…Einkünfte gleichermaßen gelten, da andernfalls im Ausmaß von 15% weiterhin eine Doppelbesteuerung vorliegt. Eine Nichtanrechnung würde überdies eine Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen bewirken und somit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Auch an der Auslands-KESt VO 2003 zeigt sich, dass die ausländische…
…2 der VO des BMF zur Durchführung der Kest-Entlastung in Bezug auf Auslandszinsen sowie zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Kapitalertragssteuer bei Auslandsdividenden ("Auslands-Kest VO 2003") der Anrechnungsbetrag mit 15% der Kapitalerträge begrenzt. Diese Begrenzung des Anrechnungsbetrages mit 15% der Kapitalerträge bezieht sich jedoch…
…56 EGV). Es komme nämlich dadurch zu einer Ungleichbehandlung von Auslands- und Inlandsausschüttungen, weil es bei Auslandsausschüttungen zu einer um 5% höheren Steuerbelastung für den österreichischen Steuerpflichtigen kommen könne. Aus allen dargelegten Gründen werde die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten beantragt. Zu den Verspätungszuschlagsbescheiden hinsichtlich…
…2009 < Haftungs- und Abgabenbescheide KESt 2007 und 2008 Erklärung, welche Änderungen beantragt werden: Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2008 werde beantragt, die Umsatzsteuer mit € 854,18 festzusetzen, weil betreffend Teilziffer 2 "Vorsteuer Fremdleistungen" mit der Feststellung der…
…Sachverhalt, dessen Wurzel im Ausland liegen, so ist nach der Rechtsprechung für den Abgabepflichtigen erhöhte Mitwirkungspflicht gegeben. Diese umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Bw. mittels Überweisung vom 25.6.1991 eine Zahlung auf ein Bankkonto in Wien…
…wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind. Die Verordnung zur KESt-Erstattung Mutter-Tochtergesellschaften BGBl 1995/56 (idF. VO) lautet: Auf Grund des § 94a Abs. 2…
…nicht zu halten. Die in der Niederschrift vorgenommenen Berechnungen der "fiktiven KESt" würden weiters in Missachtung der EStR 2000 Rz 6187 sowie des darin zitierten VwGH-Erkenntnisses contra legem einen Zufluss bei der "Übernahme durch Kunden" fingieren und seien in keiner Weise nachvollziehbar. Wenn ex…
…Wertpapiere eine Steuerpflicht nicht eintritt, solange keine Änderung der persönlichen Steuerpflicht erfolgt (etwa bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland). Im Übrigen dient die Besteuerung bei Entnahme aus dem Depot der Sicherung des Abgabenanspruches und ist zur Erreichung dieses Zweckes auch geeignet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erscheint auch deshalb…
…Wertpapiere eine Steuerpflicht nicht eintritt, solange keine Änderung der persönlichen Steuerpflicht erfolgt (etwa bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland). Im Übrigen dient die Besteuerung bei Entnahme aus dem Depot der Sicherung des Abgabenanspruches und ist zur Erreichung dieses Zweckes auch geeignet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erscheint auch deshalb…
…immer auf den Depots liegen würden. Umgekehrt gäbe es einige wenige Fälle, bei denen die Steuergesetze exzessiv ausgenützt worden seien, um daraus einen ungerechtfertigten KESt-Vorteil zu ziehen. Diese Differenzierung wäre auch auf Seiten der Behörde wünschenswert gewesen, alleine schon, um den Eindruck zu verhindern…
…immer auf den Depots liegen würden. Umgekehrt gäbe es einige wenige Fälle, bei denen die Steuergesetze exzessiv ausgenützt worden seien, um daraus einen ungerechtfertigten KESt-Vorteil zu ziehen. Diese Differenzierung wäre auch auf Seiten der Behörde wünschenswert gewesen, alleine schon, um den Eindruck zu verhindern…
…nicht zu halten. Die in der Niederschrift vorgenommenen Berechnungen der "fiktiven KeSt" würden Weiters in Missachtung der EStR 2000 Rz 6187 sowie des darin zitierten VwGH-Erkenntnisses contra legem einen Zufluss bei der "Übernahme durch Kunden" fingieren und seien in keiner Weise nachvollziehbar. Wenn ex…
…663,00 | KESt-Satz | 25% | 25% | 22% | KESt | S 33.330,00 | S 193.329,00 | S 235.106,00 Die von der Bw vorgelegten Bankkonten bzw. beglaubigten Bestätigungen über Vermögensveräußerungen im Ausland und Jahre zurückliegende behauptete…
…69 ff), muss deshalb diese innerstaatliche Missbrauchsabwehrbestimmung auch im Zusammenhang mit der Rückerstattung vorweg einbehaltener KESt beachtet werden. Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung finden sich nationale Beispiele dafür, dass schon allein aus der Konzentration mehrerer Beteiligungen in einer Holding-Kapitalgesellschaft durch mehrere…
…Kalendertag zu. Gemäß § 1 der ab 2002 geltenden Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl. II Nr. 434/2001, beträgt der Höchstsatz der Auslandsreiseersätze für die USA (mit Ausnahme von New York und Washington) 52,30 €. Gemäß § 20…
…Gleichbehandlung der Sachverhalte im Inland wie im Ausland erzwingen. Im gegenständlichen Fall liegt daher unbestritten eine auf Dauer angelegte Gesellschaft (nämlich seit 1995) vor, sodass schon aus diesem Grund eine mißbräuchliche Verwendung für eine im Jahr 2004 beantragte Rückerstattung von KESt nicht anzunehmen ist. Bei…
…ist ein Nachweis der Kapitaleinkünfte mit genauer Angabe der Kapitaleinkünfte und ein Nachweis bezüglich eines KEST-Abzuges mit genauer Angabe der KEST vorzulegen. Kopie Dienstvertrag der Firma C. Genaueste BESCHREIBUNG der Tätigkeit bei der Firma C. Programm bezüglich des Kommunikationstrainings ist für jeden Tag vorzulegen…
…Abfuhr der aus einer Ausschüttung resultierenden KESt eine steuerliche unbeachtliche Einkommensverwendung darstellt: Dass die Bezahlung des Säumniszuschlages weder eine offene noch eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter (§ 8 Abs. 2 1. Teilstrich) darstellt, ist eindeutig. Offene Ausschüttungen sind Ausschüttungen aufgrund von Gewinnverteilungsbeschlüssen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln,…
…untermauert. Diese seien als Schätzungsgrundlage für die Bemessung der Abgaben herangezogen worden. Bisher habe man keinen Nachweis erbracht, dass die CPM im Ausland tätig geworden sei und in GB eine Betriebsstätte bestehe bzw. die Betriebsergebnisse von GB dort versteuert würden. Sämtliche Ergebnisse seien Österreich zuzurechnen…
…Die Gewinnerhöhungen seien außerbilanziell zuzurechnen. Die KESt sei mit 25% (bzw. 33,33%) und bis 1. Juli 1996 mit 22% (bzw. 28,2%) zu bemessen. (B) In der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 14. Januar 2002 wurden die ursprünglichen Feststellungen der BP wie folgt abgeändert: a…