Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0858-W/03
Bürgschaft oder Garantie?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0858-W/03vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sich aus dem Inhalt der Vereinbarung ergibt, dass die weiteren Gesellschafter nicht für die Rückzahlung eines von der Berufungswerberin gewährten Darlehens garantieren, sondern nur zum Ausdruck bringen wollten, eine teilweise Haftung für den Erfolg eines bestimmten Unternehmens - nämlich aus der Beteiligung der Berufungswerberin durch den Erwerb eines bestimmten Gesellschäftsanteiles - zu übernehmen, liegt eine nicht gebührenpflichtige Garantie vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.P., W., vertreten durch W-T, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. Dezember 2002 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 9. Juli 2002 wurde zwischen der R.P., der
Berufungswerberin, im Vertrag "R.=R.P." genannt, Herrn J.H., im Vertrag
"J.=J.H." genannt, Herrn F.H., im Vertrag "F.=F.H." genannt, und Herrn V.S., im
Vertrag "S.=V.S." genannt, eine Vereinbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung
hat auszugsweise folgenden Inhalt:
".....
Die
GESELLSCHAFTER vereinbaren nunmehr wie folgt:
I.
SUBSTANZGARANTIE
1.1. Um das
Risiko für die R.=R.P. infolge
ihrer Beteiligung an der Ges. sowie den
damit im Zusammenhang stehenden Transaktionen gemäß den Bestimmungen
der RAHMENVEREINBARUNG überschaubar zu halten, haften und garantieren
S.=V.S., J.=J.H.
und F.=F.H.
der
R.=R.P. zur ungeteilten Hand für
die Werthaltigkeit des mit dem TAG DES INKRAFTTRETENS von der
R.=R.P. gehaltenen
GESCHÄFTSANTEILS V samt GESELLSCHAFTERDARLEHEN (sohin eines Betrages von
EUR 2 Millionen samt Zinsen) nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen.
1.2.
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. haften dafür und
garantieren hiermit der R.=R.P. zur
ungeteilten Hand, dass diese für den GESCHÄFTSANTEIL V samt
GESELLSCHAFTERDARLEHEN jedenfalls einen Betrag von EUR 1.000.000,-- erhält
(in der Folge kurz "SUBSTANZGARANTIE" genannt). Der unter der SUBSTANZGARANTIE
abgarantierte Betrag in der Höhe von EUR 1.000.000,-- reduziert sich jedoch
in dem Ausmaß, als der R.=R.P.
und/oder den Stiftern (einschließlich Ehegatten oder Verwandte der Stifter
der ersten und zweiten Linie gemäß
§ 731 Abs 1 und 2 ABGB)
- seit dem TAG DES INKRAFTTRETENS - Geldmittel der
Ges. (ausgenommen Zuflüsse
aufgrund der RAHMENVEREINBARUNG) und/oder einer anderen Gesellschaft der
Gruppe in welcher Form auch immer
zufließen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf,
Dividenden, Sonderausschüttungen, Sonderdividenden, Beratungshonorare,
sowie Rückzahlungsbeträge und Zinsen aus dem
GESELLSCHAFTERDARLEHEN.
1.3. Die
SUBSTANZGARANTIE besteht für alle - bis zum Ablauf von 10 Jahren nach
dem TAG DES INKRAFTTRETENS eingetretenen - Fälle eines
fremdüblichen Verkaufs oder sonstiger fremdüblicher Verwertung des von
R.=R.P. gehaltenen
GESCHÄFTSANTEILS V, so insbesondere in den nachfolgend angeführten
Fällen:
(i)
Verfügungen aufgrund sämtlicher im GESELLSCHAFTSVERTRAG vereinbarten
Aufgriffs- und Mitverkaufsrechte und
Mitverkaufsverpflichtungen;
(ii) Liquidation
der Ges. gemäß den
Bestimmungen der §§ 84 ff GmbHG unter Berücksichtigung des
GESELLSCHAFTSVERTRAGES sowie eine Auflösung der
Ges. infolge eines Insolvenzverfahrens;
und
(iii) sonstige
fremdübliche Verfügungen.
Die
SUBSTANZGARANTIE gilt jedoch nicht für bis zum Ablauf von 7 Jahren nach dem
TAG DES INKRAFTTRETENS (schon aber für den Zeitraum von 7 bis 10 Jahren
seit dem TAG DES INKRAFTTRETENS) eingetretene Fälle eines Verkaufs oder
sonstiger Verwertung des von R.=R.P.
gehaltenen GESCHÄFTSANTEILS V, welche durch
R.=R.P. selbst ausgelöst bzw.
initiiert wurden (z.B. etwa durch die Kündigung der
Ges., durch eigeninitiativen Verkauf an
Dritte oder die Ausübung von Aufgriffsrechten der übrigen
GESELLSCHAFTER im Zusammenhang mit diesen von
R.=R.P. ausgelösten bzw.
initiierten Fällen).
1.4. Sofern
- aus welchem Grund immer -
R.=R.P. in einem der Fälle des
Punktes 1.3 (i) oder (iii) nur einen Teil ihres Geschäftsanteils an der
Ges. an einen Dritten
überträgt, gelten die Bestimmungen dieses Punktes I.
sinngemäß mit der Maßgabe, daß der der
R.=R.P. zugeflossene Erlös aus den
Teilverkäufen auf die SUBSTANZGARANTIE, welche erst bei Verfügung
über den letzten Teil des GESCHÄFTSANTEILS V (längstens jedoch
bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem TAG DES INKRAFTTRETENS) ausgelöst
wird, anzurechnen ist.
1.5. Die von
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. gemäß obenstehenden
Bestimmungen übernommenen persönlichen Haftungen können jederzeit
zur Gänze oder teilweise durch Beibringung einer Bankgarantie einer
erstklassigen und renommierten österreichischen Bank abgelöst
werden.
1.6. Im
Innenverhältnis sind die Verpflichtungen aus der SUBSTANZGARANTIE von den
Herrn S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. entsprechend dem
Verhältnis ihrer Beteiligungen an der
Ges. zu tragen.
II.
VORZEITIGE KÜNDIGUNG DES GESELLSCHAFTERDARLEHENS
2.1.
Gemäß Punkt 6.4 des Vertrages über die Gewährung des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS, welcher der RAHMENVEREINBARUNG im Entwurf als Beilage
./13 angeschlossen ist, wurde sowohl der
R.=R.P. als auch
Ges. ein außerordentliches
Kündigungsrecht eingeräumt, welches frühestens nach dem Ablauf
von 7 Jahren und längstens bis zum Ablauf von 9 Jahren nach dem TAG DES
INKRAFTTRETENS ausgeübt werden kann.
2.2. Für
den Fall der außerordentlichen Kündigung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS
gemäß Punkt 6.4 des Vertrages über die Gewährung des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS, welcher im Entwurf der RAHMENVEREINBARUNG als Beilage
./13 angeschlossen ist, gelten die obigen Bestimmungen zur SUBSTANZGARANTIE
(Punkt 1.1 bis 1.6 dieser Vereinbarung) sinngemäß, wobei
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. zur ungeteilten Hand der
R.=R.P. dafür haften und
garantieren, dass Ges. einen Betrag von
zumindest EUR 1.000.000,-- (wiederum reduziert um die in Punkt 1.2 oben
genannten Beträge, welche der
R.=R.P. und/oder den Stiftern,
einschließlich Ehegatten oder Verwandte der Stifter der ersten und zweiten
Linie gemäß
§ 731 Abs 1 und 2 ABGB, seit dem TAG DES
INKRAFTTRETENS seitens der Ges.
und/oder einer anderen Gesellschaft der
Gruppe zufließen, sowie weiters
reduziert um den Abtretungspreis gemäß Punkt 2.3 unten) aus dem
GESELLSCHAFTERDARLEHEN zurückzahlt.
2.3. Für
den Fall der außerordentlichen Kündigung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS
gemäß Punkt 6.4 des Vertrages über die Gewährung des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS (durch wen auch immer) bietet
R.=R.P. bereits heute den Herren
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. entsprechend dem
Verhältnis ihrer Anteile an der
Ges. die Übertragung des
GESCHÄFTSANTEILS V gemäß dem dieser Vereinbarung als Annex ./1
angeschlossenen Abtretungsvertrag (in der Folge kurz "ABTRETUNGSVERTRAG"
genannt) unwiderruflich an. Das Anbot kann von den Herren
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H., für diesen Zweck
sämtliche vertreten durch Herrn
S.=V.S. innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis der außerordentlichen Kündigung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS
gemäß Punkt 6.4 des Vertrages über die Gewährung des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS mittels Annahmeerklärung und Übermittlung
derselben an R.=R.P. (für die
Rechtzeitigkeit ist der Postaufgabestempel maßgeblich) angenommen werden.
Umgekehrt bieten auch die Herren
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H., für den Fall der
außerordentlichen Kündigung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS
gemäß Punkt 6.4 des Vertrages über die Gewährung des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS (durch wen auch immer), bereits heute der
R.=R.P. entsprechend dem
Verhältnis ihrer Anteile an der
Ges. den Erwerb des
GESCHÄFTSANTEILS V gemäß dem dieser Vereinbarung als Annex ./1
angeschlossenen ABTRETUNGSVERTRAG unwiderruflich an. Das Anbot kann der
R.=R.P. innerhalb von zwei Monaten seit
Kenntnis der außerordentlichen Kündigung des GESELLSCHAFTERDARLEHENS
gemäß Punkt 6.4 des Vertrages über die Gewährung des
GESELLSCHAFTERDARLEHENS mittels Annahmeerklärung und Übermittlung
derselben an die Herren S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H., für diesen Zweck
sämtliche vertreten durch Herrn
S.=V.S., angenommen werden (für
die Rechtzeitigkeit ist der Postaufgabestempel maßgeblich). Bei Annahme
verpflichten sich die Herren S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. einerseits und die
R.=R.P. andererseits, den
ABTRETUNGSVERTRAG in Notariatsaktsform Zug um Zug gegen die Bezahlung des
nachstehend angeführten Abtretungspreises abzuschließen.
Gemäß den Bestimmungen des ABTRETUNGSVERTRAGES verkauf die
R.=R.P. den Herren
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H., den GESCHÄFTSANTEIL V zu
einem Kaufpreis von Gesamt EUR 72.700,-- (zuzüglich eines Betrages, welcher
einer Verzinsung von 3 % per anno auf den Kaufpreis von Gesamt EUR 72.700,--
entspricht; dieser hinzuzurechnende Zinsbetrag ist wiederum bei jährlicher
Kapitalisierung der Zinsen seit dem TAG DES INKRAFTTRETENS bis zur Annahme der
obigen Abtretungsanbote zu berechnen.).
....."
Im Punkt III. wird, bei einer Veräußerung
sämtlicher Geschäftsanteile oder Liquidation der Ges., umfangreich die
Verteilung eines allfälligen Veräußerungs- bzw.
Liquidationserlöses geregelt. In diesem Punkt wird festgehalten, welche
Beträge die R.P. erhält, wenn der Gesamterlös unter €
5,000.000,--, zwischen € 5,000.000,-- und € 7,000.000,-- und über
7,000.000,-- liegt. Bei jedem dieser Bereiche gibt es unterschiedliche
Verteilungsschlüssel.
Dass im Falle einer Verwertung des Geschäftsanteils V
durch die R.P., für welche die Substanzgarantie besteht, sämtliche
Rechte aus dem Gesellschafterdarlehen um einen Kaufpreis von € 1,-- von der
R.P. an die übrigen Gesellschafter zu übertragen sind, wird in Punkt
IV. der Vereinbarung bestimmt.
Der Punkt V. dieser Vereinbarung hat folgenden
Wortlaut:
"V.
VERFÜGUNGEN ÜBER DEN GESCHÄFTSANTEIL V BEI
SUBSTANZGARANTIE
BZW. ASYMMETRISCHER VERTEILUNG
Im Falle von
jenen gänzlichen oder teilweisen Verfügungen der
R.=R.P.
über den von ihr
gehaltenen Geschäftsanteil an der
Ges., wo eine persönliche Haftung
der Herren S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. im Zusammenhang mit der
SUBSTANZGARANTIE und der asymmetrischen Verteilung eines allfälligen
Veräußerungserlöses ausgelöst wird, gilt als vereinbart,
daß
R.=R.P. erst zur
Übertragung ihres Geschäftsanteils an die Herren
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. oder aber auch an einen Dritten
verpflichtet ist, wenn Verpflichtungen der Herren
S.=V.S.,
J.=J.H. und
F.=F.H. im Zusammenhang mit der
SUBSTANZGARANTIE und/oder der asymmetrischen Verteilung eines allfälligen
Veräußerungserlöses spätestens Zug um Zug mit der
Übertragung des Geschäftsanteils vollständig erfüllt werden.
Diese Bestimmung ist wiederum als Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag der
Ges. anzusehen."
Im Punkt VI. befinden sich noch
Übertragungsbedingungen bei gesellschaftsvertraglichen Verfügungen und
der Punkt VII. enthält die Schlussbestimmungen. Dieser Vereinbarung
angeschlossen ist das Muster eines Abtretungsvertrages.
Für diese Vereinbarung wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Berufungswerberin mit Bescheid vom
18. Dezember 2002 eine Gebühr gemäß
§ 33 TP 7 Abs. 1 GebG in der Höhe von
€ 10.000,-- vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung nicht um
eine Bürgschaft, sondern um eine Garantie (Substanzgarantie)
handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 7 Abs. 1 Z. 1 GebG
unterliegen Bürgschaftserklärungen mit 1 v.H. nach dem Wert der
verbürgten Verbindlichkeit einer Rechtsgebühr. Der
Bürgschaftserklärung steht die Erklärung gleich, durch die jemand
einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt (§ 1347 ABGB).
Bürge im Sinne des § 1346 ABGB erster Satz ist,
wer sich zur Befriedigung des Gläubigers eines Anderen auf den Fall
verpflichtet, dass der erste Schuldner nicht leistet. Der Bürge wird nicht
Mitschuldner, sondern Nachschuldner, während der erste Schuldner noch immer
Hauptschuldner bleibt.
Von der Bürgschaft ist der Garantievertrag (auch
Gewährvertrag) zu unterscheiden. In der Regel übernimmt der
Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals einseitig
verbindlichen Vertrag einem Anderen gegenüber ganz oder teilweise die
Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein
Unternehmen entstehenden Schaden. Mit dem Garantievertrag übernimmt der
Garant eine gegenüber der Hauptschuld selbständige - und damit
von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) - Haftung
für die Leistung durch einen Dritten. In dieser Selbständigkeit des
Garantieversprechens liegt der dogmatische Unterschied zur Bürgschaft,
welche in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig
(akzessorisch) ist.
In der Rahmenvereinbarung, welche am selben Tag
abgeschlossen wurde wie die gegenständliche Vereinbarung, verpflichtete
sich die Berufungswerberin in Punkt X. der Ges. ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen in der Höhe von € 1,927.300,-- zu
gewähren. Neben dem Kaufpreis für den Geschäftsanteil V in der
Höhe von € 7.000,-- war von der Berufungswerberin auch noch ein
Gesellschafterzuschuss in der Höhe von € 65.700,-- zu leisten.
Nach den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung wurden von der Berufungswerberin
für ihre Beteiligung an der Ges. insgesamt € 2,000.000,--
geleistet.
Für die Leistungen der Berufungswerberin für den
Geschäftsanteil V und dem Gesellschafterdarlehen (insgesamt die
€ 2,000.000,--) haften und garantieren die übrigen Gesellschafter
(S.=V.S., J.=J.H. und F.=F.H.) im Punkt 1.2 der Vereinbarung der
Berufungswerberin gegenüber, dass sie für den Gesellschaftsanteil und
dem Gesellschafterdarlehen jedenfalls einen Betrag von € 1,000.000,--
erhält. Dieser garantierte Betrag in der Höhe von
€ 1,000.000,-- reduziert sich in dem Ausmaß, als der
Berufungswerberin und/oder den Stiftern Geldmitteln der Ges. und/oder einer
anderen Gesellschaft der Gruppe, in welcher Form auch immer, zufließen.
Die Höhe der Garantie ist nicht nur abhängig von Zahlungen der
Darlehensnehmerin, sondern auch von Zahlungen anderer Gesellschaften. Weiter ist
die Höhe nicht nur von Zahlungen an die Berufungswerberin, sondern auch von
irgendwelchen Zahlungen an die Stifter abhängig. Bei diesen Leistungen
handelt es sich nicht nur um solche, welche mit dem Darlehen im Zusammenhang
stehen, sondern um irgendwelche Leistungen auch immer, so z.B. auch Dividenden,
Sonderausschüttungen, Sonderdividenden, Beratungshonorare. Aus dieser
Gestaltung kann sich ohne weiteres ergeben, dass die Garantie schon
hinfällig ist, auch wenn für das Darlehen noch keine
Rückzahlungen geleistet wurden, also dieses noch zur Gänze offen
ist.
Der garantierte Betrag von € 1,000.000,-- bezieht sich
nicht nur auf das Darlehen, welches von der Berufungswerberin in der Höhe
von € 1,927.300,-- zu gewähren war, sondern auch auf den
Geschäftsanteil V. Außerdem gilt die Garantie in bestimmten
Fällen nicht, und zwar in jenen im letzten Absatz des Punktes 1.3 genannten
Fällen (die Garantie gilt jedoch nicht für bis zum Ablauf von 7 Jahren
nach dem Tag des Inkrafttretens - schon aber für den Zeitraum von 7 bis 10
Jahren seit dem Tag des Inkrafttretens - eingetretene Fälle eines Verkaufs
oder sonstiger Verwertung des von der Berufungswerberin gehaltenen
Geschäftsanteils V, welche durch die Berufungswerberin selbst
ausgelöst bzw. initiiert wurden). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
diese Garantie nicht für alle Veräußerungen gilt. Von wem die
Berufungswerberin dann tatsächlich irgendeinen Betrag erhält,
lässt die Vereinbarung offen, da ihr nicht entnommen werden kann, an wen
eine Veräußerung erfolgen könnte.
Nach dem soeben erläuterten verdeutlicht schon der
Inhalt der gegenständlichen Vereinbarung, dass die übrigen
Gesellschafter nicht etwa für die Rückzahlung des der Ges. von der
Berufungswerberin gewährten Darlehens garantieren, sondern nach dem
objektiven Erklärungswert nur zum Ausdruck bringen wollten, eine teilweise
Haftung für den Erfolg eines bestimmten Unternehmens - nämlich
aus der Beteiligung der Berufungswerberin an der Ges. durch den Erwerb des
Geschäftsanteiles V - zu übernehmen. Damit wurde von den
übrigen Gesellschaftern gegenüber der Berufungswerberin eine
selbständige Verbindlichkeit eingegangen, bei der es sich um eine Garantie
handelt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 7 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0858-W/03
- Stammnummer
- 21628
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF