Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0012-K/02
Mangelhafte Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-K/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Ist die Ladung des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung derart mangelhaft, dass er an dieser nicht teilnehmen kann, stellt dies einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 125 Abs.1 FinStrG dar, der gemäß § 161 Abs.4 FinStrG zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und zur Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz führen kann.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, am 10. Juli 2003 in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung
nach § 36 Abs.1 Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 6. Juni 2002 gegen das Erkenntnis vom 16. April 2002 des
Hauptzollamtes Klagenfurt, Gz. 400/90628/3/2000,
zu
Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird
gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG aufgehoben und zur Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückverwiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Dezember 2000, Gz.
400/90831/4/98, wurde gegen den Bw. das Finanzstrafverfahren wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs.1 FinStrG eingeleitet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass der Bw.
zwei Wendeltreppen aus Holz von Slowenien über das Zollamt Karawankentunnel
nach Österreich eingebracht habe, ohne diese beim Zollamt
anzumelden.
Mit Strafverfügung vom 6.
Juni 2001 wurde der Bw. des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs.1
FinStrG schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 15.000.-
(€ 1.090,09) sowie eine Wertersatzstrafe von S 103.000.- (€ 7.485,03)
verhängt, die Kosten des Verfahrens wurden mit S 1.500.- (€ 109,01)
festgesetzt.
Gegen diese Strafverfügung
hat der Bw. binnen offener Frist mit der Begründung Einspruch erhoben, dass
bereits Verjährung eingetreten sei und die Verantwortung bei seinem
damaligen Arbeitgeber liegen würde.
In der Folge wurde für den
6. Dezember 2001 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Nach einer
telefonischen Rücksprache wurde die Verhandlung ohne neuerliche Vorladung
auf 7. Dezember 2001 verlegt. Zu diesem Termin ist der Bw. nicht erschienen und
wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführt und das Beweisverfahren geschlossen.
Mit Eingaben vom 13. Dezember
2001 und 5. März 2002 ersuchte der Bw. um einen neuerlichen
Verhandlungstermin, da er - wie telefonisch mitgeteilt - aus
entschuldbaren Gründen nicht an der mündlichen Verhandlung am 6.
Dezember 2001 habe teilnehmen können.
Diesem Ersuchen des Bw. wurde
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprochen, das
Beweisverfahren wurde wiederaufgenommen und eine neuerliche mündliche
Verhandlung für den 5. April 2002 anberaumt. In der dem Bw. zugemittelten
Vorladung vom 18. März 2002 wurde diesem der Verhandlungstermin aber mit 5.
Mai 2002, 09.00 Uhr, bekanntgegeben. Die Verhandlung am 5. April 2002 wurde in
Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und das Beweisverfahren
neuerlich geschlossen.
Mit Erkenntnis vom 16. April
2002, Gz. 400/90628/3/2000, SNr. 400/2000/00205-001, hat das Hauptzollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 36 Abs.1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 20. Mai 1996
anlässlich der Einreise von Slowenien nach Österreich über das
Zollamt Karawankentunnel zwei eingangsabgabepflichtige Wendeltreppen aus Holz,
auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von € 1.326,57 lasten, nach
Gestellung der Waren durch Verlassen des Amtsplatzes ohne eine Anmeldung
abzugeben fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen
habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 36 Abs.3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200.-
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 120.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 6. Juni 2002, wobei im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass er eine Ladung zur mündlichen
Verhandlung für den 5. Mai 2002, 09.00 Uhr, erhalten habe. An diesem Tag
habe er sich zum Hauptzollamt Klagenfurt begeben, dieses sei jedoch geschlossen
gewesen. Erst durch die angefochtene Entscheidung habe er erfahren, dass
über die Angelegenheit bereits am 16. April 2002 entschieden worden sei und
er somit keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu verantworten. Er ersuche daher,
diesen Fehler zu korrigieren.
Im Vorlagebericht vom 12. August
2002 beantragte die belangte Behörde die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 125
Abs.1 dritter Satz i.V.m. Abs.2 erster Satz FinStrG sind zur mündlichen
Verhandlung unter Bekanntgabe der Namen des Verhandlungsleiters und des
Schriftführers der Beschuldigte und die gemäß
§ 122 dem
Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten vorzuladen.
Gemäß
§ 115
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren
den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von
Amts wegen festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
Vom Verhandlungsleiter der
Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die mündliche Verhandlung
für Freitag, dem 5. April 2002, anberaumt. In der Vorladung vom 18.
März 2002 wurde dem Bw. jedoch der Termin mit Sonntag, dem 5. Mai 2002,
mitgeteilt. Der Bw. hatte aus diesem Grund keine Möglichkeit an der in
Abwesenheit des Bw. durchgeführten Verhandlung am 5. April 2002
teilzunehmen und seine rechtlichen Interessen zu vertreten. In diesem
Zusammenhang ist es auch durchaus glaubwürdig, dass der Bw. an der
mündlichen Verhandlung teilnehmen wollte, aber vor verschlossenen
Türen des Hauptzollamtes Klagenfurt stand.
Die mündliche Verhandlung
ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit
endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach
allgemeiner Prozesserfahrung größte Gewähr für die
Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche
Verteidigung des Beschuldigten und damit für ein richtiges Erkenntnis
bietet. "Verhandeln" bedeutet, dass die Beteiligten in der
gesetzlich geordneten Weise miteinander sprechen und das Gesprochene hören
(VwGH vom 27. Oktober 1988, Zl. 88/16/0126 und vom 27. April 1989, Zl.
89/16/0039).
Das Unterbleiben der Ladung des
Bw. zur mündlichen Verhandlung bzw. die Ladung zu einem anderen Termin und
die damit verbundene mangelnde Möglichkeit zur Erforschung der Wahrheit
verbunden mit einer Beschneidung seiner Verteidigungsrechte, lässt ein
faires Verfahren (Art. 6 MRK) nicht mehr gewährleistet erscheinen, zumal
der Bw. bislang noch nie einvernommen wurde.
Mit der Durchführung der
mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Bw. verstieß die belangte
Behörde gegen die Vorschrift des § 125 Abs.1 FinStrG. Die
Ergänzung des Untersuchungsverfahrens um das "Kernstück"
des Finanzstrafverfahrens, d.h. die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung unter ordnungsgemäßer Ladung des Bw., erscheint daher
unumgänglich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vernehmungen
des Bw. und allfälliger Zeugen zu einer anderen Beurteilung führen
könnte, weshalb das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
verfügen war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 125 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-K/02
- Stammnummer
- 9059
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF