Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3203-W/07
Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die zukünftige Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsanspruches ab Kenntnis des Bestandgebers von der Verletzung der Anzeigepflicht im Sinn des § 12a MRG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3203-W/07vom 07.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. N.
Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, XXXX Wien, A-Gasse 8,
vom 6. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Ulrike Strasser, vom 1. August 2007
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2001 bis 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend werden abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. ist eine Kommanditgesellschaft in der Beherbergungsbranche.
An
der Bw. waren - neben der als bloße Arbeitsgesellschafterin fungierenden
Komplementär-GmbH - zunächst mit 50 % B. und mit je
25 % E. und D. als Kommanditisten beteiligt. Die Jahresabschlüsse
werden zum 31. März des jeweiligen Jahres erstellt. Die Bw. hat ein
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, der Bilanzstichtag ist der
31. März des jeweiligen Jahres.
Mit
Einantwortungsurkunde vom 12. September 2000 ging die
Kommanditbeteiligung von B. auf C. über; die Eintragung im Firmenbuch
erfolgte am 25. Jänner 2001. D., welcher ebenso wie E. mit
25 % als Kommanditist beteiligt war, kündigte die Gesellschaft zum
31. März 2000 auf, woraufhin seine Mitgesellschafterin E. und C.
von ihrem gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrecht Gebrauch machten und seinen
Kommanditanteil im Verhältnis ihrer eigenen Kommanditanteile mit
Wirksamkeit ab 1. April 2001 übernahmen; eine Erhöhung der
im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unterblieb.
Am
14. Juni 2002 wurde der Übergang des 25%-igen Kommanditanteils
des D. durch Eintragung eines Anteils von 8,33 % auf E. und eines Anteils
von 16,67 % auf C. im Firmenbuch eingetragen. Damit waren nunmehr C. mit
66,67 % (50 % Übernahme von B., 16,67 % Übernahme von
D.) und E. mit 33,33 % (25 % "Altbeteiligung"; 8,33 %
Übernahme von D.) an der Bw. beteiligt.
Zugleich
mit den Beteiligungsverhältnissen an der Bw. wurden die analogen
Beteiligungsverhältnisse an der Komplementär-GmbH geändert. Im
Firmenbuch wurde die Übertragung des 50%-igen Geschäftsanteils von B.
an C. am 8. November 2000, jene des 25%-igen Geschäftsanteils von
D. zu einem Drittel (entsprechend einer Stammeinlage von S 42.500) an E.
und zu zwei Dritteln (entsprechend einer Stammeinlage von S 85.000) an C.
am 14. Juni 2002 eingetragen.
Mit
den Jahresabschlüssen "2000/2001", "2001/2002" und "2002/2003" wurde unter
der Position "sonstige Rückstellungen" eine Rückstellung für eine
"Mieterhöhung F." in Höhe von S 810.000 für den Zeitraum
"2000/2001" sowie € 58.865 in jedem einzelnen der darauf folgenden
Streit(wirtschafts)jahre offen gelegt. In Streit steht die Zulässigkeit der
Bildung dieser Rückstellung (gem. § 9 Abs. 1 Z 3 in
Verbindung mit Abs. 3 EStG) in den Jahren 2001 bis 2003.
Im
Gefolge einer Außenprüfung, deren Gegenstand u. a. die einheitliche
und gesonderte Feststellung des Gewinns für die Jahre 2001 bis 2005 war,
verneinte die Bp die Zulässigkeit der Bildung der in Rede stehenden
Rückstellung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem.
§ 149 Abs. 1 BAO vom 11. Juli 2007 mit der
Begründung, dass es sich gegebenenfalls um eine Rückstellung für
eine ungewisse Verbindlichkeit handle, die nur nach Maßgabe des
§ 9 Abs. 3 EStG 1988 gebildet werden "könnte". Für
solche Verpflichtungen sei die Bildung einer Rückstellung nur dann
zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden könnten,
nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder Entstehen einer
Verbindlichkeit ernstlich zu rechnen sei.
Die
bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme reiche steuerrechtlich nicht
aus. Der Abgabepflichtige müsse vielmehr entweder ausdrücklich mit
einer Inanspruchnahme konfrontiert werden, oder selbst Schritte gesetzt haben,
die eine schriftliche Inanspruchnahme im Einzelfall erübrigen. Die
Gründe für eine künftige Inanspruchnahme müssten gewichtiger
sein als jene Gründe, die dagegen sprechen. Dies sei nach objektiv
erkennbaren Tatsachen zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall sei eine
tatsächliche Inanspruchnahme nicht einmal behauptet worden. Es werde
lediglich auf die mietrechtliche Situation hingewiesen, aus der sich ergeben
solle, dass mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden könne.
Gegen
die Rechtsmeinung des Finanzamts wandte der steuerliche Vertreter der Bw. in der
Berufung gegen die auf der Grundlage des obigen Berichts gem. § 150
BAO/Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO vom 11. Juli 2007 ergangenen
Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO für die Jahre 2001 bis 2003
ein, dass der Bw. sein Unternehmen, nämlich ein Hotel in gemieteten
Räumlichkeiten in 0000 Wien, A-Str. 99-99 betreibe, die im Eigentum des
Bundes stehen und - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - von der
B-Immobiliengesellschaft (im folgenden kurz "F. ") verwaltet würden.
Durch
den Übergang von 75 % der Anteilsrechte an der Bw. und an der
Komplementär - GmbH sei der Tatbestand des § 12 a
Abs. 3 MRG verwirklicht, weil sich durch den Übergang der
Mehrheit der Anteilsrechte beim Bw. und bei der Komplementär - GmbH die
wirtschaftlichen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten am Bw. als
unternehmerisch tätiger eingetragener Personengesellschaft entscheidend
geändert hätten; dabei sei es unerheblich, dass - wie die zitierte
Gesetzesnorm ausdrücklich festlege - die entscheidende Änderung nicht
auf einmal, sondern in "zwei Schritten" (Übergang der Kommanditbeteiligung
der B. einerseits, des D. andererseits) geschehen sei.
Aufgrund
dieser entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten beim Bw. sei die F. unter Bedachtnahme auf
§ 12 a Abs. 2 MRG ab 1. April 2000 (dem Zeitpunkt
der Verwirklichung dieser entscheidenden Änderung) berechtigt, den
Hauptmietzins hinsichtlich der vom Bw. gemieteten Räumlichkeiten auf einen
angemessenen Hauptmietzins im Sinn vom § 16 Abs. 1 MRG anzuheben.
Der Bw. miete insgesamt 2.248,50 m², wobei der Mietzins zum relevanten
Stichtag (1. April 2000) durchschnittlich S 29,98/m²
zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer betragen habe. Für die
mietgegenständlichen Räumlichkeiten betrage der angemessene Mietzins
im Sinn von § 16 Abs. 1 MRG zumindest das Doppelte, sohin
S 60/m² zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer.
Sohin
sei eine Mietzinsnachforderung von gerundet S 810.000 (Berechnung: 2.248,50
m² mal S 30,00 Mietzinsanhebung/m² mal 12 Monate) pro Jahr
ab 1. April 2000 zu befürchten, welche für den Zeitraum von
April 2000 bis März 2001 im Jahresabschluss zum
31. März 2001, für den Zeitraum von April 2001 bis
März 2002 im Jahresabschluss zum 31. März 2002 und
schließlich für den Zeitraum von April 2002 bis
März 2003 im Jahresabschluss zum 31. März 2003 durch
die Bildung der streitverfangenen Rückstellung berücksichtigt worden
sei.
Da
die F. jedoch - und zwar bis zum heutigen Tage - von ihrem gesetzlichen Recht,
die beschriebene Anhebung des Hauptmietzinses zu verlangen, nicht Gebrauch
gemacht habe, sei in Ansehung der für Mietzinsforderungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommenden dreijährigen
Verjährungsfrist im Jahresabschluss zum 31. März 2004 die
Rückstellung für das Geschäftsjahr 2000/01 aufgelöst,
zugleich aber die Neudotation einer Rückstellung in derselben Höhe
für den Zeitraum vom April 2003 bis März 2004 vorgenommen worden,
sodass sich im Jahresabschluss zum 31. März 2004 keine
erfolgsmäßigen Auswirkungen mehr ergeben hätten. In analoger
Weise sei auch bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zum
31. März 2005 und 2006 vorgegangen worden (Auflösung der
Rückstellung für das "älteste", jeweils verjährte Jahr bei
gleichzeitiger Neudotation einer Rückstellung für das
jahresabschlussgegenständliche Jahr in derselben Höhe).
In
rechtlicher Hinsicht würden die angefochtenen Bescheide die
Zulässigkeit der Rückstellungsbildung dem Grunde nach im Wesentlichen
mit der - offenbar aus Punkt 2.2. des sogenannten "Rückstellungserlasses"
des BMF (AÖF 1995/125) bzw. Rz 3316 EStR 2000 [die eine analoge
Regelung enthalten] abgeleiteten - Begründung verneinen: Es sei notwendige
Voraussetzung für die Dotation einer Rückstellung im Sinn vom
§ 9 Abs. 1 Z 3 i. V. m. Abs. 3 EStG, dass der
Abgabepflichtige bereits ausdrücklich mit der Inanspruchnahme konfrontiert
worden sei oder selbst Schritte gesetzt habe, die eine schriftliche
Inanspruchnahme im Einzelfall erübrigen würden. Vorliegendenfalls sei
aber eine Inanspruchnahme, sohin eine Geltendmachung des
Mietzinserhöhungsanspruches seitens der F. - wie außer Streit stehe -
bis dato nicht erfolgt, was eben die Zulässigkeit der Bildung der
streitverfangenen Rückstellung ausschließe.
Diese
in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommende Ansicht sei rechtsirrig,
weil die zitierte Erlassmeinung in der gesetzlichen Bestimmung des § 9
Abs. 3 EStG, wonach die Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten dann zulässig sei, wenn konkrete Umstände
nachgewiesen werden könnten, nach denen mit dem Vorliegen oder dem
Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen sei, keine Deckung finde.
Es sei mithin nach den gesetzlichen Bestimmungen - entgegen der zitierten
Erlassmeinung - für die Zulässigkeit einer Rückstellungsbildung
nicht erforderlich, dass der Abgabepflichtige bereits konkret mit der
Inanspruchnahme seitens eines Dritten konfrontiert worden sei; entgegen der
zitierten Erlassmeinung ergebe sich aus § 9 Abs. 3 2. Satz
EStG idgF SteuerreformG 1993 keine "Verschärfung" der zuvor bestanden
habenden Rechtslage; durch diese Norm würden lediglich die schon bis dahin
bestanden habenden Grundsätze der Bildung von Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten zusammengefasst (vgl. so auch ausdrücklich
Doralt, Einkommen-steuergesetz - Kommentar, 4. Auflage (2000 ff) § 9
Rz 30/1 mwN).
Vorliegendenfalls
habe der Bw. mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit, sohin mit einer
Geltendmachung des Mietzinserhöhungsanspruches (soweit dieser noch nicht
verjährt sei) seitens der F. ernsthaft rechnen müssen - und müsse
dies aus folgenden Gründen weiterhin (tun):
|
-
|
Die den Mietzinserhöhungsanspruch begründende
entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten beim Bw. im Sinn von § 12 a
Abs. 3 MRG sei aus dem offenen Firmenbuch - wie dargetan -
zweifelsfrei und eindeutig ersichtlich, zum Beweis welches Vorbringens gem.
§ 183 Abs. 1 BAO die Einsichtnahme in die anliegenden
Firmenbuchauszüge mit historischen Daten des Bw. bzw. der
Komplementär-GmbH beantragt werde.
|
-
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Es entspreche längst der allgemeinen
Verkehrsübung zumindest institutioneller Liegenschaftseigentümer, zu
denen fraglos auch die F. zu rechnen sei, etwa einmal jährlich die
Firmenbuchauszüge ihrer als juristische Personen oder eingetragene
Personengesellschaften organisierten "Altmieter" dahingehend zu prüfen, ob
sich bei diesen die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten
dergestalt im Sinn von § 12 a Abs. 3 MRG entscheidend
geändert hätten, dass eine Mietzinsanhebung nach § 12 a
Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.
Zum Beweis dieses Vorbringens werde gem. § 183
Abs. 1 BAO die Vernehmung eines informierten Vertreters des Fachverbands
der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer
Österreich, Berufsgruppe der Immobilienverwalter, 1050 Wien, Schlossgasse
13/2.3, als Auskunftsperson zur Niederschrift beantragt, wobei das Ergebnis der
Beweisaufnahme der Bw. zu Handen der Gesellschaft gem. § 183
Abs. 4 leg. cit. zur Äußerung vorgehalten werden möge.
Bei
einer derartigen, der allgemeinen Verkehrsübung entsprechenden Sichtung der
Firmenbuchauszüge der Bw. bzw. der Komplementär - GmbH "müsste"
der beschriebene Mietzinserhöhungsanspruch der F. jedenfalls zur Kenntnis
gelangen bzw. gelangt sein, weshalb die Bw. mit dem Entstehen der
gegenständlichen Verbindlichkeit jedenfalls ernsthaft rechnen hätte
müssen. Dass die F. die Firmenbuchauszüge entweder noch nicht
durchgesehen habe oder ihr bei der Durchsicht die entscheidende Änderung
der Einflussmöglichkeiten beim Bw. nicht aufgefallen sei, sei (aus der
Sicht der Bw.) ein durchaus erfreulicher "Glücksfall", mit dem freilich im
Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Streitjahre in
keinster Weise gerechnet werden "konnte".
Entgegen
der in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommenden Ansicht, wonach
§ 9 Abs. 3 EStG
"steuerrechtlich enge Voraussetzungen für
die steuerliche Bildungsmöglichkeit einer Rückstellung"
normiere, seien die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Bildung einer
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 9
Abs. 3 leg. cit. und die diesbezüglichen unternehmensrechtlichen
Voraussetzungen nach § 198 Abs. 1 Z 1 UGB (HGB) im
Anwendungsbereich des "Maßgeblichkeitsgrundsatzes" des § 5 EStG
identisch. Damit sei aber der Vorsichtsgrundsatz des § 201 Abs. 1
Z 4 lit. b UGB (HGB) nach § 5 Abs. 1 erster Satz EStG auch
für die steuerrechtlichen Voraussetzungen zur Bildung von
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anzuwenden (vgl.
Doralt, Einkommensteuer § 4 Rz 127). Gerade diesem
Vorsichtsgrundsatz entspreche es aber, dass die Bw. nicht auf den
"Glücksfall" des Nichtentdecktwerdens der entscheidenden Änderung der
Einflussmöglichkeiten nach § 12a Abs. 3 MRG durch die F.
vertraut habe (auch wenn dieser Glücksfall - aus eigentlich für die
Bw. bis heute nicht nachvollziehbaren Gründen - letztendlich eingetreten
sei), sondern vom im Sinn der vorstehenden Ausführungen
höchstwahrscheinlichen Fall der Aufdeckung dieser Umstände durch die
F. ausgegangen sei und dafür durch die streitverfangene
Rückstellungsbildung vorgesorgt habe.
Im
übrigem widerspreche die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck
kommende Rechtsansicht auch klar der jüngeren Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs:
Im
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1996,
94/14/0089, werde hinsichtlich einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
ausgesprochen, dass - entgegen der in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck
kommenden Ansicht - für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung
die bereits erfolgte Geltendmachung des Anspruchs nicht erforderlich sei; es
genüge vielmehr, dass "die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen
für die Geltendmachung der Pflicht (dem Gläubiger) bekannt sind oder
mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt werden" (vgl. ganz in diesem Sinn auch
Doralt, Einkommensteuer § 9 Rz 30/2 sowie Rz 3314
EStR 2000).
Es
sei nicht einzusehen, warum bei einer Rückstellung, die - wie hier
vorliegend - aus einer privatrechtlichen, unmittelbar aus einer gesetzlichen
Bestimmung resultierenden Verpflichtung (nämlich vorliegendenfalls
§ 12 a MRG) abzuleiten sei, eine andere Beurteilung zum Zuge
kommen "sollte" als bei einer Verpflichtung, die - wie im Fall des zitierten
Erkenntnisses - ihren Rechtsgrund in einer öffentlich-rechtlichen Norm
habe. Da aber im hier streitgegenständlichen Fall - wie dargetan - die Bw.
zum Zeitpunkt der Erstellung der streitgegenständlichen
Jahresabschlüsse insbesondere in Ansehung des zur Anwendung zu bringenden
Vorsichtsprinzips davon ausgehen habe müssen, dass der F. als
Gläubiger der ihr zustehende Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit
(nämlich bei einer der allgemeinen Verkehrsübung entsprechenden,
routinemäßigen Einsichtnahme in das Firmenbuch) bekannt werden
"würde", sei in Ansehung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur
auch beim gegebenen Sachverhalt die Zulässigkeit der
Rückstellungsbildung klar zu bejahen.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenats vom
19. Dezember 2007 wurde der steuerliche Vertreter nach Vorhalt des
Textes des § 12 a MRG; BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung des BGBl.
Nr. 800/1993 ersucht, eine Darstellung über die
"Art und Weise, in der die Bw. vermeint, Ihrer
Anzeigepflicht im Sinn des § 12 a MRG entsprochen zu
haben," nachzureichen und sämtliche der Berufung zugrunde gelegenen
Beweismittel, insbesondere die an die F. adressierte Anzeige samt
Zustellnachweis, vorzulegen.
Mit
dem beim Unabhängigen Finanzsenat am 15. Jänner 2008
eingelangten Schreiben vom 10. Jänner 2008 gestand der
steuerliche Vertreter ein, dass die Bw. "ihrer
Anzeigepflicht gem. § 12 a Abs. 1 MRG gerade nicht
nachgekommen ist, sodass auch Beweismittel betreffend die Erfüllung dieser
Anzeigepflicht nicht vorgelegt werden können.
Dies
beruhte zunächst auf einem Versehen in Unkenntnis der gesetzlichen
Bestimmungen. Auch nach Aufdeckung des Versehens wurde von einer
gesetzeskonformen Anzeige abgesehen, um die (nach den Erwartungen der Bw.
freilich geringe) "Chance" zu wahren, dass dem Vermieter auf Dauer die
Verwirklichung eines unter § 12 a MRG zu subsumierenden Sachverhalts
verborgen bleibt. Weiters wurde darauf "gehofft", dass eine allfällige
Entdeckung des anzeigepflichtigen Sachverhalts durch den Vermieter so spät
erfolgen könnte, dass ein Teil der möglichen
Nachforderungsansprüche (beginnend mit der Verwirklichung des den
Mietzinserhöhungsanspruch auslösenden Sachverhalts) angesichts der
diesbezüglich zur Anwendung kommenden dreijährigen
Verjährungsfrist im Geltendmachungszeitpunkt bereits verjährt sein
könnte.
Die
Präklusivfrist des § 12 Abs. 2 MRG hat mithin bis dato
mangels gesetzeskonformer Anzeige noch überhaupt nicht zu laufen begonnen,
weshalb eben der denkbare Mietzinsnachforderungsanspruch für jeweils dreri
Jahre, die diesbezüglich nicht der Verjährung unterliegen, in den
jeweiligen Jahresabschlüssen der Bw. durch eine Rückstellung
berücksichtigt wurde."
Mit
Schreiben vom 18. Jänner 2008 wurde eine Sachverhaltsdarstellung
des Unabhängigen Finanzsenats bezüglich des Verdachts der
Verwirklichung der §§ 12, 147 und 148 StGB an die
Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, von der der Bestandgeber über die
Staatsanwaltschaft Kenntnis erlangte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 115 BAO lautet:
|
(1)
|
Die
Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich
sind.
|
(2)
|
Den
Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen
Interessen zu geben.
|
(3)
|
Die
Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte
Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
§ 119 Abs. 1 BAO lautet:
"Die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen."
§ 9 EStG 1988 BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:
|
"(1)
|
Rückstellungen
können nur gebildet werden für
|
|
1.
|
...
|
|
...
|
...
|
|
3.
|
sonstige
ungewisse Verbindlichkeiten,
|
|
4.
|
...
|
(2)
|
...
|
(3)
|
Rückstellungen
im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 dürfen nicht pauschal gebildet
werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn
konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen
Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines
Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist."
§ 12 a MRG, BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 lautet:
|
"(1)
|
Veräußert
der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im
Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen
Räumen, so tritt der Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen
Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis ein. Sowohl der
Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die
Unternehmensveräußerung dem Vermieter
unverzüglich
anzuzeigen
. Der Vermieter kann die
Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung
herbeigeführten Eintritts des Erwerbers in das Hauptmietverhältnis ab
dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin geltend
machen.
|
(2)
|
Ist
der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach
§ 16 Abs. 1, so darf der Vermieter bis spätestens sechs
Monate
nach
Anzeige
der
Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem
nach § 16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter
Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten
Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der neue Hauptmieter in der
Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab
diesem Zeitpunkt den nach § 16 Abs. 1 zulässigen
Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der
Geschäftstätigkeit verlangen.
|
(3)
|
Ist
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts
Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr
die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend,
wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer
Gesellschaft, so ist Abs. 2 anzuwenden, auch wenn die entscheidende
Änderung nicht auf einmal geschieht. Die vertretungsbefugten Organe der
juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts sind
verpflichtet, solche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten dem Vermieter
unverzüglich
anzuzeigen
. Besteht bei Überlegung
aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, dass ein
Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden Rechtes auf
Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem Hauptmieter,
das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen.
|
(4)
|
Die
Anhebung ist entsprechend der Anhebungsregel des
§ 46 a Abs. 2 vorzunehmen, wenn der neue Hauptmieter im
Zeitpunkt des Eintritts gesetzlicher Erbe des bisherigen Hauptmieters wäre
oder ist.
|
(5)
|
Der
Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im
Mietgegenstand betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen verpachten. Sowohl der Hauptmieter als auch der Pächter sind
verpflichtet, die Verpachtung unter Angabe der dafür vorgesehenen Dauer dem
Vermieter
unverzüglich
anzuzeigen
.
Der
Vermieter kann die Rechtsfolgen der Verpachtung ab dem der Verpachtung folgenden
Zinstermin geltend machen. Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der
angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1, so darf der Vermieter
für die Dauer der Verpachtung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem
nach § 16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter
Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten
Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der Pächter in der
Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab
diesem Zeitpunkt den nach § 16 Abs. 1 zulässigen
Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der
Geschäftstätigkeit verlangen.
|
(6)
|
Wird
das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in
seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen
Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet
eine Anhebung des Hauptmietzinses nach Abs. 5 für diesen Zeitraum
nicht statt.
|
(7)
|
Bei
Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzinses
sind im Fall des Abs. 2 die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Unternehmensveräußerung, im Fall des Abs. 3 jene zum Zeitpunkt
der entscheidenden Änderung und im Fall des Abs. 5 jene bei Beginn des
Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Zuvor vom Hauptmieter getätigte
Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes sind aber angemessen zu
berücksichtigen, soweit sie über den maßgeblichen Zeitpunkt
hinaus von objektivem Nutzen sind.
|
(8)
|
Auf
Antrag des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt,
das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu
verpachten, hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) die Höhe des
nach § 16 Abs. 1 und § 12 a Abs. 2 und 5
zulässigen Hauptmietzinses zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch
für den Erwerber oder den Pächter des Unternehmens bindend; sie ist
gegenüber dem Vermieter aber nur dann rechtswirksam, wenn das Unternehmen
innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der
Entscheidung veräußert oder verpachtet wird."
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
6. März 1984, 83/14/0173, heißt "Vollständig und
wahrheitsgemäß offen legen" im Sinn des § 119 BAO, der
Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den
für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen.
Der Abgabepflichtige hat sohin auch bei der Ermittlung des Sachverhaltes aktiv
mitzuwirken und die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen,
ungeachtet der amtswegigen Ermittlungspflicht des § 115 BAO. Dieser
Mitwirkungspflicht hatte der steuerliche Vertreter mit seinem Schreiben vom
10. Jänner 2008, in dem die Verletzung der Anzeigepflicht gem.
§ 12 a MRG als Vorsatzhandlung dargestellt worden war, entsprochen.
Durch die Aktenlage bedingt übermittelte der Unabhängige Finanzsenat
an die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung bezüglich des
Verdachts der Verwirklichung der §§ 12, 147 und 148 StGB ,
über deren Inhalt der Bestandgeber von der Staatsanwaltschaft Wien in
Kenntnis gesetzt wurde. Aufgrund der Aktenlage war mit dem Vorliegen oder dem
Entstehen einer Verbindlichkeit zu rechnen, womit die Bildung der strittigen
Rückstellungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 EStG 1988 in jedem
einzelnen der in Rede stehenden Streitjahre zulässig war.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu den
(abgelehnten) Beweisanträgen in der Berufung bemerkt, dass ein Beweisantrag
nur dann erheblich ist, wenn das Beweisthema eine Tatsache ist, deren
Klärung, wenn sie schon nicht erheblich (sachverhaltserheblich) ist,
zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche
(sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar,
1891, sowie Sommergruber/Reger, Das Finanzstrafgesetz-mit Kommentar, 582). Waren
die thematisierten Firmenbuchauszüge mit historischen Daten der Bw. bzw.
der Komplementär GmbH den Feststellungen in der Niederschrift gem.
§ 149 Abs. 1 BAO vom 11. Juli 2007, auf die im
Außenprüfungsbericht gemäß
§ 150 BAO vom 30.
Juli 2007 verwiesen wurde, zugrunde gelegen, so war die unter Beweis zu
stellende Tatsache der Abgabenbehörde offenkundig gewesen, womit von der
Aufnahme dieses beantragten Beweises gem. § 183 Abs. 3 BAO
abzusehen war.
Aufgrund der Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft mit dem
Bestandgeber als Folge der Sachverhaltsdarstellung des Unabhängigen
Finanzamts bezüglich des Verdachts der Verwirklichung der
§§ 12; 147 und 148 StGB war die Vernehmung eines informierten
Vertreters des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe der Immobilienverwalter zum
Vorbringen, es entspreche längst der allgemeinen Verkehrsübung
zumindest institutioneller Liegenschaftseigentümer etwa einmal
jährlich die Firmenbuchauszüge ihrer als juristische Personen oder
eingetragene Personengesellschaften organisierten "Altmieter" dahingehend zu
prüfen, ob sich bei diesen die rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten dergestalt im Sinn von § 12 a
Abs. 3 MRG entscheidend geändert hätten, dass eine
Mietzinsanhebung nach § 12 a Abs. 2 leg. cit. zulässig
sei, mangels Erheblichkeit des Beweisthemas gem. § 183 Abs. 3 BAO
abzulehnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die im
Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO
festgestellt.
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
In den
Einkünften sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In Frage
kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach §§ 24,
37 und 97 EStG 1988.
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
-
74.278,83 €
-1.022.099,00 S
1.972,85 €
27.147 €
7.891,40 €
108.588,00 S
371,79 €
5.116,00 S
|
Nr.
|
Name/Adresse/Finanzamt/StNr.
|
Anteil
|
001
|
E.
0001 A-Berg 83
A-V
St.Nr. 000/0000
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In Frage
kommende Begünstigungen/ Besteuerungswahlrechte nach §§ 24,
37 und 97 EStG 1988.
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
Einkünfte
|
-
23.720,12 €
-
326.396,00 S
625,42 €
8.606,00 S
2.501,54 €
34.422,00 S
117,88 €
1.622,00 S
|
002
|
Hotel GmbH
0000 Wien,
A-Str. 33
Wien 9/18/19
Klosterneuburg St.Nr. 000/0002
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In Frage
kommende Begünstigungen/ Besteuerungswahlrechte nach §§ 24,
37 und 97 EStG 1988.
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
Einkünfte
|
-
3.609,44 €
-
49.667,00 S
98,62 €
1.357,00 S
394,54 €
5.429,00 S
18,60 €
256,00 S
|
003
|
C.
0000 A-Weg
106
Wien 1/23
St. Nr. 000/0003
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In Frage
kommende Begünstigungen/ Besteuerungswahlrechte nach §§ 24,
37 und 97 EStG 1988.
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
Einkünfte
|
-
46.949,27 €
-646.036,00 S
1.248,81 €
17.184,00 S
4.995,31 €
68.737,00 S
235,31 €
3.238,00 S
|
Investitionsfreibetrag
(§ 10 EStG 1988)
Vorsorge
für Abfertigungen (§ 14 EStG 1988)
|
371,79 €
5.116,00 S
27.352,60 €
376.380,00 S
Die im Kalenderjahr 2002
erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
Verrechenbare
Verluste
|
€ 35.924,70
371,79 €
|
Nr.
|
Name/Adresse/Finanzamt/StNr.
|
Anteil
|
001
|
E.
0001 A-Berg 83
A-V
St.Nr. 000/0000
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
Verrechenbare
Verluste
|
Einkünfte
|
11.214,66 €
117,85 €
|
002
|
C.
0000 A-Weg
106
Wien 1/23
St. Nr. 000/0003
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
verrechenbare
Verluste
|
Einkünfte
|
22.809,31 €
235,34 €
|
003
|
Hotel GmbH
0000 Wien,
A-Str. 33
Wien 9/18/19
Klosterneuburg St.Nr. 000/0002
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Bei der
Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
Verrechenbare
Verluste
|
Einkünfte
|
1.900,73 €
18,60 €
|
Vorsorge
für Abfertigungen (§ 14 EStG 1988)
|
1.928,00 €
Die im Kalenderjahr 2003
erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
In den
Einkünften sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In
Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach
§§ 24,37 und 97 EStG 1988.
|
3.066,12 €
414,61 €
1.658,44 €
|
Nr.
|
Name/Adresse/Finanzamt/StNr.
|
Anteil
|
|
001
|
E.
0001 A-Berg 83
A-V
St.Nr. 000/0000
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In
Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach
§§ 24,37 und 97 EStG 1988.
|
Einkünfte
|
798,49 €
131,43 €
525,72 €
|
002
|
C.
0000 A-Weg
106
Wien 1/23
St. Nr. 000/0003
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In
Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungswahlrechte nach
§§ 24,37 und 97 EStG 1988.
|
Einkünfte
|
2.009,82 €
262,44 €
1.049,79 €
|
003
|
Hotel GmbH
0000 Wien,
A-Str. 33
Wien 9/18/19
Klosterneuburg St.Nr. 000/0002
Von den
Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen:
Im
Einkunftsanteil sind enthalten:
Endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
Bei
der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der
Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
In
Frage kommende Begünstigungen/ Besteuerungswahlrechte nach
§§ 24,37 und 97 EStG 1988.
|
Einkünfte
|
257,81 €
20,74 €
82,93 €
Wien, am 7.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12a MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 12 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 147 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 148 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3203-W/07
- Stammnummer
- 35612
- Gültig
- 07.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF