…Ermessens den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes April bis September 2004 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufzuheben. Für die Aufhebung unter Zurückverweisung spricht weiters der Umstand, dass der Bw. durch die Zurückverweisung der volle Instanzenzug gewahrt bleibt. Es war somit spruchgemäß…
…von der Bw. in der Berufung angeregte Vernehmung der Vertragsteile). Auf die Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nach § 289 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die…
…Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung…
…1 BAO aufgehoben und die Rechtssache zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Da die Bemessungsgrundlage für die Verspätungszuschläge vom Einkommensteuerbetrag unmittelbar abhängt, wurden auch die Verspätungszuschlagsbescheide in die Aufhebung einbezogen. Im Hinblick auf die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung erübrigt…
…unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Die Berufungswerberin (Bw.) verwendete bis zur Betriebsaufgabe im Jahre 2004 ein Gebäude sowohl für betriebliche als auch private Zwecke. Die Vorinstanz nahm die Aufteilung in den betrieblichen und privaten Anteil in der Weise vor…
…Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid…
…und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen…
…Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche…
…und der nicht eingestandenen Lieferungen Unterschiede bei der Bfin und/oder dem liefernden Unternehmen gegeben. Hinsichtlich aller neu erhobenen Beweismittel wird das Parteiengehör zu wahren sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtene Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten…
…durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung der…
…durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können. Durch die Aufhebung tritt…
…Umfang der Ermittlungen die Tatsache für die Aufhebung unter Zurückverweisung, dass dadurch für den Bw. der volle Tatsacheninstanzenzug gewahrt bleibt Die Berufungsbehörde sah sich daher dazu veranlasst, das angefochtene Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die…
…werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den…
…und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Dass das Finanzamt jegliche Ermittlungshandlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten…
…die Einhebung des in Streit stehenden Beitrags bis zur Erledigung der Berufung auszusetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Zurückverweisung Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die…
…und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides…
…und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Dass das Finanzamt jegliche Ermittlungshandlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten…
…können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Ist eine abschließende Klärung des Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten, so war von der Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen abzusehen (§ 284 Abs. 3…
…und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen…
…Firmenbuch als Geschäftsführer der Stb. eingetragen sei. Zur Beurteilung des schweren Verschuldens des Bw. im Sinne des § 34 Abs.3 FinStrG wird es zu klären sein, ob schon anlässlich der Auftragserteilung an ihn ein Gespräch stattgefunden hatte, aus denen der Bw. die verbrauchsteuerlichen Belange erahnen…