…Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz. § 65 FinStrG ordnet an, wo Spruchsenate einzurichten sind. Nach § 66 Abs. 2 FinStrG bestehen die Spruchsenate aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes…
…oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Nach § 58 Abs…
…nach Aktenvorlage und Tätigwerden des Senates diesem den bereits anhängigen Finanzstraffall wiederum zu entziehen. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Spruchsenates II im gegenständlichen Fall befindet sich die Finanzstrafsache jedoch gleichsam im Verfahrensstand vor Vorlage der Stellungnahme samt den dazu gehörigen Verwaltungsakten an den zuständigen…
…10.000,00 verkündete. Mit der nunmehrigen Aufhebung der schriftlichen Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung (welche in ihrem Schuldspruch keinen Bezug zu den erstinstanzlich verfahrensgegenständlichen nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen hat), wird der verkündete (aber nicht ausgefertigte) Schuld- und Strafausspruch des (unzuständigen) Erstsenates hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen nicht aufgehoben…
…die Berufungsbehörde jedoch auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Im berufungsgegenständlichen Fall spricht neben dem Umfang der Ermittlungen die Tatsache für die Aufhebung unter Zurückverweisung, dass…
…belangte Behörde die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 161 Abs.4 FinStrG. Über die Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 125 Abs.1 dritter Satz i.V.m. Abs.2 erster Satz FinStrG sind zur mündlichen Verhandlung unter Bekanntgabe der Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers der…
…seit dem Eintritt der Wirksamkeit des letztgenannten Erkenntnisses durch Zustellung an die Verfahrensparteien zufolge dessen (mit rückwirkender Kraft ausgestatteter) Gestaltungswirkung dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da dem angefochtenen Bescheid (vom 28. November 2001 betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995) zufolge Aufhebung des Bescheides…
…ansonsten die amtswegige Einholung des Erkenntnisses beantragt wird." Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 wurde der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 19. Juli 2012 abgewiesen und begründend ausgeführt: "Die Begründung für die Fristverlängerung um Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 28.6.2012…
…Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr ein Richter des Dienststandes iSd. § 66 Abs. 2 FinStrG war. Damit liegt aber hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung der wesentliche, in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende, auch nicht anders als durch eine Aufhebung behebbare Mangel einer Verletzung des…
… 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die…
… 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender…
…wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß § 58 Abs.2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde I. Instanz…
…vom 9. Juni 2008, ergänzt durch das Vorbringen vom 13. Juni 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer mit einem Betrag von € 1.080,00. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass…
…vom 9. Juni 2008, ergänzt durch das Vorbringen vom 13. Juni 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer mit einem Betrag von € 1.080,00. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass…
…vom 9. Juni 2008, ergänzt durch das Vorbringen vom 13. Juni 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer mit einem Betrag von € 1.080,00. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass…
…vom 9. Juni 2008, ergänzt durch das Vorbringen vom 13. Juni 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer mit einem Betrag von € 1.080,00. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass…
…vom 9. Juni 2008, ergänzt durch das Vorbringen vom 13. Juni 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer mit einem Betrag von € 1.080,00. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass…
…vom 9. Juni 2008, ergänzt durch das Vorbringen vom 13. Juni 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Festsetzung der Alkoholsteuer mit einem Betrag von € 1.080,00. Begründend wurde zur Sache im Wesentlichen ausgeführt, dass…
…wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Gemäß § 58 Abs.2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde I. Instanz…
…Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Ob bei Vorliegen der im § 161 Abs. 4 FinStrG genannten Voraussetzungen mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen…