…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine solche Unbilligkeit nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO. Im Nachsichtsverfahren liegt…
…2000/15/0196). Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³, § 236 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Die Unbilligkeit im Sinne des …
…damit das oben begründete Nichtvorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung der Stammabgabe insoweit auch auf sie durchschlägt, handelt es sich bei ihrer Vorschreibung auch nicht um eine besonders harte Auswirkung im Einzelfall. Die Vorschreibung dieser Nebengebühren stellt vielmehr ebenfalls eine allgemeine Auswirkung genereller Normen dar…
…abgewiesen, dass die Gebührenvorschreibungen eine Auswirkung genereller Normen darstelle, die alle Abgabenpflichtigen in vergleichbaren Situationen in gleicher Weise treffe. Dagegen brachte die Bw. Berufungen und in der Folge Vorlageanträge ein und beantragte mündliche Verhandlungen vor dem gesamten Berufungssenat. Zur sachlichen Unbilligkeit verwies die Bw. weiterhin…
…der Begründung ab, dass eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung einer Körperschaftsteuernachforderung bei Versteuerung eines Sanierungsgewinnes nicht zu erblicken sei, weil es sich dabei lediglich um die Auswirkung genereller Normen handle. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 17.11.2008 Berufung erhoben. Wie bereits…
…2000/15/0196). Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Ritz, BAO³, § 236 Tz 13 mit Judikaturnachweisen). Die Unbilligkeit im Sinne des …
…Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll…
…Zur sachlichen Unbilligkeit ist zunächst festzuhalten, dass eine solche dann nicht vorliegt, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legistisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeit iSd. § 236 BAO (Stoll, BAO-Kommentar, 2421). Die Unbilligkeit muss sich aus der Einhebung der Abgabe…
…eindeutig der Wille des Gesetzgebers ist, keine zeitraumbezogene Betrachtung anzustellen, sondern eine Besteuerung der isoliert zu betrachtenden Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr vorzunehmen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151).…
…wird übersehen, dass eine sachliche Unbilligkeit dann nicht vorliegt, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legistisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd. § 236 BAO (Stoll, BAO-Kommentar, 2421). Die Unbilligkeit muss sich aus der Einhebung der Abgabe ergeben, nicht aus…
…Zur sachlichen Unbilligkeit ist zunächst festzuhalten, dass eine solche dann nicht vorliegt, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legistisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeit iSd. § 236 BAO (Stoll, BAO-Kommentar, 2421). Die Unbilligkeit muss sich aus der Einhebung der Abgabe…
…in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben würden. Die Steuervorschreibung stele eine Auswirkung genereller Normen dar, die alle Steuerpflichtige in einer vergleichbaren Situation gleichermaßen betreffe. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit…
…in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben würden. Die Steuervorschreibung stelle eine Auswirkung genereller Normen dar, die alle Steuerpflichtige in einer vergleichbaren Situation gleichermaßen betreffe. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit…
…Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll…
…Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit der Aussetzung der…
…auf eine vorliegende sachliche Unbilligkeit. Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine solche dann nicht vorliegt, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtlich legistisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO-Kommentar, 2421). Die Unbilligkeit muss sich…
…Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll…
…ins Gewicht falle. Der Umstand, dass Gutschriften aus spät erfolgten Umsatzsteuerveranlagungen nicht verzinst werden, ist daher lediglich eine Auswirkung genereller Normen, die keine sachliche Unbilligkeit zu begründen vermag. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Erstveranlagung spät erfolgt ist, oder sich ein Berufungsverfahren gegen einen…
…Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht sachlich unbillig (auch nicht bei einer langen Dauer des Berufungsverfahrens). Dies wegen der Antragsgebundenheit der Aussetzung der…
…solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421). Wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, kann die Unbilligkeit…