Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0659-L/05
Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0659-L/05vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V. Beteiligungs GmbH, Adr., vertreten
durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte - Partnerschaft, 1030 Wien,
Baumannstraße 9/11,vom 30. Jänner 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 18. Oktober 2001 betreffend Abweisung eines Antrages
vom 3. September 2001 auf Herabsetzung der Börsenumsatzsteuer
gemäß
§ 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (ErfNr.:
314.291/1998) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 11. März 1998 trat die X.
Projektentwicklungs- und Beteiligungs GesmbH ihren Geschäftsanteil
(entsprechend einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 500.000,00) an der
A.-C. Abfallwirtschafts-Beteiligungs GmbH (im folgenden kurz: A.) an die
Beschwerdeführerin um einen Abtretungspreis von S 1,00 ab, wobei der
Abtretungsvertrag auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"...Die 'V.' verpflichtet sich, der 'X.' auf
Anforderung, neben dem vereinbarten Kaufpreis von einem österreichischen
Schilling einen weiteren Betrag bis zu 15 Mio. ÖS (fünfzehnmillionen
österreichische Schilling) einmalig oder in Teilbeträgen zu bezahlen,
sobald und soweit ihr dies möglich ist, weil ihr auf Grund des Erwerbs der
Anteile der 'X.' an der 'A.- C.' Beträge zufließen aus den
Titeln:
Veräußerungsgewinn bei Verkauf von Anteilen
an der 'A.-C.'; anteiliger Veräußerungsgewinn bei Verkauf von
Anteilen an der U.- Gruppe; Liquidationsgewinn aus der 'A.-C.' oder anteiliger
Liquidationsgewinn aus der U.-Gruppe; in allen Fällen in der Höhe von
90 % (neunzig Prozent) im ersten Jahr 60 % (sechzig Prozent) im zweiten Jahr und
30 % (dreißig Prozent) im dritten Jahr nach Unterfertigung dieses
Notariatsaktes.
Bei Gewinnausschüttungen der 'A.-Conn' in den
nächsten vier Jahren und bei Rückfluss von Darlehen an die 'A.-C.' in
den nächsten vier Jahren nach Unterfertigung dieses Notariatsaktes, soweit
die 'V.' über diese Beträge verfügen kann.
Die 'V.' verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass
dieser Anspruch der 'ReCON' von etwaigen Rechtsnachfolgern übernommen wird.
Im übrigen wird die Hälfte des oben genannten Betrages von 15 MIo
ÖS (fünfzehnmillionen österreichische Schilling) sofort
fällig, sofern die 'V.' in der Lage ist, innerhalb von dreißig
Monaten nach Unterfertigung dieses Notariatsaktes, die Zahlung unter zumutbarer
Aufnahme eines Darlehens zu erbringen. Sollte die 'V.' innerhalb von achtzehn
Monaten nach Unterfertigung dieses Notariatsaktes den Betrag von 7,5 Mio ÖS
(siebenmillionenfünfhunderttausend österreichische Schilling) an die
'X.' bezahlen, sind damit sämtliche Ansprüche der 'X.' laut diese
Vertragspunkt abgegolten.
Die 'X.' hat das Recht, den Eintritt der
Fälligkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls selbst oder durch beauftragte
Wirtschaftsprüfer auf ihre Kosten prüfen zu lassen. ...
Sechstens: Dieser Vertrag verliert seine
Rechtswirksamkeit, wenn die Mitgesellschafterin der 'A.-C.', Firma A. Abfall-
Wirtschaft-Beteiligungs Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Maria Enzersdorf am
Gebirge (FN 128494) m), den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil
der 'X.' in Ausübung ihres Aufgriffsrechtes gemäß
Gesellschaftsvertrag vom 29.9.1995 (neunundzwanzigster September
neunzehnhundertfünfundneunzig) erwirbt. ..."
§ 4 des Gesellschaftsvertrages der A. lautet:
"§ 4
Abtretung von Geschäftsanteilen
(1) Die Geschäftsanteile sind unter den
Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze (2) bis (8) teilbar und
übertragbar:
(2) Beabsichtigt ein Gesellschafter seinen
Geschäftsanteil ganz oder teilweise zu veräußern, so hat er
diesen bzw. den entsprechenden Teil unter Bekanntgabe des Kaufpreises und der
günstigen Bedingungen zunächst den anderen Gesellschaftern anzubieten.
Diese haben dem abgabebereiten Gesellschafter binnen einem Monat zu
erklären, ob sie ihr Aufgriffsrecht ausüben.
Soweit die Ausübung des Aufgriffsrechtes durch
einen oder mehrere Gesellschafter unterbleibt, steht es den aufgriffsbereiten
Gesellschaftern anteilig zu. Sie haben ihr diesbezügliches, erweitertes
Aufgriffsrecht binnen weiterer vierzehn Tage auszuüben. Ein darüber
hinausgehendes Aufgriffsrecht findet nicht statt.
(3) Der aufgriffsbereite Gesellschafter hat innerhalb
der Fristen gemäß Abs. (2) für die Ausübung des
Aufgriffsrechtes das Recht, eine Festsetzung des Kaufpreises durch einen
beeideten Wirtschaftsprüfer auf Basis der von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder herausgegebenen "Betriebswirtschaftlichen Richtlinien
für die Ermittlung des Wertes von Unternehmensanteilen" bindend für
alle Gesellschafter zu verlangen. Der Wirtschaftsprüfer hat sein Gutachten
binnen dreißig Tagen zu erstatten.
Einigen sich die Beteiligten nicht innerhalb einer Woche
auf die Person des Wirtschaftsprüfers, so ist dieser auf Verlangen eines
beteiligten Gesellschafters vom Präsidenten der Kammer für
Wirtschaftstreuhänder Wien zu bestellen. Der Wirtschaftsprüfer hat
beide Seiten vor Festsetzung des Kaufpreises zu hören. Die Kosten des
Wirtschaftsprüfers tragen die aufgriffsbereiten Gesellschafter.
(4) Die beteiligten Gesellschafter können binnen
einer Woche nach Verständigung über den vom Wirtschaftsprüfer
ermittelten Kaufpreis erklären, dass sie den Geschäftsanteil bzw. Teil
davon zu diesem Kaufpreis nicht abgeben bzw. nicht erwerben wollen.
Sofern dieser Rücktritt nicht rechtzeitig
erklärt wird, ist der Kaufpreis binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der
Rücktrittsfrist gegen förmliche Anteilsübertragung zur Zahlung
fällig.
(5) Alle Erklärungen und Verständigungen nach
den vorstehenden Bestimmungen sind mit eingeschriebenem Brief abzugeben.
(6) Soweit der Geschäftsteil bzw. ein Teil davon
nicht gemäß den Abs. (2) bis (4) übernommen wurde, kann ihn der
abgebende Gesellschafter an Dritte innerhalb eines Jahres nach Ablauf der
Fristen gemäß Abs. (2) bzw. der Rücktrittsfrist gemäß
Abs. (4), jedoch nicht zu günstigeren als den vom abgabebereiten
Gesellschafter gemäß Abs. (2) bekannt gegebenen Bedingungen für
den Erwerber abtreten. In diesem Falle seht dem anderen Gesellschafter ein
anteiliges Vorkaufsrecht gemäß den Bestimmungen des § 1072 ff.
ABGB zu.
(7) Die vom Aufgriffs- oder Vorkaufsrecht Gebrauch
machenden Gesellschafter haben diese Rechte auch hinsichtlich jener Anteile
auszuüben, die auf die von diesen Rechten nicht Gebrauch machenden
Gesellschafter entfallen.
(8) Die Bestimmungen der Abs. (2) bis (7) finden keine
Anwendung, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auf eine
Gesellschaft übertragen will, die zu ihm in einem Konzernverhältnis
steht. Solche Abtretungen sind ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter
möglich."
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Linz erließ am 11. März 1998 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage
von S 15,000.001,00 einen Börsenumsatzsteuerbescheid, wogegen die
Berufungswerberin (Bw.) mit der Begründung berief, die Mitgesellschafterin
habe ihr Aufgriffsrecht nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeübt, wodurch der
Abtretungsvertrag zufolge Wirksamwerdens der auflösenden Bedingung ex tunc
vernichtet worden sei. Es bestehe daher keine Grundlage für die
Besteuerung.
Gegen die daraufhin ergangene, abweisliche
Berufungsvorentscheidung beantragte die Bw. rechtzeitig die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie
unter Hinweis auf diverse Entscheidungen des OGH den Rechtsstandpunkt vertrat,
der Abtretungsvertrag sei absolut nichtig bzw. ein "Nullum" und könne daher
keine Börsenumsatzsteuerpflicht auslösen.
Die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wies
die Berufung mit Berufungsentscheidung vom 30. Juni 2000, GZ. RV 54/1-5/2000 als
unbegründet ab, wobei sie davon ausging, der Abtretungsvertrag sei
zunächst schwebend unwirksam gewesen und durch die Ausübung des
Aufgriffsrechtes der dazu berechtigten Gesellschafterin endgültig unwirksam
geworden. Es habe also ein bedingtes Anschaffungsgeschäft iS des § 18
Abs. 2 Z. 3 KVG vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine ursprünglich
an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer
Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht
darauf verletzt, nur bei Vorliegen eines Besteuerungstatbestandes (also eines
gültigen Anschaffungsgeschäftes) besteuert zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde im Erkenntnis
vom 23. März 2001, 2001/16/0045 als unbegründet abgewiesen und
folgendes ausgeführt:
"Im vorliegenden Fall ist der Teil III
Börsenumsatzsteuer des Kapitalverkehrsteuergesetzes noch anzuwenden.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 leg. cit. unterliegt
der Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung
wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
Nach § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG in der bis zu der (mit
Wirkung vom 30. Juli 2000) erfolgten Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof
geltenden Fassung galten auch bedingte Anschaffungsgeschäfte als
Anschaffungsgeschäfte.
Danach erfüllten sowohl aufschiebend als auch
auflösend bedingte Anschaffungsgeschäfte gleichermaßen den
Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes (siehe dazu z.B. Steiner, Die
Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl. 1999, 137ff, 146
mwN in FN 89 und 90).
Die Beschwerde vertritt dazu unter Berufung auf die E
des OGH SZ 57/8 und "RdW 2001, 20, 31" die Meinung, es sei im vorliegenden Fall
nie ein wirksames Anschaffungsgeschäft zu Stande gekommen, weil dieses
"absolut nichtig" sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die E des OGH vom 25. Juli 2000, 1 Ob 107/00t RdW
2001/20 und 10 Ob 78/00v RdW 2001/31 haben mit dem hier zu lösenden
Rechtsproblem nichts zu tun.
Die Rechtsprechung des OGH vertritt zur Frage einer
Anteilsabtretung, die ein in einem Gesellschaftsvertrag vereinbartes
Aufgriffsrecht anderer Gesellschafter missachtet, in Anlehnung an die zur
Beurteilung der Wirkung eines vertraglichen Abtretungsverbotes seit der
Entscheidung eines verstärkten Senates vom 16. Juli 1984, 5 Ob 609/81, SZ
57/8, herrschende Judikatur (siehe dazu auch Welser in Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht II11, 105) die Meinung, auch ein Aufgriffsrecht bewirke
ein Abtretungsverbot mit absoluter Wirkung (vgl. OGH 9. April 1992, 8 Ob 631/90
ecolex 1982, 481 = RdW 1992, 339 = SZ 65/60).
Hängt die Abtretung nach den Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages von weiteren Voraussetzungen ab, so führt deren
Fehlen, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zur schwebenden
Unwirksamkeit des Geschäftes; steht ihr Nichteintritt fest, so liegt
endgültige Unwirksamkeit vor (OGH 16. Dezember 1993, 8 Ob 547, 458/92,
ecolex 1994, 817; in diesem Sinn auch Koppensteiner, GmbHG-Komm2 Rz 7 zu §
76 GmbHG mwN).
Werden Anteile entgegen einer im Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Vinkulierung im Bewusstsein dieses Verstoßes abgetreten, so
liegt ein einer Kollusion gleichzusetzendes Verhalten vor, das gemäß
dem Grundsatz des § 879 ABG zur Unwirksamkeit des Geschäfts führt
(OGH 21. Mai 1997, 7 Ob 2350/96f ecolex 1997, 940).
Da sich im vorliegenden Fall die Vertragsparteien
keineswegs im Wege einer einer Kollusion gleichzuhaltenden Rechtswidrigkeit
über das Zugunsten der A. im Gesellschaftsvertrag verankerte Aufgriffsrecht
hinweggesetzt, sondern ganz im Gegenteil im Wege des Punktes 6. des Vertrages
darauf ausdrücklich Rücksicht genommen haben, kann von einer
Nichtigkeit des Geschäfts iS des § 879 ABGB von vornherein keine Rede
sein. Die Vertragsparteien haben ihre Vereinbarung vielmehr schon nach ihrem
rechtsgeschäftlichen Willen entsprechend der in der zitierten
Rechtsprechung des OGH ausgesprochenen schwebenden Unwirksamkeit derart
gestaltet, dass sie die Abtretung dem Regime einer (nach dem getroffenen
Wortlaut auflösenden) Bedingung unterstellten. Dadurch wurden die Rechte
des aufgriffsberechtigten Gesellschafters in keiner Weise beeinträchtigt.
Die Vereinbarung vom 11. März 1998 kann daher nicht als "Nullum" angesehen
werden. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Argument, es sei
überhaupt kein wirksames Anschaffungsgeschäft abgeschlossen worden,
nicht durchzudringen.
Es liegt vielmehr ein bedingtes
Anschaffungsgeschäft vor, das nach § 18 Abs. 2 Z. 3 KVG ebenfalls den
Steuertatbestand erfüllte, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass in
Fällen einer auflösenden Bedingung durch Eintritt der Bedingung die
Rechtswirkung des Geschäftes wieder beseitigt werden.
Insoweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermeint,
die belangte Behörde habe bei Erlassung ihres Bescheides eine seit 30. Juni
2000 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Norm angewendet, ist sie auf
Folgendes zu verweisen: Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdefall nicht
Anlassfall iS des Art. 140 Abs. 7 B-VG war und dass er sich vor dem Zeitpunkt
des vom Verfassungsgerichtshof bestimmten Außerkrafttretens der
aufgehobenen Bestimmung verwirklicht hat. Wegen der sog. Zeitbezogenheit der
Abgabenvorschriften ist auf einen Steuersachverhalt immer diejenige Rechtslage
anzuwenden, die zur Zeit der Verwirklichung des entsprechenden
Steuertatbestandes gegolten hat.
Daraus folgt, dass dem angefochtenen Bescheid insgesamt
die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Da dies bereits aus dem Inhalt
der Beschwerde entnehmbar war, war diese gemäß
§ 35 Abs. 1 VwGG
ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet
abzuweisen."
Die Bw. brachte mit dem Anbringen vom 3. September 2001
einen Antrag gemäß
§ 5 Abs. 2 Bewertungsgesetzes 1955 (BewG
1955) ein. Sie beantragte bei der Berechnung des Wertes der Übertragung der
A.-C.-Anteile die tatsächlichen Werte der im Betriebsvermögen
befindlichen Anteile der Firmen W. GmbH mit ATS 246.000,00 und UWG GmbH mit
ATS 295.125,00 zu Grunde zu legen. In der Begründung verwies die Bw.
auf den oben zitierten Notariatsakt vom 11. März 1998. Des weiteren
führte die Bw. aus, dass die o.a. Übertragung der A.-C.-Anteile nie zu
Stande gekommen wäre. Mit Notariatsakt vom 6. 5. 1998 wären die
75%-Anteile der Firmen W. GmbH und U. GmbH um 2,00 ATS an die Bw.
übertragen worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass keiner der im
Notariatsakt angeführten Tatbestände eingetreten sei. Auf Grundlage
der Bilanz zum 31.12.2000 würden die gemeinen Werte nach dem Wiener
Verfahren ermittelt werden. Diese würden für die Fa. W. GmbH
ATS 656.000,00 und für die U. GmbH ATS 787.000,00
betragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag
gemäß
§ 5 Abs. 2 BewG 1955 vom 3. September 2001 als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Begriff des Preises gemäß
§ 21 Z 1 KVG keiner Bewertung nach dem
BewG 1955 zugänglich ist und für Bedingungen hinsichtlich des Preises
zu Folge der Regelung des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG kein Raum für die
Anwendung der Bestimmungen der §§ 5 ff BewG 1955 besteht.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass es im vorangegangen Verfahren nicht um die Frage gegangen sei, ob es sich
bei der Bemessung um eine der Bewertung zugängliche Frage handelt. Die hier
relevierte Frage sei jene, inwieweit die Gegenleistung einer Bewertung einer
Bewertung zugänglich ist oder ob die Bewertung der Gegenleistung bei dem
verfahrensgegenständlichen Abtretungsvertrag in die steuerliche
Bemessungsgrundlage einzufließen hat. Nach der Judikatur zählen zum
Preis auch alle bedingten Leistungen, unabhängig davon, ob die Bedingung
eintritt oder nicht. Der Begriff des "Preises" sei daher, je nachdem wie er
ausgestaltet ist, einer Bewertung nach dem Bewertungsgesetz zugänglich,
wobei § 21 Abs. 1 KVG, je nach Gestaltung des Preises einer Bewertung
zugänglich ist oder nicht. Im vorliegenden Fall sei keine absolute, einem
Preis entsprechende Gegenleistung vereinbar, sondern im Abtretungsvertrag
festgehalten worden, dass bis zu 1.090.092,50 €
(ATS 15.000.000,00) witere Zahlung geleistet wird, soweit auf Grund des
Erwerbes der Anteile "X." aus dem Verkauf von Anteilen "A.-C." der U.-Gruppe ein
Veräußerungs- oder Liquiditätsgewinn zufließt. Es liege
daher nicht etwa eine Gegenleistung von 1.090.092,50 € vor, sondern
eine Obergrenze von 1.090.092,50 €. Es liege daher nahe, den Antrag zu
stellen, diese Gegenleistung nach dem Bewertungsgesetz zu bewerten. Die
Behörde sei daher angehalten, entsprechend dem Antrag eine Neubewertung
nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde auf die
Gesellschaftsteuer verwiesen.
Ein Auszug eines Abtretungsvertrages sowie diverse
Ablichtungen von Rechtssätzen aus der VwGH-Judikatur wurden der Berufung
beigelegt.
Die gegenständliche Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2005 durch das Finanzamt abgeiesen.
Im Vorlageantrag vom 28. Juli 2005 machte die Bw.
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Steuer geltend, wenn nicht zugelassen
werde, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Sachverhalt der abweichende
Marktwert zum Gegenstand der Bewertung gemacht wird.
Die Berufung wurde am 5. August 2005 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 38 Abs. 3a erster und zweiter Satz
des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVG) treten mit Ablauf des 30. September 2000
Teil III (Börsenumsatzsteuer) sowie die Durchführungsbestimmungen zum
Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer
Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte
anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht. Die
Steuerpflicht entsteht mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags, mit
welchem die Pflicht zur Übertragung eines Wertpapiers entsteht.
(Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz,
Kurzkommentar², 228). Die Steuerschuld entstand mit Abschluss des
Abtretungsvertrages und somit im Berufungsfall am 11. März 1998. Es sind
daher die in diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Bestimmungen des KVG
anzuwenden.
Gemäß
§ 21 Z 1 KVG, in der im
Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, wird die Steuer regelmäßig von
dem vereinbarten Preis berechnet. Der vereinbarte Preis war nach Punkt 2. des
Abtretungsvertrages S 15.000.001,00 und dieser im Zeitpunkt des Entstehens des
Abgabenanspruches vereinbarte Preis wurde der Bemessung der
Börsenumsatzsteuer zugrunde gelegt. Die Rechtmäßigkeit dieser
Abgabenfestsetzung wurde im Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof
geprüft (vgl. Erkenntnis vom 23. März 2001, 2001/16/0045).
Ist ein Abgabenanspruch entstanden, dann kann er nur dann
wieder zur Gänze oder teilweise wegfallen, wenn der Gesetzgeber dies
ausdrücklich regelt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, Tz 11 ff zu § 4 BAO, samt angeführter
Rechtsprechung). Die Bw. vertrat die Ansicht, der Abtretungsvertrag sei unter
einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden. Wirtschaftsgüter,
die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden
gemäß
§ 5 Abs. 1 erster Satz BewG 1955 wie unbedingt
erworbene behandelt. Tritt die Bedingung ein, so ist gemäß
§ 5
Abs. 2 BewG 1955 die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf
Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbes zu berichtigen. Der Antrag
ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung
folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist.
Im Berufungsverfahrenvertritt die Bw. zusammenfassend die
Ansicht, dass eine Übertragung der A.-C.-Anteile nie stattgefunden
hätte und somit rückwirkend der Vertrag aufgelöst worden sei. Es
liege daher eine auflösende Bedingung im Sinne des § 5 Abs. 2
BewG 1955 vor. Deswegen hätte die Behörde bei Eintritt dieser
Bedingung die Steuer auf Grund des Antrages der Bw. nach dem tatsächlichen
Wert des Erwerbes berichtigen müssen. Wenn von auflösenden Bedingungen
im Abtretungsvertrag auszugehen wäre, übersieht die Bw., dass nach der
anzuwendenden Rechtslage auch dann keine Berichtigung vorzunehmen gewesen
wäre. Gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG in der im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung galten als Anschaffungsgeschäfte auch
bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte. Die Worte "bedingte oder"
in dieser Bestimmung wurden zwar vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
1. Oktober 1999, G 6/99 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung
trat erst mit Ablauf des 30. Juni 2000 in Kraft. Das vorliegende
Anschaffungsgeschäft vom 11. März 1998 war kein Anlassfall (vgl. VfGH
28. 11. 2000, B 1417/00-7) und somit ist im Berufungsfall noch die Bestimmung
des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG in der Fassung vor der Aufhebung durch den
Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Nach der im Berufungsfall anzuwenden
Rechtslage unterlag daher auch ein unter einer auflösenden Bedingung
abgeschlossenes Rechtsgeschäft der Börsenumsatzsteuer.
§ 5 Abs. 2 BewG 1955 war im Falle des Erwerbs unter
einer auflösenden Bedingung nicht anzuwenden, weil die speziellere Regelung
des KVG insoweit dem BewG 1955 vorging und das KVG auch auflösend bedingte
Anschaffungsgeschäfte der Börsenumsatzsteuer unterwarf (vgl. Steiner,
Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl 1999, 145, und
das VwGH 28. 2. 2007, 2006/16/0127). Im Berufungsfall kann somit auch
dahingestellt bleiben, ob und wie eine Bewertung des Kaufpreises vorzunehmen
ist, weil es keinesfalls zu einer Berichtigung der Festsetzung der
Börsenumsatzsteuer gemäß
§ 5 Abs. 2 BewG 1955 kommen
kann.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den Antrag auf
Berichtigung gemäß
§ 5 Abs. 2 BewG 1955 abgewiesen.
Linz, am 19.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0659-L/05
- Stammnummer
- 33791
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF