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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100220/2025

Kein schädlicher Studienwechsel i.S.d. § 17 StudFG, wenn im neuen Studium sämtliche Prüfungen aus dem Vorstudium anerkannt werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100220/2025vom 17.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Kein beihilfenschädlicher Studienwechsel liegt vor, wenn sämtliche Prüfungen des vor dem Wechsel betriebenen Studiums auf das Neustudium angerechnet werden und in 3 Semestern 63 ECTS-Punkte absolviert worden sind.
Das FLAG 1967 enthält selbst keine Definition eines Studienwechsels und enthält auch § 17 StudFG keine abschließende Definition eines Studienwechsels. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel vorliegt (vgl. z.B. VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Oktober 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe 02.2024-09.2024, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter", "Beihilfenbezieherin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei die Kindesmutter von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***XXXX-TTMM02***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet) und habe für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Mit Bescheid vom 22.10.2024 habe das Finanzamt Österreich von der Beihilfenbezieherin die für ihren Sohn ausbezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 zurückgefordert und diesen Rückforderungsbescheid unter anderem begründet wie folgt: (…) Ihr Sohn ***Vorname*** war vom Wintersemester 2022 bis Wintersemester 2023, somit drei Semester in der Studienrichtung ***Studienrichtung-alt*** inskribiert. Ab Sommersemester 2024 wechselte er auf die ***Studienrichtung-neu***. Da Ihr Sohn somit nicht spätestens im dritten Semester sein Studium wechselte, besteht ab Feber 2024 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Am 10.11.2024 habe die Kindesmutter gegen diesen Rückforderungsbescheid eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Kind "lediglich den Studienschwerpunkt geändert" habe, weil die ***Name Uni*** den zuvor gewählten Studienschwerpunkt (***Studienrichtung-alt***) habe auslaufen lassen. Dieser Beschwerde legte die Bf. eine "Bestätigung des Studienerfolges" der ***Name Uni*** vom 20.09.2024 (Datum der Amtssignatur) und den Screenshot einer Handynachricht bei. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 18.12.2024 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen und diesen Bescheid insbesondere begründet wie folgt (Fettdrucke in diesem Erkenntnis in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht): Ihr Sohn ***Vornamen*** absolvierte von 5.9.2022 bis 19.1.2024 das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** an der ***Name Uni***. Laut Information der Homepage der ***Name Uni*** ist dieses Studium zwar auslaufend, der Studienabschluss ist jedoch bis 31.10.2028 möglich - somit wäre der Abschluss des Studiums problemlos innerhalb der vorgesehenen Studienzeit möglich gewesen (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht). Mit 19.1.2024 erfolgte ein (somit freiwilliger) Studienwechsel auf das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu***, ebenfalls an der ***Name Uni***. Gemäß der vorliegenden Bestätigung der ***Name Uni*** vom 13.11.2024 wurden 51 ECTS-Punkte aus dem Vorstudium anerkannt. Da bei einer Anerkennung von 51 ECTS-Punkten lediglich zwei Semester in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen sind, liegt ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor, wobei sich die beihilfenlose Wartezeit durch diese Anrechnung von drei (=sämtliche Semester vorangegangener Studien) auf ein Semester verkürzt. Es besteht daher im rückgeforderten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Am 17.01.2025 habe die Beihilfenbezieherin einen umfangreich begründeten Vorlageantrag eingebracht und unter anderem das Folgende ausgeführt: In den drei Semestern (WS 2022, SoSe 2023, WS 2023) habe das Kind 63 ECTS-Punkte positiv absolviert, allerdings haben die Abschlussprüfungen in 3 Fächern im Umfang von 12 ECTS erst nach dem Umstieg (19. Jänner 2024) stattgefunden, weshalb diese bereits von vornherein unter der neuen Studienkennzahl (***ZZZ ZZZ***) gelistet wurden. (Die Bf. verwies auf "Beilage 3: Bestätigung der Fakultät für ***Studienrichtung-neu*** vom 14. Jänner 2025") Angesichts des Umstandes, dass ihr Sohn bis zum Wintersemester 2023/2024 insgesamt 63 ECTS erworben habe, wäre die einzige Auswirkung, die der Übertritt in das Nachfolgestudium gehabt habe, die Änderung der Studienkennzahl gewesen. Das Kind habe durch den Übertritt keinen einzigen "leeren Meter" auf dem Weg zum Bachelor-Abschluss gemacht. Da der Sohn der Bf. in 3 Semestern Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 63 ECTS absolviert habe, habe kein Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 2 StudFG vorgelegen. Die dreisemestrige Wartezeit wäre bei einer Anrechnung von 63 ECTS um drei Semester zu verkürzen gewesen, sodass keine Wartezeit zu berücksichtigen wäre. Die Bf. habe dem Vorlageantrag - eine Bestätigung des Studienerfolges des Sohnes im ab dem Sommersemester 2024 betriebenen Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu***, die auf der zweiten Seite die absolvierten Prüfungen aus dem zuvor betriebenen Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** enthielt, - ein Schreiben der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 sowie - Bestimmungen für den Wechsel von einem Bachelorstudium (unter anderem vom zuvor durch den Sohn der Bf. betriebenen Studium ***Studienrichtung-alt***) auf das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** beigelegt. Mit Vorlagebericht vom 23.06.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist die Kindesmutter von ***Name Sohn*** und hat für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Das Kind hat im Wintersemester 2022/2023 das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** begonnen. Dieses Studium lief in der Folge aus und konnte nur noch bis zum Sommersemester 2023 neu begonnen werden. Der Sohn der Bf. hätte das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** noch bis zum 31.10.2028 abschließen können. Alternativ war und ist ein freiwilliger Umstieg in das neue Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** möglich. Das Kind wechselte am 19.01.2024 freiwillig zum Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu***. Bis zum Zeitpunkt des Wechsels hatte der Sohn der Bf. Prüfungen im Ausmaß von 51 ECTS positiv absolviert. Das Wintersemester 2023/2024 dauerte nach einer Bestätigung der ***Name Uni*** vom 14.01.2023 bis zum 29.02.2024 und hat die ***Name Uni*** in demselben Schreiben bestätigt, dass ***Name Sohn*** im Wintersemester 2023/2024, unmittelbar nach dem Studienwechsel am 19.01.2024, noch folgende Prüfungen absolviert hat: | Nr. | Art | Titel | Stunden | ECTS | Datum | Note | ***ZZZ.ZZ2*** | UE | ***Tiel Veranstaltung1*** | 2.0 | 3.0 | 31.01.2024 | 2 | ***ZZZ.ZZ1*** | VO | ***Tiel Veranstaltung1*** | 2.0 | 3.0 | 29.01.2024 | 4 | ***ZZZ.ZZ3*** | VU | ***Titel Veranstaltung2*** | 4.0 | 6.0 | 18.03.2024 | 3 Angemeldet hat sich der Sohn der Bf. zu diesen Prüfungen noch zu einem Zeitpunkt, als er noch das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** betrieben hat. Diese Prüfungen sind allerdings, da diese erst nach dem Studienwechsel absolviert worden sind, in der Bestätigung des Studienerfolges betreffend dieses Bachelorstudiums ***Studienrichtung-neu*** angeführt worden. Das Kind hat daher in 3 Semestern im Erststudium 63 ECTS-Punkte absolviert. Das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** stimmt mit dem Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** zu großen Teilen überein. Sämtliche Prüfungen aus dem Erststudium sind beim Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** anerkannt worden. Das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** ist das "Nachfolgestudium" des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt***. 2. Beweiswürdigung Dass ***Bf1*** die Kindesmutter von ***Name Sohn*** ist und für ihren Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Februar 2024 bis September 2024 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und auch aus dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass das Kind im Wintersemester 2022/2023 das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** begonnen hat, ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt, insbesondere aus der Bestätigung des Studienerfolges betreffend dieses Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** und ist unstrittig. Dass dieses Studium in der Folge auslief und nur noch bis zum Sommersemester 2023 neu begonnen werden konnte, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus einer entsprechenden Information der ***Name Uni*** auf ihrer Homepage (***Pfad zu Homepage Uni***/) und ist unstrittig. Dass der Sohn der Bf. das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** noch bis zum 31.10.2028 hätte abschließen können, ergibt sich wiederum aus der oben angeführten Information auf der Homepage der ***Name Uni*** und auch aus dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass anstelle des Abschlusses des bisher betriebenen Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt*** alternativ ein freiwilliger Umstieg in das neue Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** möglich war und ist, ergibt sich abermals aus der oben angeführten Information auf der Homepage der ***Name Uni*** und auch aus dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass das Kind am 19.01.2024 freiwillig zum Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** wechselte, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der oben schon wiederholt angeführten Information der ***Name Uni*** und dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Sohn der Bf. Prüfungen im Ausmaß von 51 ECTS positiv absolviert hatte, ergibt sich aus einer Bestätigung der ***Name Uni*** und ist unstrittig. Dass das Wintersemester 2023/2024 nach einer Bestätigung der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 bis zum 29.02.2024 dauerte und die ***Name Uni*** in demselben Schreiben bestätigt hat, dass ***Name Sohn*** im Wintersemester 2023/2024 unmittelbar nach dem Studienwechsel (am 19.01.2024) noch die in der Folge angeführten Prüfungen zu den angeführten Zeitpunkten absolviert hat, ergibt sich aus diesem Schreiben der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 und ist unstrittig: | Nr. | Art | Titel | Stunden | ECTS | Datum | Note | ***ZZZ.ZZ2*** | UE | ***Tiel Veranstaltung1*** | 2.0 | 3.0 | 31.01.2024 | 2 | ***ZZZ.ZZ1*** | VO | ***Tiel Veranstaltung1*** | 2.0 | 3.0 | 29.01.2024 | 4 | ***ZZZ.ZZ3*** | VU | ***Titel Veranstaltung2*** | 4.0 | 6.0 | 18.03.2024 | 3 Dass sich der Sohn der Bf. zu den Prüfungen bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** betrieben hat, angemeldet hat, ergibt sich aus der kurzen Zeitspanne zwischen Studienwechsel und der Ablegung der Prüfungen, aus dem Schreiben der Universität vom 14.01.2025 sowie dem Vorbringen der Kindesmutter und ist unstrittig. Dass diese Prüfungen, da diese erst nach dem Studienwechsel absolviert worden sind, in der Bestätigung des Studienerfolges betreffend dieses Bachelorstudiums ***Studienrichtung-neu*** angeführt worden waren, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen, insbesondere (wiederum) aus dem Schreiben der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 und der "Bestätigung des Studienerfolges" und ist unstrittig. Dass das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** und das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** zu großen Teilen übereinstimmen, ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 und ist unstrittig. Dass sämtliche Prüfungen aus dem Erststudium beim Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** anerkannt worden sind, ergibt sich aus der "Bestätigung des Studienerfolges" und dem Schreiben der Universität vom 14.01.2025 und ist unstrittig. Dass das Kind in 3 Semestern im Erststudium 63 ECTS-Punkte absolviert hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen "Bestätigung des Studienerfolges" und dem Vorbringen der Bf. Dass die vom Sohn der Bf. am 18.03.2024 abgelegte Prüfung noch zum Wintersemester 2023/2024 zählt, ergibt sich aus der Bestätigung der Universität vom 14.01.2025. Aus dieser Bestätigung der Universität ist zwar ersichtlich, dass das Wintersemester 2023/2024 "nur" bis zum 29.02.2024 gedauert hat, da nach der Bestätigung der Universität aber Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten dem Wintersemester 2023/2024 zugeordnet sind, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Sohn der Bf. am 18.03.2024 abgelegte Prüfung (***Titel Veranstaltung2***) noch zum Wintersemester 2023/2024 zu zählen ist. Dass das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** das "Nachfolgestudium" des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt*** ist, ergibt sich aus dem Schreiben der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) A. Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes ist bei einem Studienwechsel nach § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zu beurteilen, d.h. es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Der § 17 StudFG normiert: § 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Das FLAG 1967 verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, das FLAG 1967 enthält jedoch selbst keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält ebenfalls keine abschließende Definition des Studienwechsels. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel i.S.d. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (vgl. z.B. VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN). Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (z.B. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN). Kein Studienwechsel ist die Aufnahme eines Masterstudiums nach Abschluss des Bachelorstudiums, die Aufnahme eines Doktoratsstudiums nach Abschluss des Diplomstudiums bzw des Bachelorstudiums mit anschließendem Masterstudium, der Wechsel auf einen neuen Studienplan derselben Studienrichtung, der Wechsel der Studieneinrichtung/des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung. Laut VwGH unterscheidet § 2 Abs 1 lit b vorletzter Satz FLAG 1967 ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Ein Studienwechsel, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist daher vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; UFS 8.6.2011, RV/1178-W/11). Allerdings ist durch die mit Einführung des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) erreichte Autonomie der Universitäten - und damit verbunden die jeder Einrichtung mögliche individuelle Gestaltung der Studien - bei einem Wechsel der Studieneinrichtung auch bei gleichbleibender Studienrichtung nicht in jedem Fall eine Gleichwertigkeit gegeben (UFS 2.11.2011, RV/0289-F/11; die Behandlung der dagegen gerichteten VfGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28.2.2012, B 1420/11, abgelehnt). Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist jedenfalls die vorher an der anderen Einrichtung zurückgelegte Studiendauer zu berücksichtigen. Gemäß § 54 Abs. 2 UG dürfen neu einzurichtende Studien nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt - wenn Semester im Ausmaß der im "alten" Studium zurückgelegten Studienzeiten angerechnet werden - nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 93 ff). In der Folge wird seitens des Bundesfinanzgerichts die rechtliche Beurteilung im Detail in Anlehnung an die Gliederung des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 17.01.2025 vorgenommen. B. Ad Vorliegen eines "anderen" Studiums: Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Bf. im Wintersemester 2022/2023 das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** begonnen. Dieses Studium lief in der Folge aus und konnte nur noch bis zum Sommersemester 2023 neu begonnen werden. Der Sohn der Bf. hätte das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** noch bis zum 31.10.2028 abschließen können. Alternativ war und ist vor und nach dieser Frist ein freiwilliger Umstieg in das neue Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** möglich. Der Sohn der Bf. ist am 19.01.2024 freiwillig vom Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** auf das neue Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** umgestiegen. Das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** stimmt mit dem Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** "großteils" überein, und handelt es sich bei dem Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** um das Nachfolgestudium des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt***. Die ***Name Uni*** spricht zwar in ihrem Informationsschreiben "Bestimmungen für den Wechsel von einem der Bachelorstudien ***Studienrichtung-alt*** (UE ***XXX YYY***) ***Studienrichtung1*** (UE ***YYY YYY***) ***Studienrichtung2*** (UE ***XXX XXX***) auf das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** (UE ***ZZZ ZZZ***)" davon, dass es sich bei dem Umstieg vom Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** auf das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** um einen "Wechsel" handelt, führt aber in ihrem Schreiben vom 14.01.2025 auch aus, dass das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** das Nachfolgestudium des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt*** ist. Sämtliche Prüfungen aus dem Erststudium sind nach dem "Studienwechsel" beim Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** angerechnet worden und ist nach den Ausführungen auf der Homepage (***Pfad zu Homepage Uni***) ein "Wechsel" vom Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** zum Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** jederzeit möglich. Bei einem "Wechsel" vom Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** zum Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** handelt es sich nicht um einen Wechsel der Studieneinrichtung oder des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist in der Beendigung des Erststudiums und dem Beginn des neuen Studiums (weil das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** das Nachfolgestudium für das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** ist) aber kein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 zu ersehen und handelt es sich bei dem Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** verglichen mit dem Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** nicht um ein "anderes" Studium. Ein Studienwechsel im Sinne der Bestimmung des § 17 StudFG liegt daher nicht vor. C. Ad Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG: Wie oben wiederholt ausgeführt, hat im vorliegenden Fall der Sohn der Bf. im Wintersemester 2022/2023 das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** begonnen. Dieses Studium lief in der Folge aus und konnte nur noch bis zum Sommersemester 2023 neu begonnen werden. Der Sohn der Bf. hätte das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** noch bis zum 31.10.2028 abschließen können. Alternativ war und ist vor und nach dieser Frist ein freiwilliger Umstieg auf das neue Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** möglich. Der Sohn der Bf. ist am 19.01.2024 freiwillig vom Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** auf das neue Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** umgestiegen. Das Wintersemester 2023/2024 hat nach einer Bestätigung der TU vom 14.01.2023 bis zum 29.02.2024 gedauert, die Universität hat aber die Zuordnung der folgenden Prüfungsgegenstände zum Wintersemester 2023/2024 bestätigt: | Nr. | Art | Titel | Stunden | ECTS | Datum | Note | ***ZZZ.ZZ2*** | UE | ***Tiel Veranstaltung1*** | 2.0 | 3.0 | 31.01.2024 | 2 | ***ZZZ.ZZ1*** | VO | ***Tiel Veranstaltung1*** | 2.0 | 3.0 | 29.01.2024 | 4 | ***ZZZ.ZZ3*** | VU | ***Titel Veranstaltung2*** | 4.0 | 6.0 | 18.03.2024 | 3 Der Sohn der Bf. hat sich für diese Prüfungen bereits zu einer Zeit angemeldet, als er noch das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** betrieben hat. Diese Prüfungen waren, da das Kind das Studium bereits am 19.01.2024 gewechselt hatte, in der Bestätigung betreffend das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** enthalten. Wie oben ausgeführt, stimmt das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** mit dem Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** "großteils" überein, und handelt es sich bei dem Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** um das Nachfolgestudium des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt***. Die ***Name Uni*** spricht zwar - wie ebenfalls oben ausgeführt - in ihrem Informationsschreiben "Bestimmungen für den Wechsel von einem der Bachelorstudien ***Studienrichtung-alt*** (UE ***XXX YYY***) ***Studienrichtung1*** (***YYY YYY***) ***Studienrichtung2*** (UE ***XXX XXX***) auf das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** (UE ***ZZZ ZZZ***)" davon, dass es sich bei dem Umstieg vom Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** auf das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** um einen "Wechsel" handelt, führt aber in ihrem Schreiben vom 14.01.2025 auch aus, dass das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** das Nachfolgestudium des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt*** ist. Sämtliche Prüfungen aus dem Erststudium wurden beim Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** anerkannt oder nach dem Studienwechsel direkt beim Nachfolgestudium berücksichtigt und ein Wechsel vom Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** zum Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** ist jederzeit möglich. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ist in der Beendigung des Erststudiums und dem Beginn des Nachfolgestudiums nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur" angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu ersehen, weil die gesamte im Erststudium absolvierte Studienzeit beim zweiten Studium berücksichtigt worden ist. D. Ad Verkürzung der Wartezeit um 3 Semester: Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG gelten Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG. Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen. Daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester u.s.w.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit-) Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt - wenn Semester im Ausmaß der im "alten" Studium zurückgelegten Studienzeiten angerechnet werden - nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 93 ff). Nach den obigen Ausführungen unter den Punkten "Ad Vorliegen eines anderen Studiums" und "Ad Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG" war in der Beendigung des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-alt*** und dem Beginn des Bachelorstudiums ***Studienrichtung-neu*** kein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu ersehen. Die Bf. brachte im Beschwerdeverfahren aber auch vor, dass - wenn im beschwerdegegen-ständlichen Fall ein Studienwechsels vorgelegen hätte - die drei Prüfungen vom 29.01.2024, vom 31.01.2024 und vom 18.03.2024 im Gesamtausmaß von 12 ECTS-Punkten zwar in der Bestätigung des Studienerfolges der ***Name Uni*** beim Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** aufscheinen, dass die Prüfungen aber noch im Wintersemester 2023/2024 abgelegt worden sind, dass diese zum Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** zu rechnen sind und dass in diesem Studium ein Studienerfolg von 63 ECTS-Punkten für 3 Semester vorgelegen hat, sodass keine "Wartezeiten" bei ihrem Sohn zu berücksichtigen ist. Nach einer Bestätigung der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 dauerte das Wintersemester 2023/2024 zwar nur bis zum 29.02.2024, die Universität bestätigte in demselben Schreiben aber auch, dass die 3 absolvierten Prüfungen - insbesondere auch jene vom 18.03.2024 - dem Wintersemester 2023/2024 zuzurechnen sind. Zutreffend weist die Bf. darauf hin, dass der freiwillige Wechsel nicht am Ende des Wintersemesters 2023/2024, sondern bereits am 19.01.2024 stattgefunden hat und dass die abgelegten Prüfungen im Ausmaß von 12.0 ECTS-Punkten noch zum Wintersemester 2023/2024 und damit zum Erststudium zu zählen sind. Dies insbesondere auch deswegen, weil sich der Sohn der Bf. für diese Prüfungen bereits zu einer Zeit angemeldet hat, als dieser noch das Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** betrieben hat und weil diese Prüfungen demnach (auch) im Curriculum dieses Erststudiums enthalten waren. Der Sohn der Bf. hat daher in den 3 Semestern (Wintersemester 2022/3023, Sommersemester 2023 und Wintersemester 2023/2024) insgesamt Prüfungen im Ausmaß von 63 ECTS-Punkten abgelegt und gehört auch die am 18.03.2024 abgelegte Prüfung nach der Bestätigung der ***Name Uni*** vom 14.01.2025 - wie oben dargelegt - ebenfalls zum Wintersemester 2023/2024 (in diesem Sinne z.B. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0062). Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen Bescheid (unter anderem) damit begründet, dass das Kind sein Studium nach dem 3. Inskribierten Semester gewechselt hat. Das 3. inskribierte Semester ist im vorliegenden Fall das Wintersemester 2023/2024. Das Kind hat bis zu diesem 3. inskribierten Semester Prüfungen im Ausmaß von 63 ECTS-Punkten positiv abgelegt und sind sämtliche ECTS-Punkten aus dem Vorstudium bei Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** angerechnet oder (weil die Prüfungen nach dem "Studienwechsel" abgelegt worden sind) direkt bei diesem zweiten Studium berücksichtigt worden. Demnach hat der Sohn der Bf. - selbst, wenn ein Studienwechsel vorgelegen hätte - in den 3 Semestern bis zum Wintersemester 2023/2024 nach der Bestätigung der ***Name Uni*** Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 63 ECTS-Punkten abgelegt und konnten dem Sohn der Bf. auf Grundlage dieser abgelegten Prüfungen alle 3 Semester angerechnet werden, sodass keine "Wartezeit" mehr verbleibt. E. Ad Wechsel nach dem 3. Inskribierten Semester Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg unter anderem dann nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Im vorliegenden Fall hat der Sohn der Bf. - wie oben wiederholt ausgeführt - sein Bachelorstudium ***Studienrichtung-alt*** im Wintersemester 2022/2023 begonnen und ist von diesem Studium am 19.01.2024 und somit im (und nicht nach dem) dritten Semester in das Bachelorstudium ***Studienrichtung-neu*** gewechselt. Das Kind hat daher den "Studienwechsel" nicht nach, sondern bereits im dritten Semester vollzogen. Zählt man das Wintersemester 2023/2024 vollständig zum Erststudium, müssen auch die in diesem Semester absolvierten Prüfungen diesem Wintersemester zugerechnet werden, geht man hingegen davon aus, dass der "Studienwechsel" bereits am 19.01.2024 erfolgt ist, wäre dieser "Studienwechsel" nicht nach dem dritten Semester erfolgt. In beiden Fällen liegen die Voraussetzungen des § 17 StudFG für einen beihilfenschädlichen Studienwechsel nicht vor. Auch aus diesem Grund, weil der "Studienwechsel" nicht nach, sondern bereits während des dritten Semesters erfolgt ist, erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht. F. Zusammenfassung Da im vorliegenden Fall kein anderes Studium und damit kein Studienwechsel vorgelegen hat und da selbst für den Fall, dass ein solcher Wechsel vorgelegen hätte, für 3 Semester 63 ECTS-Punkte anzurechnen gewesen wären, erfolgte die Rückforderung der Beihilfen zu Unrecht. Wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgend die Prüfungen im Jänner und März 2024 nicht mehr zum Wintersemester 2023/2024 zählte und somit nur von abgelegten Prüfungen im Ausmaß von 51 ECTS-Punkten ausginge, wäre der "Studienwechsel" nicht nach, sondern bereits im dritten Semester durchgeführt worden, und hätte die belangte Behörde auch diesfalls die Familienbeihilfen für Februar 2024 bis September 2024 von der Bf. zu Unrecht zurückgefordert. Es ist nämlich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht möglich, ein Semester für die Beurteilung eines Studienwechsels vollständig dem Altstudium zuzuordnen, die nach der Bestätigung der Universität diesem Semester zuzurechnenden Prüfungen aber zum neuen Studium zu zählen. Der Beschwerde der Bf. war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Studienwechsels und zu den "Wartezeiten" nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesfalls nicht vor. Dass die 3 durch den Sohn der Bf. absolvierten Prüfungen zum Wintersemester 2023/2024 zu zählen waren, hat das Bundefinanzgericht unter Bezugnahme eines Schreibens der ***Name Uni*** in freier Beweiswürdigung festgestellt. Mit dieser Feststellung ist das Bundesfinanzgericht der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.09.2011, 2011/16/0062) gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen. Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Beschwerdesache nicht vorgelegen haben, war eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen. Wien, am 17. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100220/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100220.2025
Stammnummer
151574
Gültig
17.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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