Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0004-K/04
Unzulässigkeit einer gegen einen ersatzlos aufgehobenen Bescheid gerichteten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-K/04vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 2 VwGG tritt nach Abs. 3 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt werden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird. Solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Harald Schmidt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend
Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995
entschieden: Die
Berufung wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Umsatzsteuer-Jahresbescheid vom 14. Jänner 1998
setzte das Finanzamt Villach die Jahresumsatzsteuer für 1995 der Bw.
vorläufig mit - 192.846 S fest. Im genannten Bescheid ist ausgeführt,
dass die Umsatzsteuer bisher mit - 68.211 S vorgeschrieben war.
Der vorläufige Umsatzsteuerbescheid 1995 wurde mit
Bescheid vom 29. März 2001 unverändert als endgültiger Bescheid
übernommen.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 12. Juli 2001, Zl. AO 720/2-6/01, wurde u.a. der endgültig
erlassene Umsatzsteuerbescheid 1995 in der Folge gemäß
§ 299
Abs. 1 lit. b BAO aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof.
Gegen den endgültig erlassenen Umsatzsteuerbescheid
1995 brachte die Bw. mit Eingabe vom 28. September 2001 das Rechtsmittel der
Berufung mit der Begründung, dass sich diese gegen die Vorschreibung von -
68.211,-- S richte, ein; eine Vorschreibung in dieser Höhe habe es nie
gegeben, weshalb die Umsatzsteuer endgültig mit - 192.846,-- S festzusetzen
sei.
Mit Bescheid des Finanzamtes Villach vom 28. November 2001
wurde die angeführte Berufung mit der Begründung als unzulässig
zurückgewiesen, dass der Umsatzsteuerbescheid 1995 mit Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Kärnten gemäß
§ 299 BAO vom
12. Juli 2001 aufgehoben worden und damit aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden sei.
Die am 3. Jänner 2002 dagegen eingebrachte Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Villach vom 15. Jänner
2002 abgewiesen. Dagegen brachten die Bw. mit Eingabe vom 21. Februar 2002 einen
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 19. Dezember 2002, GZ. RV 329/1-6/02, wurde die Berufung vom 3.
Jänner 2002, die zufolge der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
im Erkenntnis vom 24. September 2002, Zl. 2001/14/0203, unzulässig geworden
ist, mit der nachstehenden Begründung zurückgewiesen:
"Der Zurückweisungsbescheid
gründet ausschließlich auf der Tatsache, dass der
Umsatzsteuerbescheid 1995 vom 29. März 2001 mit Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12. Juli 2001 aufgehoben wurde
und damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Er wurde somit auf der Basis
des mit Erkenntnis vom 24. September 2002, Zl. 2001/14/0203, aufgehobenen
Bescheides der Finanzlandesdirektion gesetzt und steht mit Letztgenanntem in
einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Zurückweisungsbescheid
ist daher auf Grund des Erkenntnisses .... aus dem Rechtsbestand ausgeschieden
(siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1994, Zl.
91/07/0144). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war daher als
unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom
18. Dezember 1997, Zl.
97/15/0179, und vom 28. März 2000, Zl. 95/14/0024, sowie Ritz, BAO
Kommentar
2
,
§ 273 Tz 2)."
Auf Grund der von der Finanzlandesdirektion für
Kärnten (ebenfalls) am 19. Dezember 2002 erfolgten Anweisung an das
Finanzamt Villach wurde die Berufung der Bw. vom 28. September 2001 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1995 mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 unter Hinweis
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2002, Zl.
2001/14/0203, neuerlich mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese
weder darauf gerichtet noch geeignet ist, eine Änderung des Spruches
herbeizuführen.
Gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für
Kärnten vom 19. Dezember 2002, GZ. RV 329/1-6/02, erhoben die Bw.
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2003,
Zl. 2003/14/0032, wurde der angefochtene Bescheid, soweit er die
Zurückweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 28.
November 2001 betrifft (Spruchpunkt 1), wegen Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos
aufgehoben (somit nicht iSd § 274 durch einen späteren Bescheid
ersetzt), so wird die Berufung unzulässig. Sie ist als unzulässig
geworden zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002, S
186).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.
Dezember 2003, Zl. 2003/14/0032, ausgeführt, dass durch die Aufhebung eines
angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 2 VwGG gemäß Abs. 3 der
angeführten Gesetzesbestimmung die Rechtssache in die Lage
zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides
befunden hat. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung
eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof bedeute nicht nur,
dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner
Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid
von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern habe auch zur Folge, dass
allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen
Bescheides auf dessen Basis gesetzt werden, im nachhinein die Rechtsgrundlage
entzogen werde; solche Rechtsakte würden infolge der Gestaltungswirkung des
aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt gelten, wenn sie mit dem
aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang
stünden.
Bei der im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltskonstellation kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass
nicht nur der mit Erkenntnis vom 24. September 2002, Zl. 2001/14/0203,
aufgehobene Aufhebungsbescheid im nachhinein so zu betrachten ist, als ob er von
Anfang an nicht erlassen worden wäre (und damit aus dem Rechtsbestand
ausscheidet), sondern auch der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes
Villach vom 28. November 2001 seit dem Eintritt der Wirksamkeit des
letztgenannten Erkenntnisses durch Zustellung an die Verfahrensparteien zufolge
dessen (mit rückwirkender Kraft ausgestatteter) Gestaltungswirkung dem
Rechtsbestand nicht mehr angehört.
Da dem angefochtenen Bescheid (vom 28. November 2001
betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995)
zufolge Aufhebung des Bescheides, auf dem er basiert (Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 12. Juli 2001, Zl. AO
720/2-6/01, betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1995), die
Rechtsgrundlage entzogen und dieser nicht durch einen späteren Bescheid
ersetzt wurde, ist die dagegen erhobene Berufung unzulässig (geworden). Sie
war daher als unzulässig (geworden) zurückzuweisen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Sonstiges
Der Vollständigkeit halber wird mitgeteilt, dass die
Berufung der Bw. vom 24. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach
vom 20. Januar 2003 (mit dem die Berufung der Bw. vom 28. September 2001 auf
Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2002, Zl.
2001/14/0203, mangels Erfüllens der allgemeinen Voraussetzungen - wiederum
- zurückgewiesen wurde), mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Klagenfurt, vom 28. August 2003, GZ. RV/108-K/03, abgewiesen
wurde. Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde
der Bw. wurde mit Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2003/14/0083, als
unbegründet abgewiesen und damit der Rechtsstandpunkt der belangten
Behörde bestätigt.
Klagenfurt,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Berufung gegen einen ersatzlos aufgehobenen BescheidUnzulässigkeit einer BerufungWirkung der Aufhebung eines angefochtenen BescheidesGestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofesunlösbarer rechtlicher Zusammenhang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-K/04
- Stammnummer
- 9447
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF