…Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine - allenfalls auch erst im Berufungsverfahren erfolgte - Ergänzung der offensichtlich mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen (ersten) Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe dargestellt hätte (vgl…
…Rechtmäßigkeit der erstmaligen Wiederaufnahme zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Da diese Umstände der erstmaligen Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich nicht zugrunde lagen - und der Behörde überdies zum Zeitpunkt der Verfügung derselben noch gar nicht bekannt waren - , hätte dies nach Auffassung des VwGH ein unzulässiges Auswechseln der…
…würde bzw. bei Anerkennung als Schadenersatz der Kläger eben keine umsatzsteuerrechtliche Entgeltminderung hätte und es beim Beklagten zu keiner Vorsteuerkürzung käme. Diese rechtstheoretisch vielleicht interessante Frage müsse hier jedoch gar nicht näher untersucht werden, weil der tatsächlich abgeschlossene Vergleich keine derartige Vereinbarung enthalte, obwohl die…
…Eine im Wege einer Berufungsvorentscheidung bzw. zweitinstanzlichen Berufungsentscheidung erfolgte Ergänzung, respektive Konkretisierung einer offensichtlich mangelhaften Begründung des aufgrund einer abgabenbehördlichen Außenprüfung ergangenen (ersten) Wiederaufnahmebescheides in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen , stellt jedenfalls kein unzulässiges Auswechseln bzw. "Nachschieben" eines Wiederaufnahmegrundes dar (VwGH 20.7…
…vom 9.6.1980 55, 186/79 untermauert. Als Grundlage sollten jedoch 85% der tatsächlichen Kosten laut Rechnung vom 8.6.1999, in Höhe von 1,616.226,55 S an Stelle des Wertes aus dem Gutachten herangezogen werden. 2. Eine Förderung des Landes wurde…
…als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht. Dabei ist auch in Erwägung zu ziehen, wenn sich das streitgegenständliche Objekt durch viele Jahre hindurch in einem nicht vermietbaren Zustand befunden hat. Diese Grundsätze sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch auf den Bereich der Einkommensteuer und das…
…sie bereits über einen doppelten Wohnsitz verfügte. Der Berufungsbehörde ist gestattet, eine mangelhafte Begründung des Wiederaufnahmebescheides nachzuholen, den angefochtenen Bescheid somit zu ergänzen bzw. richtig zu stellen. Eine Konkretisierung einer mangelhaften Berufung in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen, stellt kein unzulässiges Auswechseln bzw…
…Berufungsvorentscheidung bzw. zweitinstanzlichen Berufungsentscheidung erfolgte Ergänzung, respektive Konkretisierung einer offensichtlich mangelhaften Begründung des aufgrund einer abgabenbehördlichen Außenprüfung ergangenen (ersten) Wiederaufnahmebescheides in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt jedenfalls kein unzulässiges [Seite 2] Auswechseln bzw. "Nachschieben" eines Wiederaufnahmegrundes dar (VwGH 17.2.1994, 93…
…Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrundlagen stellt noch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmsgründen dar (vgl. ua. VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114 unter Hinweis auf VwGH 14.5.1991, 90/14/0262 bzw. VwGH 20.7.1999, 97/13/0131). Nach der stRsp…
…Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren. Im innerstaatlichen Recht sehen die §§ 246 und 257 BAO Erweiterungen des Berufungsrechts vor, wobei diese Bestimmungen im Zollbereich im Rechtsbehelfsverfahren der…
…Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Prüfung der Frage, ob der Bf. ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, die ihm im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfene Tat auswechseln, womit sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen würde. Der Einleitungsbescheid war daher auch…
…dem Beschwerdeführer diese Tathandlung der Abgabe der unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen ist. Die Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, die ihm vorgeworfene Tat auswechseln…
…des Unabhängigen Finanzsenates eine Ergänzung der widersprüchlichen Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen (ersten) Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen (Feststellungen laut Niederschrift und Prüfungsbericht) kein unzulässiges Auswechseln, sondern eine Manifestierung bzw. Bestätigung des Tatsachenkomplexes, der bereits als Grundlage für die…
…eines Wechsels bedürften. Reparaturen an Violinen würden sich nicht nur auf das Auswechseln von Saiten und das Einschmieren des Bogens beschränken, sondern es bedürfe steter regelmäßiger Wartungsarbeiten, wie das Wechseln des Steges, des Griffbretts u.ä. Eine Abnutzbarkeit liege daher vor. Der Einwand des Finanzamtes…
…4 BAO (neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel) dar. Infolge der negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und dem dadurch nach Ausgleich mit den übrigen Einkünften nur niedrigen steuerpflichtigen Einkommen des Jahres 1993 blieb die im wiederaufgenommenen Verfahren festgesetzte Einkommensteuer unverändert (Gutschrift in Höhe von jeweils öS…
…in welcher Täterschaftsform im Sinne des § 11 FinStrG auch immer) als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen wäre. Die Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Feststellung, dass ein Verdacht auf ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestehen würde, die ihm vorgeworfene Tat auswechseln…
…wäre zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer diese Tathandlung als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen ist. Die Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, die ihm vorgeworfene Tat auswechseln, womit sie eine…
…wäre zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer diese Tathandlung als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen ist. Die Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, die ihm vorgeworfene Tat auswechseln, womit sie eine…
…zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer diese Tathandlungen als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen sind. Die Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, die ihm vorgeworfene Tat auswechseln, womit sie…
…Rechtsmittelbehörde würde jedoch mit der Prüfung der Frage, ob der Bf. ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, die ihm im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfene Tat auswechseln, womit sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch nehmen würde. Der Einleitungsbescheid war daher aufzuheben…