Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0309-I/07
Ausmaß der betrieblichen Nutzung eines Gebäudes; Aufteilung bei Räumen mit unterschiedlicher Wertigkeit; Aufhebung unter Zurückverweisung wegen unvollständiger Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0309-I/07vom 06.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
11. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
12. März 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer sowie
Einkommensteuer 2004 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2004
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin (Bw.) verwendete bis zur
Betriebsaufgabe im Jahre 2004 ein Gebäude sowohl für betriebliche als
auch private Zwecke.
Die Vorinstanz nahm die Aufteilung in den betrieblichen und
privaten Anteil in der Weise vor, dass sie ohne Rücksichtnahme auf die
Wertigkeit der Räumlichkeiten die Aufteilung nach dem
Quadratmeterschlüssel vornahm.
Die Bw. vertritt in der Berufung hingegen die Auffassung,
dass bei der Aufteilung in den betrieblichen und privaten Teil die
unterschiedliche Wertigkeit der Räumlichkeiten zu berücksichtigen sei
(Ansatz der Räume im Untergeschoss und der Garage mit nur 50 % der
Nutzfläche).
Strittig ist weiters die Zuordnung eines sowohl als
Büroraum als auch als Gästezimmer genutzten Raumes. Das Finanzamt
ordnete den Raum (12,9 m2) voll dem betrieblich genutzten Flächenteil zu.
Die Bw. vertritt in der Berufung hingegen die Auffassung, dass der Raum im
Verhältnis 50 : 50 dem betrieblichen bzw. privaten Teil zuzurechnen
sei.
Die Berufungsbehörde hat über die Berufung
erwogen:
Die Aufteilung nach der Nutzfläche kann nur als
Grundsatz gelten (siehe z.B. Kohler, RdW 1983,120). Weicht die Nutzbarkeit der
Räume wesentlich voneinander ab (z.B. Keller und Obergeschoss), dann muss
die unterschiedliche Nutzbarkeit (Wertigkeit) auch bei der Zuordnung zum
Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen berücksichtigt werden (siehe
z.B. VwGH 13.12.1989, 85/13/0041; Doralt, EStG, [7], § 4, Tz 85;
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, 30.Lieferung, § 4
Abs. 1 EStG 1988 , Tz 59; EStR 2000, Rz 559).
Im gegenständlichen Fall liegt auf der Hand, dass die
streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht gleiche Wertigkeiten
aufweisen (Garage und Keller im Vergleich zu den Räumlichkeiten im Erd- und
Obergeschoss). Für die konkrete Feststellung der Wertigkeit sind jedoch
noch weitere Ermittlungen (z.B. Besichtigung, Einsichtnahme in Pläne)
erforderlich.
Werden dieselben Grundstücksteile zeitlich abwechseln
oder gleichzeitig sowohl privat als auch betrieblich genutzt (im
berufungsgegenständlichen Fall Büro/Gästezimmer) ist für die
Frage der Zuordnung auf das Überwiegen abzustellen (Doralt, EStG, [7],
§ 4, Tz 85; VwGH vom 19.9.1989, 88/14/0172; EStR 2000, Rz 560). Im
berufungsgegenständlichen Fall teilte die Bw. zur vorhin angeführten
Frage mit, dass der streitgegenständliche Raum sowohl als Büro als
auch als Gästezimmer (für private Gäste) verwendet worden sei.
Aussagen bzw. Ermittlungen zum Umfang der jeweiligen Nutzung fehlen jedoch (Bl.
16 d. Bp- Arbeitsbogens). Die Frage der Zuordnung des angeführten
Raumes kann daher ebenfalls erst nach Vornahme ergänzender Ermittlungen
geklärt werden, wobei auch zu untersuchen sein wird, ob der Raum unter
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 (steuerliches Abzugsverbot betr. im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer) zu subsumieren und damit zur Gänze
dem privaten Gebäudeteil zuzurechnen ist.
Erst nach Klärung der Ausmaßes der betrieblichen
Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes und damit auch der
allfälligen Betriebsvermögenseigenschaft kann in der Folge über
die Frage abgesprochen werden, ob bzw. bejahendenfalls in welchem Umfang ein
steuerpflichtiger "Aufgabegewinn" im Sinne des § 24 EStG 1988 anzusetzen
ist.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die
Sachverhaltsgrundlage einer Verbreiterung bedarf, um abschließend
über die Sache (Wiederaufnahme des Verfahrens, ESt- Bescheid,
Anspruchszinsenbescheid) absprechen zu können.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind. Diese Ermittlungen wurden nach der Aktenlage jedoch nicht
vollständig durchgeführt und es ist durchaus möglich, dass bei
deren Durchführung anders lautende Bescheid hätten erlassen werden
müssen oder die angefochten Bescheide unterblieben wären. Somit sind
bei Erlassung der berufungsgegenständlichen Bescheide
Ermittlungsmängel unterlaufen, weshalb die Voraussetzungen für eine
ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO vorliegen.
Der unabhängige Finanzsenat machte aus folgenden
Gründen vom eingeräumten Ermessen Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessenübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Auf der anderen Seite sprechen
folgende Zweckmäßigkeitsgründe für die
Zurückverweisung:
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Pflicht
zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens
vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon § 276 BAO "alt"
ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen anordnete. Zudem ist zu berücksichtigen , dass
das mit Wirkung ab 1.1.2003 reformierte Verfahren dem UFS als
Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will
der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die
Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken. Es ist nicht
Aufgabe des UFS, die erste Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den
Sachverhalt zu ermitteln zu entlasten (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102ff.).
Abgesehen davon müsste beachtet werden, dass jede Stellungnahme und
Erklärung, die von Seiten der Bw. einlangen würde, dem Finanzamt als
Amtspartei zur Gegenstellungnahme übermittelt und jede Stellungnahme
seitens des Finanzamtes der Bw. zur Gegenäußerung bekannt gegeben
werden müsste. Eine Vorgangsweise, die das Verfahren wiederum zeitlich
verzögern würde, weshalb auch Gründe der Verfahrensökonomie
für die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache sprechen. Weiters
ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Durchführung der
Ermittlungen durch die Berufungsbehörde der Bw. eine Tatsacheninstanz
genommen würde.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ausmaß der betrieblichen Nutzung eines gebäudesAufteilung bei Räumen mit unterschiedlicher WertigkeitAufhebung unter Zurückverweisung wegen unvollständiger ermittlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0309-I/07
- Stammnummer
- 31825
- Gültig
- 06.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF