Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1313-W/02
Nachversteuerung von als Reisekostenersätze bezeichneten Leistungen eines Arbeitgebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1313-W/02vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße, vertreten durch
Centra - Consult Wirtschaftstreuhand und Beratungsgesellschaft, 1010 Wien,
Jasomirgottstraße 6/3/7A, vom 1. Juli 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes FA vom 4. Juni 1998 betreffend Haftung zur Einbehaltung und
Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1993
bis 31. Dezember 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) - welche laut
Firmenbuchauszug als Betriebsgegenstand die Überlassung von
Arbeitskräften (§ 251 Abs. 1 GewO 1973) anführt - fand für
den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1997 eine
Lohnsteuerprüfung statt. Diese Prüfung wurde laut Bericht am
20. Mai 1998 abgeschlossen. Im Bericht wurde vom Prüfer ua.
angeführt, dass bei der Bw. eine Betriebsprüfung für die
Kalenderjahre 1992 bis 1995 durchgeführt worden war. In diesem
Betriebsprüfungsverfahren wurden die von der Bw. an ihren Dienstnehmer XY
ausbezahlten Reisekostenersätze für die Kalenderjahre 1992 bis 1995
zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Nach den vorgelegten
Unterlagen ist der Dienstnehmer XY Geschäftsführer der Bw. und auch zu
25 % an der Bw. beteiligt. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung hat der
Prüfer festgestellt, dass der Dienstnehmer XY von der Bw. steuerfreie
Reisekostenersätze für die Kalenderjahre 1996 und 1997 ausbezahlt
erhalten hat. Aus den Belegen der Reisekostenabrechnung des Kalenderjahres 1997
war ua. zu entnehmen, dass der Dienstnehmer XY für Fahrten nach D
Kilometergeld und Taggeld abgerechnet hat. Von der Bw. sind die
Reisekostenvergütungen für D (Kilometergeld, Tagesgeld und Ersatz der
Kosten der Wohnung in K) steuerfrei belassen worden. Der Prüfer hat die
Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBL. Nr. 196/1988
anzuwenden sei. Das AÜG enthalte keinen eigenständigen Begriff einer
Dienstreise. Im § 5 Abs. 1 AÜG werde nur der Begriff des
Beschäftigungsortes definiert und dabei auf § 30 ASVG verwiesen, worin
die örtliche Zuständigkeit für die Überweisung der
Krankenkassenbeiträge geregelt werde. Im § 3 Abs. 2 AÜG werde auf
einen Dienstauftrag abgestellt, da der Überlasser derjenige ist, der
Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte im Rahmen des Dienstvertrages
verpflichtet. Der überlassene Dienstnehmer begebe sich somit zur
Dienstverrichtung an einen bestimmten Arbeitsort. Im Falle der
Arbeitskräfteüberlassung sei somit die Dienstreise nach der
Legaldefinition des § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zu
beurteilen.
Der Prüfer hat die Meinung vertreten, dass für
Fahrten des Dienstnehmers XY nach D (K) der Tatbestand einer Dienstreise nach
der Legaldefinition des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht erfüllt sei, da
der Dienstnehmer XY in D (K) über einen Wohnsitz verfügt und auf Grund
der wiederholten Arbeitseinsätze in D ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit vorliege. Aus den vorgelegten Reisekostenabrechnungen hat der
Prüfer festgestellt, dass der Dienstnehmer XY durchschnittlich jede zweite
Woche nach D zur Arbeitsverrichtung gereist ist und der Aufenthalt mit An - und
Abreise 5 Tage betragen habe. Vom Prüfer wurde die vom Dienstnehmer XY in D
ausgeübte Tätigkeit mit 23 Wochen (Gesamtwochen/Jahr 52,
abzüglich 6 Urlaubswochen sind 46 Wochen, davon jede zweite Woche =23) und
115 Tagen ermittelt. Eine Fahrtstrecke W - K wurde mit 580 km festgestellt.
Insgesamt wurden die Fahrten nach D mit 26.680 Kilometer (580x2x23=26.680)
ermittelt. Der Ersatz der Kosten für die Wohnung in K wurde mit DM 680,00
pro Monat (680x7x12=57.120,00) berechnet. Unter Zugrundelegung dieser Angaben
hat der Prüfer nachfolgende Zurechnungen (Schillingbetrag) laut Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht vorgenommen:
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Kalenderjahr 1996
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Kalenderjahr 1997
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Kilometergeld für 26.680 Km
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122.728,00
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127.378,00
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Wohnung
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57.204,00
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57.204,00
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115 Tagesdiäten (D )
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55.890,00
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55.890,00
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Summe
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235.822,00
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240.472,00
Die so ermittelten Reisekostenvergütungen in
Höhe von S 235.822,00 und S 240.472,00 für die
Tätigkeit des Dienstnehmers XY in D hat der Prüfer der
Lohnsteuerbemessungsgrundlage der von der Bw. ausgestellten Lohnzettel der
Kalenderjahre 1996 und 1997 hinzugerechnet und die Nachforderung an Lohnsteuer
für das Kalenderjahr 1996 mit S 97.706,00 und für das
Kalenderjahr 1997 mit S 93.352,00 berechnet. Ebenso wurde der
Nachforderungsbetrag für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe für 1996 mit S 10.612,00 und für 1997
mit S 10.821,00 sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit
S 1.250,00 (1996) und S 1.274,00 (1997) berechnet.
Das Finanzamt hat sich den Feststellungen des Prüfers
angeschlossen und hat der Bw. ua. die sich aus der Neuberechnung der Reisekosten
(Lohnsteuer S 191.058,00 Dienstgeberbeitrag S 21.433,00 und Zuschlag
S 2.524,00) ergebenden Beträge mit Haftungs - und Abgabenbescheid zur
Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. Berufung erhoben. In der
Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Dienstnehmer XY in K
keinen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit begründet hätte und dass
bei der Betriebsprüfung der Kalenderjahre 1992 bis 1995 die Reisen nach K
als Dienstreisen im Sinne des § 26 EStG 1988 anerkannt worden wären.
Die Reisen nach D seien Dienstreisen im Sinne des 2. Tatbestandes des § 26
Z 4 EStG 1988. Der Erlaß des BMF 07 0305/1 - IV/7/97 vom 15. Mai 1997, der
den Begriff neuer Mittelpunkt der Tätigkeit definiere, beziehe sich nur auf
Dienstreisen des 1. Tatbestandes. Für Reisen des 2. Tatbestandes werde ein
neuer Mittelpunkt der Tätigkeit erst nach 6 Monaten begründet. Die
Reisen nach D erfüllten keine im Erlaß definierten Bedingungen um
einen Ort in D bzw. K als neuen Mittelpunkt der Tätigkeit betrachten zu
können. Bei den Reisen befinde sich der Dienstnehmer XY normalerweise nur
einen Tag pro Reisewoche an einem Ort und nicht wie im Bescheid angeführt
worden sei, 115 Tage. Die Aufträge, welche der Dienstnehmer XY bearbeite,
bezögen sich, nicht ausschließlich jedoch überwiegend, auf das
Gebiet L, U, M und G. In diesem Bereich koste seit Jahren eine Nächtigung
im Hotel von DM 140,00 bis DM 220,00. Um Kosten zu sparen sei eine Wohnung in K
gemietet worden. Die Miete sei nicht als Reisekosten vom Dienstnehmer XY
verrechnet worden. Außerdem wurde noch angeführt, dass die
Beträge der Abfuhrdifferenzen nicht nachvollzogen werden
könnten.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass
auf Grund der Dauer der Aufenthalte in K, dieser Ort als weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit anzusehen sei und daher keine Dienstreisen im Sinne des
§ 26 EStG 1988 vorlägen. In einer Beilage zur Berufungsvorentscheidung
wurden die Abfuhrdifferenzen rechnerisch dargestellt.
Daraufhin hat die Bw. einen Vorlageantrag
eingebracht.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. ersucht,
den Dienstvertrag des Dienstnehmers XY, die Reisekostenabrechnungen des
Kalenderjahres 1996 sowie den Mietvertrag der Wohnung in K vorzulegen.
Im Antwortschreiben wurde von der Bw. bekannt gegeben, dass
die Reisekostenabrechnungen des Kalenderjahres 1996 nicht vorliegen. Die
Reisekostenabrechnungen 1995 und 1996 seien vermutlich anlässlich der
Betriebsprüfung dem Finanzamt übergeben worden. Eine Retournierung sei
anscheinend nicht erfolgt. Ein Mietvertrag für die Wohnung in K könne
nicht vorgelegt werden. Eigentümer der Wohnung sei Herr XY. Verrechnet
seien für die Aufenthalte in der Wohnung die einem Drittvergleich
entsprechenden Mietkosten nur in der Höhe der angefallenen Mietkosten
einschließlich der Rückzahlung. Der Dienstvertrag des XY wurde
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als
Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als
Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden nicht zu den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt
vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
seinen
Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager ,usw.) zur
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder (1.
Tatbestand)
so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand).
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus
antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung,
gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988
eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung
anzuwenden.
Der Unabhängige Finanzsenat nimmt folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Der Betriebsgegenstand der Bw. ist die Überlassung von
Arbeitskräften. XY ist Dienstnehmer und Geschäftsführer der Bw.
Außerdem ist er an der Bw. zu 25 % beteiligt. Laut den Feststellungen
der Betriebsprüfung und der Lohnsteuerprüfung verfügt der
Dienstnehmer XY über einen Wohnsitz in Österreich (W) und in D (K). In
der Vorhaltsbeantwortung wurde außerdem angeführt, dass XY
Eigentümer der Wohnung in K ist. Nach den vorliegenden
Reisekostenabrechnungen des Kalenderjahres 1997 wurden vom Dienstnehmer XY ua.
Fahrten von W nach K unternommen. Weiters ist aus den Reisekostenabrechnungen
ersichtlich, dass außer K auch andere Ortsnamen in D angegeben worden
sind. Die Bw. hat an den Dienstnehmer XY Arbeitslohn ausbezahlt und Lohnzettel
ausgestellt. Für die gesamte Reisetätigkeit hat die Bw. an den
Dienstnehmer XY Reisekostenvergütungen (Tagesgeld, Nächtigungsgeld und
Kilometergeld) auf Grundlage der vom Dienstnehmer XY erstellten
Reisekostenabrechnungen ausbezahlt. Außerdem wurde von der Bw. ein Ersatz
der Kosten für die Wohnung in K geleistet. Laut den Reisekostenabrechnungen
des Kalenderjahres 1997 haben die Reisekostenvergütungen insgesamt
S 497.597,00 betragen. Diese Reisekostenvergütungen - welche auch die
Reiseabrechnungen für D (Taggeld und Fahrtkosten in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes) enthalten - wurden von der Bw. steuerfrei an den Dienstnehmer
XY ausbezahlt. In den von der Bw. ausgestellten Lohnzetteln für ihren
Dienstnehmer XY sind die Höhe der ausbezahlten Reisekostenvergütungen
nicht enthalten. Für das Kalenderjahr 1996 konnten keine Unterlagen
betreffend der Reisebewegungen des Dienstnehmers XY von der Bw. vorgelegt
werden. Dem Veranlagungsakt der Bw. ist zu entnehmen, dass im Kalenderjahr 1996
in den Betriebsausgaben Aufwendungen für "Fahr - und Reisekosten" in
Höhe von S 497.907,66 enthalten sind. Die "Fahr - und Reisekosten"
sind im Kalenderjahr 1997 mit S 567.677,35 als Betriebsausgaben
angeführt. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die
Bw. auch im Kalenderjahr 1996 Reisekostenvergütungen an den Dienstnehmer XY
ausbezahlt hat.
Wie aus dem Firmenbuchauszug ersichtlich ist, ist
Betriebsgegenstand der Bw. die Überlassung von Arbeitskräften. Nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist für den Dienstnehmer XY
das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) anzuwenden. In §
10 Abs. 1 AÜG ist der Entgeltanspruch überlassener Arbeitskräfte
geregelt. Eine Regelung von Auslagenersatz (Aufwandersatz), wie ihn der
Reisekostenersatz seinem Inhalt nach darstellt, enthält das AÜG nicht
(vgl. VwGH vom 14. Oktober 1992, Zl. 91/13/0110). Die (steuerfreie)
Auszahlung von Reisevergütungen hat daher nach der Bestimmung des § 26
Z 4 EStG 1988 zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die von der Bw.
ausbezahlten Reisekostenvergütungen für die Fahrten des Dienstnehmers
XY nach D (K) Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 darstellen
und steuerfrei belassen werden können und ob die vorgelegten
Reisekostenabrechnungen einen geeigneten Nachweis der Dienstreisen
darstellen.
Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass, da der
Dienstnehmer XY in D (K) auch über einen Wohnsitz verfügt, die
Aufenthalte in K einen weiteren Tätigkeitsmittelpunkt darstellen und nicht
als Dienstreisen zu qualifizieren sind. Die Bw. ist der Auffassung, dass die von
W aus angetretenen Fahrten nach K Dienstreisen nach dem 2. Tatbestand des §
26 Z 4 EStG 1988 darstellen und die Reisekostenvergütungen (Tagesgelder und
Kilometergelder) steuerfrei zu gewähren sind.
Ob grundsätzlich eine Dienstreise vorliegt, richtet
sich danach, dass der Dienstort verlassen wird. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 7. Dezember 1988,
Zl. 88/13/0005, VwGH vom 14. Oktober 1992, Zl. 91/13/0110) ist als
Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen
dienstlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers anzusehen. Meist wird der
Dienstort eines Arbeitnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei welchem
der Arbeitnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der
Arbeitnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine
tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Betriebsortes
liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der
Betriebsort als Dienstort des Arbeitnehmers anzusehen. Entfernt sich der
Arbeitnehmer nicht von diesem so definierten Dienstort, so liegt keine
Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 erster Tatbestand vor. Laut
Firmenbuchauszug und Veranlagungsakt ist als Firmensitz bzw. Anschrift der
Geschäftsleitung eine Adresse in W angegeben. Nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates lässt sich aus diesem Tatbestand ableiten,
dass als Betriebsort der Bw. W anzusehen ist. Aus den vorliegenden
Reisekostenabrechnungen ist auch ersichtlich, dass der Dienstnehmer XY
regelmäßig Fahrten nach D (K) unternommen hat. Unbestritten ist auch,
dass der Dienstnehmer XY regelmäßig Aufträge in D bearbeitet
hat. Damit liegt die tatsächliche ständige Arbeitsstelle des
Dienstnehmers XY für die Dauer der Aufenthalte in D außerhalb des
Betriebsortes der Bw. Demnach ist nach Meinung des Unabhängigen
Finanzsenates K als Dienstort für den Dienstnehmer XY anzusehen.
Für alle im § 26 EStG 1988 erfassten
Arbeitgeberleistungen gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der
Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat
der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis jeder
einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz
der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß
§ 26 Z 4 EStG
1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit
einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als
steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen
Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar,
vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen
Unterlagen ersichtlich sein.
Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu
verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988
eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen
Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des
§ 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch
das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise
darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen (vgl. VwGH vom
20. Juni 2000, 98/15/0068 und die darin angeführte Judikatur).
Als Nachweis der Reisekosten wurden von der Bw. 40
Ablichtungen der Reisekostenabrechnung des Dienstnehmers XY des Kalenderjahres
1997 vorgelegt. Andere Aufzeichnungen oder Unterlagen sind im übermittelten
Lohnsteuerakt nicht enthalten und wurden auch nicht im Zuge des Verfahrens
vorgelegt. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist im
gegenständlichen Fall grundsätzlich zu prüfen, ob die vorgelegten
Reisekostenabrechnungen geeignet sind, um als Nachweis anerkannt zu werden. Dies
bedeutet, dass die von der Judikatur geforderten Kriterien - Datum, Dauer, Ziel
und Zweck jeder einzelnen Dienstreise sowie die Anzahl der zurückgelegten
Kilometer - unter Angabe des Anfangs- und Endkilometerstandes - auf den
Reisekostenabrechnungen ausgewiesen sein müssen.
Als Reisekostenabrechnung ist der Vordruck Zweckform
Reisekostenabrechnung 743 verwendet worden. Dieses Formular enthält Zeilen
mit Name, Reiseanlaß/weg, Reisebeginn/Datum Uhrzeit, Reiseende/Datum,
Uhrzeit und Spalten für Verpflegung (Tage/Stunden, Pauschale/Betrag),
Übernachtung (Pauschale/gegen Beleg), Fahrtkosten (Bahn/Taxi/Bus, km -
Geld) und Nebenkosten sowie Spalten für Abrechnung erstellt/Betrag
erhalten, Ort, Datum, geprüft, Zahlungsanweisung, Buchungsvermerke. In der
Reisekostenabrechnungen 1/97 ist zB als Name IK, der Reiseanlaß/weg W - KE
- W, weiters Osterberg, Heimenwürm, Ronsberg, Reisebeginn/Datum 6. 1. 97,
11:00Uhr, Reseende/Datum 11. 1. 97, 18:00 Uhr, Verpflegung(S 180,00 6 Tage
a S 486,00) insgesamt mit S 3.096,00 und km - Geld 1.700 km a
S 4,60, insgesamt mit S 7.820,00 angegeben. Die Spalte Abrechnung
erstellt/Betrag erhalten und Ort weisen einen Schriftzug auf, welcher
unleserlich ist. Als Datum ist der 31. 1. 97 angeführt. Die Spalten
geprüft, Zahlungsanweisung und Buchungsvermerke enthalten keine
Eintragungen. In der Reisekostenabrechnung 26/97 ist zB als Name IK , der
Reiseanlaß/weg W - KE - W, weiters Weiß., Heim., Ronsberg, Wernau,
Reisebeginn/Datum 28. 7. 97, 10:00 Uhr, Reiseende/Datum 31. 7. 97, 22:00 Uhr,
Verpflegung (1 Tag 5 bis 7 Stunden S 180,00, 4 Tage über 12 Stunden
S 486) insgesamt mit S 2.124,00 und km - Geld 1.740 km, a S 4,60
insgesamt mit S 8.004,00 angegeben. Die Spalte Abrechnung erstellt/Betrag
erhalten und Ort weisen einen Schriftzug auf welcher unleserlich ist. Als Datum
ist der 1. 8. 97 angeführt. Die Spalten geprüft, Zahlungsanweisung und
Buchungsvermerk enthalten keine Eintragungen.
Aus diesen beispielhaft angeführten
Reisekostenabrechnungen lässt sich die Dauer Ziel und Zweck jeder einzelnen
Dienstreise nicht entnehmen. Auch die Anführung von weiteren Ortsnamen kann
nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass tatsächlich
Dienstreisen zu diesen Orten unternommen worden sind. Es ist nicht ersichtlich
an welchen Tagen die angegebenen Orte aufgesucht worden sind, von welchem Ort
aus die Dienstreisen angetreten worden sind, zu welcher Uhrzeit die Dienstreisen
begonnen bzw. geendet haben. Auch sind die jeweiligen Fahrtstrecken nicht
nachzuvollziehen, da in den Reisekostenabrechnungen die gefahrenen Kilometer in
einer Gesamtsumme angeführt worden sind.
Bei Durchsicht sämtlicher Reisekostenabrechnungen des
Kalenderjahres 1997 ist auch auffallend, dass die Kilometerangaben
überwiegend mit der Endziffer "0" enden (zB Beleg 2/97 2.740, Beleg 5/97
1.100, Beleg 7/97 1.160, Beleg 29/97 1.830, Beleg 31/97 1.920, Beleg 33/97
1.790, Beleg 35/97 1.680, Beleg 40/97 1.870). Ebenso sind keine Angaben zum
Anfangs - und Endkilometerstand in den Reisekostenabrechnungen enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19. September 1989, Zl. 89/14/0121 und
vom 22. April 1992, Zl. 87/14/0192) muss der Nachweis der Leistung des
Arbeitgebers gemäß
§ 26 EStG 1988 durch entsprechende Belege
erbracht werden, denn nur einwandfrei nachgewiesene Leistungen dürfen als
nicht steuerbar behandelt werden. Dies bedeudet für den
Kilometergeldersatz, dass nur konkrete Fahrtkosten, also nur die Kosten für
eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem
bestimmten Ziel und zu einem bestimmten Dienstzweck, ersetzt werden dürfen.
Eine solche Konkretisierung muss bereits bei der Leistung des Arbeitgebers
für jede einzelne Dienstfahrt zu grunde liegen. Die Berechnungsunterlagen
müssen so gestaltet sein, dass sie auch nachträglich bei der
Überprüfung durch das Finanzamt die Kontrolle sowohl des dienstlichen
Zwecks der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten
konkreten Fahrtstrecke erlauben.
Die als Beispiel angeführten Reisekostenabrechnungen
lassen die von der Rechtsprechung geforderte nachträgliche
Überprüfung nicht zu, da konkrete Angaben zu den jeweiligen
Dienstreisen fehlen. Nach den vorliegenden 40 Reisekostenabrechnungen wurde auf
25 Belegen überwiegend als Reiseweg W - KE - W und weitere Ortsnamen -
welche zum Teil unleserlich sind - angegeben. Es wird vom Unabhängigen
Finanzsenat nicht in Abrede gestellt, dass die Bw. ihren Dienstnehmer XY
regelmäßig zur Arbeitsverrichtung nach D entsendet hat. Voraussetzung
für die steuerfreie Zuerkennung von Reisekostenentschädigungen ist
aber, wie bereits oben stehend ausgeführt wurde, dass ein einwandfreier
Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Aufzeichnungen und
Belege vorliegt. Dieser Tatbestand ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsfall nicht gegeben.
Zu dem vom Finanzamt in die Nachversteuerung
miteinbezogenen Kostenersatz für die Wohnung in K wird angemerkt, dass
diese Kosten zwar nicht in den Reisekostenabrechnungen des Dienstnehmers XY
enthalten sind. Dass aber ein Kostensersatz für die Aufenthalte in der
Wohnung, dessen Eigentümer der Dienstnehmer XY ist, von der Bw. geleistet
worden ist, lässt sich der Vorhaltsbeantwortung entnehmen, worin
ausgeführt worden ist, dass Mietkosten verrechnet worden sind.
Da die vom Dientsnehmer XY vorgelegten
Reisekostenabrechnungen nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
nicht die Eignung aufweisen um als Nachweis für die steuerfreie Auszahlung
von Reisevergütungen anerkannt zu werden, konnte dem Berufungsbegehren der
Bw. nicht gefolgt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 23.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1313-W/02
- Stammnummer
- 35383
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF