…2010 sein 24. und mit Juli 2011 sein 25. Lebensjahr vollendet. Für eine Verlängerung der Anspruchsdauer über den Juni 2011 hinaus lagen die Voraussetzungen im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht vor. Die in der oben genannten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit j…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom 9. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 2. Dezember 2010 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. November 2010 für [Kind1] und vom 16. August 2011…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl. Ing. Dr. JW, geb. 1955, 1-W, Rg vom 29. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch AM, vom 15. April 2009 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe…
…im Sinne des Abs. 1: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Juli 2012, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 19. Juni 2012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind XY, für die Zeit ab 1. Juli…
…Bundesrepublik Deutschland. Die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe (vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters) beträgt nach dem neuen Studienplan im ersten Studienabschnitt drei Semester, im zweiten Studienabschnitt fünf Semester und im dritten Studienabschnitt drei Semester. Nach dem alten Studienplan betrug die Anspruchsdauer im ersten und im zweiten…
… 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder 3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen. (6) Wenn die besonderen Studiengesetze und Studienordnungen keine Studiendauer für…
…wurde. Damit ist klar gestellt, dass die Anspruchsdauer des zweiten Studienabschnittes (auch) für die Familienbeihilfe nicht vor dem Sommersemester 2001, in dem die erste Diplomprüfung abgelegt worden war, beginnt. Offen ist aber, ob die Anspruchsdauer bereits mit dem Sommersemester 2001 beginnt, oder erst mit dem…
…Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel…
…1 nicht als Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Es war zu ermitteln, inwieweit…
…1 lit. b FLAG 1967 normierte "Toleranzsemester" für den ersten Studienabschnitt hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe eine Anspruchsdauer von drei Semestern. Im gegenständlichen Fall begann die Tochter des Bw. - wie bereits ausgeführt - im Oktober 2006 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Unter Berücksichtigung…
…war eine Studienzeitbestätigung der Universität [X] und ein Schreiben der zuständigen Stipendienstelle, mit welchem die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug der Studienbeihilfe "auf Grund der geltend gemachten wichtigen Gründe" um ein Semester bestätigt wurde. Mit Vorhalt vom 22. März 2010 wurde die Antragstellerin ersucht…
…b zweiter Satz FLAG bis Ende Februar 2008 hätte beendet werden müssen, die Bw. jedoch "die Hemmung des Ablaufs der Anspruchsdauer aufgrund von Kindererziehung" beantragt hat. Ihr studierender Sohn D. sei im Jänner 2007 Vater geworden und habe zum Teil die Betreuung des Kindes übernommen…
…der Familienbeihilfe für die Zeit ab Oktober 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schriftstück vom 20.12.2005 beantragte der Berufungswerber wegen Pflege und Erziehung seines Kindes die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe bis zum 2…
…Universität Wien ersichtlich ist, wird die benötigte Lehrveranstaltung samt zugehöriger Prüfung nur einmal jährlich abgehalten. Es liegt somit ein unabwendbares Ereignis, das zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer führt, vor. Gemeinsam mit dem Toleranzsemester ergibt sich somit eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit, für die Familienbeihilfe bezogen…
…aus den bisherigen Studien: 32 Sem.Stunden, Semesterstundenanzahl des 1. Abschnittes des neuen Studiums: 70 Sem.Stunden, Anspruchsdauer im 1. Abschnitt des neuen Studiums: 5 Semester (inkl. Toleranzsemester) Berechnung: 70 Semesterstunden dividiert durch 5 Semester = 4 Stunden pro Semester; 32 Semesterstunden (anerkannte Prüfungsstunden) dividiert…
…nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Im…
…liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor/ wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden Im …
…nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Nach…
…vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden." Die Bw…