Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0438-S/03
Berufung gegen Haftungs- und Abgabenbescheide wegen Lohnsteuer usw.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0438-S/03vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen für Arbeiter nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Leiharbeiter) keine lohngestaltenden Vorschriften im Sinne des § 26 Z4 EStG 1988 iVm. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, die eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise enthalten, hat die Besteuerung von Tagesdiäten nach den grundsätzlichen Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG 1988 zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Peter Meister, Martina Blaha und Dr. Walter Zisler
über die Berufung des B, in Bh, vertreten durch Dkfm. Helmuth Saller,
5500 Bischofshofen, Sparkassenstraße 16, vom 31. Oktober 2000
gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann im Pongau jeweils vom
6. Oktober 2000 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. September 1999 bis 31. Dezember 1999 und
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2000 nach der am 21.
Oktober 2004 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Haftungs und
Abgabenbescheide werden abgeändert.
Die Lohnsteuer für den Zeitraum 09-12/1999 wird
festgesetzt mit S 157.431,-- (in €
11.440,95) bisher war vorgeschrieben S 249.201,-- (in €
18.110,14), Der Dienstgeberbeitrag f. d. Ztr. 09-12/1999 wird festgesetzt
mit S 25.853,-- (in €
1.878,82) bisher war vorgeschrieben S 38.403,-- (in €
2.790,80), Der Zuschlag zum Dienstgeberb. Ztr. 09-12/1999 wird
festgesetzt mit S 3.045,-- (in €
221,28) bisher war vorgeschrieben S 4.523,-- (in € 328,69),
Die Lohnsteuer für den Zeitraum 01-07/2000 wird
festgesetzt mit S 380.615,-- (in €
27.660,37) bisher war vorgeschrieben S 431.065,-- (in €
31.326,72), Der Dienstgeberbeitrag f. d. Ztr. 01-07/2000 wird festgesetzt
mit S 50.194,-- (in €
3.647,74) bisher war vorgeschrieben S 58.740,-- (in €
4.268,80), Der Zuschlag zum Dienstgeberb. Ztr. 01-07/2000 wird
festgesetzt mit S 5.802,-- (in €
421,64) bisher war vorgeschrieben S 6.788,-- (in € 493,30).
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung (Bericht vom 6. Oktober 2000) durch das Finanzamt St.
Johann iPg. wurden dem Berufungswerber (Bw) B als Einzelunternehmer mit
Haftungs- und Abgabenbescheiden jeweils vom 6. Oktober 2000 Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. September 1999 bis 31. Dezember 1999 und für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Juli 2000 in Höhe von insgesamt €
57.318,45 vorgeschrieben. Der Begründung (Lohnsteuerprüfbericht
vom 6. Oktober 2000) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich beim
gegenständlichen Einzelunternehmer um ein
Personalbereitstellungsunternehmen handle. Für diesen Betrieb gelte das
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 161/1988, wobei
dieses Gesetz keinen eigenständigen Begriff einer Dienstreise enthält.
Im § 5 Abs. 2 leg. cit. werde nur der Begriff des Beschäftigungsortes
definiert und dabei auf § 30 ASVG verwiesen, worin die örtliche
Zuständigkeit für die Überweisung der Krankenkassenbeiträge
geregelt wird. Im § 3 Abs. 2 stellt das AÜG aber auf einen
Dienstauftrag ab, da der Überlasser derjenige ist, der Arbeitskräfte
zur Arbeitsleistung an Dritte (Beschäftiger) im Rahmen des Dienstvertrages
verpflichtet. Auf die betreffend Arbeitskräfteüberlassung in
Zusammenhang mit Sondervereinbarungen über einen Dienstreisebegriff
ergangene Entscheidung des VwGH, Zl. 96/15/0097, vom 20.11.1996 wurde
verwiesen.
Es komme daher
für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung der steuerliche
Dienstreisebegriff zur Anwendung. Werde der (überlassene) Arbeitnehmer vom
Überlasser zur Dienstverrichtung an einen bestimmten Arbeitsort des
Beschäftigers entsendet, liege demnach eine Dienstreise gemäß
§ 26 Z 4 EStG nach dem ersten Tatbestand für fünf Tage bzw. nach
dem zweiten Tatbestand für 6 Monate vor. Unternimmt der
überlassene Arbeitnehmer im Auftrag des Beschäftigers eine
Dienstreise, stünden derzeit mangels eines Reisebegriffes nach einer
lohngestaltenden Vorschrift Reisekosten auf Grund des steuerlichen
Dienstreisebegriffes zu.
Die über
das Ausmaß des § 26 Z 4 EStG bezahlten Ersätze seien dem
Nettolohn hinzugerechnet und von netto auf brutto hochgerechnet worden. Die
Lohnsteuer sei danach von dem sich neu ergebenden Bruttolohn nach Abzug der
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ermittelt worden.
Gegen diese
Bescheide erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom
31. Oktober 2000 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass im Zuge der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung Reisekosten mangels Vorliegen eines eigenen
Kollektivvertrages für die Arbeitskräfteüberlassung nicht zur
Gänze steuerfrei gestellt wurden, da laut Ansicht der Finanzbehörde
der steuerliche Reisebegriff zur Anwendung zu gelangen habe.
Das AÜG
beziehe sich im § 10 auf den Kollektivertrag des Beschäftigers. §
10 Abs. 1 lautet: "Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes,
ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und
schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der
Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der
Angemessenheit, ist für die Dauer der Überlassung auf das im
Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare
Tätigkeit zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu
nehmen".
Diese
Bestimmung soll die Beschäftigten des Beschäftigerbetriebes vor
Konkurrenzierung durch überlassene Arbeitskräfte
schützen. Bei den überlassenen Arbeitskräften habe es sich
ausschließlich um Schlosser gehandelt. Im Schlosserkollektivvertrag sei
jedoch eindeutig ein Dienstreisebegriff (Entfernungszulage) vorhanden, weshalb
die ausbezahlten Tagesdiäten steuerfrei zu behandeln
wären. Wenn das AÜG Bezug auf den jeweiligen Kollektivvertrag
des Beschäftigerbetriebes nehme, so können diese
kollektivvertraglichen Bestimmungen sich nicht nur auf den Entgeltanspruch
beziehen. Es müsse somit auch der Dienstreisebegriff des
Schlosserkollektivvertrages zur Anwendung kommen. Dienstnehmer des Bw
wurden entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen des
Schlossergewerbes abgerechnet, und somit gemäß den Bestimmungen des
AÜG abgerechnet. Wären die Dienstnehmer in einem anderen
Gewerbe beschäftigt gewesen, in deren Kollektivvertrag kein
Dienstreisebegriff angeführt ist, wären auch die ausbezahlten
Tagesdiäten steuerpflichtig behandelt worden.
Im Sinne des
Gleichheitsgrundsatzes und im Sinne des AÜG müssten diese Bestimmungen
sowohl für den Überlasser als auch für den Beschäftiger
gelten. Sinn des AÜG sei es, die Dienstnehmer nicht schlechter zu stellen,
als jene im Beschäftigerbetrieb.
Aus den
dargelegten Umständen werde um positive Erledigung der Berufung
ersucht.
Mit
ergänzendem Vorbringen vom 10. Jänner 2001 übersandte der
steuerliche Vertreter des Bw einen Artikel von Dr. Rene´ Schindler,
erschienen in der Zeitschrift "Recht der Wirtschaft", Nummer 12/2000, betreffend
"Der Entgeltanspruch bei Arbeitskräfteüberlassung"
Insbesondere verwies er auf Punkt 6 - Zusammenfassung, und hier auf
Punkt 11. Darin wird dargelegt: "Die Höhe des
Einsatz-Entgelts ergibt sich aus der
Anwendung aller Entgeltregelungen des Beschäftiger-KollV, ausgenommen
jener, die Einmal-Zahlungen anlässlich langjähriger
Betriebszugehörigkeit zum Gegenstand haben (z.B. Dienstjubiläen).
Normen über Mindestlöhne, Überstunden - und
Wegzeitvergütungen, Akkord - und Prämienlöhne sowie
Sonderzahlungen (andere Einmal - Zahlungen) sind hingegen anzuwenden."
Dies entspreche
genau seinen Ausführungen aus der eingebrachten Berufung.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes mittels Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2003
als unbegründet abgewiesen. Insbesondere wurde in dieser BVE
festgestellt, dass die Arbeitnehmer durch den Überlasser an die jeweiligen
Arbeitsorte entsandt wurden, ohne dass sie vom Beschäftiger weiter an einen
anderen Arbeitsort gesandt wurden.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Gemäß
§ 284 BAO wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem
Berufungssenat gestellt. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag
nicht.
Im Zuge
weiterer Ermittlungen durch den UFS-Salzburg wurde am 12. Oktober 2004
anlässlich einer Rücksprache mit Vertretern des für die Berufung
zuständigen Finanzamtes festgestellt, dass für die
Prüfungszeiträume 09-1999 bis 06-2000 Reisekostenersätze
teilweise nicht gem. 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei belassen wurden. Das
Finanzamt führte für diese Zeiträume eine Neuberechnung der
steuerfreien Beträge durch, deren Ergebnis dem UFS-Salzburg mittels Telefax
vom 18. Oktober 2004 übermittelt wurde. Demnach verringert sich die
Lohnsteuer um S 142.219,70 (in Euro 10.335,51), die Dienstgeberbeiträge um
S 21.095,98 (in Euro 1.533,10) und die Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen um S 2.463,65 (in Euro 179,04), insgesamt verringern
sich die Abgaben um S 165.779,67 (in Euro 12.047,65) auf nunmehr Euro 45.270,80
(in S 622.939,78), bisher € 57.318,45 (in S 788.719,--).
In der am 20.
Oktober 2004 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt: Der Steuerliche Vertreter verwies
bezüglich des Artikels von Dr. Schindler insbesondere auch auf den Punkt 9
der Zusammenfassung der lautet: "Auch Reisekosten sind im
ortsüblichen Ausmaß zu ersetzen, weil andernfalls eine
Schmälerung des verfügbaren Einkommens einträte - gerade dessen
Schutz bezweckt aber der erste Satz des § 10 Abs. 1 AÜG. Im Zweifel
sind die Sätze und Kriterien des § 26 EStG - jedoch ohne die
bloß steuertechnisch motivierte und ganz unübliche zeitliche
Beschränkung - heranzuziehen."
Die Höhe
der aufgrund der Neuberechnung festgestellten Lohnsteuer samt Lohnnebenkosten
wird außer Streit gestellt.
Die Frage der
Beisitzerin, ob eine Betriebsvereinbarung vorlag, wurde vom steuerlichen
Vertreter verneint.
Das Finanzamt
beantragte eine teilweise Stattgabe der Berufung im Sinne der
Neuberechnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 EStG
1988 zählt Leistungen des Arbeitgebers auf, die nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
§ 26 Z. 4
lautet auszugsweise:
Beträge,
die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein
Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
-
seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.)
zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg
von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz)
arbeitet,
dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei
Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die
Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt,
Familienwohnsitz). Enthält
eine
lohngestaltende Vorschrift im Sinn des § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 eine
besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung
anzuwenden
Die genannten
lohngestaltenden Vorschriften des § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind
1. gesetzliche
Vorschriften
2. von
Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen
3.
aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts
4.
die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten
festgelegte Arbeitsordnung
5.
Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die aufgrund besonderer
kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind
6.
Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen
Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf
der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem
kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite
abgeschlossen wurden.
§ 10 Abs.
1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz lautet:
Die
Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das
mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist,
bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit, ist für die
Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren
Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeit zu zahlende
kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen".
Zur teilweisen
Stattgabe ist auszuführen, dass in den angefochtenen Bescheiden trotz
Vorliegen von Dienstreisen im Sinne des § 26 Z 4 EStG Reisediäten nur
zum Teil steuerfrei gewährt wurden. Aufgrund der vom Finanzamt
durchgeführten Neuberechnung sind jetzt sämtliche Reisediäten im
Sinne des § 26 Z 4 EStG steuerfrei belassen. Die Abgaben haben sich somit
von ursprünglich € 57.318,45 (in S 788.719,--) um € 12.047,65 (in
S 165.779,67) auf nunmehr
€ 45.270,80 (in S 622.939,78; aufgerundet
S 622.940) verringert. Die Höhe der festgesetzten Abgaben wurde
anlässlich der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Die
Abgaben waren daher, wie im Spruch dargestellt, festzusetzen.
Unstrittig
blieb auch, dass die Arbeitnehmer durch den Überlasser an die jeweiligen
Arbeitsorte entsandt wurden, ohne dass sie vom Beschäftiger weiter an einen
anderen Arbeitsort gesandt wurden.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die den Arbeitnehmern gewährten Reisekosten
in Form von Tagesdiäten zur Gänze steuerfrei, im Sinne des für
Schlosser geltenden Kollektivvertrages, sind.
Der Bw
führte aus, dass die von ihm überlassenen Arbeitnehmer (Leiharbeiter)
ausschließlich als Schlosser tätig waren. Da das AÜG Bezug auf
den jeweiligen Kollektivvertrag des Beschäftigers nehme, können sich
diese kollektivvertraglichen Bestimmungen nicht nur auf den Entgeltanspruch
beziehen, weshalb der Kollektivvertrag für Schlosser auch im Bezug auf
Dienstreisen anzuwenden sei.
Wie vom
Finanzamt bereits ausgeführt wurde, enthält das AÜG keinen
eigenständigen Begriff einer Dienstreise. Ein Kollektivvertrag
für Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung trat erst mit 1.
März 2002 in Kraft. Eine für den Prüfungszeitraum gültige
lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 EStG 1988 hat daher
nicht bestanden.
Wenn im
AÜG ausgeführt wird, dass auf das im Beschäftigerbetrieb zu
zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen ist, bedeutet dies
nicht, dass der Kollektivvertrag mit all seinen steuerlichen Konsequenzen
anzuwenden ist. Andernfalls hätte das AÜG eine andere Formulierung
treffen müssen. Diese kollektivvertragliche Regelung für Schlosser
kann auch nicht im Sinne eines Analogieschlusses auf die gegenständlichen
Arbeiter angewendet werden, da im Bereich des öffentlichen Rechtes die
Auslegung im Wege eines Analogieschlusses nicht zulässig
ist. Kollektivverträge sind als lohngestaltende Vorschriften als lex
spezialis anzusehen, die nur für die Berufsgruppe gelten für die sie
abgeschlossen wurden. Eine Anwendung für ähnliche Berufsgruppen (ohne
Kollektivvertrag) kommt daher nicht in Betracht. Der Bw übersieht, auch
wenn die Leiharbeiter als Schlosser gearbeitet haben, dass diese
arbeitsrechtlich Leiharbeiter (zum damaligen Zeitpunkt ohne Kollektivvertrag)
und nicht Schlosser mit Kollektivvertrag waren. Demnach erteilt für die
Leiharbeiter der Überlasser den Dienstreiseauftrag, für die im
Beschäftigerbetrieb angestellten Schlosser der Beschäftiger. Aufgrund
der unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Situation kann es daher zu
unterschiedlichen Ergebnissen in der Besteuerung kommen. Dies zeigt sich auch
darin, dass z.B. eine Fahrt des beim Beschäftiger angestellten Schlossers
von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle durch den Verkehrsabsetzbetrag oder durch
das Pendlerpauschale abgegolten ist, wogegen beim Leiharbeiter eine Dienstreise
vorliegen kann. Da durch unterschiedliche arbeitsrechtliche Situationen
unterschiedliche Sachverhalte verwirklicht werden können, ist eine
unterschiedliche Besteuerung zulässig und somit eine vom Bw angesprochene
Gleichheitswidrigkeit nicht ersichtlich. Der vom Bw ins Treffen
geführte Artikel, der zum Fachgebiet "Arbeitsrecht" ergangen ist, und im
Punkt 9 der Zusammenfassung lediglich lapidar auf steuerliche Konsequenzen
eingeht, kann an der zuvor aufgezeigten Ansicht des Senates nichts
ändern.
Da im
streitgegenständlichen Zeitraum für Arbeiter nach dem AÜG
besondere, in lohngestaltenden Vorschriften enthaltene, Regelungen des Begriffes
Dienstreise im Sinne des Gesetzes (§ 26 Z 4 EStG iVm. § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 EStG) nicht gegeben waren, ist eine Besteuerung der Reisekosten aufgrund
des steuerlichen Dienstreisebegriffes vorzunehmen. Die ausbezahlten
Tagesdiäten konnten daher nicht zur Gänze, sondern nur in dem vom
Finanzamt gewährten Ausmaß, steuerfrei belassen werden.
Über die
Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
21. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0438-S/03
- Stammnummer
- 12450
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF