…Servicedienste), ▪ Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), ▪ Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, ▪ Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine ▪ vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde…
…Nr. 105/1961, unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, 3. als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988) oder 4. auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt. Gemäß § 3 (1) VbVG ist ein…
…der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, | d) | nach den Bestimmungen des § 18 oder | e) | überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 gilt. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 leg…
…W-Straße, verfügt nur der Geschäftsführer O.P., seit Datum7, nicht aber die P1-GmbH über eine Gewerbeberechtigung zur Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Der P1-GmbH wurden mit Datum für die Betriebsstätte in 2xxx T., H-Straße, Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Schmiedegewerbes gemäß § 94 Z…
…auch der Wechsel der unternehmerischen Leitung nach T. erfolgt. Der Unternehmensgegenstand der P1-GmbH bestehe in der Arbeitskräfteüberlassung iSd Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (kurz AÜG). Für den Fall, dass Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen werden, sei nach …
…insgesamt € 57.318,45 vorgeschrieben. Der Begründung (Lohnsteuerprüfbericht vom 6. Oktober 2000) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Einzelunternehmer um ein Personalbereitstellungsunternehmen handle. Für diesen Betrieb gelte das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 161/1988, wobei dieses Gesetz keinen eigenständigen Begriff…
…einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung traf das Prüfungsorgan - neben hier nicht strittigen - ua. auch folgende Feststellung: Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) enthalte keinen eigenständigen Begriff der Dienstreise. Für überlassene Arbeiter habe es im Prüfungszeitraum auch keinen Kollektivvertrag mit einer Reisekostenregelung gegeben. Die Beurteilung einer Dienstreise sei…
…die Textformulierung ("o.a. Regelungen") selbst natürlich auf die - im Schreiben erläuterten - Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und nicht des Abgabenechtes verweist. Im Übrigen unterscheiden sich die in der ministeriellen Stellungnahme dargestellten Lebenssachverhalte vom Verhalten des SB in einem wesentlichen, aber entscheidenden Punkt: Die…
…Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund…
…Von der Bw. sind die Reisekostenvergütungen für D (Kilometergeld, Tagesgeld und Ersatz der Kosten der Wohnung in K) steuerfrei belassen worden. Der Prüfer hat die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBL. Nr. 196/1988 anzuwenden sei. Das AÜG enthalte keinen eigenständigen…
…und zwar in den Jahren 1988 und 1989. Diese Beratungstätigkeit führte zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Seit dem Jahr 1990 werden Aufwendungen aus dem Projekt Polen geltend gemacht. Hinsichtlich des Objektes A-Gasse 33 wird ausgeführt, die Sanierungsarbeiten seien im Jahr 1998 begonnen und im Jahr 2003…
…Salzburg beschäftigt gewesen, habe aber ab 1. Juni laut Beantwortung des Auskunftsersuchen an die A GmbH (A-GmbH) in der Stadt Salzburg im Rahmen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ausschließlich beim Beschäftiger F GmbH (F-GmbH) in 1140 Wien, H-Straße (H-Straße) zu arbeiten begonnen. Ab diesem…
…3 Abs 5, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. (4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des…
…folgt: "Zur Sicherung aller Regressansprüche einschließlich Zinsen, Spesen und sonstiger Nebengebühren des Beschäftigers gegen den Überlasser, die aus einer Inanspruchnahme des Beschäftigers als Bürge oder Ausfallsbürge nach § 14 des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entstehen können, übernehmen wir, die GA-AG, hiermit gegenüber dem Beschäftiger unwiderruflich die Haftung…
…Entgelt zur Verfügung. Es handle sich hierbei um Arbeitskräfte, die im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anderen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden. Sitz und Geschäftsleitung der V GesmbH sei in L. Seit Jänner 2000 unterhalte die Gesellschaft zusätzlich je ein Büro in J und K, die mit…
…Patrouillendienste, Servicedienste), - Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 , oder eine - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der…
…Arbeitskräfteüberlassung von all jenen Fällen, bei denen ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Gestellungsnehmer begründet wird. Entscheidend sind die steuerlich maßgeblichen Kriterien, nicht jedoch die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Für die Beurteilung der Arbeitgebereigenschaft kommt es entscheidend darauf an, wer gegenüber den Arbeitnehmern weisungsbefugt ist (Doralt, EStG…
…Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden…
…Servicedienste), eine Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers), eine Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, eine Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt…
… 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz steht daher der Beurteilung, dass die Bw. hinsichtlich der bei ihr beschäftigten Bundesbeamten Arbeitgeberin ist, nicht entgegen. Das Vorliegen einer Arbeitskräftegestellung ist schon deshalb zu verneinen, weil das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, ua. auch die Überlassung von Arbeitskräften…