Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0283-L/05
Bewertung von Anteilen an einer KG im Zuge einer Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-L/05vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 17. August 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr,
vertreten durch RR AD Renate Pfändtner, vom 11. Juli 2000 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 10. April 1996 wurde zwischen F.S. und H.S. als
abtretende Parteien einerseits und Bw. als annehmende Partei andererseits ein
Abtretungsvertrag abgeschlossen. Aus diesem geht unter Anderem Folgendes
hervor:
"1.
F.S. und
H.S. sind Kommanditisten der Fa.
GmbH&Co.KG mit dem Sitz in
H. bei
A.. Die Vermögenseinlage des
F.S. beträgt 1,050.000,00 S.
Seine Beteiligung am Gewinn und Verlust 50 %, sowie an der Substanz des
Unternehmens von 52,5 %.
Die Vermögenseinlage
von H.S. beträgt 630.000,00 S
mit einer Beteiligung am Gewinn und Verlust von 30 %, sowie an der Substanz
des Unternehmens von 31,5 %.
2. F.S.
und H.S. treten hiermit diese ihre
vorbezeichneten Geschäftsanteile samt Verrechnungskonto schenkungsweise an
ihren Sohn Bw. ab und dieser
erklärt, die Schenkung anzunehmen. Die gegenständliche Schenkung des
Gesellschaftsanteiles der H.S. erfolgt
unter der Auflage, dass Bw. im Falle
des Ablebens der H.S. bzw. wenn
Bw. von seinem Aufgriffsrecht
hinsichtlich des Kommanditanteiles der
H.H. an der
GmbH&Co.KG Gebrauch macht, oder
wenn Frau H.H. freiwillig aus der
Kommanditgesellschaft ausscheidet, indem sie von ihrem Kündigungsrecht
gemäß
§ 11 lit. e des Gesellschaftsvertrages Gebrauch
macht, einen Bargeldbetrag von 500.000,00 S an Frau
H.H. zur Auszahlung
bringt.
.....
3.
Die annehmende Partei erwirbt
diese Gesellschaftsanteile mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten
gegenüber Gesellschaft und Mitgesellschaftern. Die annehmende Partei
erklärt, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu
kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen und die abtretenden
Parteien für alle von ihnen übernommenen Verpflichtungen und
Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, klag-
und schadlos zu halten.
.....
Die abtretenden Parteien
erklären ferner, dass neben den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages,
die der annehmenden Partei bekannt sind, keinerlei Vereinbarungen und
Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die die mit den
vertragsgegenständlichen Gesellschaftsanteilen verbundenen
Mitgliedschaftsrechte beeinflussen.
5.
Der Übergang aller mit den
vertragsgegenständlichen Gesellschaftsanteilen verbundenen Rechte und
Pflichten auf die annehmende Partei erfolgt mit 31. März
1996."
Ebenso am 10. April 1996 wurde zwischen F.S. und H.S. als
übergebende Parteien einerseits und Bw. als übernehmende Partei
andererseits ein Übergabevertrag geschlossen. Die wesentlichen Teile dieses
Vertrages lauten wie folgt:
"1.
Übergabsobjekt F.S. und
H.S. sind je zur Hälfte
Miteigentümer der Liegenschaft EZ 636
Grundbuch GB, bestehend aus den
Grundstücken 1050/4 Baufläche (Gebäude) und LN, und 1050/5
Baufläche (Gebäude), sonstige (Werksgelände), im
Gesamtflächenausmaß von 4.174 m², der Liegenschaft
EZ 905 Grundbuch GB mit dem
Grundstück 1033/198 LN im Ausmaß von 563 m² und EZ 170
Grundbuch GB mit dem
Grundstück 1123/1 Baufläche (Gebäude), Baufläche
(begrünt), im Ausmaß von 1.451 m², der Liegenschaft
EZ 550 Grundbuch GB,
bestehend aus den Grundstücken 1033/104, 1033/105, 1033/106, 1033/107 und
1033/108 je Baufläche im Gesamtflächenausmaß von
115 m² und der Liegenschaft EZ 552
Grundbuch GB, bestehend aus den
Grundstücken 1033/100 und 1033/101 je Baufläche im
Gesamtflächenausmaß von 46 m².
Sämtliche
Liegenschaften sind Sonderbetriebsvermögen der Fa.
GmbH&Co.KG.
Die
übergebende Partei übergibt hiermit der übernehmenden Partei und
diese letztere übernimmt von der Erstgenannten die Liegenschaften EZ 636,
905, 170, 550 und 552 je Katastralgemeinde
GB samt allen Grundstücken und
Bauflächen, samt allen damit verbundnen Rechten und Pflichten sowie samt
allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, gegen die in diesem
Vertrage bedungenen Gegenleistungen.
.....
3.
Gegenleistungen
1.
Versorgungsrente
Eine monatlich
Versorgungsrente für die übergebende Partei im Betrage von
15.000,00 S, die im Vorhinein bis jeweils 5. eines jeden Monats zur Zahlung
fällig und auf ein von der übergebenden Partei bekannt zu gebendes
Konto eines Kreditinstitutes zu überweisen ist. Diese Versorgungsrente
ermäßigt sich beim Ableben eines der Übergeberteile nicht. Diese
Versorgungsrente ist wertgesichert zu
leisten.
.....
Sollte
die gegenständliche Versorgungsrente von der übergebenden Partei
für einige Zeit nicht in Anspruch genommen werden, so ist eine Nachzahlung
der Versorgungsrente nicht zu leisten und diese samt Wertsicherung ab dem Tag
der Inanspruchnahme von der übernehmenden Partei zu
bezahlen.
2.
Fruchtgenussrecht
Das
Fruchtgenussrecht gemäß
§ 509 ff ABGB hinsichtlich der
Liegenschaft EZ 170 GB GB zugunsten der
übergebenden
Partei.
.....
Die
Vertragsparteien bewerten für Gebührenbemessungszwecke dieses
Fruchtgenussrecht mit monatlich 5.000,00 S.
4. Übergabe und
Übernahme
Die
Übergabe und Übernahme des Übergabsobjektes erfolgt mit 31.
März 1996. Es gehen daher ab 1. April 1996 angefangen alle Nutzungen
und Rechte, aber auch alle Lasten und Gefahren auf die übernehmende Partei
über. Die übernehmende Partei tritt in die bestehenden
Bestandsverhältnisse auf Bestandgeberseite ein."
Weiters ist aktenkundig der Gesellschaftsvertrag vom
6. März 1991, abgeschlossen zwischen der GmbH, F.S., H.S., Bw. und
H.H.. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt:
"I.
Beim Landes- und Handelsgericht
(Firmenbuch) ist die Einzelfirma F.S.
Tapeziererei und Möbelhandel mit dem Sitz in
A. protokolliert, deren Alleininhaber
F.S. ist. Dieses Unternehmen betreibt
das Handelsgewerbe, insbesondere den Handel mit Einrichtungsgegenständen,
Möbeln und Raumausstattung, Elektrogeräten sowie deren Bestandteilen
und Zubehör.
II.
Mit
Wirkung vom 1. April 1991 nimmt hiermit
F.S. in sein protokolliertes
Einzelunternehmen F.S. Tapeziererei und
Möbelhandel A. die
GmbH, dessen Ehegattin Frau
H.S. sowie dessen Kinder
Bw. und
H.H. als Gesellschafter auf und wird ab
diesem Zeitpunkt sein Unternehmen unter Beibehaltung der Buchwerte in der
Rechtsform einer GesmbH & Co KG unter der Fa.
