Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0458-L/05
Gegenleistung; Braunutzen als Teil der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-L/05vom 09.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. Juli 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert: Die Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von
326.639,00 € festgesetzt mit 11.432,37 €. Das Mehrbegehren
wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss am 2.7.2004 als Käufer
einen Kaufvertrag, dessen - nunmehr berufungsgegenständliche - Punkte
lauten: I. Kaufabrede 1) Herr T verkauft und übergibt an
Herrn MagS und dieser kauft und übernimmt die Liegenschaft EZ. XX Gb. F mit
den Grundstücken XX im Ausmaß von 861 m² und der
Grundstücksadresse XX, und zwar mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen
der Verkäufer das Kaufobjekt bisher besessen und benützt hat oder doch
zu besitzen und benützen berechtigt gewesen wäre, weiters den mit
obiger Liegenschaft verbundenen jährlichen Braunutzen von 110 Eimern der
Braucommune in F, um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von X €.
2) Ein Teilbetrag dieses Kaufpreises in Höhe von
40.361,00 € entfällt auf mitverkauftes Inventar laut beiliegender
Inventurliste. 3) Ein Teilbetrag dieses Kaufpreises in Höhe von
7.372,20 € entfällt auf Umsatzsteuer von mitverkauften
beweglichen Inventar (Gastronomie). 4) Ein Teilbetrag dieses Kaufpreises
in Höhe von 17.600,00 € entfällt auf den mitverkauften, oben
näher bezeichneten Braunutzen. 5) Ein Teilbetrag dieses Kaufpreises
in Höhe von Y € entfällt auf das Gebäude. 6) Ein
Teilbetrag diese Kaufpreises in Höhe von Z € entfällt auf
das verkaufte Grundstück. II. Kaufpreiszahlung Der
beiderseits vereinbarte Kaufpreis von ... ist wie folgt zu
berichtigen: a) Durch Übernahme des in C-LNr. Nr. 10a für Frau
MT einverleibten Wohnungsrechtes nach Maßgabe des Punktes .... b)
Der Restkaufpreis von xxx € ist binnen zwei Wochen nach beiderseitiger
Vertragsunterfertigung auf das Konto xxx zur Einzahlung zu bringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer vom vereinbarten Kaufpreis (lt. Vertragspunkt I.,1.)
abzüglich des Teilbetrages für Inventar (Punkt I., 2.)
fest.
Die Berufung richtet sich gegen die Einbeziehung der
Umsatzsteuer (Vertragspunkt I., 3.) und den Wert des Braunutzens (Vertragspunkt
I., 4) in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe. Das Finanzamt wies
die Berufung insbesondere unter Hinweis auf OGH vom 9.3.1999,
5 Ob 42/99h, als unbegründet ab; hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das mitverkaufte Inventar wurde der Berufung Folge
gegeben.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird weiters
aufgeführt: Die angeführte Entscheidung des OGH sei in diesem
Fall nicht von Entscheidungsrelevanz, weil es um die Beantwortung der Frage
gegangen sei, ob ein am Braunutzen eingeräumtes Fruchtgenussrecht im
Grundbuch angemerkt oder einverleibt werden könne. Entscheidend sei
im vorliegenden Fall, ob ein mitverkauftes Recht Zubehör der Liegenschaft
im Sinne des § 294 ABGB sei. Maßgeblich sei ausschließlich, ob
es dem Gebrauch der Hauptsache diene. Der Braunutzen stelle keinesfalls einen
unselbständigen Bestandteil der Liegenschaft dar, sondern sei - wenn
auch eingeschränkt - sonderrechtsfähig.
Im weiteren Verfahren legte der Berufungswerber die
Statuten der Braucommune in F (Ausgabe 1998) vor und führte ergänzend
aus: Nach den Statuten ist eine Zu- und Abschreibung der auf einem Haus
haftenden Eimerzahl in beschränkter Anzahl nur durch Ab- und Zuschreibung
auf ein anderes Haus der im Anhang angeführten Häuser
(Mitgesellschafter) zulässig. Durch diese Regelung normieren die Statuten
eine Beschränkung der Übertragbarkeit von Gesellschaftsrechten etwa
entsprechend der durchaus üblichen Vereinbarung eines Aufgriffsrechtes der
Mitgesellschafter einer GmbH oder Aktien einer AG. Trotz eingeschränkter
Sonderrechtsfähigkeit ist gesonderte Rechtsfähigkeit des Braunutzens
durchaus gegeben. Das für den Braunutzen vereinbarte Entgelt als
Bestandteil des Gesamtkaufpreises sei kein Entgelt für die Liegenschaft,
sondern ein Kaufpreis für das Recht. Der Verwaltungsgerichtshof
stelle im Erkenntnis 2003/16/0106 gerade auf den Umstand ab, dass entscheidend
sei, ob der entsprechende Kaufpreisanteil als Gegenleistung für die
Überlassung der Mitgliedschaftsrechte vereinbart wurde oder nur
Kaufpreisteil für die Liegenschaft war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.1 GrEStG 1987 unterliegen der
Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet. Gemäß
§ 2 Abs. 1
GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im
Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen (erster Satz). Was als
Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (zweiter Satz). Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG). Zur Gegenleistung
gehören auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt (§ 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG). Der Begriff
der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinne (§ 21 BAO) zu verstehen.
Nach dieser Bestimmung ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend. Gegenleistung ist also die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält; das ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder,
mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten. Maßgebend ist nicht, was die
Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages als Wert der Gegenleistung im maßgeblichen Zeitpunkt des
Erwerbsvorganges zu erbringen ist. Nach der zitierten Bestimmung im
ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG zählen zum Grundstück Grund und
Boden, Zugehör (mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen
aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören) und unbewegliche Rechte
(mit Ausnahme der Gewinnungsbewilligungen und der
Apothekengerechtigkeiten). Gemäß
§ 294 ABGB versteht man
unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung
gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache solange er
nicht von derselben abgetrennt ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche
die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz, oder der
Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt
hat. Gemäß
§ 298 ABGB werden Rechte den beweglichen
Sachen beigezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache
verbunden, oder durch (die Landesverfassung) Gesetz für eine unbewegliche
Sache erklärt sind. Da das ABGB den Sachbegriff auch auf Rechte
ausgedehnt hat, wendet es die Einteilung in bewegliche und unbewegliche Sachen
auch auf Rechte an. Es erklärt sie im Allgemeinen als beweglich und macht
von dieser Regel zwei Ausnahmen: a) Unbeweglich sind solche Rechte,
welche mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden sind. Man nennt
solche Rechte Realrechte. Dienstbarkeiten, Reallasten, Patronatsrechte,
Fischereirechte, radizierte Gewerbeberechtigungen, früher auch Jagdrechte,
eine Holz- und Braugerechtigkeit. Alle diese Rechte sind, weil sie mit dem
Eigentum des Grundstückes verbunden sind, dessen Zugehör. Hierher
gehören auch Miteigentumsanteile an anderen Grundstücken. b)
Rechte, welche durch die Landesverfassung für unbeweglich erklärt
sind. Das Wort "Landesverfassung" ist nicht im Sinne eines Verfassungsgesetzes
heutiger Auffassung zu verstehen; es genügt vielmehr jede gesetzliche
Bestimmung, welche ein Recht für unbeweglich erklärt (Klang, Kommentar
zum ABGB, II, zu § 298). Zur Prüfung der Frage, ob
Zubehörseigenschaft des Braunutzens vorliegt, ist die Qualifikation dieses
Rechtes geboten: Die vom Berufungswerber vorgelegten, diesbezüglich
maßgebenden Bestimmungen der Statuten der Braucommune in F
lauten: "1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, Name und Zweck der
Gesellschaft:
§ 1: Die Gesellschaft führt den Namen
"Braucommune in F". Sie ist eine Vereinigung der im Grundbuch des
Bezirksgerichtes F eingetragenen Eigentümer, die im Anhang genannten 150
Häuser der inneren Stadt. Diese Eigentümer werden althergebracht
Brauinteressenten genannt. Die "Braucommune in F" ist eine Gesellschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das
in Eimer zerlegte Gesamtvermögen beteiligt ist, ohne persönlich
für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft zu haften. Die
Einlagen sind mit unterschiedlicher Eimerzahl im Gutsbestandsblatt von 150 genau
bezeichneten Häusern grundbücherlich einverleibt. Die
Gesamtsumme der auf die einzelnen Einlagen entfallenden Eimer beträgt
6.390. Eine Zu- und Abschreibung der auf einem Hause haftenden Eimerzahl,
ist nur zwischen der Höchstzahl von 140 und der Mindestzahl von 15 und
zudem nur durch Ab- und Zuschreibung auf ein anderes der im Anhang
angeführten 150 Häuser zulässig. Es ist demnach ein
gänzlicher Verkauf der Eimer ebenso wie ein Verkauf, der zur
Unterschreitung der Mindestzahl von 15 führen würde, unzulässig,
wie ein Zukauf von Eimern, der die höchstzulässige Anzahl von 140
überschreiten würde.
§ 2: Zweck der Gesellschaft ist die
Bierbrauerei im eigenen Betrieb. Die Gesellschaft ist verpflichtet,
.... 2. Abschnitt: Mitglieder, Rechte und Pflichten:
§ 3: Die
Brauinteressenten sind berechtigt, a) sich an der Wahl der leitenden
Organe der Braucommune Freistadt zu beteiligen bzw. sich in diese Organe
wählen zu lassen (aktives und passives Wahlrecht) b) die Dividende =
Braugewinn in Empfang zu nehmen c) an Brauinteressentenversammlungen
teilzunehmen d) in die Bilanz Einsicht zu nehmen und e)
Anträge in den verstärkten Ausschusssitzungen einzubringen, soferne
diese von mindestens einem Viertel der Brauinteressenten unterstützt
werden."
Durch die statutenmäßig angeordnete Verbindung
mit Grundeigentum an einer der 150 Liegenschaften ergibt sich, dass die
Zubehöreigenschaft (§ 298 ABGB) gegeben ist und der Braunutzen dem
jeweiligen Grundeigentümer zusteht. Gebundene Anteilsrechte, die mit dem
Eigentum an einer Stammsitzliegenschaft verbunden sind, sind dingliche Rechte.
Im Fall des Eigentümerwechsels der Stammliegenschaft verbleibt dieses
Anteilsrecht bei der Stammliegenschaft. Der Umstand, dass der Braunutzen
teilweise "handelbar" ist, ändert nichts an der Zubehöreigenschaft.
Steht die Zubehörseigenschaft fest, so teilt das Zubehör steuerlich
das Schicksal der Hauptsache. Auch wenn das Recht (der Braunutzen) ein
vom Grundeigentum verschiedenes, (teilweise) selbständig verwertbares Recht
ist, ist es mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden und der für den
Erwerb einer Liegenschaft bezahlte Kaufpreis darf nicht in einen auf das
Grundstück und einen auf das Recht entfallenden Teil zerlegt
werden.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-L/05
- Stammnummer
- 17581
- Gültig
- 09.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF