…zur Ersatzerbin. Meine Großnichte MG ist diesfalls auch Ersatzvermächtnisnehmerin bezüglich des meiner Alleinerbin EP vermachten Aufgriffsrechtes (Übernahmsrechtes) am Liegenschaftsanteil in S ...". Die zur Alleinerbin bestimmte EP hat zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Laut Inventarium waren an Aktiva vorhanden: die bezeichnete Liegenschaft in EZ…
…dass auch ein dritter Erwerber für den Geschäftsanteil nur jenen Preis bezahlen muss, den ein Gesellschafter zu bezahlen hätte, würde er von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch machen. Der jeweilige Veräußerer darf nur diesen Preis bekommen, nicht aber einen darüber hinausgehenden Wert der Beteiligung. Im vorliegenden Fall…
…dass auch ein dritter Erwerber für den Geschäftsanteil nur jenen Preis bezahlen muss, den ein Gesellschafter zu bezahlen hätte, würde er von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch machen. Der jeweilige Veräußerer darf nur diesen Preis bekommen, nicht aber einen darüber hinausgehenden Wert der Beteiligung. Im vorliegenden Fall…
…dass auch ein dritter Erwerber für den Geschäftsanteil nur jenen Preis bezahlen muss, den ein Gesellschafter zu bezahlen hätte, würde er von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch machen. Der jeweilige Veräußerer darf nur diesen Preis bekommen, nicht aber einen darüber hinausgehenden Wert der Beteiligung. Im vorliegenden Fall…
… auch ein nur einseitiges Rechtsgeschäft wie die nur einseitig abzugebende, rechtlich erhebliche Erklärung, ein aus einem vereinbarten Optionsvertrag zustehendes Optionsrecht oder ein dem Erklärenden zustehendes Aufgriffsrecht ausüben zu wollen, erfüllt den steuerpflichtigen Tatbestand, weil durch die Ausübungserklärung ein Übereignungsanspruch gegenüber dem jeweils Verpflichteten zivilrechtlich begründet…
…dass auch ein dritter Erwerber für den Geschäftsanteil nur jenen Preis bezahlen muss, den ein Gesellschafter zu bezahlen hätte, würde er von seinem Aufgriffsrecht Gebrauch machen. Der jeweilige Veräußerer darf nur diesen Preis bekommen, nicht aber einen darüber hinausgehenden Wert der Beteiligung. Im vorliegenden Fall…
…Geschäftsanteile oder einen Teil hievon abzutreten, so steht den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht im Verhältnis ihrer Anteile zu. Der oder die aufgriffsberechtigten Gesellschafter können verlangen, dass ihnen bei Ausübung des Aufgriffsrechtes der Geschäftsanteil des veräußerungswilligen Gesellschafters zum Handelsbilanzwert abgetreten wird. Die Feststellung des Handelsbilanzwertes hat…
…Gesellschaft zum 31. März 2000 auf, woraufhin seine Mitgesellschafterin E. und C. von ihrem gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrecht Gebrauch machten und seinen Kommanditanteil im Verhältnis ihrer eigenen Kommanditanteile mit Wirksamkeit ab 1. April 2001 übernahmen; eine Erhöhung der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unterblieb. Am 14. Juni 2002…
…Firma A. Abfall- Wirtschaft-Beteiligungs Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Maria Enzersdorf am Gebirge (FN 128494) m), den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil der 'X.' in Ausübung ihres Aufgriffsrechtes gemäß Gesellschaftsvertrag vom 29.9.1995 (neunundzwanzigster September neunzehnhundertfünfundneunzig) erwirbt. ..." § 4 des Gesellschaftsvertrages der A. lautet…
…Auflage, dass Bw. im Falle des Ablebens der H.S. bzw. wenn Bw. von seinem Aufgriffsrecht hinsichtlich des Kommanditanteiles der H.H. an der GmbH&Co.KG Gebrauch macht, oder wenn Frau H.H. freiwillig aus der Kommanditgesellschaft ausscheidet, indem sie von ihrem Kündigungsrecht gemäß …
…Auflage, dass Bw. im Falle des Ablebens der H.S. bzw. wenn Bw. von seinem Aufgriffsrecht hinsichtlich des Kommanditanteiles der H.H. an der GmbH&Co.KG Gebrauch macht, oder wenn Frau H.H. freiwillig aus der Kommanditgesellschaft ausscheidet, indem sie von ihrem Kündigungsrecht gemäß …
…Hinsichtlich des restlichen Stammanteiles besteht ein unwiderrufliches Aufgriffsrecht. Herr KL ist sowohl Vorstand der Bw als auch Geschäftsführer der A-GmbH. Die A-GmbH bedient sich für ihre Geschäftstätigkeiten (Betrieb eines Hotel- und Gastgewerbebetriebes) der Infrastruktur (Betriebsgebäude) ihrer Obergesellschaft. Die Bw befasst sich satzungsgemäß unter…
…A bzw. einem von ihr namhaft gemachten Dritten ein Aufgriffsrecht in notarieller Form hinsichtlich des unter Punkt I bezeichneten Geschäftsanteiles zuzüglich aller Erhöhungen gegen Bezahlung des jeweils eingezahlten Nominales ein. VII. Macht die A bzw. der von ihr bezeichnete Dritte von diesem Aufgriffsrecht Gebrauch, hat…
…keine Gesellschafterrechte gewährt, binnen längstens einer Woche ab Unterfertigung dieses Gesellschaftsvertrages zur Gänze an die Gesellschaft einzuzahlen. Der Abtretungspreis (für die Fälle einer Übertragung eines Geschäftsanteiles oder Ausübung des Aufgriffsrechtes) wird unter anderem aus dem anteiligen buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 224 HGB…
…habe. Eine Veräußerung an einen Außenstehenden sei nicht möglich gewesen, da gemäß Punkt XII des Gesellschaftsvertrages die Übertragung eines Gesellschafteranteils an Außenstehende ausgeschlossen sei. Die Einschränkung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen durch Abfindungsklauseln und Aufgriffsrechte sei nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15. März 2001, Zl…
…selbst ausgelöst bzw. initiiert wurden (z.B. etwa durch die Kündigung der Ges., durch eigeninitiativen Verkauf an Dritte oder die Ausübung von Aufgriffsrechten der übrigen GESELLSCHAFTER im Zusammenhang mit diesen von R.=R.P. ausgelösten bzw. initiierten Fällen). 1.4. Sofern - aus welchem Grund immer …
…Haus der im Anhang angeführten Häuser (Mitgesellschafter) zulässig. Durch diese Regelung normieren die Statuten eine Beschränkung der Übertragbarkeit von Gesellschaftsrechten etwa entsprechend der durchaus üblichen Vereinbarung eines Aufgriffsrechtes der Mitgesellschafter einer GmbH oder Aktien einer AG. Trotz eingeschränkter Sonderrechtsfähigkeit ist gesonderte Rechtsfähigkeit des Braunutzens durchaus…
…Vereinbarung vom 19. November 2010 festgehalten worden sei, habe die Verlassenschaft erst mit Wirkung vom 30. November 2010 auf das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Aufgriffsrecht verzichtet, das als solches nicht gegeben gewesen wäre, wenn tatsächlich das Ausscheiden aus der Gesellschaft gewollt gewesen wäre. 8. Wie in…
… JBl 1953, 236, s Rz 4 zu § 550; aA Kralik, ErbR 208; vgl. auch das Aufgriffsrecht, Weiß in Klang 499. Es entsteht ein schuldrechtl Anspruch auf die Teilungsart, s. Rz 7 Anh zu § 550. Gebraucht aber der Testator den Begriff "Vorausvermächtnis", so ist mangels anderer…
… JBl 1953, 236, s Rz 4 zu § 550; aA Kralik, ErbR 208; vgl. auch das Aufgriffsrecht, Weiß in Klang 499. Es entsteht ein schuldrechtl Anspruch auf die Teilungsart, s. Rz 7 Anh zu § 550. Gebraucht aber der Testator den Begriff "Vorausvermächtnis", so ist mangels anderer…