Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0169-K/04
Vorliegen einer Bürgschaftserklärung gemäß § 33 TP 7 GebG oder einer nicht dem GebG unterliegenden Garantieerklärung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-K/04vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die
Steuerberater, vom 13. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 31. März 2004 betreffend Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 7 Abs. 1 Gebührengesetz 1957
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 5. August 2003 langte beim Finanzamt Klagenfurt (in
der Folge: FA) eine als "Bürgschaftserklärung" überschriebene
Urkunde ein. Darin ist einleitend festgehalten, dass die Ü-GmbH (im
Folgenden: Überlasser) von der B-AG (im Nachfolgenden: Beschäftiger,
Berufungswerberin, Bw.) den Auftrag zur Überlassung von Arbeitskräften
für bestimmte Arbeiten im Wert von rund € 560.000,00 erhalten
habe. Dieser Arbeitskräfteüberlassungvertrag sei der GA-AG
vollinhaltlich bekannt. Weiters lautet der Inhalt des Schriftstückes
wörtlich wie folgt:
"Zur Sicherung aller Regressansprüche
einschließlich Zinsen, Spesen und sonstiger Nebengebühren des
Beschäftigers gegen den Überlasser, die aus einer Inanspruchnahme des
Beschäftigers als Bürge oder Ausfallsbürge nach § 14
des österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes entstehen
können, übernehmen wir, die GA-AG, hiermit gegenüber dem
Beschäftiger unwiderruflich die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 ABGB) zur ungeteilten Hand bis zum Betrag von
€ 300.000,00 einschließlich Zinsen, Spesen und sonstiger
Nebengebühren mit der Maßgabe, dass wir nur auf Zahlung von Geld in
Anspruch genommen werden können. Wir verzichten - soweit gesetzlich
zulässig - auf die Geltendmachung der uns als Bürgen nach dem
Gesetz zustehenden Einreden, einschließlich der Einrede der
Aufrechnung.
Wir verpflichten uns, Zahlungen bis zum angegebenen
Höchstbetrag zu leisten, sofern der Beschäftiger uns schriftlich
darlegt, dass, weshalb und in welcher Höhe ein Regressanspruch des
Beschäftigers gegen den Überlasser entstanden ist."
Endlich enthält die Urkunde noch Abreden über die
zeitliche Begrenzung der Bürgschaft, die Form der Inanspruchnahme (per Post
oder Telefax) sowie die Rückstellungsverpflichtung hinsichtlich der Urkunde
für den Fall der Inanspruchnahme.
Unterfertigt wurde das Schriftstück von der GA-AG am
27. Mai 2003, von der Bw. als angenommen mit 16. Juni
2003.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das FA der
Bw. gegenüber Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 7
Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von
€ 3.000,00 fest.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, dass im Vertrag zwischen der Bw. und der Ü-GmbH über
die Überlassung von Arbeitskräften ursprünglich die
verpflichtende Beibringung einer abstrakten, auf erstes Anfordern zahlbare
Bankgarantie durch die Ü-GmbH vorgesehen gewesen wäre. In der Folge
sei aber vereinbart worden, dass diese Bankgarantie durch eine gleichwertige
Erklärung eines Konzernunternehmens (Anm.: eines mit der Bw. verbundenen
Unternehmens) ersetzt werden könne. Weiters führte die Bw.
(zusammengefasst) noch aus, aufgrund des umfassenden Einwendungsverzichts und
mangels Akzessorität liege nicht eine gebührenpflichtige
Bürgschaftserklärung, sondern in Wahrheit ein nicht dem GebG
unterliegender Garantievertrag vor. Da von der Bw. für die
ursprünglich verlangte, abstrakte, nicht akzessorische Bankgarantie als
Alternative eine inhaltlich gleichwertige Besicherung gefordert wurde, beziehe
sich die Modifikation primär bloß auf die Person des Garanten, nicht
aber auf den Inhalt der abzugebenden Erklärung.
Unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des
Urkundeninhaltes nach § 17 Abs. 1 GebG und den
ausdrücklichen Bezug auf § 1357 ABGB in der Vertragsurkunde wies
das FA die Berufung als unbegründet ab.
In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendete die Bw. noch
ergänzend ein, dass die Bezeichnung einer Urkunde allein kein
verlässliches Kriterium für die Beurteilung darstelle und das
Vorliegen eines anderen Geschäftstyps nicht ausschließe. Im
Handelsverkehr würden vielmehr die Begriffe Garantie und Bürgschaft
als gleichbedeutend gebraucht. Durch den umfassenden Verzicht auf die Einreden
wäre im vorliegenden Fall aber die Akzessorität einer Bürgschaft
aufgegeben worden.
Im Verfahren vor der Berufungsbehörde reichte die Bw.
über Vorhalt noch Ablichtungen des Konzepts des
Arbeitskräfteüberlassungsvertrages, einer von der G-Bank im März
2003 ausgestellten, auf einen Höchstbetrag von € 60.000,00
eingeschränkten, Bankgarantie sowie eines Schreibens der Ü-GmbH an die
Bw. betreffend Beibringung einer Konzerngarantie nach. Die von der Bank
garantierte Summe wäre auf erste Anforderung ohne Prüfung des
zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und unter Verzicht auf die
Geltendmachung von Gegenforderungen oder Einreden auszubezahlen gewesen.
Zusätzlich brachte die Bw. noch vor, der Vereinbarung, wonach die Bw.
für die Geltendmachung ihres Anspruches der GA-AG gegenüber
schriftlich dazulegen habe, dass, weshalb und in welcher Höhe ein
Regressanspruch entstanden sei, lasse sich nicht entnehmen, dass damit der GA-AG
ein Recht auf Ablehnung oder Richtigstellung eingeräumt worden wäre,
was überdies gar nicht Parteiwille gewesen sei. Auch wäre es im
wirtschaftlichen Interesse der GA-AG als maßgeblicher Gesellschafterin der
Bw. gelegen gewesen, dass die Bw. der (besicherten) kostengünstigeren
Variante der Personalgestellung durch ein Fremdunternehmen gegenüber der
Möglichkeit, selbst neue (teurere) Arbeitsverträge
abzuschließen, den Vorzug gegeben habe, da damit der an die GA-AG
auszuschüttende Gewinn höher sein würde.
Seitens des FA wurde, nach fernmündlicher Bekanntgabe
des Ermittlungsergebnisses und des Inhaltes der nachgereichten Unterlagen, auf
die Aktenübermittlung und Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 7 Abs. 1 GebG
unterliegen Bürgschaftserklärungen einer Gebühr in Höhe von
1 vH nach dem Werte der verbürgten Verbindlichkeit. Nach
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgeblich.
Aufgrund des im § 17 Abs. 1 GebG
festgelegten Urkundenprinzips ist für die Beurteilung der
gebührenrechtlichen Relevanz eines Sachverhaltes der schriftlich
festgehaltene Inhalt einer Urkunde maßgebend. Die von den Parteien
gewählte Bezeichnung für ein Rechtsgeschäft oder die in der
Urkunde verwendeten Bezeichnungen sind für die Entscheidung, welches
Rechtsgeschäft anzunehmen ist, ohne Bedeutung. Ob die Tatbestandsmerkmale
einer Tarifpost des GebG gegeben sind, ist vielmehr aus dem gesamten Inhalt der
Urkunde zu erschließen (i.d.S. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 5 zu § 17, mit
zahlreichen Judikaturhinweisen). Allein aus der von den Parteien hier
gewählten Überschreibung der Urkunde als
"Bürgschaftserklärung" und der im Urkundentext verwendeten
Formulierungen "Bürgschaft", "als Bürge und Zahler (§ 1357
ABGB)", ist sohin für den Standpunkt des FA noch nichts gewonnen.
Diesbezüglich hat die Bw. zutreffend darauf hingewiesen, dass die
geschäftliche Praxis bei Abgabe von Haftungserklärungen nicht immer
genau zwischen Garantie und Bürgschaft unterscheide. Oft wird beides
scheinbar zusammengefasst, ohne dass deshalb allein schon zwingend auf das eine
oder andere Rechtsinstitut geschlossen werden kann (Fellner, a.a.O., Rz 19
zu § 33 TP 7).
Für die Beantwortung der Frage, welches
Rechtsgeschäft nach dem Inhalt der Urkunde vorliegt, ist grundsätzlich
dessen zivilrechtliche Einordnung maßgebend, da das Gesetz die
Gebührentatbestände im Allgemeinen mit Begriffen des Zivilrechtes
umschreibt (VwGH vom 5. März 1990, 89/15/0014). Um eine derartige
zivilrechtliche Einordnung vornehmen zu können, bestimmt § 914
ABGB, dass bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen
Sinn des Ausdruckes zu haften ist, sondern die Absicht der Parteien zu
erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des
redlichen Verkehrs entspricht. Unter der solcherart zu erforschenden Absicht der
Parteien (Schwimann, ABGB, Praxiskommentar, Rz 11 zu § 1346) ist
bürgerlich-rechtlich nicht die Auffassung einer Partei, sondern der
Geschäftszweck zu verstehen, den jede der vertragsschließenden
Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss (Fellner, a.a.O.,
Rzln 7 und 8 zu § 15 GebG; VwGH vom 15. September 1999,
98/13/0145).
Im vorliegenden Fall wendet die Bw. nun ein, ungeachtet der
vielleicht zu Missverständnissen Anlass gebenden Wortwahl sei von den
Parteien der Abschluss eines abstrakten, nicht akzessorischen Garantievertrages
beabsichtigt gewesen und auch so erfolgt.
Der von der Bürgschaft zu unterscheidende
Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann nach dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit mit verschiedenem Inhalt geschlossen werden. In der Regel
übernimmt der Garantiegeber mit einem solchen selbständigen, oftmals
einseitig verbindlichen Vertrag einem anderen gegenüber ganz oder teilweise
die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein
Unternehmen entstehenden Schaden (Fellner, a.a.O., Rz 16 zu § 33
TP 7; OGH vom 21. März 1985, 8 Ob 637/84). Der Garant
übernimmt damit eine gegenüber der Hauptschuld selbständige und
somit von deren Bestehen unabhängige (nicht akzessorische) Haftung für
die Leistung durch einen Dritten (oder auch zur Abdeckung eines drohenden
Schadens). In dieser Selbständigkeit des Garantieversprechens liegt der
dogmatische Unterschied zur Bürgschaft, welche in ihrem Bestand von der
Hauptschuld abhängig ist (OGH vom 14. Juli 1992,
1 Ob 595/92; VwGH vom 16. Dezember 1991, 90/15/0142); als
entscheidendes Abgrenzungskriterium wird daher die Akzessorität angesehen.
Maßgebend für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Bürgschaft
oder eine Garantie vereinbart wurde, ist es, ob nach dem Parteiwillen eine
selbständige oder eine von der Hauptschuld abhängige Verpflichtung
eingegangen werden sollte. Der Garant haftet aus einem (echten) Garantievertrag
nicht für Erfüllung, sondern bis zum vereinbarten Höchstbetrag
verschuldensunabhängig für den Schaden des Begünstigten
(Schwimann, a.a.O., Rz 6 zu § 880a). Wesentlich für eine
Garantieerklärung ist, dass die Selbständigkeit der Verpflichtung in
Form eines umfassenden Einredeverzichts zum Ausdruck kommt (Rummel in Rummel,
Kommentar zum ABGB, Rz 5 zu § 880a; Fellner, a.a.O., Rz 16
zu § 33 TP 7; VwGH vom 16. Dezember 1991, 90/15/0142). Bei
Übernahme einer Haftung als "Bürge und Zahler unter Verzicht auf die
nach dem Gesetz zustehenden Einwendungen" ist nach herrschender zivilrechtlicher
Lehre (Rummel a.a.O., Rz 4 zu § 1444) ein Garantievertrag
anzunehmen. Selbst bei bloß teilweisem Verzicht auf Einwendungen bzw.
vertraglicher Zulassung nur bestimmter Einwendungen kann schon ein
Garantievertrag vorliegen (Koziol, Garantievertrag 14).
Bei dem hier zur Beurteilung anstehenden Fall hat nun die
GA-AG als Haftende ausdrücklich auf alle ihr nach dem Gesetz zustehenden
Einreden, einschließlich der Einrede der Aufrechnung, verzichtet.
Zusätzlich hat die Bw. überzeugend, durch die Vorlage des Entwurfes
des Arbeitskräfteüberlassungsvertrages, einer dann - vermutlich
aufgrund des nicht ausreichenden Garantiebetrages - doch nicht in Anspruch
genommenen Bankgarantie, sowie weiterer Unterlagen untermauert, vorgebracht,
dass zwischen den Parteien ursprünglich eine Besicherung durch eine
abstrakte, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige, also nicht
akzessorische Haftungsverpflichtung ins Auge gefasst worden war, welche dann
durch die gegenständliche Erklärung der GA-AG erfüllt worden ist.
Das Vorbringen der Bw., mit dem Ersatz der grundsätzlich angedachten
Bankgarantie durch die in Rede stehende "Bürgschaftserklärung" der
GA-AG sollte keineswegs eine inhaltliche oder umfangmäßige
Änderung der Besicherung, sondern lediglich eine Modifikation in der Person
des Garanten erfolgen, ist im Lichte der obigen Ausführungen als glaubhaft
und erwiesen anzusehen, zumal sich das FA dazu nicht geäußert hat
oder diesem Einwand gar entgegengetreten ist.
Ausgehend vom Inhalt der berufungsgegenständlichen
Urkunde sowie dem im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens zu Tage getretenen und
klargestellten Parteiwillen ist angesichts der obigen Rechtsausführungen
sohin das Zustandekommen eines nicht dem Gebührengesetz unterliegenden
Garantievertrages anzunehmen.
Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass sich die
Garantin verpflichtet hatte, Zahlungen zu leisten, sofern die Bw. ihr
gegenüber schriftlich darlegt, dass, weshalb und in welcher Höhe ein
Regressanspruch des Beschäftigers gegen den Überlasser entstanden ist.
Die Selbständigkeit bei einem Garantievertrag bezieht sich nämlich nur
auf die Verpflichtung des Garanten und nicht auf das Vorliegen von Tatsachen,
die für das andere Rechtsverhältnis von Bedeutung sind, das durch die
Garantie gesichert werden soll. Es entspricht vielmehr dem Zweck einer Garantie,
wenn sie in der Regel vom Bestehen bestimmter Tatsachen, die zu einem anderen
Rechtsverhältnis zählen, abhängig ist (etwa vom Nachweis der
Lieferung einer Ware, die Gegenstand eines Liefervertrages zwischen dem
Begünstigten und dem Auftraggeber des Garanten ist). Durch eine solche
Abhängigkeit wird eine Akzessorität der Verpflichtung des Garanten
aber nicht begründet (OGH vom 4. Mai 1977, 1 Ob 565/77;
Fellner, a.a.O., Rz 18, letzter Absatz, zu § 33 TP 7).
Erkennbar diente die letztgenannte Vertragsabrede bloß dazu, eine
allenfalls ungerechtfertigte oder grundlose Inanspruchnahme der Garantie leicht
nachweisen zu können und so der Garantin die Möglichkeit, die Zahlung
unter Berufung auf Rechtsmissbrauch (§ 879 ABGB) zu verweigen, zu
eröffnen (Schwimann, a.a.O., Rz 4 zu § 880a), was nach
Ansicht der Berufungsbehörde jedoch nicht die für eine
Bürgschaftserklärung notwendige Akzessorität herzustellen vermag.
Zutreffend dazu hat die Bw. noch ausgeführt, dass durch diese
Vertragspassage der Garantin weder ein (darüber hinausgehendes) Recht auf
Ablehnung der Zahlung noch irgendeine Richtigstellung eingeräumt werden
sollte und solches auch nicht Intention der Parteien gewesen
wäre.
Der von der Bw. aufgezeigte Umstand, die Garantin habe ein
eigenes wirtschaftliches Interesse an der gewählten Vorgangsweise gehabt,
ist zwar nur ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Garantievertrages
(Koziol, a.a.O.; Schwimann, a.a.O., Rz 11 zu § 1346), trägt
aber zur Abrundung des Bildes noch zusätzlich bei.
Insgesamt gesehen kommt der Berufung sohin Berechtigung zu,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 7 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BürgschaftBürgschaftserklärungBürge und ZahlerAkzessoritätGarantieGarantieerklärungGarantievertragEinredenEinredenausschluss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-K/04
- Stammnummer
- 20718
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF