Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0758-I/08
Aufhebung unter Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0758-I/08vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
25. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
18. März 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum April 2004 bis September 2004
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 17.8.2005 werden
hinsichtlich des Zeitraumes April 2004 bis September 2004 gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 18.3.2005 forderte das Finanzamt Innsbruck
von der Bw. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von
€ 1.272,60 zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die
Bw. für ihre Tochter Kind1 (geb. am tt.mm.jjjj) für den Zeitraum
1.2.2004 bis 30.9.2004 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu
Unrecht bezogen habe, da die Tochter der Bw. ihre Lehre mit 20.2.2004
abgebrochen habe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. mit
Schreiben vom 25.3.2005 form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschrift, die in den Antrag auf ersatzlose Bescheidaufhebung
mündet, bringt die Bw. als Begründung vor:
Die Bw. bestreite, dass sie die angeführten
Beträge jemals erhalten habe. Sie bitte daher um Eruierung, wohin das Geld
gegangen ist.
Am 17.8.2005 erließ das Finanzamt Innsbruck eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde wie folgt
begründet:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach §
10 Abs.2 FLAG 1967 erlischt der Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats,
in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß
§ 25 FLAG sind
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die
bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen
des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die
Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines
Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab dem
1. Mai 1996 geltenden maßgeblichen Fassung BGBI. I Nr. 8/1998 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Gemäß
§
33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
(Monatsbeträge, gestaffelt nach Anzahl der Kinder) zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967
anzuwenden.
Die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des
§ 26 FLAG ist nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt. Eine subjektive Sichtweise ist nicht
vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum
unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu
berücksichtigen. Entscheidend ist lediglich, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben
waren.
Dass die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der
Familienbeihilfe (im vorliegenden Fall durch den Abbruch der Berufsausbildung
Ihrer Tochter) im strittigen Zeitraum nicht mehr vorgelegen war, wird von Ihnen
nicht bestritten.
Nach den Erhebungen des Finanzamtes wurde die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag mittels Postanweisungen für den
Zeitraum März bis September 2004 ausbezahlt und mit Unterschrift die
Übernahme bestätigt. Es waren daher die für den Zeitraum 1.3.2004
bis 30.9.2004 zu Unrecht bezogenen Beträge (FB und KAB)
zurückzufordern."
Mit Eingabe vom 19.9.2005 beantragte die Bw. (inzwischen
rechtsfreundlich vertreten) fristgerecht die Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat. Im Vorlageantrag wird ergänzend
vorgebracht:
"Unstrittig sind in gegenständlichem Verfahren
offensichtlich zwei Tatsachen, nämlich erstens, dass die Voraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe für die Tochter Kind1 seit
01.03.2004 nicht mehr vorliegen und zweitens dieser Umstand dem Finanzamt
unverzüglich, jedenfalls aber fristgerecht mitgeteilt wurde.
Ausdrücklich bestritten wird jedoch der Vorwurf, dass
Frau Bw1 im Zeitraum vom 01.03.2004 - 30.09.2004 sowohl die Kinderbeihilfe als
auch den Kinderabsetzbetrag tatsächlich bezogen hat.
Die Auszahlungen der Kinderbeihilfe erfolgten jeweils nach
Postanweisung durch den Briefträger in bar, und zwar bis Februar 2004
direkt an Frau Bw1 , und im März 2004 an die inzwischen volljährig
gewordene Tochter Kind1 .
Sofort nach Mitteilung vom Beginn der Arbeitstätigkeit
durch Kind1 erfolgten keine Auszahlungen mehr, und zwar weder an Frau Bw1 noch
an Kind1 .
Die Übernahme von Barbeträgen oder eine Anweisung
auf Konten hat ab 01.03.2004 nicht mehr stattgefunden, sodass die
Rückforderung mangels vorhergehender Leistung zu Unrecht erfolgt.
Der langjährige Briefträger für das Gebiet
in dem Frau Bw1 wohnt, Herr Postbote1, hat über Jahre hinweg die
Auszahlungen an Frau Bw1 vorgenommen. Er ist sich sicher, ab 01.03.2004 keine
Auszahlungen mehr durchgeführt zu haben. Es wird daher ausdrücklich
die Einvernahme des Zeugen Postbote1 , p. A. Osterreichische Post AG, Postamt
X-Ort beantragt. Die von Behördenseite eingeholten Auszahlungsbelege vom
16.04.2004 und 18.08.2004 müssen unter dem Gesichtspunkt, dass Frau Bw1
nach dem 01.03.2004 keine derartigen Belege mehr unterschrieben hat,
hinsichtlich der Unterschrift Fälschungen eines Unbekannten
darstellen.
Die Unterschrift von Frau Bw1 ist besonders prägnant,
vor allem aber in ihrer Länge sehr gerafft.
Gerade letzteres Merkmal unterscheidet das Original von der
Fälschung.
Es obliegt zwar dem Finanzamt Innsbruck den Nachweis
darüber zu führen, dass die Beträge tatsächlich an Frau Bw1
in bar übergeben wurden, vorsichtshalber wird jedoch ausdrücklich die
Herbeischaffung der Originalbelege und die Erstellung eines graphologischen
Gutachtens durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen
beantragt."
Im Zuge des Berufungsverfahren wurden von der
Berufungsbehörde folgende ergänzende Ermittlungen
durchgeführt:
1. Die zugehörigen Auszahlungsbelege wurden bei der
PSK angefordert. Da die Orginalbelege nur ein Jahr aufbewahrt werden, konnte die
PSK nur mehr Ausdrucke der verfilmten Auszahlungsbelege übermitteln
(Schreiben der PSK vom 15.11. und 24.11.2004) .
2. Der Postzusteller Postbote1 wurde von der
Berufungsbehörde zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert.
In seiner schriftlichen Zeugenaussage gab Postbote1 an,
dass er am 23.2. und 26.4.2004 je 363,60 in bar an die Bw. persönlich
ausbezahlt habe.
Am 21.6.2004 habe er € 363,60 an die Tochter der Bw.
in bar ausbezahlt.
Am 24.8.2004 habe er die Bw. an ihrer Adresse nicht
antreffen können. Er habe sie daher verständigt, dass der Betrag von
€ 363,60 beim Postamt X abgeholt werden könne.
Die angeführten Beweisergebnisse wurden der Bw. mit
dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Am 22.12.2005 gab die Bw.
durch ihren ausgewiesenen Vertreter folgende Stellungnahme ab:
Die Bw. sei sich absolut sicher, nach dem 1.3.2004 keine
Auszahlungsbelege mehr unterschrieben zu haben.
Die Unterschrift der Bw. sei besonders auffällig
(insbes. kürzer als jene auf den Auszahlungsbelegen). Bei den
Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen müsse es sich um Fälschungen
handeln.
Die Bw. wiederhole ihren Antrag auf Einholung eines
graphologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es sich bei den
Unterschriften auf den Auszahlungsbelegen nicht um jene der Bw., sondern um
Fälschungen handelt.
Der Zeuge Postbote1 habe in mehreren persönlichen
Gesprächen betont, dass er sich absolut sicher sei, ab 1.3.2004 keine
Auszahlungen mehr an die Bw. oder an deren Tochter vorgenommen zu haben.
Mit Berufungsentscheidung vom 5.1.2006, RV/0493-I/05, wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die angeführte Berufungsentscheidung wurde vom VwGH
mit Erkenntnis vom 28.10.2008, Zl. 2006/15/0113-8, hinsichtlich des Zeitraumes
April bis September 2004 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich des Zeitraumes März
2004 wurde die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich
der Details der angeführten VwGH- Entscheidung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die beiden Verfahrensparteien bekannte schriftliche
Ausfertigung vom 28.10.2008 verwiesen.
Infolge des angeführten VwGH - Erkenntnisses ist
hinsichtlich des Zeitraumes April bis September 2004 neuerlich über die
Berufung zu entscheiden.
Die Berufungsbehörde hat über die Berufung
erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Fall bedarf die
Sachverhaltsgrundlage für die Klärung der Frage einer allfälligen
Rückzahlungsverpflichtung der Bw. einer umfangreichen Verbreiterung (siehe
S 6 ff des vorhin angeführten VwGH- Erkenntnisses; insbes. persönliche
Einvernahme des Postbediensteten Postbote1 , allfälliges graphologisches
Gutachten, Beweisaufnahmen zur Empfängerfeststellung der Auszahlung vom
24.8.2008 beim Postamt X ).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die
Beweislast für die Auszahlung an die Bw. bei der Abgabenbehörde
liegt.
Im Hinblick auf den Umfang der noch durchzuführenden
Ermittlungen und das hinsichtlich der Beweisergebnisse zu wahrende
Parteiengehör sah sich die Berufungsbehörde dazu veranlasst, in
Ausübung des durch § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens den
angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes April bis September 2004
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz
aufzuheben.
Für die Aufhebung unter Zurückverweisung spricht
weiters der Umstand, dass der Bw. durch die Zurückverweisung der volle
Instanzenzug gewahrt bleibt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0758-I/08
- Stammnummer
- 38226
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF