…somit als gesetzwidrig betrachtet und die entsprechenden Bescheide aufgehoben. Ohne diese gesetzwidrige Amtshandlung des Finanzamtes wäre es im Jahr 2004 auch zu keiner Berufungsentscheidung gekommen. Die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates eigne sich daher nicht als verjährungsfristverlängernde Amtshandlung. Das Recht zur Festsetzung der Einkommensteuer der Jahre…
…Unterbrechungshandlungen gegen alle Gesamtschuldner wirken, gelte nach einhelliger Rechtsprechung nicht für eindeutig gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Maßnahmen. Da die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Amtshandlungen ausschließlich gegen den Hauptschuldner gerichtet seien, würden diese keine Unterbrechung der Verjährungsfrist gegenüber dem Bw. bewirken. Daher sei bezüglich des Bw…
…Unterbrechungshandlungen gegen alle Gesamtschuldner wirken, gelte nach einhelliger Rechtsprechung nicht für eindeutig gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Maßnahmen. Da die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Amtshandlungen ausschließlich gegen die Hauptschuldnerin gerichtet seien, würden diese keine Unterbrechung der Verjährungsfrist gegenüber dem Bw. bewirken. Daher sei bezüglich des Bw…
…außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) lediglich um ein Jahr verlängert. § 323 Abs. 18 vorletzter Satz BAO normiert jedoch die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 209 a Abs. 1 BAO für den Fall der Verkürzung der Verjährungsfristen durch…
…Die Verjährungsfrist würde grundsätzlich gemäß § 207 Abs. 2 BAO ("...bei allen übrigen Abgaben...") fünf Jahre betragen und daher am 31. Dezember 2010 enden. Da sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches…
…noch keine Verjährung eingetreten. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30. Juni 2008 war daher als unbegründet abzuweisen. Hingegen finden sich für die Berufungsjahre 1999 und 2000 weder im Feststellungsakt zu St.Nr. XXX/XXXX noch im Einkommensteuerakt der Berufungswerberin verjährungsfristverlängernde Amtshandlungen der Abgabenbehörde…
…noch keine Verjährung eingetreten. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 30. Juni 2008 war daher als unbegründet abzuweisen. Hingegen finden sich für die Berufungsjahre 1999 und 2000 weder im Feststellungsakt zu St.Nr. XXX/XXXX noch im Einkommensteuerakt des Berufungswerbers verjährungsfristverlängernde Amtshandlungen der Abgabenbehörde…
…bestanden habe, einen Abschichtungsgewinn festzustellen. In konsequenter Fortführung der Ansicht der Vorjahre hat aber das Finanzamt auch für 1996 den Nichtfeststellungsbescheid vom 30. November 2004 erlassen. Zumal verjährungsunterbrechende Amtshandlungen weder gegen den betroffenen Steuerpflichtigen gerichtet, noch ihm zur Kenntnis gelangt sein müssen (vgl. Ritz, BAO3…
…Dem Vorbringen, 2004 und 2005 wären keine Unterbrechungshandlungen gesetzt worden, kann somit hinsichtlich 2004 nicht zugestimmt werden. Die Frage des Vorliegens eines (Nicht)bescheides bzw. von verjährungsverlängenrden Amtshandlungen ist aber im gegenständlichen Fall angesichts der des § 209a Abs. 2 BAO gar nicht von Relevanz. Die…
…vom 24. September 2004 die von der Bw anteilig zu aktivierenden Anschaffungskosten errechnet und dargestellt worden seien: Darin ist in Bezug auf die Bw die bloße Darstellung des Rechtsstandpunktes der Behörde zu erblicken, welche keine verjährungsverlängernde Amtshandlung darstellt (Ritz, BAO3, § 209 Tz 5). Dies ist…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…August 2001. Da diese Bescheide als eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO anzusehen sind, verlängerte sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr, das heißt von 7 auf 8 Jahre. Die im Jahr 2005 ausgefertigten Bescheide (Bescheide vom 12. August…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…
…I Nr. 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004. § 209a Abs. 1 und 2 gilt für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen durch die Neufassungen des § 207…