Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0533-I/05
Abhängigkeit des Anspruches auf Mehrkindzuschlag vom Anspruch auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-I/05vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 15. April 2005 betreffend
Antrag auf Mehrkindzuschlag 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 21.1.2005
für das Jahr 2004 den Mehrkindzuschlag .
Mit Bescheid vom 15.4.2005 wies das Finanzamt Kufstein
Schwaz diesen Antrag als unbegründet ab und begründete dies damit,
dass der Mehrkindzuschlag nicht zustehe, weil die Bw. "im Veranlagungszeitraum
in keinem Monat für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen"
habe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. mit
Schreiben vom 10.5.2005 form- und fristgerecht Berufung. In der
Berufungsschrift, die in den Antrag auf "Überweisung des entsprechenden
Betrages" mündet, bringt die Bw. begründend vor, dass sie für
"die vier Kinder" im Jahr 2004 die Familienbeihilfe erhalten habe. Sie habe nie
auf die Familienbeihilfe verzichtet.
Das Finanzamt Kufstein Schwaz erließ am 11.10.2005
eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete die Abweisung nach
Wiedergabe der §§ 9 und 9a FLAG 1967 wie folgt:
Die im ersten Satz des § 9 a Abs. 1 FLAG 1967
getroffene Anordnung des Gesetzgebers, dass der Anspruch auf Mehrkindzuschlag
u.a. abhängig ist vom Anspruch auf Familienbeihilfe, sei in der Textierung
eindeutig. Es komme darin klar zum Ausdruck, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe für den Anspruch auf Mehrkindzuschlag maßgeblich
ist. Der Ehegatte der Bw. sei während des ganzen Jahres 2004
hinsichtlich der Familienbeihilfe anspruchsberechtigt gewesen. Die Bw. habe erst
im Jahr 2005 die Familienbeihilfe beantragt.
Am 9.11.2005 beantragte die Bw. fristgerecht die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte ergänzend
vor, dass sie nach wie vor hoffe, dass ihr Ehegatte eine Verzichtserklärung
abgeben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den vom Finanzamt vorgelegten Akten war im Jahr 2004
für die vier Kinder der Bw. N.N. hinsichtlich der Familienbeihilfe (FB)
anspruchsberechtigt. Die Bw. beantragte die FB erst im Jahr
2005. Gemäß
§ 9 a Abs. 1 FLAG 1967 ist der Anspruch auf
den Mehrkindzuschlag u.a. "abhängig" vom
Anspruch auf FB. Diese Bestimmung ist
nach Auffassung des gefertigten Referenten in der Weise auszulegen, dass nur der
Elternteil Anspruch auf den Mehrkindzuschlag hat, der im maßgeblichen
Zeitraum hinsichtlich der FB anspruchsberechtigt war (im
berufungsgegenständlichen Fall somit N.N. ).
Festzuhalten ist weiters, dass ein Elternteil auf den
Mehrkindzuschlag gemäß
§ 9 b FLAG 1967 nur dann verzichten kann,
wenn bei ihm eine Veranlagung unterbleibt. Da N.N. für das Jahr 2004 zur
Einkommensteuer veranlagt wurde, ist ein derartiger Verzicht aus
Rechtsgründen nicht möglich. Im übrigen wurde eine
Verzichtserklärung auch nicht vorgelegt.
Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, muss ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Innsbruck,
am 24. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-I/05
- Stammnummer
- 19591
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF