Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0266-L/03
FB-Anspruch für die Ausbildung am "Theater in Bewegung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-L/03vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch des 4jährigen Ausbildungskurses am "Theater in Bewegung" eines volljährigen Kindes erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Jänner 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes x vom 12. Dezember 2002 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das
Kind y, für die Zeit ab 1.9.2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 12.12.2002 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für das volljährige Kind der
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.9.2002 abgewiesen. Unter Hinweis auf
§ 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wurde
angeführt, dass eine einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründende
Berufsausbildung nur dann vorliege, wenn der Schulbesuch die überwiegende
Zeit des Kindes in Anspruch nehme und somit die Ausübung eines Berufes
nicht möglich sei. Die Tochter der Berufungswerberin besuche seit
September 2002 einen Ausbildungskurs am "Theater in Bewegung". Da sie den Kurs
nur 40 Stunden pro Monat (Montag und Mittwoch von 15.30 Uhr bis 22.00 Uhr)
besuche, werde eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht angenommen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Aus einer
beigelegten Teilnahmebestätigung des "Theaters in Bewegung" geht hervor,
dass die Tochter der Berufungswerberin Teilnehmerin des 4jährigen
Ausbildungskurses sei und sich im 1. Semester befinde. Sie erhalte
Unterricht in den Fächern Akrobatik, Tanz, Pantomime, Jonglage,
Theaterimprovisation, Bühnen-Stimme, Maskenbau - Maskenspiel,
Clownerie, Artistik und Rhythmus. Der Unterricht finde jeweils Montag und
Mittwoch von 15.30 - 22.00 Uhr statt. Im ersten Jahr betrage der
Unterricht 40 Stunden pro Monat (10 St./Wo), was ein Gesamtjahresausmaß
von 360 Stunden ergeben würde. In einem Schreiben vom 2.3.2003
führt die Tochter der Berufungswerberin aus, dass sie im September 2002 mit
der 8-semestrigen Ausbildung zum Diplom zum Schauspieler in der Theaterschule
"Mobile-Theater in Bewegung" begonnen habe. Einerseits um persönlich an
Weiterentwicklung und Gleichgewicht in ihrem Leben zu gewinnen und andererseits
aber auch, weil sie im Herbst 2003 eine 3-jährige Ausbildung zur
Diplombehindertenpädagogin beginnen möchte und der Meinung sei, dass
diese zusätzliche Ausbildung (Theater) eine sehr gute Zusatzqualifikation
darstellen könne, da das Leben und Arbeiten mit behinderten Menschen sehr
viel Dynamik, Sensibilität, Einfühlungsvermögen, Kreativität
und auch Mut verlange. Eigenschaften also, die sie während ihrer auch stark
artistisch ausgelegten Ausbildung im Theaterwesen lerne. Zusätzlich denke
sie, dass man gerade das vielfältige Können eines Schauspielers sehr
gut in das Leben von Behinderten integrieren könne (z.B. Therapie,
Freizeit, etc.). Da sie vorhabe, beide Ausbildungen parallel zu absolvieren,
werde es ihr möglich sein, jeweils von der anderen Form zu profitieren und
diese in ihr Denken und Lernen zu integrieren. Vorgelegt wurde eine
Bestätigung über den Prüfungsmodus. Demnach hat jeder
Schüler des 4jährigen Ausbildungslehrganges in jedem Semester so
genannte Präsentationen zu absolvieren. Das sind nicht öffentliche
Vorstellungen, die außerhalb der Unterrichtsstunden vorzubereiten sind
(Aufwand ca. 50 Stunden pro Semester). Sie sind die Voraussetzung zum
Aufstieg in das nächste Semester. Am Ende der Ausbildung findet eine
öffentliche Vorstellung statt, die sowohl im Unterricht, als auch
außerhalb vorzubereiten ist (Aufwand ca. 150 Stunden). Sie bildet die
Voraussetzung für das Diplom.
Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes wird in einem
Schreiben vom 23.4.2003 ergänzend angeführt, dass die Nichtanerkennung
als Privatschule kein gesetzlich zwingender Grund sei, die Familienbeihilfe
nicht zu gewähren. Das Ausbildungszentrum "Theater in Bewegung" bestehe
seit 16 Jahren und habe viele Absolventen hervorgebracht. Der Prozentsatz derer,
die auf Grund dieser Ausbildung beruflich als Schauspieler etc. tätig
seien, sei vergleichbar mit Absolventen staatlich anerkannter
Ausbildungseinrichtungen. Auch Absolventen anerkannter Ausbildungsstätten
(Kunstuniversität, Universität für angewandte Kunst,
Schauspielschulen, etc.) hätten nicht auf Grund ihrer Ausbildung in
anerkannten Einrichtungen garantierte oder bessere fachliche Voraussetzungen,
ihre Existenz von diesem Beruf (z.B. als freier Maler, Bildhauer, Musiker,
Schauspieler, Schriftsteller, ...) bestreiten zu können. Die fachliche
Qualifikation sei ein wesentliches Kriterium (ob auf einer Privatschule oder
öffentlichen Einrichtung erworben), jedoch nicht der einzig
ausschlaggebende Faktor. Gerade in staatlichen, künstlerischen
Ausbildungseinrichtungen gäbe es viele Lehrende, die selbst nie eine
staatliche Ausbildung absolviert hätten, deren fachliche und
künstlerische Qualifikation sie jedoch trotz dieses Nachteils für
diese Berufsausübung in einer öffentlich anerkannten Schule
befähige. Dies entspräche damit einer öffentlichen Anerkennung
einer beruflichen Qualifikation, die der Betreffende in einer öffentlich
nicht anerkannten Ausbildungseinrichtung erworben habe. Daraus und aus weiteren
Beispielen lasse sich ein direkter Zusammenhang zwischen beruflicher
Qualifikation und dem Erwerb dieser in anerkannten oder privaten
Ausbildungseinrichtungen nicht eindeutig belegen.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 26.5.2003 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1lit. b FLAG 1967
als unbegründet abgewiesen. Eine Berufsausbildung im Sinne dieser
Gesetzesstelle setze voraus, dass die volle oder überwiegende Zeit der
Auszubildenden beansprucht werde. Die Tochter der Berufungswerberin erhalte laut
Bestätigung Unterricht im Ausmaß von 13 Stunden in der Woche
(40 Stunden im Monat).
Mit Schreiben vom 22.6.2003 wurde die Vorlage der Berufung
an den unabhängigen Finanzsenat beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen
Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999,
87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei
Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre
regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese
Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der
laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des
Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten.
Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den
Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der
Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten
Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 gewertet werden.
Die Tochter der Berufungswerberin war ab September 2002
Teilnehmerin eines vierjährigen Ausbildungskurses am "Theater in Bewegung".
Seit September 2003 besucht sie die Lehranstalt für heilpädogogische
Berufe. Am Theater in Bewegung wurde sie unterrichtet in den
Fächern Akrobatik, Tanz, Pantomime, Jonglage, Theaterimprovisation,
Bühnen-Stimme, Maskenbau-Maskenspiel, Clownerie, Artistik und Rhythmus. Der
Unterricht fand jeweils Montag und Mittwoch von 15.30 Uhr bis 22.00 Uhr statt.
Im ersten Jahr beträgt der Unterricht 40 Stunden pro Monat (10 Stunden pro
Woche); im Jahr insgesamt 360 Stunden. Jeder Schüler hat in jedem Semester
so genannte Präsentationen zu absolvieren; das sind nicht öffentliche
Vorstellungen, die außerhalb der Unterrichtsstunden vorzubereiten sind
(Aufwand ca. 50 Stunden pro Semester). Sie sind die Voraussetzung zum Aufstieg
in das nächste Semester. Am Ende der Ausbildung findet eine
öffentliche Vorstellung statt, die sowohl im Unterricht, als auch
außerhalb vorzubereiten ist (Aufwand ca. 150 Stunden). Sie bildet die
Voraussetzung für das Diplom. Dieses Diplom berechtigt zum Eintritt in die
Compagnia Theater Mobile.
Mit Vorhalt vom 21.3.2005 wurde die Berufungswerberin
ersucht mitzuteilen,
a) in welcher Zeit genau ihre Tochter das "Theater in
Bewegung" besuchte; b) welche Prüfungen sie absolvierte; c)
ob man durch die Erlangung des Diploms (Abschluss) befähigt wird, einen
Beruf auszuüben und wenn ja, welchen; d) ob die Absolvierung eine
Voraussetzung für die jetzige Berufsausbildung Ihrer Tochter
darstellte; e) ob die Zeit eventuell für die jetzige Ausbildung
angerechnet wird (z.B. Verkürzung der Schuldauer);
Dazu gab die Berufungswerberin mit Schreiben vom 7.4.2005
Folgendes bekannt. Die Tochter der Berufungswerberin habe beabsichtigt,
eine Ausbildung am Ausbildungszentrum "Theater in Bewegung" zu beginnen. Damit
seien Kurskosten von ca. 200 € / Monat verbunden gewesen. Da
dies finanziell nur möglich gewesen sei, wenn die Tochter Familienbeihilfe
erhalten würde, habe man sich beim Leiter des Ausbildungszentrums nach dem
gesetzlichen Status seiner Ausbildungseinrichtung erkundigt, wobei dieser
bestätigte, dass einer seiner Schüler während seiner
Ausbildungszeit Familienbeihilfe erhalten würde. Der Vater dieses
Schülers habe dann bestätigt, dass das zuständige Finanzamt nach
gründlicher Beurteilung des Ausbildungslehrganges "Theater in Bewegung" den
Anspruch seines Sohnes auf Familienbeihilfe bestätigt habe. In der Annahme
der Gültigkeit gesetzlicher Regelungen (Bundesgesetz) in verschiedenen
Bundesländern habe die Berufungswerberin dem Ausbildungsbeginn ihrer
Tochter zugestimmt. Der darauf folgende Antrag wäre jedoch abgelehnt worden
- anfangs mit der Begründung Privatschule. Dies erscheine der
Berufungswerberin jedoch auf Grund der Entscheidung des anderen Finanzamtes
zweifelhaft, da sie von einer gründlichen und gesetzeskonformen
Entscheidung dieses Finanzamt auszugehen gehabt hätte. Eine
Rückfrage bei der Finanzlandesdirektion habe der Berufungswerberin
bestätigt, dass der angeführte Ablehnungsgrund keinen gesetzlichen
Ausschließungsgrund für den Bezug von Familienbeihilfe darstelle. Die
endgültige Ablehnung sei schließlich mit dem zu geringen
Stundenausmaß (13 Stunden / Woche) der Ausbildung begründet
worden. Zu den Fragen wird angeführt:
ad a) Vom 23.9.2002 bis 9.7.2003 (Schuljahr
2002/2003) ad b) Die Tochter habe jene im Ausbildungskonzept für das
erste Jahr vorgeschriebenen Leistungsnachweise (nicht öffentliche
Präsentationen im Aufwand von ca. 50 Stunden pro Semester) absolviert,
somit das erste Ausbildungsjahr positiv abgeschlossen und damit die Berechtigung
zum weiteren Schulbesuch erworben. Da sie jedoch ab Herbst 2003 mit ihrer
Ausbildung zur Behindertenpädagogin habe beginnen können (nach
bestandener Aufnahmeprüfung), die Zusage bzw. Entscheidung über den
Bezug der Familienbeihilfe zu diesem Zeitpunkt (September 2004) noch
ungeklärt gewesen sei (diese jedoch finanzielle Voraussetzung für den
weiteren Kursbesuch "Theater in Bewegung" gewesen sei), habe sie mit der
Ausbildung zur Behindertenpädagogin begonnen. ad c) Schauspieler am
Theater, etc. Im konkreten Fall: Leiter einer Projektgruppe "Theater" in
einer Behinderteneinrichtung. Laut Auskunft eines Personalreferenten einer
Behinderteneinrichtung sei die Betreuung und Leitung einer Projektgruppe in
einer Behinderteneinrichtung von einer fachlichen Kompetenz und Ausbildung
abhängig - zusätzlich zur Ausbildung zum
Behindertenpädagogen. Dies seien auch die Gründe für die Tochter
gewesen, mit dieser Ausbildung zu beginnen. ad d) Nein im Sinne einer
formalen Aufnahmevoraussetzung für die derzeitige Ausbildung. ja
für ihre Absicht; nach ihrer Ausbildung in einem entsprechenden
Projektbereich einer Behinderteneinrichtung arbeiten zu können (z.B. ein
Jahr Sprachstudium und anschließender Wechsel in ein anderes Studium ohne
inhaltlichen Zusammenhang zum ersten Ausbildungsjahr bedinge nicht die
Nichtzuerkennung bzw. Rückzahlung der Familienbeihilfe). ad e) Keine
direkte Anrechnung (im Sinne einer Verkürzung der Ausbildungszeit), jedoch
würden sich für die Tochter umfangreiche Möglichkeiten und
Vorteile hinsichtlich ihrer Diplomarbeit ergeben.
Für die Entscheidung, ob eine Berufsausbildung im
Sinne des FLAG 1967 vorlag, ist entscheidend, ob dieTochter der
Berufungswerberin in einem selbständigen Beruf ausgebildet wurde bzw. ob
der Besuch des Kurses eine notwendige Voraussetzung für die
Fortführung einer Ausbildung oder ein Bestandteil einer weiteren
Gesamtausbildung war. Dies wird aber nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates auf Grund des gegebenen Sachverhaltes zu verneinen sein. Dass das
Erlernte für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein kann, steht
außer Streit, vermag aber keine Berufsausbildung im Sinnes des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 zu begründen.
Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter der
Berufungswerberin für die Zeit ab 1.9.2002 nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-L/03
- Stammnummer
- 15799
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF