…Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 20 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Gemäß § 9a Abs. 1 FLAG…
…war daher ersatzlos aufzuheben. 2. Mehrkindzuschlag 2004: § 9 FLAG 1967 normiert: Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird.…
…lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden. Im streitgegenständlichen Fall hat der Unabhängige Finanzsenat folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Aufgrund der oben dargestellten Anträge wurden dem Bw die Mehrkindzuschläge zunächst erstattet. Dabei blieb unberücksichtigt, dass eigentlich die Ehefrau…
…273 BAO ) gegen den Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2004 aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2003 § 9 FLAG 1967 normiert: Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und…
…gelebt hat oder wenn das Einkommen eines der (Ehe)Partner negativ ist. Im gegenständlichen Fall beantragt die Bw. den Mehrkindzuschlag für die Jahre 2004 und 2005. Bei der Prüfung des Anspruches auf Mehrkindzuschlag sind daher die Verhältnisse der Vorjahre, nämlich der Jahre 2003 und 2004…
…und die gemeinsamen Kinder. Die Bw. hat nicht zugunsten ihres geschiedenen Ehemannes auf den Anspruch auf Mehrkindzuschlag verzichtet. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich des im Jahr 2008 erzielten Einkommens aus den Einkommensteuerbescheiden 2008 der Bw. und ihres geschiedenen Ehemannes, hinsichtlich des Bezugs der Familienbeihilfe…
…abgesehen, da der Kindesvater keinen Anspruch erhob und erklärte, dass ihm die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum von der Kindesmutter in "bar" übergeben wurde. Am 5. Februar 2007 stellte die Kindesmutter selbst einen Antrag auf Erstattung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2006. Der…
…Anspruch auf Familienbeihilfe für mehr als zwei Kinder hatte. Der Vorhalt vom 10. Juli 2009 blieb unbeantwortet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht zusätzlich zur Familienbeihilfe unter den in den §§ 9a bis 9d angeführten Voraussetzungen Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag…
…gefertigten Referenten in der Weise auszulegen, dass nur der Elternteil Anspruch auf den Mehrkindzuschlag hat, der im maßgeblichen Zeitraum hinsichtlich der FB anspruchsberechtigt war (im berufungsgegenständlichen Fall somit N.N. ). Festzuhalten ist weiters, dass ein Elternteil auf den Mehrkindzuschlag gemäß § 9 b FLAG 1967 nur…
…wird der Bescheid vom 16.02.2005 geändert. Der Mehrkindzuschlag wird auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2003 festgesetzt mit einer Gutschrift von 0,00 €; bisher war festgesetzt eine Gutschrift in Höhe von 436,80 €. ..............Begründung: Es besteht kein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag…
…20.6.2011 in der elektronisch eingelangten Einkommensteuererklärung 2009 den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2010 beantragte und das Finanzamt diesem Antrag mit Bescheid am 13.7.2011 entsprochen hat. Dass im gegenständlichen Fall über den Anspruch auf Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 zu entscheiden war…
…dritte und jedes weitere Kind. Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist nach § 9a Abs 1 FLAG 1967 abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Dabei darf das Einkommen…
…dargestellten Rechtslage vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres 2010, welches mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 dem Finanzamt zur Kenntnis gelangt war, abhängig war, zuerkannt. Dieser Sachverhalt kann, entgegen dem Vorbringen des Bw, nicht so verstanden werden, dass der Mehrkindzuschlag erst …
…mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag vom Anspruch auf Familienbeihilfe abhängig sei. Da laut Familienbeihilfendaten für den Sohn E nur bis November 2003 Beihilfe bezogen wurde, stehe für Dezember 2003 nur für zwei Kinder der Mehrkindzuschlag zu (Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2004)…
…in § 9a FLAG normierten Voraussetzungen Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag, der für jedes im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zusteht, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 9a Abs. 1 FLAG ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres…
…dass der Mehrkindzuschlag für seine drei Kinder nicht anerkannt worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 9 FLAG 1967 haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 9a bis 9d FLAG 1967 Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im…
…genannte Zuschlages voraus, dass in jenem Kalenderjahr, welches vor dem Kalenderjahr der Antragstellung auf Gewährung des Mehrkindzuschlages liegt, neben dem gegebenen Anspruch auf Familienbeihilfe auch die in dieser Regelung normierte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Mit anderen Worten bedeutet dies für das anhängige Verfahren, dass nach…
…das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Gesetzesstelle besteht somit Anspruch auf Mehrkindzuschlag nur dann, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen der Berufungswerberin und ihres Ehegatten den genannten…
…auch noch jenes Kalenderjahr (2007) angegeben, das für die maßgeblichen Verhältnisse (Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder und Höhe des Familieneinkommens) ausschlaggebend sei. Der Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Kalenderjahres 2006 sei bereits mit Bescheid vom 27. Feber 2007 zuerkannt worden. Im Vorlageantrag…
…des Mehrkindzuschlages (für das Jahr 2002. Anmerkung: Gemeint ist das Jahr 2003 mit den Verhältnissen aus 2002). 4. Die Berufung vom 8. April 2003 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen: Nach den Bestimmungen des § 9a FLAG 1967 sei der Anspruch auf…