GmbH&Co.KG am unveränderten
Standort Gemeinde A.
fortgeführt.
III.
An
der GmbH&Co.KG sind ab 1. April
1991 als Gesellschafter beteiligt:
a)
Die
GmbH als Komplementärin, die als
Arbeitsgesellschafterin keine Vermögenseinlage leistet, wohl aber ihre
volle Arbeitskraft einbringt, somit an den stillen Reserven (Substanz) des
Unternehmens nicht beteiligt ist, wohl aber am Gewinn und Verlust mit
5 %,
b) F.S.
als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
1,050.000,00 S und einer Beteiligung am Gewinn und Verlust von 50 %
sowie an den stillen Reserven (Substanz) des Unternehmens von
52,5 %,
c) H.S.
als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
630.000,00 S und einer Beteiligung am Gewinn und Verlust von 30 %
sowie an den stillen Reserven (Substanz) des Unternehmens von
31,5 %,
d) Bw.
als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
160.000,00 S und einer Beteiligung am Gewinn und Verlust von 7,5 %,
sowie an den stillen Reserven (Substanz) des Unternehmens von
8 %,
e) H.H.
als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
160.000,00 S und einer Beteiligung am Gewinn und Verlust von 7,5 %,
sowie an den stillen Reserven (Substanz) des Unternehmens von
8 %.
Soweit die
Kommanditeinlage des F.S. im Betrag von
1,050.000,00 S an der
GmbH&Co.KG nicht durch sein
buchmäßiges Eigenkapital gemäß der Einbringungsbilanz zum
31. März 1991 aufgebracht ist, ist diese durch nachfolgende Gewinne
aufzufüllen. Die Kommanditeinlagen der
H.S. im Betrag von 630.000,00 S
und der H.H. im Betrag von
160.000,00 S sowie des Bw. im
Betrag von 160.000,00 S sind bis 30. Juni 1991 bar einzubezahlen.
IV.
Festgestellt
wird, dass die F.S. und
H.S. gleichteilig gehörigen
Liegenschaften EZ 445 des
Grundbuches GB, bestehend aus dem
Grundstück 1050/4 Baufläche landwirtschaftlich genutzt und EZ 636
desselben Grundbuches, bestehend aus dem Grundstück 1050/5 Baufläche
sonstige (Werksgelände), sowie die auf dem Grundstück 1123/1
Baufläche Garten, vorgetragen in der Liegenschaft EZ 170 desselben
Grundbuches errichteten Werkstätten-, Lager- und Garagengebäude, zum
Betriebsvermögen der protokollierten Einzelfirma
F.S. Tapeziererei und Möbelhandel
gehören. Diese Liegenschaften EZ 445 und EZ 636 des
Grundbuches GB sowie die
vorgenannten Gebäude bilden künftighin Sonderbetriebsvermögen der
Kommanditisten F.S. und
H.S. bei der Kommanditgesellschaft
GmbH&Co.KG und stellen daher
F.S. und
H.S. die vorerwähnten
Liegenschaften und Gebäude samt allem tatsächlichen und rechtlichen
Zubehör der Kommanditgesellschaft
GmbH&Co.KG gegen einen angemessenen
Mietzins und Bezahlung der diese Liegenschaften und Gebäude betreffenden
Steuern, öffentlichen Abgaben, Betriebskosten und sonstige Aufwendungen
zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer im
Ausmaß der bisherigen betrieblichen Nutzung unverändert zur
Verfügung. Die GmbH&Co.KG
erklärt die Vertragsannahme.
Damit im Zusammenhang
wird noch festgestellt, dass F.S. und
H.S. zufolge notarieller Ehepakte vom
22. April 1969 hinsichtlich ihres unbeweglichen Vermögens und zwar
sowohl des gegenwärtigen als auch des zukünftigen, eine bereits unter
Lebenden wirksame besondere Gütergemeinschaft vereinbart haben, wobei von
dieser Gütergemeinschaft auch die Liegenschaften EZ 445 und
EZ 636 des Grundbuches GB
erfasst
wurden.
Ferner treffen die
Vertragsparteien die Feststellung, dass
Bw. die ihm alleingehörige
Liegenschaft EZ 905
Grundbuch GB, bestehend aus dem
Grundstück 1033/198 landwirtschaftlich genutzt, mit Mietvertrag vom
14. Februar 1985 an die protokollierte Einzelfirma
F.S. Tapeziererei und Möbelhandel
vermietet hat. Diese Liegenschaft bildet sohin künftighin
Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten
Bw. bei dieser
Kommanditgesellschaft.
V.
Die
GmbH&Co.KG führt das
protokollierte Einzelunternehmen F.S.
Tapeziererei und Möbelhandel mit allen Aktiven und Passiven, Rechten und
Pflichten gemäß der Einbringungsbilanz zum 31. März 1991
fort und verpflichtet sich zur diesbezüglichen vollkommenen Klag- und
Schadloshaltung des F.S. bzw. der
protokollierten Einzelfirma.
VI.
Ab 1. April 1991 gelten
folgende gesellschaftsvertragliche Bestimmungen für die
GmbH&Co.KG und unterwerfen sich
alle Vertragsparteien eigenen Namens als auch namens ihrer Erb- und
Rechtsnachfolger den diesbezüglichen gesellschaftsvertraglichen
Regelungen:
.....
§ 4 Gesellschafter,
Einlagen:
Die Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft sind:
a)
Die
GmbH als Komplementärin und
Arbeitsgesellschafterin, welche keine Vermögenseinlage leistet,
b) F.S.
als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
1,050.000,00 S,
c) H.S.
als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
630.000,00 S,
d) Bw.
als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
160.000,00 S,
e) H.H.
als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von
160.000,00 S.
§ 5
Beteiligungsverhältnis:
1. Am Gewinn- und Verlust
sind beteiligt:
Die
GmbH mit 5 %, der Kommanditist
F.S. mit 50 %, die Kommanditistin
H.S. mit 30 %, der Kommanditist
Bw. mit 7,5 % und
H.H. mit
7,5 %.
2.
An den stillen Reserven
(Substanz) des Unternehmens sind
beteiligt:
Der Kommanditist
F.S. mit 52,5 %, die Kommanditistin
H.S. mit 31,5 %, der Kommanditist
Bw. mit 8 % und die Kommanditistin
H.H. mit 8 %.
.....
§ 6
Gesellschaftsdauer,
Geschäftsjahr:
Die
Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
.....
§ 9
Gesellschafterkonten, -entnahmen,
-darlehen:
Sämtliche
Geldbewegungen (Entnahmen, Zuschreibungen nicht entnommener Reingewinne etc.)
erfolgen über besondere Privatkonti der Gesellschafter, deren Höhe
ohne Einfluss auf das Beteiligungsverhältnis (Gewinn, Verlust und Substanz)
ist.
.....
Der sich nach der
Jahressteuerbilanz ergebende Gewinnanteil ist jedem Gesellschafter auf
sein Privatkonto zu buchen. Zu Lasten seines
Privatguthabens darf jeder Gesellschafter die aus seiner
Gesellschafterbeteiligung resultierenden Personensteuern entnehmen. Darüber
hinausgehende Entnahmen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses.
Allfällige Verluste
sind - soweit sie die Kommanditisten anteilsmäßig treffen
- den Gesellschaftern auf Evidenzkonten anzulasten. Gewinne der Folgejahre
sind zunächst zur Abdeckung der Evidenzkonten zu verwenden. Die
Kommanditisten sind berechtigt, die Evidenzkonten durch Einzahlungen zu
verringern oder ganz aufzufüllen.
.....
Über die gesetzliche
Verpflichtung zur Volleinzahlung der Kommanditeinlagen trifft die Kommanditisten
keine wie immer geartete Nachschusspflicht, insbesondere nicht hinsichtlich von
Verbindlichkeiten, die aus Unternehmensverlusten
resultieren.
Für die
Kommanditisten F.S. und
H.S. gilt die Besonderheit, dass diese
für die Entnahmen zu Lasten ihrer Privatguthaben keines
Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Es
handelt sich dabei um
höchstpersönliche Rechte der Genannten, die weder übertragbar
noch vererblich sind.
.....
§ 16 Abänderung
des Gesellschaftsvertrages und Auflösung der
Gesellschaft:
Zur
Abänderung des Gesellschaftsvertrages - auch hinsichtlich
grundsätzlicher Bestimmungen, die die Organisation der Gesellschaft und die
Rechtsbeziehungen der Gesellschafter zueinander regeln, ist ein
Gesellschafterbeschluss mit der Stimmenmehrheit gemäß
§ 15
dieses Vertrages erforderlich. Gesellschaftsvertragsabänderungen
müssen darüber hinaus schriftlich niedergelegt und als solche
bezeichnet werden und von den Gesellschaftern, die dafür stimmen,
unterzeichnet werden."
Am 14. Oktober 1996 wurde durch die Abgabenbehörde
erster Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: Er würde ersucht werden, den Wert der übergebenen
GesmbH & Co KG-Anteile zum Stichtag einzubekennen. Die zugehörige
Bilanz samt Anlageverzeichnis und Einheitswert - Betriebsvermögen
seien beizulegen.
Mit Schreiben vom 19. November 1996 wurden folgende
Unterlagen eingereicht: Eine Berechnung eines Hilfswertes zur
Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum
31. März 1996 wie folgt:
|
Besitzposten
|
S
|
Schuldposten
|
S
|
Betriebsgrundstücke
SBV
|
5,551.000,00
|
Schulden Anzlg. v.
Kunden
|
3,966.659,00
|
Gewerbeberechtigungen
|
|
Rückstellungen
|
578.850,00
|
Übrige
Wirtschaftsgüter lt. Beilage
|
4,882.469,00
|
Bankverbindlichkeiten
|
4,179.238,00
|
Wertpapiere (95 % v.
235.800,00)
|
224.010,00
|
Lieferverbindlichkeiten
|
3,934.945,00
|
Umlaufvermögen
|
8,136.230,00
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
1,636.945,00
|
Aktive
Rechnungsabgr.
|
170.246,00
|
Darlehen
(GmbH)
|
209.000,00
|
|
|
Sst. Verbindlichk.
SBV
|
85.000,00
|
Summe
der Besitzposten
|
18,963.955,00
|
Summe
der Schuldposten
|
14,590.637,00
|
Gesamtwert des Betriebes
(Unterschied zwischen den Besitz- und Schuldposten)
|
4,373.318,00
|
Eigentümer
bzw. Miteigentümer
Name und
Anschrift
|
Bruchteil
der Beteiligung
|
Anteil
am
Einheitswert
S
|
F.S.
|
|
1,255.315,00
|
H.S.
|
|
1,862.044,00
|
Bw.
|
|
-95.619,00
|
H.H.
|
|
-24.351,00
|
GmbH
|
|
1,375.929,00
Des Weiteren eine Aufteilung des Einheitswertes vom 31.
März 1996 wie folgt:
|
Aufteilung
des Einheitswertes (zum 31. März 1996)
|
|
gesamt
|
GmbH0
%
|
F.S.52,5
%
|
H.S.31,5
%
|
Bw.8
%
|
H.H.8
%
|
Kapitalkonten
(ohne
Sonderkapitalk.)
|
-4,362.645,00
|
+1,375.929,00
|
-3,194.416,00
|
-1,900.994,00
|
-357.216,00
|
-285.948,00
|
Einheitswert
(ohne
Sonder-BV)
|
-1,092.682,00
|
|
|
|
|
|
Differenz
|
+3,269.963,00
|
0,00
|
+1,716.731,00
|
+1,030.038,00
|
+261.597,00
|
+261.597,00
|
Einheitswert
(ohne
Sonder-BV)
|
-1,092.682,00
|
+1,375.929,00
|
-1,477.685,00
|
-870.956,00
|
-95.619,00
|
-24.351,00
|
Einheitswerte Sonder
BV
sst.
Verbindlichkeiten
|
+5,551.000,00
|
0,00
|
+2,775.500,00
|
+2,775.500,00
|
0,00
|
0,00
|
Sonder
BV
|
-85.000,00
|
0,00
|
-42.500,00
|
-42.500,00
|
0,00
|
0,00
|
Einheitswert-Anteile
|
+4,373.318,00
|
+1,375.929,00
|
+1,255.315,00
|
+1,862.044,00
|
+95.619,00
|
+24.351,00
Probe
|
Kommanditeinlage F.S.
|
|
1,050.000,00
|
Kommanditeinlage H.S.
|
|
63.000,00
|
Kommanditeinlage Bw.
|
|
160.000,00
|
Kommanditeinlage H.H.
|
|
160.000,00
|
|
|
|
Verr. Kto. F.S.
|
4,244.415,97
|
|
Verr. Kto. H.S.
|
2,530.993,71
|
|
Verr. Kto. Bw.
|
517.216,49
|
|
Verr. Kto. H.H.
|
445.947,51
|
|
Verr. Kto. GmbH
|
|
1,375.928,71
|
|
7,738.573,68
|
3,375.928,71
|
|
|
|
Buchwerte Anlagen
|
4,753.286,32
|
|
Teilwerte
|
|
5,106.479,00
|
EW-Gebäude SBV
|
|
5,551.000,00
|
Investitionsfreibeträge
|
|
1,974.421,00
|
Abfertigungsrückstellung
|
|
711.649,00
|
Rst. Bilanzkosten 1996
|
|
120.000,00
|
Rst. Garantieleistung 1996
|
|
110.700,00
|
|
12,491.860,00
|
16,950.177,71
|
|
|
4,458.317,71
|
ab Sonst. Verb. SBV
|
|
-85.000,00
|
EW laut Erklärung
|
|
4,373.317,71
Aus Punkt 7 des Anhanges zu obigem Jahresabschluss gehe
hervor, dass das Kapital der GmbH&Co.KG 2 Mio. S betrage und zur
Gänze einbezahlt sei. Auf der Passivseite würden sich unter Anderem
folgende Konten finden:
|
A.
|
N I C H T DURCH EIGENKAPITAL G E D E C K T . F E H
L B E T R A G
|
|
|
I.
|
KOMPLEMENTÄRKAPITAL
|
|
|
|
BEDUNGENE EINLAGEN
|
|
|
|
Verr. Kto. GmbH
|
S
|
1,375.928,71
|
II.
|
KOMMANDITKAPITAL
|
|
|
|
BEDUNGENE EINLAGEN
|
|
|
|
Kommanditeinlage F.S.
|
S
|
1,050.000,00
|
|
Kommanditeinlage H.S.
|
S
|
630.000,00
|
|
Kommanditeinlage Bw.
|
S
|
160.000,00
|
|
Kommanditeinlage H.H.
|
S
|
160.000,00
|
|
|
S
|
2,000.000,00
|
|
NICHT EINGEF. EINLAGEN UND GENEHMIGTE
ENTNAHMEN
|
|
|
|
Verr.Kto. F.S.
|
S
|
1,003.819,03
|
|
Verr.Kto. H.S.
|
S
|
586.635,71
|
|
Verr.Kto. Bw.
|
S
|
31.495,49
|
|
Verr.Kto. H.H.
|
S
|
39.773,49
|
|
|
S
|
1,582.176,74
|
|
VERLUSTANTEILE
|
|
|
|
ged. Verl.Ant. F.S.
|
S
|
1,050.000,00
|
|
ged. Verl.Ant H.S.
|
S
|
630.000,00
|
|
ged. Verl.Ant. Bw.
|
S
|
160.000,00
|
|
ged. Verl.Ant. H.H.
|
S
|
160.000,00
|
|
|
S
|
2,000.000,00
|
|
|
S
|
1,582.176,74
|
III.
|
NICHT DURCH BEDUNGENE EINLAGEN GEDECKTE
VERLUSTANTEILE
|
|
|
|
ni.ged. Verl.Ant. F.S.
|
S
|
2,190.596,94
|
|
ni.ged. Verl.Ant. H.S.
|
S
|
1,314.358,00
|
|
ni.ged. Verl.Ant. Bw.
|
S
|
325.721,00
|
|
ni.ged. Verl.Ant. H.H.
|
S
|
325.721,00
|
|
|
S
|
4,156.396,94
|
|
|
S
|
4,362.644,97
Aus dem beigelegten Anhang geht im Hinblick auf die
Entwicklung der Kapitalkonten Folgendes hervor:
|
KOMMANDITKAPITAL
|
|
|
|
|
|
|
|
Bedungene Einlagen
|
|
|
|
|
|
|
|
F.S.
|
|
|
|
|
S
|
|
1,050.000,00
|
Verrechnungskonto F.S.
|
|
|
|
|
|
|
|
Stand am 1. April 1995 (negativ)
|
S
|
-
|
1,860.028,14
|
|
|
|
|
anteiliger IFB 1992
|
S
|
|
52.372,00
|
|
|
|
|
Privatentnahmen,
-einlagen Privatsteuern
|
S
|
|
806.865,03
|
|
|
|
|
anteilige Kapitalertragsteuer
|
S
|
-
|
3.027,92
|
|
S
|
-
|
1,003.819,03
|
Gedeckte Verlustanteile
|
|
|
|
|
S
|
-
|
1,050.000,00
|
Nicht gedeckte Verlustanteile
|
|
|
|
|
|
|
|
Stand am 1. April 1995
|
S
|
-
|
1,464.893,24
|
|
|
|
|
Verlustzuweisung 1996
|
S
|
-
|
725.703,70
|
|
|
|
|
Stand am 31. März 1996
|
S
|
-
|
2.190.596,94
|
|
S
|
-
|
2.190.596,94
|
|
|
|
|
|
S
|
-
|
3.194.415,97
|
Bedungene Einlagen
|
|
|
|
|
|
|
|
H.S.
|
|
|
|
|
S
|
|
630.000,00
|
Verrechnungskonto H.S.
|
|
|
|
|
|
|
|
Stand am 1. April 1995 (negativ)
|
S
|
-
|
14.706,90
|
|
|
|
|
anteiliger IFB 1992
|
S
|
|
31.423,20
|
|
|
|
|
Privatentnahmen,
-einlagen Privatsteuern
|
S
|
-
|
601.535,26
|
|
|
|
|
anteilige Kapitalertragsteuer
|
S
|
-
|
1.816,75
|
|
S
|
-
|
586.635,71
|
Gedeckte Verlustanteile
|
|
|
|
|
S
|
-
|
630.000,00
|
Nicht gedeckte Verlustanteile
|
|
|
|
|
|
|
|
Stand am 1. April 1995
|
S
|
-
|
878.937,00
|
|
|
|
|
Verlustzuweisung 1996
|
S
|
-
|
435.421,00
|
|
|
|
|
Stand am 31. März 1996
|
S
|
|
1,314.358,00
|
|
S
|
-
|
1,314.358,00
|
|
|
|
|
|
S
|
-
|
1,900.993,71
In Summe würde sich Folgendes ergeben:
Z U S A M M E N S T E L L U N
G
|
Komplementärkapital (positiv)
|
S
|
|
1,375.928,71
|
Kommanditkapital F.S. (negativ)
|
S
|
-
|
3,194.415,97
|
Kommanditkapital H.S. (negativ)
|
S
|
-
|
1,900.993,71
|
Kommanditkapital Bw.
|
S
|
-
|
357.216,49
|
Kommanditkapital H.H. (negativ)
|
S
|
-
|
285.947,51
|
Gesamtstand zum
31. März 1996 (negativ)
|
S
|
-
|
4,362.644,97
Weiters wurde eingereicht ein Jahresabschluss zum 31.
März 1996 im Hinblick auf das Sonderbetriebsvermögen F.S. und H.S.,
das die gegenständlichen Liegenschaften beinhaltet. Weiters liegt
vor die Niederschrift über eine Nachschau vom 22. November 1999
gemäß
§ 144 BAO bei Bw.. Aus dieser geht unter Anderem
Folgendes hervor:
Übergabe von Herrn
F.S.:
Übergebenes Vermögen:
|
a)
|
Liegenschaftsanteile
(Sonderbetriebsvermögen)*
|
|
|
2,811.500,00
|
b)
|
Nom. 1.050.000
Kommanditanteile an der Fa. GmbH&Co.KG**
|
|
|
0,00
|
c)
|
Nom. 75.000 an der Fa.
GmbH***
|
|
|
55.500,00
|
|
|
gesamt:
|
|
2,867.000,00
|
Gegenleistung: für
a) und b) Rente mtl. 7.500,00 S**** und Fruchtgenuss laut Vertrag
mtl. 2.500,00 S, mtl. 10.000,00 S
|
|
|
|
gemäß
§ 16
BewG 1955 9-facher Jahreswert
|
|
|
1,080.000,00
|
für c)
|
|
|
|
Abtretungspreis
|
|
|
37.500,00
|
|
gesamt:
|
|
1,117.500,00
|
Berechnung der
Schenkungssteuer:
|
|
|
|
Unentgeltlicher
Erwerb
|
|
|
1,749.500,00
|
abzüglich Freibetrag StKl
I
|
|
|
-30.000,00
|
|
|
|
1,719.500,00
|
Gemäß
§
8 Abs.1 ErbStG
|
7 % Schenkungssteuer
|
|
120.365,00
|
Gemäß
§ 8
Abs.4 ErbStG
|
1 % Schenkungssteuer
|
|
17.495,00
|
|
|
|
137.860,00
****Da die Auszahlung der Rente derzeit aufgeschoben sei,
auf die Auszahlung aber nicht verzichtet worden wäre, erfolgt die
Vorschreibung vorläufig.
|
|
|
|
|
Einheitswert
|
*Liegenschaften:
|
|
EZ 636 KG GB
|
|
4,889.000,00
|
|
|
EZ 905 KG GB
|
|
90.000,00
|
|
|
EZ 170 KG GB
|
|
572.000,00
|
|
|
EZ 550 KG GB
|
|
47.000,00
|
|
|
EZ 552 KG GB
|
|
25.000,00
|
|
|
|
|
5,623.000,00
|
|
|
davon 50 %
|
|
2,811.500,00
|
**Kommanditbeteiligung
|
|
|
|
|
Für den Übergeber Herrn F.S. würden in der
Bilanz per 31. März 1996 (= Übergabsstichtag)
folgende Konten geführt:
|
|
|
unter "bedungene
Einlagen" Kommanditeinlage
|
|
1,050.000,00
|
unter "nicht eingef. Einlagen und genehmigte
Entnahmen" Verr.Kto.
|
|
-1,003.819,00
|
unter "Verlustanteile" ged. Ver. Ant.
|
|
-1,050.000,00
|
unter "nicht durch bedungene Einlagen ged.
Verlustanteile" ni.ged. Verl. Ant.
|
|
-2,190.596,00
|
Summe der Kapitalkonten daher:
|
|
-3,194.415,00
Hiezu werde Folgendes festgestellt:
Negative
Kapitalanteile eines Kommanditisten würden nur insoweit in Betracht
kommen, als sich der Kommanditist verpflichtet hätte, über seine
(bereits zur Gänze) geleistete Einlage hinaus am Verlust der Gesellschaft
teilzunehmen (vgl. § 167 Abs.3 HGB). Dem negativen Kapitalkonto
des Kommanditisten komme auf Grund der für diesen bestehenden
handelsrechtlichen Haftung, wenn er seine Einlageverpflichtung erfüllt und
keine unzulässigen Entnahmen getätigt habe, nur die Bedeutung eines
Wertberichtigungspostens zu den positiven Kapitalkonten der übrigen
Gesellschafter zu. Es bewirkt daher keine Forderung der Gesellschaft
gegen den Kommanditisten und könne daher auch nicht Ausdruck einer echten
Vermögensminderung sein. Die Bewertung des Kommanditanteiles
hätte auf den Übergabsstichtag zu erfolgen und sich daher an den
Verhältnissen zum Stichtag zu orientieren. Für diese sei die
Auffüllung des negativen Kapitalkontos mit späteren Gewinnen ohne
Relevanz.
Aufgrund dieser Ausführungen hätte der Wert des
übergebenen Kommanditanteiles wenigstens mit
NULL angesetzt werden können. (Es
wird dabei unterstellt, dass die geleistete Einlage und die anteiligen stillen
Reserven verloren wären.)
Übergabe von Frau
H.S.:
|
Übergebenes
Vermögen:
|
|
|
|
a)
|
Liegenschaftsanteile*
|
|
|
2,811.500,00
|
b)
|
Nom. 630.000 Kommanditanteile
an der Fa. GmbH&Co.KG**
|
|
|
0,00
|
|
|
|
|
2,811.500,00
|
Gegenleistung: Rente
mtl. 7.500,00 S**** und Fruchtgenussrecht laut Vertrag mtl. 2.500,00 S
mtl. gesamt 10.000,00 S Gemäß
§ 16 BewG 11-facher
Jahreswert
|
|
|
1,560.000,00
|
|
|
|
|
Berechnung der
Schenkungssteuer:
|
|
|
|
Unentgeltlicher
Erwerb
|
|
|
1,251.500,00
|
abzüglich Freibetrag StKl
I
|
|
|
-30.000,00
|
|
|
|
1,221.500,00
|
Gemäß
§ 8 (1)
ErbStG
|
6 % Schenkungssteuer
|
|
73.290,00
|
Gemäß
§ 8 (4)
ErbStG
|
1 % Schenkungssteuer
|
|
12.515,00
|
|
|
|
85.805,00
****Da die Auszahlung der Rente derzeit ausgesetzt sei und
die Bedingung laut Pkt. 2. des Vertrages noch nicht eingetreten sei,
erfolge die Vorschreibung vorläufig.
Am 11. Juli 2000 erging ein vorläufiger
Schenkungssteuerbescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO in
Bezug auf den Übergabsvertrag vom 10. April 1996 mit F.S., in dem die
Schenkungssteuer mit 137.860,00 S festgesetzt worden ist.
Als Begründung würde auf die ausgehändigte
Niederschrift vom 22. November 1999 verwiesen werden. Die endgültige
Bemessung würde nach Feststellung der tatsächlichen Höhe der
geleisteten Rente erfolgen.
Gegen obigen Bescheid wurde Berufung eingereicht mit
folgender Begründung:
Die Bescheide würden angefochten werden, weil der Wert
des von F.S. übergebenen Kommanditanteils an der GmbH&Co.KG mit Null
statt mit -1,478.000,00 S und der Wert des von H.S. übergebenen
Kommanditanteils an derselben Kommanditgesellschaft mit Null statt mit
-871.000,00 S im Rahmen der jeweils einheitlichen Schenkung angesetzt
worden sei.
Im Pkt. "2." des gegenständlichen Abtretungsvertrages
vom 10. April 1996 sei unter Anderem vereinbart worden, dass F.S. und H.S. ihre
Kommanditanteile samt Verrechnungskonto schenkungsweise an ihren Sohn Bw.
abtreten würden. Im Pkt. 3. des genannten Vertrages sei vereinbart
worden, dass die annehmende Partei Bw. diese Gesellschaftsanteile mit allen
daraus resultierenden Rechten und Pflichten gegenüber Gesellschaftern und
Mitgesellschaftern erwerbe.
Die Verrechnungskonten seien infolge Verlustzuweisungen und
Privatentnahmen negativ. Gemeinsam mit den Kommanditanteilen seien mit
Übergabevertrag vom 10. April 1996 auch die im
Sonderbetriebsvermögen der Übergeber befindlichen
Betriebsliegenschaften, welche an die Kommanditgesellschaft vermietet werden
würden, schenkungsweise übergeben worden. Abgabenrechtlich würden
der KG-Anteil und der Sonderbetriebsvermögensanteil eines Gesellschafters
einer Personengesellschaft eine Einheit bilden. Auch nach dem
Erbschaftssteuergesetz würden mehrere zugewendete
Vermögensgegenstände eine einheitliche Schenkung bilden, wenn diese
nach dem Willen der Parteien und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches
Rechtsgeschäft anzusehen sei.
Aus der seitens des Finanzamtes angeforderten Berechnung
des Einheitswertes des Betriebsvermögens der GmbH&Co.KG ergebe sich
nach bewertungsgesetzlichen Grundsätzen ein positiver Einheitswert des
Betriebsvermögens in Höhe von 4,373.318,00 S. Der auf F.S.
entfallende Anteil beträgt 1,255.315,00 S und der auf H.S. entfallende
Anteil 1,862.044,00 S.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dürfe jedoch für Zwecke der Erbschafts- und
Schenkungssteuer das Betriebsvermögen bzw. Anteile am Betriebsvermögen
nicht mit dem Einheitswert angesetzt werden. Der Wert des Unternehmens ergebe
sich aus der Summe (bzw. Differenz) der Teilwerte der einzelnen
Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände und Schulden) des
Unternehmens zuzüglich der Einheitswerte der
Betriebsgrundstücke.
Im gegenständlichen Fall würden die Teilwerte iSd
§ 12 BewG 1955 etwa den bewertungsgesetzlichen Mindestwerten entsprechen.
Dadurch würden sich für die einheitliche Schenkung folgende Werte
ergeben:
Ohne Betriebsgrundstücke (Sonderbetriebsvermögen)
und ohne Firmenwert betrage die Differenz der Teilwerte der einzelnen
Wirtschaftsgüter der GmbH&Co.KG insgesamt -1,092.682,00 S. Unter
Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Privatentnahmen, welche die
Verbindlichkeiten der KG erhöht hätten und deshalb im Insolvenzfall
auch von den Kommanditisten zurückbezahlt werden müssten, ergebe sich
für den Anteil von F.S. ein Wert von -1,477.685,00 S und für den
Anteil von H.S. ein Wert von -870.956,00 S. Die Differenz der Teilwerte sei
also negativ.
Die geschenkten Anteile an den Betriebsgrundstücken
würden einen Einheitswert von je 2,775.500,00 S aufweisen. Insgesamt
ergebe sich dadurch jeweils ein positiver Wert.
Unter dem Gesichtspunkt des Gegenstands der Schenkung sei
es zulässig, mehrere Sachen (z.B. Liegenschaft samt aushaftendem Pfandrecht
und Bargeld), somit im Sinne der Bewertungsvorschriften "überschuldete" und
"nicht überschuldete" Sachen zu einer einheitlichen Schenkung
zusammenzufassen und zu übertragen (Fellner in SWK Nr. 6/1999,
S. 256 f).
Der für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke
maßgebliche "Reinerwerb" iSd § 20 ErbStG 1955 betrage
somit zum 31. März 1996 von F.S. 1,255.315,00 S und von H.S.
1,862.044,00 S.
Auch für den Fall, dass die Betriebsgrundstücke
zum Vermögen der KG gehören würden und statt der Mieteinnahmen
durch F.S. und H.S. etwa gleich hohe Privatentnahmen getätigt werden
würden, würden sich - mit Ausnahme der Anteile der beiden
Minderheitsgesellschafter am Einheitswert der Betriebsgrundstücke -
ähnliche Werte wie bei der oben beschriebenen Bewertungsmethode ergeben. In
diesem Fall würde wohl kein Zweifel über die Abzugsfähigkeit
eines negativen Teilwertsaldos bestehen, wenn insgesamt ein positiver Wert
vorliege. Der Reinerwerb würde in beiden Fällen gleich groß
sein. Es könne somit ein in beiden Fällen gleich hoher Reinerwerb
nicht unterschiedlich bewertet und besteuert werden.
Würden nur nach steuerlichen (oder handelsrechtlichen)
Bewertungsregeln überschuldete Betriebe oder Betriebsanteile in einem
einheitlichen Vorgang zusammen mit positiven Vermögensgegenständen
übertragen werden, so sei bei der Berechnung der Schenkungssteuer der
negative Wert von den positiven Werten abzuziehen (Fellner, Schenkung negativen
Betriebsvermögens, SWK 6/1999, S. 256). In diesem Zusammenhang
würde auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.8.1997, 96/16/0171, verwiesen
werden.
Für die Beurteilung, ob ein real oder bloß
buchmäßig überschuldetes Unternehmen vorliege, müsse auch
der Firmenwert berücksichtigt werden.
Da im gegenständlichen Fall durch die einheitliche
Schenkung eindeutig eine Bereicherung des Bedachten eintrete, sei im Sinne der
angeführten Literatur und Judikatur auch ein negativer Wert des
Kommanditanteiles von gleichzeitig übertragenen positiven
Vermögenswerten abzuziehen.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der
Geschenknehmer, Bw., mit dem übernommenen Sonderbetriebsvermögen sowie
als Geschäftsführer auch für die Bankkredite der
Kommanditgesellschaft hafte und ihn deshalb sehr wohl eine über die
geleistete Kommanditeinlage hinausgehende Haftung treffe. Aus diesen
Gründen werde beantragt, den von F.S. abgetretenen KG-Anteil mit
-1,478.000,00 S und den von H.S. abgetretenen KG-Anteil mit
-871.000,00 S zu bewerten und mit den positiven Vermögenswerten zu
saldieren. Die Schenkungssteuerbemessungsgrundlage betrage somit für die
Schenkung von F.S. 241.500,00 S und für die Schenkung von H.S.
350.500,00 S.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 22. Dezember 2004 wurden
durch die Abgabenbehörde erster Instanz folgende Fragen an den
Berufungswerber gerichtet:
Es werde ersucht, bekannt zu geben, ob die Rente zu Gunsten
F.S. in den Jahren ab 1996 ausbezahlt worden sei. Wenn ja, mit welchen
Beträgen? Die Zahlung sei an Hand von Bankbelegen nachzuweisen. Wenn
nein, hätte F.S. auf die Auszahlung verzichtet? Die Vereinbarung
hierüber sei beizubringen. Weiters würde ersucht werden,
bekannt zu geben, ob die Rente zugunsten H.S. in den Jahren ab 1996 ausbezahlt
worden sei. Wenn ja, mit welchen Beträgen? Die Zahlung würde anhand
von Bankbelegen nachzuweisen sein. Wenn nein, hätte H.S. auf die
Auszahlung verzichtet? Die Vereinbarung hierüber sei
beizubringen. Sei er für Bankkredite der Fa. GmbH&Co.KG als
Haftender in Anspruch genommen worden? Wenn ja, wann, von welcher Bank und in
welchem Betrag? Ein geeigneter Nachweis solle erbracht werden.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 wurde wie folgt
geantwortet: Der Berufungswerber sei für Bankkredite der
GmbH&Co.KG noch nicht in Anspruch genommen worden. Die Renten zu
Gunsten F.S. und H.S. seien auf Grund der Aussetzungsvereinbarung noch nicht
ausbezahlt worden. Beide hätten auf die Auszahlung nicht
verzichtet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 wurde
obige Berufung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
würde abgeändert werden, die Schenkungssteuer mit
15.568,37 € festgesetzt werden.
Diese würde sich wie folgt berechnen:
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 8 %
von 176.770,00 €
|
14.141,61 €
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 1 %
von 142.676,25 €
|
1.426,76 €
In der Berufung vom 17. August 2000 werde auf Seite 2
ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen
Privatentnahmen für F.S. ein Wert der Kommanditeinlage von
-1,477.685,00 S und für H.S. ein Wert der Kommanditeinlage von
-870.956,00 S ergebe.
Dem sei entgegenzuhalten, dass sich das Minus bei F.S. und
H.S. aus dem vom bevollmächtigen Vertreter angesetzten Konto "nicht
gedeckte Verlustanteile" mit -2,190.596,45 S für F.S. und
-1,314.358,00 S für H.S. bei der Berechnung des Teilwertes ergebe.
Im § 9 des Gesellschaftsvertrages vom 6. März
1991 sei unter Anderem Folgendes beurkundet worden:
Allfällige Verluste seien - soweit sie die
Kommanditisten anteilsmäßig träfen - den Gesellschaftern
auf Evidenzkonten anzulasten. Über die gesetzliche Verpflichtung zur
Volleinzahlung der Kommanditeinlagen treffe die Kommanditisten keine wie immer
geartete Nachschusspflicht, insbesondere nicht hinsichtlich von
Verbindlichkeiten, die aus Unternehmensverlusten resultieren würden.
Gemäß
§ 167 Abs. 3 HGB nehme der
Kommanditist an dem Verlust nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils teil. Da
die Übergeber an den eingetretenen Verlusten, die ihre Kommanditeinlagen in
Höhe von 1,050.000,00 S und 630.000,00 S übersteigen
würden, nicht teilnehmen würden, seien diese Beträge bei der
Berechnung des Teilwertes der Kommanditeinlagen auszuscheiden. Bei F.S. ergebe
sich aufgrund des Ausscheidens des Betrages von -2,190.596,45 S ein
Teilwert der Kommanditeinlage von 712.944,94 S und bei H.S. ergebe sich
aufgrund des Ausscheidens des Betrages von -1,314.358,00 S ein Teilwert der
Kommanditeinlage von 443.402,00 S.
Die Berufung werde daher abgewiesen.
Die Änderung stütze sich auf § 276 Abs. 1
BAO, wonach der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden
könne.
Berechnung der Schenkungssteuer:
|
Übergebenes
Vermögen Stichtag 31. März 1996
|
Liegenschaftsanteile Einheitswert
|
2,811.500,00 S
|
78,54 %
|
Teilwert der Kommanditeinlage
|
712.911,94 S
|
19,91 %
|
Anteile an der GmbH
|
55.500,00 S
|
1,55 %
|
Summe
|
3,579.911,00 S
|
100 %
|
Gegenleistung:
|
Rente und Fruchtgenussrecht
|
1,080.000,00 S
|
|
Abtretungspreis
|
37.500,00 S
|
|
Schenkung
|
2,462.411,94 S
|
|
ab Freibetrag Steuerklasse I
|
30.000,00 S
|
|
ergebe
|
2,432.410,00 S
|
|
dem würde entsprechen:
|
176.770,13
€
|
|
8 % Schenkungssteuer von 176.770,13 €
|
14.141,61 €
|
|
1 % Zuschlag gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1955 von
142.676,25 €
|
1.426,76 €
|
|
insgesamt:
|
15.568,37 €
|
Mit Schreiben vom 30. März 2005 wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt:
Die Berufungsbegründung werde aufgrund der
Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungen vom 2. März 2005
wie folgt ergänzt:
In den Berufungsvorentscheidungen werde behauptet, dass
sich die negativen Werte der Kommanditanteile von F.S. und H.S. alleine aus den
Positionen "nicht gedeckte Verlustanteile" ergeben würden und deshalb
- weil sie im fiktiven, künftigen Auseinandersetzungs- oder
Konkursfall nicht einbezahlt werden müssten - bei der Berechnung des
Teilwertes der Kommanditeinlagen wieder hinzugerechnet werden müssten.
Dazu sei angemerkt, dass es sich bei den im § 167 Abs.
3 HGB genannten Verlusten um tatsächlich eingetretene
Vermögensverluste der Kommanditgesellschaft handle und nicht um
buchmäßige, durch Überbewertung der Passiva und Unterbewertung
der Aktiva entstandene Verluste.
Damit werde dieses künftige, theoretisch mögliche
Szenario willkürlich bereits auf den Erwerbszeitpunkt vorverlegt, ohne
dabei zu berücksichtigen, dass während des Bestehens der KG dem
Kommanditisten die Gewinnbezugsrechte im Ausmaß des negativen
Kapitalkontos vertraglich (§ 9 Gesellschaftsvertrag) und gesetzlich
(§ 169 Abs. 1 HGB) entzogen seien.
Der Wert der entzogenen Gewinnbezugsrechte sei daher gleich
hoch wie die allenfalls künftigen Vorteile aus der Schuldbefreiung, wobei
hier noch - wie in der Berufung bereits erwähnt - die Haftung
mit seinem Sonderbetriebsvermögen für KG-Verbindlichkeiten eine Rolle
spiele. Die entzogenen Gewinnbezugsrechte würden daher auf jeden Fall eine
Wertminderung des KG-Anteiles darstellen. Dies ergebe sich auch daraus, dass ein
potentieller Erwerber der nun erworbenen Einheit aus KG-Anteilen und
Sonderbetriebsvermögen sehr wohl den gesamten negativen Kapitalkontostand
vom Kaufpreis abziehen werde, weil eben die Gewinnbezugsrechte in diesem
Ausmaß geschmälert seien und sich deshalb der Wert dieser Einheit als
Saldo aus positiven und negativen Werten ergebe.
Zu der in den Berufungsvorentscheidungen angewendeten
Berechnung des Teilwertes der Kommanditeinlage würde noch Folgendes bemerkt
werden:
Wenn einerseits die nach handelsrechtlichen und
ertragsteuerlichen Grundsätzen sich ergebenden, nicht gedeckten
(Buch-)Verluste aus den Kapitalkonten ausgeschieden werden würden,
müssten konsequenterweise auch die dadurch entstandenen stillen Reserven,
die sich als Differenz zwischen die negativen Kapitalkonten und den
Einheitswerten ergebenden, in Höhe von 1,716.731,00 S für Franz
See und 1,030.038,00 S für Herma See ebenfalls aus der Berechnung der
Teilwerte ausgeschieden werden. Wie oben erwähnt, würden sich solche
Buchverluste durch bilanzmäßige Überbewertung der Passiva und
Unterbewertung der Aktiva, wodurch sich jedoch kein realer Vermögensverlust
iSd § 167 Abs. 3 HGB ergebe, ergeben.
Abgesehen von dieser Ungleichbehandlung sei es
unzutreffend, dass bei einem aufrechten Betrieb - und das wäre zum
Bewertungsstichtag und sei bis jetzt noch der Fall - die auf die
Kommanditisten entfallenden Verluste nicht ausgeglichen werden
müssten.
Solange nämlich die KG bestehe und solange der
Kommanditist der KG angehöre, hätte er ebenso wie der
Komplementär künftige Gewinne zur Verlustabdeckung sowie zur
Auffüllung des negativen Kapitalkontos zu verwenden und trage somit bis zum
eventuellen Auseinandersetzungs- oder Konkursfall Verluste ebenso wie der
Komplementär.
Diese Regelung gehe nicht nur aus dem in den
Berufungsvorentscheidungen unvollständig zitierten Teil aus § 9
des Gesellschaftsvertrages hervor, sondern auch aus § 169 Abs. 1
HGB. Obwohl sich Bw. im Übergabsvertrag verpflichten hätte
müssen, die negativen Kapitalkonten zu übernehmen, würden die
nicht gedeckten Verluste negiert werden und würden auf nicht gesetzlich
gedeckte Weise völlig unberücksichtigt bleiben. Wenn nämlich
diese ungedeckten Verluste nicht beim Kommanditisten berücksichtigt werden
würden, so müssten sie sich auf die Bewertung der Anteile an der
Komplementärgesellschaft niederschlagen. Dies sei seitens des Finanzamtes
ebenso unterlassen worden wie die Berücksichtigung der übernommenen
Haftung des Kommanditisten mit seinem Sonderbetriebsvermögen im
Auseinandersetzung- oder Konkursfall.
Am 5. April 2005 wurde die obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 14. November 2005 wurde der
Berufungswerber durch den Senat aufgefordert, folgende Frage zu
beantworten:
Aktenkundig sei der Gesellschaftsvertrag vom 6. März
1991. Laut § 16 dieses Vertrages seien Änderungen schriftlich zu
verfassen. Er werde nun aufgefordert, sämtliche von 6. März 1991
bis 10. April 1996 beschlossenen Änderungen oder Zusätze
einzureichen.
Mit Schreiben vom 30. November 2005 wurde wie
folgt geantwortet: Es werde mitgeteilt, dass in der Zeit vom
6. März 1991 bis 10. April 1996 keine Änderungen
oder Zusätze zum Gesellschaftsvertrag vom 6. März 1991
beschlossen worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 unterliegen
der Schenkungssteuer unter Anderem Schenkungen unter Lebenden. Nach
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als
Schenkung im obigen Sinne auch jede Schenkung nach bürgerlichem
Recht.
Unstrittig liegen auf Grund der vorliegenden
Übergabeverträge Schenkungen vor.
Strittig ist lediglich die Bewertung der einzelnen
Schenkungsgegenstände, somit der Ansatz in der
Bemessungsgrundlage.
KG-Anteil Die
Bewertung richtet sich gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955 - soweit in Abs.2
nichts Anderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Nach
ständiger Judikatur des VwGH (siehe auch die Erkenntnisse vom 17.3.1986,
84/15/0113, oder vom 21.10.1982, 81/15/0002) ist für die Bewertung eines
Anteiles an einer Personengesellschaft nicht der Einheitswert maßgebend.
Vielmehr ist - wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer
Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, dieser
Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu
behandeln. Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.5.2000, 2000/16/0066 bis 0071,
ergibt sich die Höhe des Betriebsvermögens aus der Summe der einzelnen
mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter, zuzüglich
der mit dem Einheitswert zu bewertenden Betriebsgrundstücke abzüglich
der mit dem Teilwert zu bewertenden Verbindlichkeiten. Unstrittig ist im
gegenständlichen Fall, dass der auf diese Weise ermittelte Wert der KG
negativ ist.
Strittig ist, inwieweit der Berufungswerber am negativen
Wert des KG-Anteiles- vor Allem auch auf Grund des übernommenen
negativen Kapitalkontos - teilnimmt.
Wie auch der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom
23.2.2006, 2005/16/0245, ausgeführt hat, stellt der im Kapitalkonto
ausgewiesene, so genannte Kapitalanteil der Gesellschafter einer
Personengesellschaft kein selbständiges Recht dar. Dem Kapitalkontostand
kommt vielmehr nur die beschränkte Funktion zu, die Berechnung des
Vorzugsgewinnes und des Auseinandersetzungsguthabens zu ermöglichen
(vergleiche das Erkenntnis vom 11.7.2000, 99/16/0440 bis 0443). Der
Kommanditist haftet, soweit er eine Einlage bei der Gesellschaft hält,
überhaupt nicht, denn die im Gesellschaftsvermögen vorhandene Einlage
ersetzt seine Haftung. Der Erbe eines Kommanditisten haftet nicht
persönlich, wenn der ererbte Kommanditanteil im Zeitpunkt des Erbanfalles
im Wert unter der Haftsumme liegt, soweit nicht die Einlage
rückständig ist (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht ², 1292,
1293, 1311 und 1312). Im gegenständlichen Fall ist der
Berufungswerber nicht zur Zahlung und zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos
verpflichtet. Es fließen ihm lediglich bis zum Ausgleich des negativen
Kapitalkontos keine Gewinne zu. Die Einlage ist laut Aktenlage nicht
rückständig. Der Berufungswerber hat durch den Erwerb des
Kommanditanteiles jedenfalls keine Lasten übernommen oder einen
Vermögensverlust erlitten, weshalb der Kommanditanteil - wie im
berufungsgegenständlichen Bescheid - mit Null zu bewerten ist.
Grundstücke -
Sonderbetriebsvermögen Grundsätzlich unstrittig ist die
Bewertung der Grundstücke mit 2,811.500,00 S. Fraglich ist
jedoch, ob der Einheitswert der Grundstücke mit dem negativen KG-Wert zu
saldieren ist.
Laut Aktenlage werden die im Übergabevertrag als
Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Liegenschaften von der KG für
betriebliche Zwecke genutzt (Vermietung an die KG), zivilrechtlicher und
wirtschaftlicher Eigentümer sind jedoch die Eltern des Berufungswerbers
gewesen. Diese alleine konnten über die Nutzung der Grundstücke
bestimmen. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.4.1996, 94/13/0054,
ausgeführt hat, ist das Wirtschaftsgut "Gebäude" vom Wirtschaftsgut
"Recht zur betrieblichen Nutzung eines fremden Gebäudes" zu
unterscheiden. Die Liegenschaften sind folglich nicht sämtlichen
Gesellschaftern der KG zuzurechnen (siehe auch VwGH 23.11.1987,
87/15/0068). Bei der Berechnung des Wertes des Kommanditanteiles sind
daher die im Sonderbetriebsvermögen stehenden Liegenschaften nicht zu
berücksichtigen. Eine direkte Saldierung im Zuge der Bewertung ist
nicht durchzuführen.
Die Bewertung der Liegenschaften selbst ist wie oben
ausgeführt unstrittig. Dass diese mit Hypotheken belastet sind, die
sich auf Bankkredite der KG beziehen, mindert die Bemessungsgrundlage
nicht. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.12.2005, 2005/16/0127,
ausgeführt hat, wäre Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
von Verbindlichkeiten, dass es sich um solche handelt, die die Liegenschaften
selbst betreffen. Die gegenständlichen Liegenschaften waren mit
Pfandrechten für Schulden Dritter belastet, es hat kein wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen Vermögen und Schuld bestanden. Eine Minderung der
Bemessungsgrundlage ist somit nicht vorzunehmen.
GmbH-Anteil Die
Bewertung der GmbH-Anteile ist grundsätzlich unstrittig. Lediglich
im Vorlageantrag wird eingewendet, dass die ungedeckten Verluste, die beim
Kommanditisten nicht berücksichtigt werden würden, sich in der
Bewertung der Anteile der Komplementärgesellschaft niederschlagen
würden. Da auch für die Komplementärin gilt, dass ungewiss
ist, inwieweit Haftungen schlagend werden würden bei einer Auflösung
der KG und diese ein positives Verrechnungskonto aufweist, kann das Vorliegen
von zusätzlichen Verbindlichkeiten, die den gemeinen Wert der GmbH-Anteile
mindern würden, nicht erblickt werden. Das negative Kapitalkonto hat
- wie oben ausgeführt - lediglich die Funktion einer
Verrechnungshilfe. Ein selbständiges Recht stellt dieses - weder bei
der Komplementärin, noch bei den Kommanditisten - nicht
dar. Anlass für eine Korrektur des gemeinen Wertes des GmbH-Anteiles
ist folglich keiner gegeben.
Die Bewertung der Schenkungsgegenstände hat wie im
Bescheid vom 11. Juli 2000 zu erfolgen.
Linz, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0283-L/05
- Stammnummer
- 23607
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF