Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0831-W/02
Betriebsausgaben, Mitwirkungspflicht bei Auslandsachverhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0831-W/02vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 10. November 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Helmut Payr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer
1991, Gewerbesteuer 1991, Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1991 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Den
Berufungen hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer des Jahres
1991 sowie Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 1991 wird
stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und Gewerbesteuer 1991
werden abgeändert.
Der Bescheid
über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1991 wird ersatzlos
aufgehoben.
Die
Abgabenhöhe beträgt (ohne Berücksichtigung anrechenbarer
Steuern):
|
Jahr
|
Körperschaftsteuer
|
Gewerbesteuer
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1991
|
Euro
804,49 (ÖS 11.070,00)
|
Euro
437,42 (ÖS 6.019,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde ursprünglich mit Gesellschaftsvertrag
vom 5.12.1973 durch die Gesellschafter R.W. und Ing.H als GmbH gegründet.
Als Geschäftsführer war R.W. eingesetzt. Die Eintragung in das
Firmenbuch beim Handelsgericht Wien erfolgte mit Datum 4.1.1974. Der
Tätigkeitsbereich der Bw. umfasste den Bereich der Beratung, Vertretung und
Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten und Schadensfällen sowie der
Vermittlung von Versicherungen (Versicherungsmakler).
Durch Generalversammlungsbeschluss vom 18.9.2003 wurde die
GmbH gem. § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Nachfolger OHG
umgewandelt.
Die Löschung der GmbH sowie die Neueintragung der OHG
erfolgten mit Datum 25.10.2003. Persönlich haftende Gesellschafter
verblieben die ursprünglichen Gesellschafter R.W. sowie Ing.H. Als alleinig
vertretungsbefugter Gesellschafter wurde R.W. gemäß Antrag vom
10.11.2003 am 19.11.2003 ins Firmenbuch eingetragen.
Mit am 17.12.2003 beim Firmenbuch eingelangtem Antrag der
beiden persönlich haftenden Gesellschafter wurde um Eintragung der
Löschung der Bw. ersucht. Begründet wurde der Antrag mit der
Einstellung des Unternehmens und somit Auflösung der OHG.
Die Eintragung der
Löschung erfolgte mit Datum
20.12.2003.
In der Zeit von Juni 1996 bis September 1998 wurde bei der
Bw. eine Betriebsprüfung (Bp) für die
Jahre 1991 - 1992 u. a. hinsichtlich der Abgaben
Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer
durchgeführt.
Die Bescheide die seitens der Abgabenbehörde infolge
der getroffenen Feststellungen der Bp letztlich zur Körperschaftsteuer 1991
- 1994, Gewerbesteuer 1991 - 1993 sowie zur Kapitalertragsteuer 1991
- 1992 ergangen sind, wurden sämtlich seitens der Bw., wie im Detail
noch ausgeführt wird, mit dem Rechtsmittel der Berufung
bekämpft.
Angemerkt wird,
dass jedoch im Zuge der vor dem unabhängigen Finanzsenat am
10. November 2004 durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung die eingebrachten Berufungen hinsichtlich konkreter Punkte
(Antrag auf Bilanzberichtigung aus dem Titel Stornoprovisionsrückstellung;
Antrag auf Anerkennung des Aufwandes aus dem Honorar Fa. CBC 1992; Antrag auf
Anerkennung des Aufwandes aus Kursverlusten 1992) zurückgezogen wurden,
sodass, wie im Detail noch ausgeführt wird, eine meritorische
Berufungserledigung nur noch über die Berufungen hinsichtlich
Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer des Jahres 1991 zu erfolgen
hat.
Es werden daher die seitens der Bp im
Prüfungsbericht vom 2.10.1998
getroffenen Prüfungsfeststellungen nachstehend nur hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen
Prüfungsfeststellung in Textziffer (Tz.) 20 im Detail
angeführt. Die weiteren Feststellungen in Tz. 19, 21 und 22 werden nur kurz
zusammengefasst dargelegt.
Tz. 20 - Provisionsaufwand
1991 für IC/J.K. in Höhe von ÖS 595.000,--
Der detaillierten Darstellung im Bp-Bericht ist zu
entnehmen, dass die Bw. im Jahr 1991 einen Provisionsaufwand in Höhe von
ÖS 595.000,-- aufgrund eines Überweisungsbeleges vom 25.6.1991,
betreffend ein Bankkonto in Wien, lautend auf J.K., in ihrem Rechenwerk verbucht
habe. Mittels Vorhalt habe die Bp um Angabe der Adresse des Empfängers, um
schriftliche Provisionsvereinbarungen sowie um Angabe der im Zusammenhang
zugeflossenen Provisionserlöse ersucht.
Die Bw. habe dazu zwei Schreiben der IC, 3800 Sam Boney
Drive - 903, Nashville, 37211 Tennessee vom 6.11.1990 und 10.5.1991 in
englischer Sprache samt unbeglaubigter deutscher Übersetzung sowie ein
Briefkuvert mit Absender J.K., 911 River Bend Rd., Nashville, 37221 TN, USA und
Poststempel vom 12.12.1990 vorgelegt, wobei als Adressat der
Geschäftsführer der Bw. R.W. angeführt war.
Inhaltlich haben sich die Schreiben u. a. auf das Thema
Auskunftsbeschaffung zur Erlangung einer Rückversicherung des Risikos des
Caterings bei Flügen der L.Air nach Miami bezogen. Mit ergänzendem
Vorhalt sei die Bw. u. a. aufgefordert worden Dokumentationen über den
Auftrag des genannten Catering-Unternehmens an die Bw. vorzulegen, Angaben
über den Beginn der Geschäftsbeziehung mit IC/J.K. zu machen sowie im
Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit
Auslandssachverhalten die seinerzeit getroffene Beweisvorsorge hinsichtlich
einer operativen ausländischen Gesellschaft zu dokumentieren und geeignete
Unterlagen über die Leistungserbringung (z. B. Firmenregistrierung in den
USA, Geschäftsanbahnung, Honorarvereinbarung, Auftragserteilung an IC/J.K.,
Risikoanalyse, Gutachten, Datenmaterial etc. zur Ermittlung der Deckungssumme,
Leistungsabrechnung für ÖS 595.000,-- etc.) beizubringen. Weiters sei
zu begründen, warum die Überweisung für eine in den USA
ansässige Versicherungsgesellschaft bzw. einen Versicherungsmakler auf ein
inländisches Bankkonto erfolgt sei und es sei bekannt zu geben, ob eine
inländische Wohnadresse des J.K. bekannt sei.
Der Geschäftsführer habe am 23.6.1998 dazu
angegeben, dass ihm J.K. von einem Versicherungsunternehmen in Wien empfohlen
worden sei. Der Auftrag an die Bw. zur Durchführung der Erhebungen sei
seitens des Catering-Unternehmens mündlich erfolgt. Es existierten
außer den vorgelegten Schreiben keine weiteren Unterlagen der
amerikanischen Gesellschaft. Diese Schreiben hätten u. a. zum Abschluss
eines Versicherungsvertrages zwischen der EA Generali und der Catering -
Firmengruppe iHv ÖS 200 Mio gedient. Die Geschäftsverbindung mit
J.K. habe hauptsächlich telefonisch bestanden und auch die Bankverbindung
sei telefonisch angegeben worden. Die Leistungserbringung (Know-how) des J.K.
habe in den USA und Österreich stattgefunden.
Wie die Bp festgestellt habe, seien die angegebenen
Adressen in den USA existent, jedoch sei die Zuordnung der Telefonnummer der IC
nicht möglich gewesen. Der Auskunft der Außenhandelsstelle in Atlanta
sei zu entnehmen, dass IC/J.K. bei den staatlichen Organisationen in
Nashville/Tennessee nicht registriert bzw. nicht bekannt sei. J.K. habe keine
Lizenz um im Staat Tennessee Versicherungen zu verkaufen. Er scheine im
Geschäftsleben als Firmeninhaber bzw. Gesellschafter nicht
auf.
Die Bp habe die mündliche Beauftragung der IC/J.K.
ohne Honorarvereinbarung, die fehlende Gewissheit über folgende
Abschluss-/Folgeprovisionen, die fehlenden Nachweise darüber welche Daten
wie und wann an IC/J.K. übermittelt worden seien, als keiner üblichen
korrekten Geschäftsverbindung entsprechend beurteilt. Die fehlenden Angaben
zu Telefon-, Fax-, Telexnummer und Bankverbindung auf dem Briefpapier der
IC/J.K. deuteten auf eine in der Versicherungsbranche unübliche
Geschäftsverbindung hin.
Die vorliegenden Unterlagen und durchgeführten
Erhebungen hätten keinen ausreichenden und glaubhaften Nachweis eines
Leistungserhalts über eine versicherungsmäßige Auskunft
(Rückversicherung) zur Abwägung/Abdeckung des Risikos für das
Catering bei Flügen der L.Air nach Miami ergeben.
Der im Jahr 1991 geltend gemachte Aufwand sei daher als
verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer R.W.
zu beurteilen und sei der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Tz. 19 -
Rückstellung für Stornoprovisionen für 1991 und Folgejahre
- Antrag auf Bilanzberichtigung
Wie den Bilanzen zu entnehmen sei, wurde jährlich eine
Rückstellung in Höhe von 10% der jeweiligen Provisionserlöse lt.
Gewinn- und Verlustrechnung bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme
aus Stornoprovisionen in Ansatz gebracht.
Im Zuge der Bp legte die Bw. Berechnungen zur Bildung einer
höheren Rückstellung vor. Aufgrund des Ergebnisses einer
stichprobenartigen Überprüfung der Provisionen und der damit in
Zusammenhang stehenden Stornoprovisionen (9,66%) im Jahr 1991 sowie der Angaben
der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung, wonach sich die Stornos jährlich
zwischen rund 10% und 2,7% bewegten, habe die Bp das bisher gewählte
Ausmaß der Rückstellung in Höhe von 10% als angemessen gewertet
und daher keine Änderung der Bilanzansätze durchgeführt. Der
Antrag auf Bilanzberichtigung wurde im Zuge der Berufung
eingebracht.
Tz. 21 -
Honorarnote der Fa. CBC, Campione, iHv. ÖS 390.000,--
Mittels Banküberweisung vom 30.12.1992 an den
"Schweizerischen Bankverein", Lugano, Konto lautend auf CBC, sei
eine Honorarnote vom 27.2.1992 beglichen und in der Buchhaltung gegen das Konto
"Provisionsrückstellungen" gebucht worden. In der Honorarnote
an die Bw. sei als Leistungsgegenstand "Ostblockschulung,
Konsulententätigkeit" zu reduziertem Pauschalsatz von
ÖS 390.000,-- angeführt gewesen.
Aufgrund des im Bp-Bericht ausführlich dargelegten
Sachverhaltes (Tz. 21 unter Punkt 1 - 8.4) sowie mangels schlüssigem
Nachweis des Leistungserhaltes beurteilte die Bp die verbuchte Honorarnote als
Scheinrechnung.
Die Überweisung vom 30.12.1992 über
ÖS 390.000,-- stelle unter Anrechnung eines Aufwandes für die
vorgelegten Unterlagen (griffweise Schätzung) von ÖS 40.000,--
eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer
der Bw. im Jahr 1992 dar und unterliege der Kapitalertragsteuer.
Tz. 22 - Aufwand
aus Kursverlusten - Fa. F.S.C., London, ÖS 1.442.238,73
Die Bw. habe anhand eines
Auslands-Überweisungsauftrages vom 30.12.1992 einen Aufwand aus
Kursverlusten iHv ÖS 1.446.104,98 geltend gemacht. In der Belegsammlung
habe sich dazu ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben der F.S.C.,
London vom 18.12.1992 befunden, in welchem die Bw. zur Zahlung von
USD 126.806,82 aufgrund eines unwiderruflichen Dokumentenakkreditivs Nr.
266 über ÖS 2 Mio vom 29.1.1992 aufgefordert worden sei. Die
Überweisung sei vom Bankkonto der Bw. auf das Konto Nr. 122289 bei American
Express Bank, P.O.Box 766, Buckingham Palace Rdt, London SW1W, England, lautend
auf F.S.C., London SW7, England erfolgt. Als Zahlungsgrund sei obgenannte
Zahlungsaufforderung sowie als "Vermerk für die Österreichische
Nationalbank" eine "Versicherungsleistung aus bestehendem
Versicherungsvertrag" angebracht gewesen.
Aufgrund des im Bp-Bericht ausführlich dargelegten
Sachverhaltes, der fehlenden schlüssigen Nachweise über den
Geschäftsvorgang sowie der negativen Ergebnisse der Erhebungen zur Fa.
F.S.C. und deren Vertreter M.A.N. kam die Bp zum Schluss, dass es sich um ein
Scheingeschäft handle.
Die Überweisung vom 30.12.1992 stelle demnach
exklusive der Bankspesen eine verdeckte Ausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer R.W. dar und unterliege der
Kapitalertragsteuer.
Wie schon oben kurz angeführt, folgte das
Finanzamt sämtlichen Feststellungen
der Betriebsprüfung und erließ dementsprechende
Bescheide hinsichtlich
Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 - 1993 sowie
Körperschaftsteuer 1994 mit Datum 6.11.1998 sowie hinsichtlich
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991 - 1992 mit Datum
19.10.1998.
Die Bw. erhob mit
Schriftsätzen vom 14.12.1998
Berufung gegen sämtliche Bescheide. Aufgrund der im weiteren
Verfahren erfolgten Zurücknahme einzelner Berufungspunkte, werden nur die
als Begründung zur verbleibenden Berufung gegen die Feststellung in Tz. 20
(das Jahr 1991 betreffend) vorgebrachten Ausführungen
dargelegt.
zu Tz. 20 -
Provisionsaufwand 1991 für IC/J.K.
Die Bw. verwehrte sich dagegen, dass es sich beim
Geschäftsfall J.K. um eine "in keinster Weise übliche, korrekte
Geschäftsverbindung" handle. J.K. sei als Meilenstein in der
jahrzehntelangen Geschäftsverbindung zum genannten Catering-Unternehmen mit
einer einmaligen Beauftragung bemüht worden. Es sei damit gelungen
Mitbewerber und Konkurrenzmakler abzuwehren. Für R.W. sei es 1991 auf der
Hand gelegen, dass dieser Neueinstieg ins bis dahin monopolisierte
Airline-Catering eine ungeahnte Chance bot in aller Zukunft mit der Expansion
des Kunden (Anm.: das Catering-Unternehmen) Geld zu verdienen. Wenn damals diese
Begutachtung durch J.K. nicht stattgefunden hätte, hätte die Bw.
diesen Kunden der übermächtigen Konkurrenz überlassen
müssen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Einschaltung des J.K. um eine einmalige Tätigkeit desselben gehandelt habe
und nicht um eine langdauernde Geschäftsverbindung.
Die lange Geschäftsverbindung träfe vielmehr auf
das Verhältnis der Bw. zum genannten Catering-Unternehmen zu, die bis zum
heutigen Tage aufrecht sei und insgesamt von 1991 bis 1997 Provisionserlöse
von ÖS 1.617.978,12 erbracht habe (Beilage 5 zur Berufung). Für
1998 und Folgejahre sei mit einer weiteren gewaltigen Umsatzsteigerung aufgrund
des Börsegangs des Catering-Unternehmens zu rechnen.
Da J.K. in Wien eine Wohnung (Adresse und Tel.Nr.
angegeben) besessen habe, habe R.W. keinerlei Bedenken gehabt, die
Honorarüberweisung auf ein in Wien ansässiges Bankinstitut
durchzuführen. Eine telefonische Verbindung zum amerikanischen Sitz des
J.K. habe es nicht gegeben. R.W. habe dem Prüfer über das
Zusammentreffen mit J.K. von der Stunde Null an Mitteilung gemacht und jene
Person (Direktor eines amerikanischen Versicherungsunternehmens in Wien)
genannt, die den Kontakt zu J.K. vermittelt habe. Die später seitens des
Catering-Unternehmens abgeschlossene Polizze sei der Bp vorgelegt
worden.
Die Feststellung, dass J.K. im Staat Tennessee keine
Versicherungen verkaufen dürfe, sei ohne Belang, da ja nur die Beratung
gefragt gewesen sei. Es sei der Schlussfolgerung der Bp, dass die vorgelegten
Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis eines Leistungserhaltes ergeben, nicht
zu folgen. Es sei nachweislich, infolge der Inanspruchnahme der Leistungen des
J.K., bis 31.12.1997 ein Provisionsertrag von rd ÖS 1,6 Mio erzielt
worden. Das Catering-Unternehmen habe der Bw. in diesen Tagen einen Auftrag
gegeben, die Versicherungssumme auf ÖS 600 Mio zu erhöhen. Diese
Ausweitung des Versicherungsvolumens sei ohne die Tätigkeit des J.K.
überhaupt nicht möglich gewesen.
Die Bw. beantragte
die Festsetzung der Gewerbe- und Körperschaftsteuer 1991 auf Basis eines
Verlustes infolge Berücksichtigung des Aufwandes für
Gutachtertätigkeit J.K. sowie Berücksichtigung der beantragten
Anpassung der Provisionsrückstellung.
Weiters beantragte die Bw. bei Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Hinsichtlich der Kapitalertragsteuer wurde die Aufhebung
des für das Jahr 1991 ergangenen Bescheides über die Festsetzung der
Kapitalertragsteuer beantragt.
In der Stellungnahme vom
15.4.1999 zur Berufung führt die Bp ergänzend
zu Tz. 20 -
Provisionsaufwand 1991 für IC/J.K. aus
Aufgrund des Gesamtbildes der im Prüfungsverfahren
dargestellten "Geschäftsbeziehung" zur IC/J.K. sei diese als im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr als äußerst unüblich zu
qualifizieren. Für Recherchen über die Bemessung einer Deckungssumme
für eine Catering-Haftpflicht, welche ÖS 200 Mio lt. Erstpolizze
betragen habe, sei kein Schriftstück (z. B. "eine
Auftragserteilung") vorgelegt worden in welchem die Grundlagen (Flugplan,
Anzahl der Passagiere pro Flug etc.), die zu einer Rückversicherung iHv.
ÖS 50 Mio führten, dem "Leistungserbringer" IC/J.K.
bekannt gegeben worden wären. Ebenso habe die Bp keine Schriftstücke
erhalten worin Berechnungen, Risikoanalysen, Schätzungen o. ä. zur
Bemessung der Rückversicherung dargestellt gewesen seien.
Die Tatsache, dass J.K. ab 1987 Mieter der an der genannten
Wiener Adresse befindlichen Wohnung gewesen sei und von 3.4.1989 bis 5.5.1998
polizeilich gemeldet gewesen sei, stelle keinen Nachweis für eine
Leistungserbringung an die Bw. dar.
Der seitens der Bw. vorgebrachte Vergleich zwischen dem
für die Inanspruchnahme des J.K. erforderlichen Provisionsaufwand im Jahr
1991 und den bis 1997 erlangten Provisionserträgen von rd ÖS 1,6
Mio erbringe keinen Nachweis über den Leistungserhalt.
Die Bw. führt in ihrer
Gegenäußerung vom 29.6.1999
zur Stellungnahme der Bp ergänzend zum Punkt
Provisionsaufwand J.K., 1991,
aus:
Es werde der Aussage, dass die Geschäftsbeziehung zu
J.K. im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als äußerst
unüblich anzusehen sei entschieden entgegengetreten und werde dies wie
folgt begründet. Rückversicherungen würden nach bestimmten Regeln
abgeschlossen, wobei die Geschäftsfälle im Wesentlichen nach Treu und
Glauben, aufgrund mündlicher Anfragen, abgewickelt und abgeschlossen
werden. Dies deshalb, da eine Anfrage noch lange keinen Abschluss nach sich
ziehen müsse und der seitens der Bp geforderte Aufwand (Risikoanalyse,
Gutachten, Schätzungen zur Bemessung der Rückversicherung,
Flugpläne etc.) einen unverhältnismäßigen hohen
Arbeitsaufwand erfordere. Besonders werde darauf hingewiesen, dass nach
Zustandekommen des Geschäftsfalles eine Polizze erstellt werde, in deren
Inhalt wohl Risiko, Gefahrenquellen, Objektivierung der
Versicherungssachverhalte etc. aufgezeichnet und dokumentiert seien. Würden
die in der genannten Polizze angeführten Risken, die aufgrund der
mündlichen Anfrage aufgenommen wurden, nicht zutreffen, führe dies zur
Stornierung des Geschäftsfalles. Aufgrund dieser Vorgangsweise werde der in
der Versicherungsbranche übliche Grundsatz, Informationen nach Treu und
Glauben in Vertragsverhältnisse aufzunehmen, manifestiert, sodass die
Vertragspartner in einem engen Vertrauensverhältnis stünden, was
wieder zu einer Intensivierung der gegenseitigen Geschäftsbeziehung
führe.
Das Abschätzen des Rückversicherungsrisikos habe
die Bw. einem profunden Kenner des amerikanischen Marktes übertragen um
kein Abhängigkeitsverhältnis zu einem inländischen
Rückversicherungsunternehmen entstehen zu lassen. Die Beratungsleistung von
J.K. habe in der Beurteilung des amerikanischen Marktes bestanden, zu dem die
Bw. keinen Zugang gehabt habe.
Ein wesentliches Argument um den Großkunden, das
Catering-Unternehmen, an sich zu binden, seien für die Bw. die in den
Gesprächen geführten Argumente gewesen, dass sich die Bw. hinsichtlich
der Prämiengestaltung nicht alleine von einer österreichischen
Gesellschaft, die die amerikanische Risken als Ausschlussgrund für den
Versicherungsschutz geführt hätten, habe beeinflussen lassen. Durch
die Beauftragung des J.K. sei gewährleistet gewesen, dass die vom Kunden
gezahlte Prämie fachgerecht gebildet worden sei, sodass ein eventueller
Vorwurf des Kunden an die Bw., für ihn nicht die beste und billigste
Prämie ermittelt zu haben, von vorneherein ausgeschaltet worden
sei.
Aus der beigebrachten wortgetreuen Übersetzung des
Schriftverkehrs mit J.K. (Briefe vom 6.11.1990 und 10.5.1991) gehe eindeutig die
Arbeitsbeschreibung und Bearbeitung der Causa Catering-Unternehmen, wie auch der
Leistungsumfang und das Ergebnis der Recherchen von J.K. hervor. Die von der Bp
verlangten Schriftstücke, wie Berechnungen der Risikoanalyse, Gutachten zur
Bemessung der Rückversicherung etc. seien irrelevant und absolut
unüblich, weil die Versicherungen immer vom Risiko des
größtmöglichen Schadenausmaßes ausgingen. Hier
unterscheide sich der amerikanische vom anglikanischen Markt, in dem der
amerikanische das PML (probably maximum lost), den
höchstwahrscheinlichen Schaden,
zur Prämienberechnung heranziehe, während der anglikanische Markt das
PML als den Höchstmöglichen
zur Tarifierung heranziehe. Stehen z. B. auf einem Grundstück drei
Betriebsgebäude, so rechne der amerikanische Markt den
höchstwahrscheinlichen Schaden mit dem Totalverlust aller dreier Objekte,
während der anglikanische Markt das teuerste Objekt als den
höchstmöglichen Schaden sehe. Diese unterschiedliche
Risikoeinschätzung ziehe unterschiedliche Prämienberechnungen nach
sich, die jedoch nicht seitens der Bw. sondern vom herangezogenen Experten
prämienmäßig zu beurteilen gewesen seien.
Die wortgetreue Übersetzung der Briefe des J.K. (durch
ein Übersetzungsbüro) erfolge deshalb, da die Bw. der Auffassung sei,
dass die im Ermittlungsverfahren im Original vorgelegte englische Korrespondenz
bisher nicht zu einer richtigen Interpretation der Bearbeitung des
Rückversicherungsrisikos geführt habe. Die erbrachte Leistung des J.K.
sei durchaus branchenüblich und sei daher als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Anmerkung: Infolge
der umfassenden Reform des Berufungsverfahrens zum 1.1.2003 obliegt die
Entscheidung über Berufungen gem. § 282 BAO (gF) nunmehr
grundsätzlich dem Referenten im Namen des Berufungssenates. Aufgrund der
Übergangsregelung des § 323 Abs. 12 BAO (gF) gelten nach § 284
Abs. 1 BAO idF vor dem Bundesgesetz BGBL. I Nr. 97/2002 gestellte Anträge
auf mündliche Verhandlung ab 1.1.2003 als auf Grund § 284 Abs. 1 Z 1
BAO (gF) gestellt. Dies bedeutet, dass die mündliche Berufungsverhandlung
vor dem Referenten stattzufinden hat.
Der mit Ladung vom 27.8.2004 anberaumte
Termin 12. Oktober 2004 zur
Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch die
Parteien wahrgenommen. Im Ergebnis war jedoch, ohne inhaltliche Befassung mit
sämtlichen Berufungspunkten die
Verhandlung zur zwischenzeitigen Beweisaufnahme (Antrag auf Zeugeneinvernahme
Dr. D.) auf den 10. November 2004 zu vertagen (auf die
Verhandlungsniederschrift wird verwiesen).
Am 12.10.2004 erschienen als Vertreter der Bw. Dr.H. und
der Gesellschafter-Geschäftsführer R.W. sowie der Vertreter der
Amtspartei. Die Bw. brachte den aus den USA angereisten Zeugen, Herrn J.K., bei
und beantragte nochmals mündlich dessen Einvernahme zum Thema
Rückversicherungswesen und Provisions-/Beratungsaufwand 1991. Bevor es
konkret zur Besprechung des bisher vorliegenden berufungsgegenständlichen
Sachverhalts kam, wurden durch die Referentin die Eingaben der Bw. vom 30.9. und
5.10.2004 verlesen und in Kopie der Amtspartei übergeben. Nach Diskussion
und Präzisierung der in den Eingaben durch die Bw. ergänzend
gestellten Beweisanträge wurde die Zeugeneinvernahme des J.K.
durchgeführt.
Zusammengefasst gab Herr J.K. an. Er sei bis 1985 bei einer
amerikanischen Versicherungsgesellschaft tätig gewesen und habe danach als
"Consultant" gearbeitet. Er sei ab 1985 an der genannten Wiener
Adresse wohnhaft gewesen. Für die Bw. habe er aufgrund seiner früheren
Kontakte in den USA Informationen über die Möglichkeit der
Rückversicherung des Catering der L.Air am amerikanischen Markt beschafft,
da die Rückversicherungswirtschaft in Österreich in den Jahren
1990/1991 noch "einfach" gewesen sei und hohe Deckungssummen auch
nicht übernommen worden wären. Die Kontakte zur Bw. seien sowohl
persönlich als auch telefonisch gehalten worden. Das Honorar sei zur
Abdeckung der Kosten für Reisen und Aufenthalte in den USA sowie für
die Verfügungstellung seines know-how bezahlt worden. Es sei auf ein Konto,
glaublich bei einer kanadischen Bank mit Filiale in Österreich,
überwiesen worden. Soweit ihm erinnerlich sei, sei in der Folge eine
Rückversicherung zustande gekommen. Die Angaben des Zeugen wurden
niederschriftlich festgehalten.
Am
29. Oktober 2004 fand, dem
Antrag der Bw. entsprechend, die Einvernahme des Zeugen Dr. D., in Anwesenheit
des steuerlichen Vertreters der Bw., statt. Dr. D. wurde durch die Bw. als
Fachmann zum Thema Rückversicherungswesen am amerikanischen Markt sowie zur
Beurteilung der Notwendigkeit der Einschaltung eines sachkundigen,
ortsansässigen Vermittlers genannt. Dr. D. steht in keinerlei Beziehung zur
Bw. , war jahrelang im Rückversicherungsbereich tätig und trägt
an der technischen Universität Wien zum Thema Rückversicherungen vor.
Die aufgenommene Niederschrift wurde den Parteien zur Kenntnis
gebracht.
Auf die Frage inwieweit er in die
berufungsgegenständlichen Geschäftsvorgänge hinsichtlich der
Rückversicherung involviert gewesen sei bzw. wie sein Informationsstand
sei, gab Dr. D. an, dass er nicht konkret und im Detail informiert sei. Er habe
der Bw. bereits im September 1999 in einem Schreiben (Beilage zur Eingabe vom
30.9.2004) grundsätzliche Auskünfte über die in der
internationalen Rückversicherung üblichen Gepflogenheiten und Usancen
erteilt. Er führte weiters grundsätzlich zum Thema
Haftpflicht-Rückversicherungen und der diesbezüglichen Problematik in
Verbindung mit Schadenersatzansprüchen in den USA aus. Die Situation in den
Jahren 1990 und 1991 habe sich so dargestellt: es seien hohe
Schaden(ersatz)summen in den USA verlangt worden, daraus hätten hohe
Deckungssummen resultiert. Am österreichischen Versicherungsmarkt seien die
Deckungen der Haftpflichtversicherungen für den amerikanischen Markt
eingeschränkt gewesen, sodass es nötig gewesen sei, sich auf anderem
Wege (über Makler etc.) Rückversicherungen zu beschaffen. Aus seiner
Sicht bestand für derartige Geschäfte die Notwendigkeit sich eines
sachkundigen, ortsansässigen Fachmannes zu bedienen. Befragt hinsichtlich
der Notwendigkeit des Vorliegens konkreter Unterlagen, gab Dr. D. an, dass es
seiner Beurteilung nach für eine Auskunft hinsichtlich der Möglichkeit
der Platzierung der Versicherung ausreichend gewesen sei Informationen
mündlich zu geben um ein Angebot zu erhalten. Damals sei auch viel
telefonisch gemacht worden, da der administrative Aufwand als zu hoch beurteilt
worden sei. Es komme jedoch auf die Absicht an, die hinter der Tätigkeit
des, im vorliegenden Fall nicht platzierenden, Maklers stehe. Im vorliegenden
Fall sollte seines Wissens nach der Geschäftsmann die Auskunft geben,
"was brauche ich, wo kann ich die Versicherung bekommen, wie sind die
marktüblichen Gegebenheiten und Bedingungen".
Bei der am
10. November 2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung waren der steuerliche Vertreter der
Bw., der Gesellschafter-Geschäftsführer R.W. sowie der Vertreter der
Amtspartei anwesend. Nach Vortrag des Sachverhaltes durch die Referentin brachte
der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass am 9. November 2004 eine
Besprechung zwischen der Bw. und der Amtspartei zur nunmehr zur Verhandlung
stehenden Berufung stattgefunden habe. Der Vertreter der Amtspartei
bestätigte die Besprechung. Zum Sachverhalt hinsichtlich des
Berufungspunktes Provisionsaufwand J.K. gab der Vertreter der Amtspartei zu
Protokoll dass aufgrund der Zeugeneinvernahmen und deren Darstellungen der
Aufwand für das Honorar J.K. glaubhaft und notwendig erscheine. Der Betrag
von ÖS 595.000,-- sei entgegen der Feststellung der Bp als Betriebsaufwand
im Jahr 1991 anzuerkennen.
Der steuerliche Vertreter übergab ein Schreiben,
datiert 10.11.2004, und gab zu Protokoll, dass damit die eingebrachten
Berufungen gegen die Gewerbe- und Körperschaftsteuerbescheide 1991 -
1993 sowie den Körperschaftsteuerbescheid 1994 in folgenden Punkten
zurückgenommen werden: Aufwand für Ostblockmarktanalyse, Aufwand aus
Kursverlusten, Antrag auf Bilanzberichtigung Stornoprovisionsrückstellung.
Die Bw. sieht sich in diesen Punkten nicht beschwert. Die Bw. zieht weiters die
Berufungen gegen die Kapitalertragsteuer 1991 und 1992 zurück.
Das Schreiben wurde zum Akt genommen und das
Beweisverfahren geschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Bezug auf das geführte
Verfahren werden zwei Punkte
klarstellend vorausgeschickt:
- Die Parteifähigkeit der Bw. ist, trotz Löschung
der Personenhandelsgesellschaft, der OHG, im Firmenbuch, weiterhin gegeben. Die
Gesellschafter der OHG haben anstelle der Liquidation eine andere Art der
Auseinandersetzung gewählt. Die Löschung der Gesellschaftsfirma
erfolgte lediglich aufgrund der Auflösung der OHG ohne
Liquidation.
Da die Löschung einer Personenhandelsgesellschaft im
Firmenbuch nur deklarativ wirkt, dauert die formelle Parteifähigkeit
solange weiter an bis ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten, dazu zählt
auch der Bund als Abgabengläubiger, abgewickelt sind.
Das Besteuerungsverfahren der Bw. betreffend der
berufungsgegenständlichen Abgaben war zum Zeitpunkt der Löschung der
Bw. im Firmenbuch noch offen. Demnach verbleibt die Bw. weiterhin Partei des
gegenständlichen Verfahrens.
- Gem. § 256 (1) BAO (gF) können Berufungen bis
zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung zurückgenommen
werden. Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde
die Berufung gem. § 256 (3) BAO (gF) mit Bescheid als gegenstandslos zu
erklären.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies dass, aufgrund
der schriftlich bzw. zur Niederschrift erklärten Zurücknahme konkreter
jeweils einzelnen Jahren zuordenbarer Berufungspunkte, über die Berufungen
zu den Bescheiden der Jahre 1992 - 1994 nicht mehr meritorisch zu
entscheiden war. Es wird dazu auf die diesbezüglich gesondert ergehende
bescheidmäßige Gegenstandsloserklärung verwiesen.
Eine meritorische Entscheidung erfolgt somit lediglich
über die verbleibenden Berufungen gegen die Bescheide hinsichtlich
Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer 1991.
KÖRPERSCHAFTSTEUER
und GEWERBESTEUER 1991
Tz. 20) -
Provisionsaufwand 1991 für IC/J.K.
Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Geltend
gemachte Aufwendungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde nachzuweisen.
Handelt es sich um einen Sachverhalt, dessen Wurzel im Ausland liegen, so ist
nach der Rechtsprechung für den Abgabepflichtigen erhöhte
Mitwirkungspflicht gegeben. Diese umfasst insbesondere die Beweisvorsorgepflicht
und Beweismittelbeschaffungspflicht.
Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Bw. mittels
Überweisung vom 25.6.1991 eine Zahlung auf ein Bankkonto in Wien, lautend
auf J.K. getätigt hat. Ein Betrag über ÖS 595.000,-- wurde
als Betriebsausgabe im Rechenwerk der Bw. unter Provisionsaufwand verbucht. Als
Grund für die Zahlung gab die Bw. an, dass J.K. in den USA und
Österreich Beratungsleistungen hinsichtlich der Platzierung einer
Haftpflicht-Rückversicherung des Airline-Caterings bei Flügen der
L.Air nach Miami erbracht hat. J.K. habe diesbezüglich für die Bw. den
amerikanischen Markt beurteilt. Zum Nachweis der Leistungen legte die Bw. im
Zuge des Verfahrens zwei in englischer Sprache verfasste Schreiben der
amerikanischen Firma IC vom November 1990 und Mai 1991 samt Übersetzung
vor. Der als Honorarempfänger genannte J.K. zeichnet in diesen Schreiben
für die IC als "Consultant Europe". Zusammengefasst ist diesen
Schreiben u. a. zu entnehmen, dass J.K. den "(Anmerk.: amerikanischen)
Markt abgegrast" habe, "der Rückversicherungsmarkt in den USA
sich nicht allzu interessiert zeige", "ein Kostenproblem
bezüglich des Limits der Haftung in Höhe von ÖS 50 Mio pro
Flugzeug zu sehen sei", es sich um "eine schwierige
Platzierung" handle, "die echte Möglichkeit besteht, dass die
Bw. als österreichischer Vertreter für den German Air Pool
gewählt wird" etc. J. K. bezieht sich im Schreiben vom 10.5.1991 auf
eine mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. geführte
Diskussion über die Provisionsbeteiligung und hält fest, dass sich ein
Betrag von ÖS 595.000,-- ergebe. Dies seien die Gesamtkosten
dafür, dass die Bw. die Deckung bekomme, die für den L.Air -
Miami-Betrieb erforderlich sei.
Die Bw. bringt weiters vor, dass Rückversicherungen
auf der Basis Treu und Glauben abgeschlossen würden, dass somit die seitens
der Bp abverlangten Unterlagen wie Berechnungen der Risikoanalysen, Gutachten
zur Bemessung der Rückversicherung, Flugpläne etc. nicht existierten,
irrelevant und absolut unüblich seien, da die relevanten Daten letztlich
Eingang in die abzuschließende Versicherungspolizze finden würden.
Sie habe den Auftrag seitens des Catering-Unternehmens mündlich erhalten
und daraus resultiere auch der Abschluss einer Haftpflicht-Versicherungspolizze
auf eine Deckungssumme von ÖS 200 Mio zwischen der EA-Generali und dem
Catering-Unternehmen. Das Bestehen dieser Polizze wurde gegenüber der Bp
nachgewiesen.
Wenn die Bp nun aufgrund ihres Wissensstandes, aufgrund des
Ergebnisses ihrer Erhebungen zu J.K. und IC sowie der ihr vorliegenden
Unterlagen zum einen die Mitwirkungspflicht der Bw. im Bezug auf den
Auslandssachverhalt als nicht gegeben beurteilt hat und zum anderen in freier
Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Nachweis der Leistung
für das Honorar von ÖS 595.000,-- nicht schlüssig erbracht
worden ist und daher die Anerkennung des Aufwandes als Betriebsausgabe versagt
hat, so kann dieser Vorgehensweise aus damaliger Sicht nicht grundsätzlich
widersprochen werden.
Wie jedoch das weitere Rechtsmittelverfahren gezeigt hat,
wurde seitens der Bw. der Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit
Auslandssachverhalten insofern genüge getan, als sie den von ihr als
Leistungserbringer und Honorarempfänger bezeichneten, amerikanischen
Staatsbürger, J.K. als Zeugen beibrachte. Die im Rahmen der
Zeugeneinvernahme am 12. Oktober 2004 vorgebrachten und als glaubhaft
zu beurteilenden Angaben des J.K. bestätigen die bisherige Darstellung des
Geschäftsablaufs der Bw.. Die Erläuterungen des J.K. zu den
Geschäftsvorgängen im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Informationen für die Möglichkeit einer
Haftpflicht-Rückversicherung auf dem amerikanischen Markt im speziellen
Fall der Bw. finden auch ihre Bestätigung in den Aussagen des, hinsichtlich
des Themas Rückversicherungen fachkundigen, Zeugen Dr. D.
Die Geschäftsabwicklung zwischen der Bw. und J.K. mag
sich zwar auf den ersten Blick als ungewöhnlich darstellen, kann jedoch als
den auf dem internationalen Rückversicherungsmarkt üblichen Usancen
und Gepflogenheiten entsprechend beurteilt werden. In diesem
Geschäftsbereich ist es nicht unüblich die Geschäfte und
Vereinbarungen mündlich abzuwickeln. Die seitens der Bp als nötig
erachteten Unterlagen sind, wie sich aus den Erläuterungen der Zeugen
ergibt, in den meisten Fällen der Markterkundungen und
Geschäftsanbahnungen nicht erforderlich.
Die Tatsache, dass die Überweisung des Betrages auf
ein Bankkonto in Wien erfolgte erscheint im Lichte der Angaben des J.K., dass er
bereits seit 1985 in Wien aus familiären Gründen ansässig gewesen
war, nicht als ungewöhnlich. J.K. gab an, dass er das in Rede stehende
Honorar erhalten hat und dass dieses als Abgeltung für sein
bereitgestelltes Wissen (know-how) über den amerikanischen
Versicherungsmarkt sowie als Bedeckung seiner Auslagen für Reisen und
Aufenthalt in den USA bezahlt wurde. J.K. legte glaubhaft dar, dass er damals
(1990, 1991) Aufzeichnungen über die Zusammensetzung des Honorars
geführt und diese dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. zur
Kenntnis gebracht hat. Heute (2004) können diese jedoch nicht mehr
beigebracht werden.
Festgehalten wird weiters dass vor der mündlichen
Verhandlung zwischen der Bw. und der Amtspartei am 9. November 2004
eine Besprechung stattgefunden hat. Als Ergebnis wird seitens der Amtspartei im
Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass ihr
infolge der Darstellungen der Zeugen das Honorar für J.K., entgegen den
Feststellungen der Bp, als glaubhaft und notwendig erscheint.
Aufgrund der Ergebnisse der
seitens des unabhängigen Finanzamtes ergänzend durchgeführten
Ermittlungen, unter Berücksichtigung der Inhalte der seitens der Bw. im
Berufungsverfahren ergänzend beigebrachten Unterlagen und der o. a.
Ergebnisse der Zeugenaussagen sowie nach ausführlicher Erörterung der
Sachlage mit den Parteien wird der im Jahr 1991 geltend gemachte Aufwand in
Höhe von ÖS 595.000,-- als schlüssig nachgewiesen zu
beurteilt. Da es sich beim Empfänger des Betrages um keine im
Naheverhältnis zur Bw. stehende Person handelt liegt keine verdeckte
Ausschüttung vor. Der Aufwand wird als betrieblich veranlasst beurteilt und
daher als Betriebsausgabe anerkannt.
FESTSETZUNG
KAPITALERTRAGSTEUER 1991
Infolge der Anerkennung der
berufungsgegenständlichen Honorarzahlung als Betriebsausgabe liegt keine
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung der
Bw., d. h. keine verdeckte Ausschüttung, vor. Damit verbleibt jedoch
für die Festsetzung einer Kapitalertragsteuer kein Raum.
Aufgrund der vorgenannten
Ausführungen wird die Entscheidung über die Berufungen
spruchgemäß getroffen.
BERECHNUNG DER
KÖRPERSCHAFTSTEUER und GEWERBESTEUER 1991 (Berechnungen in
ÖS)
|
Text
|
Körperschaftsteuer
|
Gewinn lt. Erkl.
|
3.528,00
|
Hinzurechnungen lt. Erkl.
|
38.330,00
|
abzgl. Vermögensteuer
|
-5.000,00
|
zu versteuerndes Einkommen
gerundet
|
36.858,00
36.900,00
|
Körperschaftsteuer
30%
|
11.070,00
|
Anrechenbare Steuer (KESt)
|
-8.601,00
|
|
Gewerbesteuer
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
41.858,00
|
Gewerbeertrag gerundet
|
41.800,00
|
Gewerbesteuer
|
6.019,00
Wien,
25. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0831-W/02
- Stammnummer
- 12882
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF