…Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt eine Berufsausbildung vor, wenn eine schulische oder kursmäßige Ausbildung erfolgt, in deren Rahmen an nicht oder in einem anderen Beruf…
…des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27…
…305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten..... ..... für f) volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet…
…d FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst…
…von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Nichtberücksichtigung der strittigen tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, für das keine Familienbeihilfe mehr…
…der Berufsausbildung ihrer Kinder umfasst (siehe dazu nochmals VwGH 27.06.2013, 2011/15/0008, m.w.N.). Unterhaltsleistungen sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine…
…eine Halbtagsbeschäftigung habe, liegt das Arbeitslosengeld weit unter dem Richtsatz des VSHG-Gesetzes. Sie bitte daher, aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Nachsicht zu prüfen. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder…
…verhelfen: Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes, auch wenn diese schwer ist, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich…
…se der Ernsthaftigkeit einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung widerstreitendes Faktum zu erachten ist. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Gesetzliche Grundlagen Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder…
…als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Darüber hinaus ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. d, e, f und g FLAG 1967 klar zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Zivil(Präsenz)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes…
…fallendes Studium beginnt (vgl. VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053, und 04.11.2002, 2002/10/0167). Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel ist nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen, d.h. es gelten die in § 17 StudFG angeführten…
…über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs…
…von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes ist bei einem…
…17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 ist somit im Gegenstandsfall ungeachtet des späteren Ausspruches der Verfassungswidrigkeit anzuwenden. Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen. Ein Studienwechsel…
…wonach dasVorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG 1992 zu beurteilen ist, d.h. es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener…
…für volljährige Kinder, wenn diese in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet hätten, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehe, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes für einen Beruf…
…Beurteilung des Anspruches der Bw. auf Familienbeihilfe ist nach den vorstehenden Ausführungen somit allein die für diese Monate geltende Rechtslage maßgebend. Im Falle eines Studienwechsels ist nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes nach § 17 StudFG 1992 zu…
…dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 (bzw. 14) ECTS-Punkten oder im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel ist nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen…
…der Studienerfolg nach dem ersten Jahr nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, bis der Erfolgsnachweis aus einem Studienjahr erbracht wird. Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel ist nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen, d.h…
…Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich sei. Das Vorliegen einer Berufsausbildung eines volljährigen Kindes bei einem Studienwechsel sei nach …