…Ermessens den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes April bis September 2004 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufzuheben. Für die Aufhebung unter Zurückverweisung spricht weiters der Umstand, dass der Bw. durch die Zurückverweisung der volle Instanzenzug gewahrt bleibt. Es war somit spruchgemäß…
…von der Bw. in der Berufung angeregte Vernehmung der Vertragsteile). Auf die Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Nach § 289 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die…
…Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung…
…1 BAO aufgehoben und die Rechtssache zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Da die Bemessungsgrundlage für die Verspätungszuschläge vom Einkommensteuerbetrag unmittelbar abhängt, wurden auch die Verspätungszuschlagsbescheide in die Aufhebung einbezogen. Im Hinblick auf die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung erübrigt…
…unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründung Die Berufungswerberin (Bw.) verwendete bis zur Betriebsaufgabe im Jahre 2004 ein Gebäude sowohl für betriebliche als auch private Zwecke. Die Vorinstanz nahm die Aufteilung in den betrieblichen und privaten Anteil in der Weise vor…
Die Aufhebung nach § 278 Abs 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist (§ 20 BAO). Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall jedenfalls aus dem Grund, weil zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes noch umfangreiche Ermittlungen notwendig…
…Gegen die Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde der zweiten Stufe spricht zudem der Umstand, dass im Hinblick auf das kontradiktorische Rechtsmittelverfahren alle Beweisergebnisse erst der Amtspartei zur allfälligen Stellungnahme wiederum vorgehalten werden müssten, weshalb auch prozessökonomische Gründe für die Aufhebung unter Zurückverweisung an die Vorinstanz sprechen…
…Gegen die Verfahrensergänzung durch die Berufungsbehörde der zweiten Stufe spricht zudem der Umstand, dass im Hinblick auf das kontradiktorische Rechtsmittelverfahren alle Beweisergebnisse erst der Amtspartei zur allfälligen Stellungnahme wiederum vorgehalten werden müssten, weshalb auch prozessökonomische Gründe für die Aufhebung unter Zurückverweisung an die Vorinstanz sprechen…
…sondern auch die effizienteste Möglichkeit zur vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts darstellt. Da somit zentrale und entscheidungswesentliche Ermittlungen bislang unterblieben sind und deren Nachholung eine umfassende behördliche Sachverhaltsermittlung voraussetzt, erweist sich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde als…
…zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat. Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das BFG eine Beschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen im…
…Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid…
…und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen…
…hat die Behörde den Sachverhalt darzustellen, die Beweismittel zu nennen und eine Stellungnahme anzuführen. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO kann von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gemäß § 278 BAO erfolgt. Nach der…
…kann im Falle der Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im gegenständlichen Verfahrens ökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist…
…nachgeholt werden. Gegen die Verfahrensergänzung durch das BFG spricht zudem der Umstand, dass im Hinblick auf das kontradiktorische Rechtsmittelverfahren alle Beweisergebnisse erst der Amtspartei zur allfälligen Stellungnahme wiederum vorgehalten werden müssten, weshalb auch prozessökonomische Gründe für die Aufhebung unter Zurückverweisung an die Vorinstanz sprechen. Einer…
…Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid erlassen werden oder eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche…
…und der nicht eingestandenen Lieferungen Unterschiede bei der Bfin und/oder dem liefernden Unternehmen gegeben. Hinsichtlich aller neu erhobenen Beweismittel wird das Parteiengehör zu wahren sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtene Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten…
…durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung der…
…Bundesfinanzgericht ist zu bedenken, dass Ermittlungsergebnisse und die hierzu abgegebenen Stellungnahmen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden müssten, was zu einem deutlich aufwendigeren Verfahren führte. Die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erweist sich daher als zweckmäßig. Dagegen sprechende Billigkeitsgründe liegen…
…Art. 7 B-VG) entspricht. IV. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren…