Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1283-W/05
Arbeitszimmer eines Berufsmusikers und Afa für eine antike Geige?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1283-W/05vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine um 1720 erbaute Violine und ein um 1902 erzeugter Violinbogen eines Berufsmusikers stellen keine Wirtschaftsgüter dar, deren Wert durch Benutzung allmählich aufgezehrt wird. Die Abnutzung dieser Musikinstrumente ist so gering, dass diese verbunden mit der Bereitschaft zur werterhaltenden Pflege steuerlich zu vernachlässigen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch R.B.G.
Revisions- und Betriebsberatungsgesellschaft m.b.H., 1010 Wien,
Operngasse 23/19, vom 4. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien X., vom 30. März 2005 betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1999 bis 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Statt gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999 bis 2003 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den
streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger
und selbständiger Arbeit als Orchestermitglied und freischaffender
Künstler.
Im Zuge amtswegiger Wiederaufnahmeverfahren
gem. § 303 Abs. 4 BAO, die im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren jedoch nicht strittig sind, wurden
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 und
erstmalig für das Jahr 2003 erlassen. In der Bescheidbegründung
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001
führte das Finanzamt aus, dass Musikinstrumente, die den Charakter einer
Antiquität bzw. eines Kunstwerkes besitzen würden, nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter darstellten und daher nicht abschreibbar seien.
Hinsichtlich des Bescheides betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 ergänzte das Finanzamt die Bescheidbegründung insoweit,
dass es die Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die in den Vorjahren nicht
anerkannt worden seien, auch für das Jahr 2002 nicht anerkannte und
die geltend gemachten Aufwendungen für Absetzungen (AfA) für
Musikinstrumente um S 28.400,00 kürzte.
Hinsichtlich des Bescheides betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 wurden - wie in den Vorjahren - die Aufwendungen für
das im Wohnungsverband befindliche häusliche Arbeitszimmer und die AfA
betreffend Musikinstrument dementsprechend gekürzt sowie eine fehlerhafte
Kennzahl bei den Sonderausgaben korrigiert.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, dass die
Aufwandsposition Musikinstrumente nicht zutreffe, da er, wie aus den
Erhaltungskosten ersichtlich sei, das Werkzeug Musikinstrument täglich
benutze. Auf Grund der täglichen Benützung bestehe eine Abnutzung,
sodass Teile des Musikinstrumentes auch stets eines Wechsels bedürften.
Reparaturen an Violinen würden sich nicht nur auf das Auswechseln von
Saiten und das Einschmieren des Bogens beschränken, sondern es bedürfe
steter regelmäßiger Wartungsarbeiten, wie das Wechseln des Steges,
des Griffbretts u.ä. Eine Abnutzbarkeit liege daher vor.
Der Einwand des Finanzamtes, es handle sich hiebei um ein
Kunstwerk, welches im üblichen Sprachgebrauch normalerweise Ausstellungen
zugeführt werde, sei nicht zutreffend. Gegenständliches
Musikinstrument sei täglich bearbeitet und benutzt worden, im Gegensatz zu
einem Bild oder einem Möbel.
Die steuerliche Absetzbarkeit habe zudem die
Steuerhaltigkeit zur Folge; dies bedeute, würde die Geige verkauft werden,
wie derzeit geplant, wäre eine Realisation von stillen Reserven ebenso
steuerpflichtig.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Aufwendungen für
das häusliche Arbeitszimmer handle es sich um ein Arbeitszimmer zur
Einübung diversester Musikstücke, wobei die Räumlichkeiten des
Dienstgebers nicht benutzt werden könnten. Der Bw. sei als Geigenvirtuose,
der sowohl Einzel- als auch Orchesterauftritte absolviere, darauf angewiesen, in
den eigenen Räumlichkeiten zu üben, da der Dienstgeber hiefür
keine Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Bei dem Arbeitszimmer
handle es sich um einen ausschließlich beruflich genutzten Raum und
verbringe der Bw. die überwiegende Zeit zwecks Einübung beruflich
darin. Konzerte seien in der Regel kürzer als die
Einübungszeit.
Im
Ermittlungsverfahren durch die
Amtspartei legte der Bw. eine
Bestätigung des Verkäufers über den Erhalt des Kaufpreises
betreffend die Geige in Höhe von S 250.000,00 und den Bogen in
Höhe von S 30.000,00 vor und führte hiezu aus, dass der Steg der
Violine sowie die Rossbehaarung des Violinbogens erneuert worden seien. Somit
sei es zu einer erhöhten Anlagenbewertung gekommen und der Bogen im
Anlageverzeichnis mit einem Anschaffungswert in Höhe von S 34.000,00
angesetzt worden.
Weiters wurde ein Plan des Obergeschoßes des Objektes
Kleingartenverein (KGV) G. übermittelt und angegeben, dass das gesamte
Obergeschoß als Proberaum zur Verfügung stehe. Die einzeln
angeführten Kosten (Pacht, Strom, Wasser, AfA) seien pauschaliert geltend
gemacht und entsprächen den Jahreswerten.
Das Objekt sei ein mehrstöckiges Gebäude, und der
Bw. benutze das Obergeschoß ausschließlich für berufliche
Zwecke.
Im weiteren
Ermittlungsverfahren durch den
UFS führte der Bw. aus, dass er im
streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich ein Instrument,
nämlich die Violine von "Claude Pierray" besitze und auf Grund eines
Schätzgutachtens per 1. April 1998 in das Anlageverzeichnis
aufgenommen habe.
Anhand der vorgelegten Versicherungspolizze sei aus den
Werten der Folgepolizzen eine Abwertung der Violine und des Bogens
ersichtlich.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Absetzung für
Abnutzung des Musikinstrumentes verwies der Bw. auf die
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Rz 4797 und regte eine Prüfung der
Angemessenheit dem Grunde und der Höhe nach an. Eine Violine und ein Bogen
eines Berufsmusikers seien beruflich/betrieblich genutztes Vermögen, sodass
es sich hiebei um eine angemessene Antiquität handle. Die
regelmäßig notwendigen Servisierungen ergäben demnach die
Abnutzbarkeit. Eine Angemessenheit der Höhe nach sei nur bei Violinen
gleicher Art und Güte gegeben, was bei handgefertigten Instrumenten, welche
nicht mehr austauschbar seien und auf Grund ihres Alters und der Tatsache, dass
alle antiquen Instrumente für sich Unikate darstellten, nicht möglich
sei. Demnach sei eine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach mit einem
"zweckentsprechenden" neuen Instrument nicht durchführbar.
Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers würden
sich die Aufwendungen mit einem Anteil in Höhe von 18,98 % auf die
Wohnung in W. beziehen, die eine Gesamtnutzfläche in Höhe von
42,44 m² aufweise. Die Wohnung bestehe aus einem Einzelwohnraum (Wohn-
und Schlafzimmer) mit Kochgelegenheit und Nebenräumen. Das Wohnzimmer sei
durch einen Paravent und Blumenampeln geteilt und werde dieser abgetrennte Teil
beruflich genutzt.
Betreffend die anteiligen Kosten des Proberaumes in G.
wurde ausgeführt, dass das gesamte Obergeschoss als Proberaum verwendet und
somit beide Objekte, ein Teil des Wohnzimmers in W. und das Obergeschoß in
G. , zu Übungszwecken beruflich benötigt werde.
Weiters wurden im Rechtsmittelverfahren Aufwendungen
betreffend den Proberaum in G. im Jahre 2001 AfA in Höhe von
€ 654,06 und Aufwendungen für Pacht/Strom/Wasser in Höhe von
€ 763,07 zusätzlich geltend gemacht. In den Jahren 2002
und 2003 beliefen sich die Aufwendungen für den Proberaum G. (AfA und
Pacht/Strom/Wasser) in Höhe von jeweils € 1.417,13.
Im Verlaufe eines Erörterungsgesprächs gab der
Bw. noch an, dass er zwar nicht ganzjährig in G. wohne, jedoch
hauptsächlich darin übe.
Hinsichtlich des Dachausbaues, der im Jahre 2001
durchgeführt worden sei, nahm die Amtspartei Einsicht in die vorgelegten
Rechnungen und Belege und stellte grundsätzlich außer Streit, dass
der Bw. einen Proberaum benötige. Hinsichtlich des Jahres 2001 habe
eine betriebliche Nutzung des Proberaumes jedoch erst in der zweiten Hälfte
des Jahres stattgefunden, sodass die geltend gemachte AfA für den Proberaum
auch nur zur Hälfte - und zwar in Höhe von € 327,03 -
Berücksichtigung finde.
Der Bw. brachte schließlich vor, dass das
gegenständliche Musikinstrument (Violine) ein Original und ca. im
Jahr 1720 erbaut worden sei; der Violinbogen "En Voirin" sei um 1902
erzeugt worden.
Betreffend die Nichtanerkennung der AfA für die
Violine und den Bogen verwies das Finanzamt abschließend auf die
Lohnsteuerrichtlinien (LStR) Rz 383 und die EStR Rz 4797.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2. lit. d
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben auch nur dann abzugsfähig,
wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist, und der zum Arbeitszimmer bestimmte
Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschießlich
beruflich genutzt wird.
In der Berufung bringt der Bw. vor, dass er das
Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutze. Soweit der Bw. das
häusliche Arbeitszimmer im Gebäude in G. meint, erscheint dieses
Vorbringen durchaus glaubwürdig. Der Ansicht, dass eine
ausschließlich berufliche Nutzung des Raumes in der Wohnung W. vorliege,
kann sich der Unabhängige Finanzsenat (UFS) jedoch nicht anschließen.
Diese Wohnung besitzt nämlich nur einen Wohn- und Schlafraum und eben
dieser Raum ist lt. Bw. durch einen Paravent und Blumenampeln getrennt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2004
zur Zl. 2003/13/0124 ausgesprochen, dass die Unterteilung eines gemischt
genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater
oder gemischter Nutzung und einen anderen Raumteil mit ausschließlich
beruflicher Nutzung keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der
Regalwand unterteilten Raumes bewirkt. Im vorliegenden Fall ist zwar der einzige
Raum der Wohnung in W. mit einem Paravent und Blumenampeln geteilt, eine
ausschließliche bzw. nahezu ausschließlich berufliche Nutzung dieses
Wohn-/Schlafzimmers ist jedoch nicht feststellbar.
Wenn der Bw. ausführt, er sei angewiesen in eigenen
Räumlichkeiten zu üben, da die Räumlichkeiten des Dienstgebers
für Übungszwecke nicht benutzt werden könnten, ist darauf
hinzuweisen, dass die Amtspartei - ebenso wie der UFS - eine berufliche
Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers außer Streit stellt,
und dass auch sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der
Aufwendungen betreffend das häusliche Arbeitszimmer in G. ab Juli 2001
vorliegen. Für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sind jedoch die
geltend gemachten Kosten des Arbeitszimmers in W. mangels Vorliegens der
Voraussetzung der ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich
beruflichen Nutzung auszuscheiden. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
in G. sind demnach antragsgemäß anzuerkennen.
2. Absetzungen für Abnutzungen (AfA) betreffend eine
Geige, einen Bogen, einen Steg und eine neue Rossbehaarung
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung
durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung
(§7 Abs. 1 EStG 1988).
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Verteilung
der Anschaffungskosten für eine Violine in Höhe von S 250.000,00,
einen Bogen in Höhe von S 30.000, einen neuen Steg und eine neue
Rossbehaarung in Höhe von S 4.000,00 auf eine Nutzungsdauer von zehn
Jahren.
Wie sich aus
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 ergibt, kommt eine Verteilung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf eine betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Betracht.
Wenn der Bw. vorbringt, auf Grund der täglichen
Benützung des Musikinstrumentes bestehe ein Abnutzung, sodass Teile des
Musikinstrumentes auch stets einen Wechsel bedürften, ist darauf
hinzuweisen, dass die regelmäßigen Wartungsarbeiten ohnehin in den
jeweiligen Einnahmen/Ausgabenrechnungen berücksichtigt werden.
Soweit der Bw. auf die vorgelegte Versicherungspolizze und
den Werten der Folgepolizzen hinweist und vermeint, darin sei eine Abwertung der
Violine und des Bogens ersichtlich, ist entgegenzuhalten, dass diese Abwertung
zwar aus versicherungstechnischer Sicht zutreffen mag, für eine Bewertung
eines Wirtschaftsgutes aus steuerrechtlicher Sicht sind Werte aus
Versicherungspolizzen jedoch nicht heranzuziehen.
Der Hinweis auf die EStR Rz 4797, die eine
Angemessenheitsprüfung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach
empfehlen, verhilft der Berufung im Punkt Anerkennung der AfA für die
Violine und den Bogen nicht zum Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes begründen nämlich Erlässe der
Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen. Bei den
zitierten Einkommensteuerrichtlinien handelt es sich mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle.
Abgesehen davon, dass auch die vom Finanzamt zitierte
Rz 383 der LStR - wie oben erwähnt - für den UFS keine
beachtliche Rechtsquelle darstellt, gelangt dieser zur Ansicht, dass die
berufungsgegenständliche Geige und der Bogen keine Wirtschaftsgüter
darstellen, deren Wert durch Benutzung bzw. Zeitablauf allmählich
aufgezehrt wird. Sowohl in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass
Antiquitäten Gegenstände sind, denen ein besonderer Altertumswert
zukommt, und dass Gegenstände, die älter sind als 150 Jahre,
stets als Antiquitäten gelten (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band II, § 20, Tz 67; Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer-Kommentar, § 20 EStG 1988, Pkt. 4.6),
als auch der Bw. selbst beurteilt seine Geige als angemessene Antiquität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall
ausgesprochen, dass Antiquitäten zwar grundsätzlich einer technischen
(physikalischen) Abnutzung unterliegen, jedoch diese Abnutzung unter
Bedachtnahme auf den historischen Wert und der damit verbundenen Bereitschaft
zur werterhaltenden Pflege sich in so großen Zeiträumen vollzieht,
dass die Abnutzung so gering und demnach steuerlich zu vernachlässigen ist
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24. September 1996, Zl. 94/13/0240).
Diese Ansicht vertritt der UFS auch hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Geige und des Bogens und sind demnach die
diesbezüglichen Aufwendungen für Abnutzungen so minimal, dass sie
steuerlich außer Acht gelassen werden können. Somit ist eine
Aufteilung der Anschaffungskosten in Höhe von S 280.000,00 auf eine
zehnjährige Nutzungsdauer nicht durchzuführen, während die
Anschaffungskosten des neuen Steges und der neuen Rossbehaarung in Höhe von
S 4.000,00 auf die vom Bw. geltend gemachte Nutzungsdauer zu verteilen
sind.
Wenn die Amtspartei vermeint, ein neuer Steg und eine neue
Rossbehaarung seien ebenfalls als Antiquitäten anzusehen und einer AfA
nicht zugänglich, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt aus den
vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht erkennbar ist.
Der vom Bw. beantragte Aufteilungsschlüssel der
betrieblichen Ausgaben (BA) und Werbungskosten (WK) betreffend die
Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit wird
sowohl bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als auch
für die Abnutzungen der Musikinstrumente angewendet.
Ermittlung der Absetzungen für Abnutzungen
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Auft.d.Aufwendungen
|
70:30
WK:BA
|
50:50
WK:BA
|
20:80
WK:BA
|
60:40
WK:BA
|
70:30
WK:BA
|
beantragte AfA
|
S
33.131,50
|
S
34.717,50
|
S
36.703,00
|
€
2.667,09
|
€
2.323,42
|
-Geige u.Bogen
|
-
S 28.000,00
|
-
S 28.000,00
|
-
S 28.000,00
|
-
€ 2.034,84
|
-
€ 2.034,84
|
AfA neu
|
S
5.131,50
|
S
6.717,50
|
S
8.703,00
|
€
632,25
|
€
288,58
|
WK
BA
|
S
3.592,05
S 1.539,45
|
S
3.358,75
S 3.358,75
|
S
1.740,60
S 6.962,40
|
€
379,35
€ 252,90
|
€
202,01
€ 86,57
In den nachfolgenden Tabellen
werden die Ermittlung der Betriebsausgaben, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit und Werbungskosten dargestellt.
Ermittlung der Betriebsausgaben und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Auft.d.Aufwendungen
|
70:30
WK:BA
|
50:50
WK:BA
|
20:80
WK:BA
|
60:40
WK:BA
|
70:30
WK:BA
|
beantragte BA
|
S
71.876,81
|
S
61.384,38
|
S
127.304,83
|
€
5.217,59
|
€
5.251,11
|
- Miete 1200
|
-
S 2.244,57
|
-
S 3.740,96
|
-
S 7.481,92
|
-
€ 543,73
|
-
€ 543,73
|
- Strom 1200
|
-
S 235,73
|
-
S 392,89
|
-
S 785,77
|
-
€ 57,10
|
-
€ 57,10
|
- Zinsen 1200
|
-
S 1.134,29
|
-
S 1.931,61
|
-
S 3.863,22
|
-
€ 292,10
|
-
€ 292,10
|
-
öffentl.V.(unstrittig)
|
|
-
S 5.309,00
|
|
|
|
- AZ Pacht
1190
|
|
|
|
|
-
€ 76,31
|
- AZ Strom
1190
|
|
|
|
|
-
€38,15
|
- AZ Wasser
1190
|
|
|
|
|
|
- AZ AfA 1190
|
|
|
|
|
|
+ AZ Pacht
1190
|
|
|
+
S 5.600,00
|
+
€ 203,48
|
+
€ 152,61
|
+ AZ Strom
1190
|
|
|
+
S 1.200,00
|
+
€ 43,60
|
+
€ 32,70
|
+ AZ Wasser
1190
|
|
|
+
S 1.600,00
|
+
€ 58,14
|
+
€ 43,61
|
+ AZ AfA 1190
|
|
|
+
S 3.600,00
|
+
€ 261,62
|
+
€ 196,22
|
- geltend
gem.AfA
(normal)
|
-
S 9.939,45
|
-
S 17.358.75
|
-
S 29.362,40
|
-
€ 1.066,84
|
-
€ 697,03
|
+ AfA neu
|
+
S 1.539,45
|
+
S 3.358,75
|
+
S 6.962,40
|
+
€ 252,90
|
+
€ 86,57
|
BA
neu
|
S
59.862,22
|
S
36.009,92
|
S
104.773,92
|
€
4.077,56
|
€
4.058,40
|
Betriebseinn.lt.Erkl.
|
S
74.330,00
|
S
72.450,00
|
S
150.848,00
|
€
5.833,00
|
€
5.476,00
|
Eink.a.s.Arbeit
neu
|
S
14.467,78
|
S
36.440,08
|
S
46.074,08
|
€
1.755,44
|
€
1.417,60
Ermittlung der
Werbungskosten
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Auft.d.Aufwendungen
|
70:30
WK:BA
|
50:50
WK:BA
|
20:80
WK:BA
|
60:40
WK:BA
|
70:30
WK:BA
|
beantragte WK
|
S
84.546,20
|
S
34.030,28
|
S
34.166,90
|
€
5.106,57
|
€
4.874,49
|
- Miete 1200
|
-
S 5.237,34
|
-
S 3.740,96
|
|
|
|
- Strom 1200
|
-
S 550,04
|
-
S 392,89
|
|
|
|
- Zinsen 1200
|
-
S 2.646,67
|
-
S 1.931,61
|
|
|
|
-
öffentl.V.(unstrittig)
|
-
S 3.143,70
|
|
|
|
|
-
Reisesp.(unstrittig)
|
-
S 15.631,45
|
|
|
|
|
- AZ Pacht
1190
|
|
|
-
S 3.500,00
|
-
€ 152,61
|
-
€ 178,05
|
- AZ Strom
1190
|
|
|
-
S 1.750,00
|
-
€ 127,18
|
-
€ 89,02
|
- AZ Wasser
1190
|
|
|
|
|
|
- AZ AfA 1190
|
|
|
-
S 9000,00
|
|
|
+ AZ Pacht
1190
|
|
|
+
S 1.400,00
|
+
€ 305,23
|
+
€ 356,10
|
+ AZ Strom
1190
|
|
|
+
S 300,00
|
+
€ 65,40
|
+
€ 76,30
|
+ AZ Wasser
1190
|
|
|
+
S 400,00
|
+
€ 87,21
|
+
€ 101,75
|
+ AZ AfA 1190
|
|
|
+
S 900,00
|
+
€ 392,44
|
+
€ 457,84
|
- geltend gem.
AfA
(normal)
|
-
S 23.192,05
|
-
S 17.358,75
|
-
S 7.340,60
|
-
€ 1.600,26
|
-
€ 1.626,39
|
+ AfA neu
|
+
S 3.592,05
|
+
S 3.358,75
|
+
S 1.740,60
|
+
€ 379,35
|
+
€ 202,01
|
Beitr.f.Berufsverb.
|
|
|
+
S 2.745,00
|
|
|
WK
neu
|
S
37.737,00
|
S
13.964,82
|
S
20.061,90
|
€
4.456,15
|
€
4.175,03
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Wien, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1283-W/05
- Stammnummer
- 31446
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF