Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0340-L/06
Bei hinterzogenen Abgaben Verjährungsfrist von sieben Jahren, strafrechtliche Würdigung auch im Veranlagungsverfahren möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-L/06vom 30.10.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dkfm. Reinhard
Schmidt, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 5280 X,
Stadtplatz 43, vom 15. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding vom 12. August 2005 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1996 bis 2001 sowie betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 1996 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 bis
2001 wird als unbegründet abgewiesen. Die diesbezüglichen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2003 wird teilweise Folge
gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) war Finanzbediensteter. Seit
1997 befindet er sich im Ruhestand.
Im Zuge einer Anzeige erlangte die Abgabenbehörde
Kenntnis darüber, dass der Bw. gegen Entgelt einige Personen steuerlich
beraten würde. Diese Personen wurden von den Abgabenbehörden I.
Instanz darüber befragt. Die Zeugin UW gab am 12. März 2003
bekannt, dass seit Beginn ihrer gewerblichen Tätigkeit im Jahre 1993
die Grundaufzeichnungen vom Bw. gemacht würden. Weiters würde er die
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die jährlichen Abschlüsse
erstellen. Bis zum Ableben ihres Gatten im Jahr 2000 habe sich die Zeugin
um finanzielle Belange nicht gekümmert. Sie wisse daher nicht, wie hoch die
Entlohnung des Bw. gewesen wäre. Von ihr erhalte der Bw. für die
laufenden Arbeiten keine finanziellen Entschädigungen. Fallweise
würden er und seine Gattin von ihr zum Essen eingeladen. Für die
Erstellung der Jahresabschlüsse erhalte der Bw. von ihr
300,00 €.
Die Zeugin AK gab am 26. Februar 2003 bekannt,
dass der Bw. keine finanziellen Vergütungen erhalte. Fallweise werde er zu
Speisen und Getränken eingeladen. Die Tätigkeit des Bw.
beschränke sich auf die Hilfe bei der Erstellung des Jahresabschlusses und
gelegentliche Auskunftserteilung. Die laufenden Aufzeichnungen würden von
Familienangehörigen geführt.
Für die Zeugin MW sei der Bw. gelegentlich tätig,
habe dafür aber weder Honorar noch sonstige Vergütungen erhalten. Das
Wareneingangsbuch schreibe sie selbst, die Abschlussarbeiten würden vom
Steuerberater erledigt.
JW gab bekannt, dass der Bw. für ihn ab 1992
tätig gewesen sei. Pro Jahr habe er zwischen 4.000,00 und 5.000,00 S
bar erhalten. Das Ferienhaus des Zeugen in Ungarn habe der Bw. im Urlaub
unentgeltlich nutzen dürfen (meist eine Woche im Jahr). Zu Weihnachten
habe er einen Karton Wein erhalten, gelegentlich habe er einen (vom Zeugen
gefangenen) Fisch erhalten. Weitere Vergütungen oder Zahlungen seien nicht
erfolgt.
Soweit für das gegenständliche Verfahren von
Relevanz gab die Zeugin MaW gegenüber der damaligen Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich bekannt, dass der Bw. seit der Eröffnung des
Betriebes am 3. Juni 1978 bis zur Betriebsübergabe an die Tochter
am 31. Dezember 2001 die Aufzeichnungen geführt sowie die
Steuererklärungen erstellt habe. Nunmehr mache er dies für die Tochter
MW. Die Belege würden in einer Schachtel gesammelt und sodann dem Bw.
übergeben. Manchmal seien sie auch zu ihm ins Finanzamt gebracht worden.
Sein Honorar habe anfangs 1.500,00 S pro Monat und am Schluss ca.
3.000,00 S betragen. Für einen Jahresabschluss habe er
15.000,00 S verlangt. Bezahlt sei immer in bar worden.
Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2004 wurde
der Bw. von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 2002
einzureichen. Nach mehreren Fristverlängerungen gab der Bw. mit Schriftsatz
vom 31. Mai 2004 bekannt, dass eine Erklärungspflicht nicht
bestehe, weil die Freigrenze gemäß
§ 41 Abs. 1
Z 1 EStG in den Jahren 1994 bis 2003 nicht überschritten
worden sei. In Bezug auf die im Schreiben des Finanzamtes vom
12. Jänner 2004 angesprochenen amtlichen Feststellungen, nach
denen ihm Honorare in der Zeit von 1994 bis 2003 zugeflossen wären,
verweise der Bw. auf seine Stellungnahme lt. Schreiben seines Anwaltes Dr. H vom
27. Februar 2004. In dieser Stellungnahme sei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich im Zusammenhang mit der
Disziplinaranzeige gegen den Bw. vom 8. Jänner 2004 zur Kenntnis
gebracht worden, dass sich die eventuell zugeflossenen Beträge, die sich
nach Aussagen der Zeugen auf maximal ca. 10.000,00 S belaufen haben
sollten, ausschließlich seiner Gattin E zugeflossen seien bzw. diese
betroffen hätten, die als Hausfrau sonst keinerlei Einkünfte
hätte und somit auch die Erklärungspflicht nicht erreicht werde.
Selbst in der Zeit ab September 2000, als die Gattin Pension in Höhe
von 70,00 € pro Monat bezogen habe, seien nie Jahreseinkünfte
erzielt worden, die den vom Bw. beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag
gefährden würden, sodass auch diesbezüglich kein Erklärungs-
bzw. Berichtigungsbedarf hinsichtlich der vom Bw. eingereichten Erklärungen
der Arbeitnehmerveranlagungen gegeben sei. Aufgrund der Geringfügigkeit der
Beträge, die von seiner Gattin für die von ihr geleisteten
Tätigkeiten vereinnahmt worden sein sollten, seien keine Aufzeichnungen
über Einnahmen und Ausgaben geführt wurden, sodass auch über die
Höhe eines eventuellen Gewinnes keine betragsmäßigen Angaben
gemacht werden könnten. Sicher sei nur, dass die Einkünfte der Gattin
im fraglichen Zeitraum weit unter dem Betrag von 30.000,00 S gelegen
seien.
Am 14. April 2005 teilte die Abgabenbehörde
erster Instanz dem Bw. mit, dass ihm mit Schreiben vom
12. Jänner 2004 Einkommensteuererklärungen für 1994 bis
2002 übermittelt worden seien. Da diese Erklärungen bisher nicht beim
Finanzamt eingereicht worden seien, würde der Bw. nochmals unter Hinweis
auf § 42 Abs. 1 Z 1 EStG aufgefordert, diese
Erklärungen vollständig ausgefüllt einzureichen. Das Schreiben
des Anwaltes Dr. H vom 27. Februar 2004 befinde sich nicht beim
Veranlagungsakt beim Finanzamt. Es werde daher ersucht eine Kopie dieses
Schreibens zu übermitteln.
Am 15. Mai 2005 wurde seitens des Bw. hiezu
bekannt gegeben, dass sich die Abgabe der Einkommensteuererklärungen durch
sein Schreiben vom 31. Mai 2004 erübrigt hätte, weil die
vorgebrachten Gründe rechtlich gewürdigt würden. Außerdem
sei eine Erinnerung nicht ergangen, was ebenfalls beweise, dass es seitens der
Behörde erledigt sei. Das Schreiben des Anwaltes vom
27. Februar 2005 im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige wäre
für die Finanzlandesdirektion bestimmt und könne sich daher nicht beim
Veranlagungsakt befinden.
Unter Androhung einer Zwangsstrafe wurde der Bw. am
23. Mai 2005 neuerlich aufgefordert, die Abgabenerklärungen bis
10. Juni 2005 einzureichen. Am 21. Juni 2005 wurde der Bw.
ersucht am 6. Juli 2005 persönlich beim Sachbearbeiter der
Abgabenbehörde erster Instanz vorzusprechen und sämtliche Unterlagen
über die Einnahmen und Ausgaben aus gewerblicher Tätigkeit in den
Jahren seit 1994 mitzubringen.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 gab der Bw. im
Wesentlichen bekannt, dass er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet sei,
Abgabenerklärungen einzureichen. Die Abgabenbehörde habe die ihm
gewährte Frist zur Abgabe der Steuererklärungen verstreichen lassen,
sodass er nach Treu und Glauben davon ausgehen könne, dass die
Erklärungen nicht mehr gefordert würden und die Angelegenheit seitens
der Behörde erledigt sei. Zum Schreiben seines Anwaltes vom
27. Februar 2004 verweise er ebenfalls nochmals auf sein Schreiben vom
15. Mai 2005. Außerdem hätte dieses Schreiben zum damaligen
Zeitpunkt angefordert werden können, falls es für die Beurteilung
relevant gewesen wäre.
Im Schriftsatz vom 1. Juli 2005 legte der Bw.
dar, dass für ein persönliches Erscheinen keine Veranlassung bestehe,
zumal seit einem Jahr dem Finanzamt die Gründe bekannt seien, weshalb keine
Erklärungspflicht gegeben sei. Die Handlungsweise der Abgabenbehörde
entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Abgabenbehörde sei nach
ca. einem Jahr nicht berechtigt, die Erklärungen 1994 bis 2002 zu
verlangen. Der zitierte § 42 Abs. 1 Z 1 EStG sei in
seinem Fall nicht zutreffend, daher seien die Aufforderungen zu Unrecht erfolgt.
Abgesehen davon, dass das Verfahren abgeschlossen sei, würde sich nach
§ 42 Abs. 2 Z 1 EStG keine 10-jährige
Verjährungsfrist ergeben.
Mit den Bescheiden vom 12. August 2005 wurde das
Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 bis 2001 wieder
aufgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederaufnahme des
Verfahrens erfolge gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, weil
Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Ebenfalls mit Bescheiden vom 12. August 2005 wurde die
Einkommensteuer 1996 bis 2003 veranlagt. Die Schätzung sei wegen
Nichtabgabe von Steuererklärungen erfolgt. Aufgrund von Aussagen von
Auskunftspersonen hätten sich Einnahmen zwischen 10.000,00 und
120.000,00 S ergeben. In freier Beweiswürdigung seien die
Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit mit 2.300,00 €
geschätzt worden.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 brachte der
Bw. gegen die Bescheide vom 12. August 2005 betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 2003 und Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 2001. Die Begründung werde bis
31. Oktober 2005 nachgereicht. Am 31. Oktober 2005 wurde ein
14-seitiger Schriftsatz eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes
vorgebracht: Die angeordnete Zusendung von Erklärungen für die
Jahre 1994 bis 2003 sei überflüssig, weil gemäß
§ 115 FinStrG der Sachverhalt von Amts wegen festgestellt werden
müsse. Die dafür erforderlichen Niederschriften seien dem Finanzamt
vorgelegen. Die Begründung, wonach die Schätzung wegen Nichtabgabe von
Steuererklärungen erfolgt sei, sei aus den vorher erwähnten
Gründen gesetzlich nicht gedeckt. Außerdem seien Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1994 bis 2004 abgegeben worden.
Ebenso sei die Begründung unrichtig, wonach neue Tatsachen und Beweismittel
neu hervorgekommen seien, von welchen die Behörde erst im August 2005
Kenntnis erlangt haben soll. Der Abgabenbehörde erster Instanz, Abteilung
für Strafsachen, sei am 31. Mai 2004 in einem Schreiben
mitgeteilt worden, dass keine neuen Tatsachen vorliegen würden, die zu
einer Berichtigung gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
führen würden. Es könne daher am 12. August 2005
(Ergehen der Wiederaufnahmebescheide) also fast ein Jahr später kein
Wiederaufnahmegrund vorliegen. Die Zusendung der Einkommensteuererklärungen
sei aufgrund der Verfolgungshandlung im Sinne des § 14
Abs. 3 FinStrG zu Unrecht erfolgt, weil das Finanzstrafgesetz die
Abgabe der Erklärungen nicht vorsehe. Eine Vermischung von gesetzlichen
Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Z 1 EStG mit den
§§ des Finanzstrafgesetzes sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Es
werde darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist nicht sieben Jahre
sondern fünf Jahre betrage. Außerdem sei für den Fall, dass
Erklärungen, die nach § 42 Abs. 1 Z 1 EStG
verlangt würden bzw. abzugeben seien, eine Selbstanzeige möglich.
Hingegen könne bei einer Verfolgungshandlung (Untersuchungsverfahren) die
Rechtswohltat des § 29 FinStrG nicht in Anspruch genommen werden.
Eine Unterbrechung im Jahr 2004 wegen der Zusendung der
Steuererklärungen sei nicht erfolgt, weil bei einer Verfolgungshandlung
keine Einkommensteuererklärungen zugesandt werden müssten.
Außerdem habe es vor der Zusendung am 12. Jänner 2004 weder
eine Verfolgungshandlung noch ein anderes Abgabenverfahren gegeben. Die
Sonderreglung nach § 323 Abs. 18 BAO könne daher nicht
zutreffen. Zu den Anzeigen vom 18. April 2004 und
29. Juli 2004 der Frau MaW sei auszuführen, dass diese
schlichtweg unrichtig seien. Sie würde noch heute bestreiten jemals eine
Anzeige gegen den Bw. bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
gemacht oder dort persönlich vorgesprochen zu haben. Die in Blockschrift
gefertigten Anzeigen, die dem Bw. erst im Februar 2004 und da erst auf
Verlangen des Rechtsanwaltes im Zuge des Disziplinarverfahrens zugekommen seien,
seien unwahr. Daran ändere auch eine Blockschrift gefertigte Unterschrift
nichts. Es würde zu weit gehen, auf die Unwahrheiten der Frau MaW im
Einzelnen einzugehen. Bei derartig hohen Beträgen hätte wohl auch
gleich ein Steuerberater alle Arbeiten erledigen können. Seitens der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich und des Finanzamtes
hätten zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 2002 die Angaben
überprüft und gegebenenfalls zu Gunsten des Bw. gewürdigt werden
müssen, anstatt im Jahr 2004 eine Verfolgungshandlung im Sinne des
§ 14 Abs. 3 FinStrG einzuleiten und wieder ein Jahr
später ein Abgabenverfahren, diesmal nach § 42 Abs. 1
Z 1 EStG, zu eröffnen. Es könne nicht so sein, dass eine
Rechtsauslegung ausprobiert werde, die gegen einen pensionierten Finanzbeamten
gehe. Solche Experimente seien eines Rechtsstaates nicht würdig und
geradezu unmöglich, weil die verleumderischen Angaben mehr wiegen
würden als die Aussagen eines pensionierten Finanzbeamten, der
41 Jahre dem Staat gedient habe. Lt. Ansicht des Bw. sei eine
Schätzung nicht zulässig, weil bei einer Verfolgungshandlung der
maßgebende Sachverhalt von Amts wegen festzustellen sei, was durch die
aufgenommenen Niederschriften und Bewertung der Naturalien auch möglich
sei. Außerdem müsse das Schätzungsverfahren einwandfrei
abgeführt werden, was nicht der Fall sei, wenn die Besteuerungsgrundlagen
in gleicher Höhe geschätzt würden, obwohl verschiedene Leistungen
erbracht worden seien. Außerdem sei auf die Angaben in den einzelnen
Niederschriften nicht eingegangen worden. Es sei nicht richtig und
schlüssig, dass bei allen drei Unternehmern der gleiche monatliche Betrag,
ausgehend von Herrn JW und das wiederum aufgrund der unwahren Angaben der Frau
MaW. Ebenso sei es nicht richtig, dass in jedem einzelnen Jahr der gleiche
Betrag bezahlt worden sei. Da Herr JW mit 31. Dezember 1999 das
Kaffeehaus übergeben habe, sei für das Jahr 2000 nur ein
verminderter Betrag gezahlt worden und ab dem Jahr 2001 keine Zahlungen
mehr. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 werde ebenfalls das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Am 18. Februar 2005 seien
für die Jahre 2002 und 2003 Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden, die bescheidmäßig noch
nicht erledigt seien. Die erfolgte Schätzung wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen sei nicht zulässig. Außerdem sei die
Begründung lt. Einkommensteuerbescheid 2003 unrichtig, weil
hinsichtlich des Jahres 2003 von den Auskunftspersonen keine Aussagen
gemacht worden seien, dass zum Zeitpunkt der Niederschrift bereits Zahlungen an
den Bw. erfolgt seien. Die Aufnahme der Niederschrift mit Herrn JW sei am
15. April 2003 erfolgt, mit Frau AK am 26. Februar 2003 und
mit Frau UW am 12. März 2003. Von Herrn JW sei im Jahr 2003
keine Zahlung an den Bw. erfolgt, weil der Gewerbebetrieb bereits am
31. Dezember 1999 übergeben worden sei. Die Schätzung sei
auch aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt. Von AK und UW habe der Bw. weder bis
zur Aufnahme der Niederschrift noch bis 31. Dezember 2003 Zahlungen
erhalten, zumal es auch aufgrund der Anzeige der Frau MaW und den damit
verbundenen Prüfungen und Unannehmlichkeiten angebracht sei. Die Abgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 sei unter Hinweis auf
§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG in den Schreiben vom
14. April 2005; 23. Mai 2005 und 21. Juni 2005
nicht gefordert worden. Eine Schätzungsberechtigung wegen Nichtabgabe der
Steuererklärung könne daher nicht gegeben sein. Die geschätzten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien auch für den Fall, dass eine
Schätzungsberechtigung gegeben sein soll, was ausdrücklich bestritten
werde, als überhöht anzusehen. Die Angaben der Anzeigerin Frau MaW
seien der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen sicher nicht zu Grunde zu
legen. Der Bw. beantrage daher der Berufung Folge zu geben und sämtliche
erlassene Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. Bescheide zu erlassen, die keine
Forderungen an den Bw. enthalten würden. In eventu beantrage er
hinsichtlich der anderen Einkünfte die lt. Beilagen ermittelten
Beträge für die Steuerbemessung heranzuziehen.
Unter dem Titel "weitere Begründungen und
Ermittlungen" führte der Bw. ergänzend aus, dass die Angaben von Frau
MaW unwahr seien und zu keinem Zeitpunkt bewiesen werden könnten. Sie sei
schon seit 1999 von ihrem Gatten getrennt, sodass ihr eine Beurteilung der
letzten Jahre nicht mehr möglich gewesen wäre. An den Bw. seien keine
monatlichen Zahlungen erfolgt und auch keine regelmäßigen Zahlungen.
Wie das Wort "gelegentlich" schon sage, habe er nicht regelmäßig bzw.
monatlich Wein im Wert von 400,00 S erhalten. Zahlungen für
gelegentliche Zusatzleistungen habe er nicht erhalten. Da mit
31. Dezember 1999 der Gewerbebetrieb an die Tochter M übergeben
worden sei, könnten für 2001 bis 2003 keine Einnahmen geschätzt
werden. Im Jahr 2000 habe der Bw. nur mehr Einnahmen in verminderter
Höhe erhalten. Die Schätzung im Zusammenhang mit den Einnahmen von
Frau AK könne nicht in Anlehnung an die Schätzung der Beträge von
Herrn JW erfolgen. Da die Abgabenbehörde erster Instanz nicht geklärt
habe, ob es sich um ein Untersuchungsverfahren oder um ein Ermittlungsverfahren
bzw. Abgabenverfahren handle, stehe überhaupt nicht fest, ob eine
Schätzung zulässig sei und für welche Jahre. Damit
zusammenhängend sei die Verjährungsfrist, die ebenfalls nicht
geklärt sei. Auf die Widersprüche sei bereits zu den Aufforderungen
zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen nach § 42 Abs. 1
Z 1 EStG aufmerksam gemacht worden. Lt. Niederschrift vom
26. Februar 2003 habe der Bw. von der Familie AK keine finanziellen
Vergütungen erhalten, lediglich fallweise Einladungen zu Speisen und
Getränken, teilweise auch außer Haus. Falls überhaupt eine
Schätzungsberechtigung vorliege und für welche Jahre, werde es nicht
so sein, dass monatlich 400,00 S für gelegentliche Einladungen an
Essen und Getränken geschätzt werden könnten. Außerdem sei
der gleiche Betrag in Höhe von 4.800,00 S für gelegentlichen Wein
(von JW und für Fleisch aus der Landwirtschaft von UW) angesetzt worden.
Auch eine Schätzung der Einnahmen von UW sei nicht zulässig. Die
vorgenommene Schätzung sei nicht aufgrund von Aussagen der Auskunftsperson
erfolgt. Das Schätzungsverfahren sei somit nicht nach der mit Frau UW am
12. März 2003 aufgenommenen Niederschrift abgeführt worden.
Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge könnten
nicht schlüssig und folgerichtig sein, wenn die Besteuerungsgrundlagen in
gleicher Höhe wie bei W und K geschätzt würden, obwohl
verschiedene Leistungen vorliegen würden und auf die Niederschrift nicht
eingegangen werde. Ebenso sei von Frau UW in der Niederschrift angegeben worden,
dass für die laufenden Arbeiten keine Entschädigungen gezahlt worden
seien. Schließlich gab der Bw. bekannt, dass sich seine Gattin durch den
Besuch von Kursen Kenntnisse angeeignet habe und diese Arbeiten unter seiner
Mithilfe erledigt hätte. Auch einem Finanzbeamten sei die Hilfe im Rahmen
der ehelichen Beistandspflicht erlaubt und auch angebracht. Da sich sein Anteil
nicht feststellen ließe, ersuche er seinen Anteil an den Einnahmen bzw.
Gewinn mit höchstens 50 % anzusetzen.
Der Bw. schloss Berechnungen an, bei denen er die Einnahmen
von JW für sämtliche Arbeiten für die Jahre 1996 bis 1999
mit 4.500,00 S beziffert, die Naturalien wurden im Jahr 1996 mit
330,00 S, im Jahr 1997 mit 660,00 S, im Jahr 1998 und im
Jahr 1999 mit 600,00 S beziffert. Für das Jahr 2000
berechnete er die Einnahmen für Vorbereitungsarbeiten zum Jahresabschluss
mit 3.000,00 S, für die Jahre 2001 bis 2003 gab er von JW keine
Einnahmen bekannt. Der Bw. setzte in den Jahren 1996 bis 2002 Einnahmen von
Frau AK in Höhe von 5.000,00 S jährlich an. Die Einnahmen von
Frau UW bzw. deren Gatten wurden in den Jahren 1996 bis 1999 mit jeweils
1.800,00 S jährlich bekannt gegeben. Ab dem Jahr 2000 bis 2002
wurden die Einnahmen für den Jahresabschluss mit 4.128,09 S sowie
fallweise Einladungen zum Essen mit 1.500,00 S bekannt gegeben. Der Bw.
berücksichtigte jeweils Ausgaben in Höhe von 12 % und ging davon
aus, dass ihm jeweils ein Anteil von 50 % zugeflossen sei. Seinen
Gewinnanteil für die Jahre 1996 bis 2003 gab der Bw. daher wie folgt
bekannt:
|
|
von JW
|
von AK
|
von UW
|
meine Einkünfte
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
1996:
|
2.125,20
|
2.200,00
|
792,00
|
5.117,20
|
1997:
|
2.270,40
|
2.200,00
|
792,00
|
5.262,40
|
1998:
|
2.270,40
|
2.200,00
|
792,00
|
5.262,40
|
1999:
|
2.270,40
|
2.200,00
|
792,00
|
5.262,40
|
2000:
|
1.320,00
|
2.200,00
|
2.476,36
|
5.996,36
|
2001:
|
0,00
|
2.200,00
|
2.476,36
|
4.676,36
|
2002:
|
0,00
|
2.200,00
|
2.476,36
|
4.676,36
|
2003:
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
10.256,40
|
15.400,00
|
10.597,08
|
36.253,48
|
|
von JW
|
von AK
|
von UW
|
meine Einkünfte
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
1996:
|
154,44
|
159,88
|
57,56
|
371,88
|
1997:
|
165,00
|
159,88
|
57,56
|
382,44
|
1998:
|
165,00
|
159,88
|
57,56
|
382,44
|
1999:
|
165,00
|
159,88
|
57,56
|
382,44
|
2000:
|
95,93
|
159,88
|
179,96
|
435,77
|
2001:
|
0,00
|
159,88
|
179,96
|
339,84
|
2002:
|
0,00
|
159,88
|
179,96
|
339,84
|
2003:
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
745,37
|
1.119,16
|
770,12
|
2.634,65
Mit Berufungsvorentscheidung vom
20. Jänner 2006 wies die Abgabenbehörde erster Instanz die
Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1996 bis 2001 als unbegründet ab. Aufgrund einer
Mitteilung der damaligen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich,
GA 2, vom 9. Jänner 2004 sei dem Finanzamt bekannt geworden,
dass der Bw. für verschiedene Personen steuerlich beratend tätig
gewesen sei. Es seien diese Personen einvernommen worden und es habe sich der
diesbezügliche Verdacht erhärtet. Die Einkünfte aus dieser
Tätigkeit seien bis dato nicht erklärt worden. Es seien sohin
Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden seien. Die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätten jedoch
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Damit seien
sämtliche Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO erfüllt. Im
Hinblick auf die wesentlichen Auswirkungen sei dem Grundsatz der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit eingeräumt.
In Zusammenhang mit der behaupteten Verjährung wurde ausgeführt, dass
der Bw. mit Schreiben vom 12. Jänner 2004 von der
Abgabenbehörde erster Instanz aufgefordert worden sei,
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 2002
vorzulegen, da der Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe. Nach der
Rechtslage BGBl. 2004/180 betrage die Verjährungsfrist bei
hinterzogenen Abgaben grundsätzlich nur mehr sieben Jahre. Im Hinblick auf
die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 BAO in der
geltenden Fassung komme die oben angeführte Aufforderung zur Abgabe der
Steuererklärungen im Jahre 2004 einer Unterbrechungshandlung nach
§ 209 Abs. 1 BAO gleich, sodass im konkreten Fall eine
Verjährung einschließlich des Jahres 1996 nicht eingetreten sei.
Der festgestellte Sachverhalt sei überdies durchaus geeignet, als
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
qualifiziert zu werden und sei daher von der diesfalls in Kraft befindlichen
Verlängerung der Verjährungsfrist Gebrauch gemacht.
Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom
20. Jänner 2006 wurde über die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2003 entschieden. Diesen Berufungen wurde
teilweise stattgegeben. Aufgrund der oben beschriebenen Anzeige vom
9. Jänner 2004 wäre zu überprüfen gewesen, ob der
Bw. für die Unternehmer JW, MW , AK , AW und UW steuerlich beratend
tätig gewesen wäre. Unter Auswertung der entsprechenden Zeugenaussagen
in Abklärung mit den Angaben in der Anzeige sei im Wege der freien
Beweiswürdigung folgende Beträge (Einnahmen) zum Ansatz gebracht
worden:
|
Niederschriften:
|
|
Anzeige:
|
Schätzung:
|
|
1996
-2001
|
2002
-2003
|
|
|
|
|
|
S
|
€
|
JW
|
4000 -
5000/Jahr
|
1500 - 3000
monatlich
|
Abschluss
|
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4.500,00
|
327,03
|
|
gelegentlich
Wein
|
15000
Jahresabschluss
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monatlich
|
400,00
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4.800,00
|
348,83
|
MW
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kein Honorar
|
|
|
|
|
|
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keine sonstigen
Leistungen
|
|
|
|
|
|
AK
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kein Geld
|
|
Abschluss
|
|
4.500,00
|
327,03
|
|
gelegentliche Einladungen
zum Essen
|
|
monatlich
|
400,00
|
4.800,00
|
348,83
|
UW(AW
verstorben)
|
keine Angabe zu
Geld-zahlungen
|
|
Abschluss
|
|
4.500,00
|
327,03
|
|
Fleisch aus
Ldw.
300,00 € für
Abschluss
|
|
monatlich
|
400,00
|
4.800,00
|
348,83
|
Summe
|
|
|
|
|
27.900,00
|
2.027,57
Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass
von diesen Einnahmen im Schätzungsweg 12 % als Aufwand in Abzug
gebracht worden seien. Zusätzlich sei ein Sicherheitszuschlag in Höhe
von 30 % des so ermittelten Betrages angesetzt worden, da nicht
auszuschließen sei, dass auch noch für andere dem Finanzamt
namentlich nicht bekannte Unternehmer Beratungsleistungen durchgeführt
worden seien. Der geschätzte Gewinn sei sodann nach unten gerundet und mit
30.000,00 S für die Jahre 1996 bis 2001 bzw. 2.300,00 €
für die Jahre 2002 und 2003 den Bescheiden zu Grunde gelegt worden. Im
Hinblick auf die vorliegenden Aussagen habe sich eine Bandbreite von Einnahmen
in Höhe von 10.000,00 S bis 120.000,00 S pro Jahr ergeben.
Diesfalls stelle der Gewinn von 30.000,00 S bzw. 2.300,00 €
ohnehin die Untergrenze des vom Finanzamt gerade noch vertretbaren dar. Die
Verantwortung, wonach auch die Gattin des Bw. tätig geworden sei und die
Einkünfte allenfalls nur zu 50 % anzusetzen wären, sei unter
Hinweis auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht nachvollziehbar und
müsse diese daher als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Es werde
daher spruchgemäß entschieden.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 wurde durch
den ausgewiesenen steuerlichen Vertreter des Bw. beantragt, die Berufungen
betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2003 sowie betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 bis 2001 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im Zusammenhang
mit den Einkommensteuerbescheiden wurde ausgeführt, dass es sich bei der
Anzeige der MaW um einen reinen Racheakt handle, da der Bw. im Zuge der
Scheidungsverhandlungen stets auf Seite von Herrn JW gestanden sei. Insoweit sei
die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen nicht gegeben. Aus diesem Grund seien
die Aussagen der anderen einvernommenen Personen allein von
Bedeutung. JW: Die Bezahlung habe pro Jahr 4.000,00 bis 5.000,00 S
für die Jahre 1996 bis 1999 betragen (Übergabe
31. Dezember 1999). MW: Keine Bezahlung, nur gelegentliche
unentgeltliche Tätigkeit. AK: Keine Bezahlung, gelegentliche
Einladungen. UW: Lt. Aussage sei für laufende Tätigkeiten keine
Vergütung bezahlt worden. Für die Mithilfe bei der Erstellung des
Jahresabschlusses seien 300,00 € bezahlt worden. Einkünfte
seien dem zuzurechnen, der die entsprechenden Leistungen erbracht habe und dem
die entsprechenden Einnahmen zugeflossen seien. Wie der Bw. ausgeführt
habe, habe seine Frau gewisse Leistungen erbracht und dafür auch ein
Entgelt erhalten. Diese Beträge seien jedenfalls bei ihrem Gatten aus der
Zuschätzung auszuscheiden. Einnahmen aus
Beratungstätigkeit:
|
Im
Jahr 1996, 1997, 1998, 1999
|
|
|
|
S
|
Gewinn
|
JW
|
4.500,00
|
|
AK
|
-,--
|
|
UW
|
4.100,00
|
|
abzüglich Anteil Gattin 40 - 50 %
|
-3.870,00
|
4.730,00
|
Im
Jahr 2000
|
|
|
JW
|
2.250,00
|
|
AK
|
-,--
|
|
UW
|
4.100,00
|
|
abzüglich Anteil Gattin 40 - 50 %
|
-2.860,00
|
3.490,00
|
Im
Jahr 2001 und 2002
|
|
|
AK
|
-,--
|
|
UW
|
4.100,00
|
|
abzüglich Anteil Gattin 40 - 50 %
|
-1.845,00
|
2.255,00
|
Im
Jahr 2003
|
|
|
keine Einnahmen mehr!
|
|
0,00
Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens
wurde ausgeführt, dass die Finanzbehörde mit Schreiben vom
12. Jänner 2004 eine Unterbrechungshandlung gesetzt habe. Die
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben betrage sieben Jahre
und verlängere sich durch die Unterbrechungshandlung um ein Jahr. Die
entsprechenden Einkommensteuerbescheide seien aber erst am
19. Jänner 2006 erlassen worden, sodass diese
Unterbrechungshandlung nicht wirksam werde, da mehr als ein Jahr verstrichen
sei. Es sei demnach zumindest für das Jahr 1996 eine Verjährung
eingetreten. Da die Ansicht vertreten werde, dass keine vorsätzliche
Abgabenhinterziehung vorliege, sondern höchstens Fahrlässigkeit,
betrage die Verjährungsfrist nicht sieben sondern fünf Jahre.
Damit seien auch die Jahre 1997 und 1998 verjährt.
Mit Schriftsatz vom 11. April 2006 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufungen dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 3. September 2008 wurde die
Gattin des Bw. ersucht, persönlich als Zeugin vorzusprechen. Den Gegenstand
der Vernehmung würde der Umfang und die Art der Leistungen im Zusammenhang
mit der Beratungstätigkeit des Gatten in den Jahren 1996 bis 2003
bilden. Die Zeugin wurde ersucht, Nachweis über den Besuch von
entsprechenden Aus- und/oder Fortbildungslehrgängen, Nachweis über Art
und Umfang der Tätigkeit (Werkvertrag), Nachweis über die Entlohnung
(Rechnungen, Kontoauszüge, etc.) vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2008 wurde
hiezu bekannt gegeben, dass die Zeugin als Ehegattin von ihrem
Verweigerungsrecht Gebrauch mache und die Aussage verweigere.
Die Zeugen UW, AK, MW und JW wurden jeweils mit Schreiben
vom 10. September 2008 als Zeugen befragt. Im Wesentlichen sollten sie
jeweils darüber Auskunft geben, wie sie Kenntnis davon erlangt hätten,
dass der Bw. Beratungen in steuerlichen Belangen durchführe. Sie wurden
weiters ersucht, sämtliche Namen und Anschriften jener Personen bekannt zu
geben, von denen den Zeugen bekannt sei, dass sie ebenfalls die
Beratungstätigkeit des Bw. in Anspruch genommen hätten. Es wurde
gefragt in welchem Zeitraum der Bw. für die einzelnen Zeugen tätig
gewesen wäre bzw. ob er noch tätig sei. Es wurde gefragt, ob den
Zeugen bekannt sei, ob auch die Gattin des Bw. Beratungstätigkeit
ausgeübt habe oder ob sie ihrem Gatten behilflich gewesen sei, wenn ja
möge die Tätigkeit möglichst detailliert beschrieben werden.
Schließlich wurde ersucht, die Höhe der Entlohnung bekannt zu
geben.
Die Zeugin MW gab am 30. September 2008 lediglich
bekannt, dass sie von ihrem Vater auf den Bw. aufmerksam geworden sei. Sie habe
die Hotelfachschule Bad Hofgastein besucht und würde ihre Buchhaltung weit
gehend selbst machen. Sie habe den Bw. maximal 2 bis 3 Mal jährlich
telefonisch kontaktiert, um ihm Fragen zu stellen.
Herr JW teilte mit Schriftsatz vom
30. September 2008 mit, dass er sich nicht mehr erinnern könne,
wie er auf den Bw. aufmerksam geworden sei. Andere Personen, die sich vom Bw.
steuerlich beraten hätten lassen, seien ihm nicht bekannt. Der
größte Teil der Buchhaltungsarbeiten sei von der Gattin des Bw.
durchgeführt worden (nicht Beratungstätigkeit). Beim Betrag von
4.000,00 bis 5.000,00 S handle es sich um einen jährlichen Betrag
für sämtliche Arbeiten einschließlich Vorbereitungsarbeiten
für den Jahresabschluss. Die Gattin des Bw. habe keine zusätzlichen
Zahlungen erhalten, auch keine Zahlungen für gelegentliche
Zusatzleistungen. Nicht der Bw. habe das Haus des Zeugen in Ungarn einige Tage
genutzt, sondern seine Familie, da sich seine Gattin einen Zahnersatz anfertigen
habe lassen. Diese zwei bis drei Nächtigungen dürften aber vor
dem Jahr 1996 gewesen sein. Als Gegenleistung für die
Übernachtung seien der Zeuge und seine Freundin von der Familie des Bw. zum
Essen eingeladen worden. Der Zeuge wies schließlich daraufhin, dass es ihm
aufgrund eines schweren Autounfalles 1996 (er sei 10 Wochen im Komma
gelegen) oft schwer falle sich an verschiedene Vorgänge und Details zu
erinnern. Außerdem habe er den Betrieb mit 31. Dezember 1999
aufgegeben. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt sei ihm gesagt
worden, dass es kein Strafverfahren gebe, weil seine Ex-Frau nur lüge und
dass obwohl der Prüfer hohe Zuschätzungen gemacht habe, die aufgrund
ihrer unwahren Aussagen entstanden seien. Die verlogenen Angaben seiner Ex-Frau
seien nie überprüft worden. Der Zeuge betonte umfangreich, die
(angebliche) Unehrlichkeit seiner geschiedenen Gattin.
Frau UW gab bekannt sich nicht mehr daran erinnern zu
können, wie sie den Bw. kennen gelernt habe. Andere Personen, die ebenfalls
vom Bw. beraten worden seien, kenne sie nicht. Sie könne sich nicht mehr
daran erinnern, in welchem Zeitraum der Bw. für sie tätig gewesen sei.
Jetzt ist er nicht mehr für sie tätig. Die Gattin des Bw. habe keine
Beratungstätigkeit sondern Tätigkeit als Buchhalterin ausgeübt.
Für die laufenden Arbeiten habe der Bw. keine finanziellen
Entschädigungen erhalten. Fallweise seien er und seine Gattin zum Essen
eingeladen worden, wobei bemerkt werde, dass solche Einladungen bei einem
Gasthaus üblich seien und der privaten Sphäre zuzurechnen seien. Die
angegebenen Zahlungen (300,00 €) würden sich auf den Bw. und
seine Gattin beziehen, weil die Gattin in Buchhaltungsarbeiten versiert gewesen
sei und den größten Teil der Arbeiten verrichtet habe.
Zusätzliche Zahlungen an die Gattin des Bw. seien nicht geleistet
worden.
Die Zeugin AK gab bekannt, dass durch die Besuche der
Familie des Bw. in ihrem Gasthaus ein freundschaftliches Verhältnis
entstanden sei. Im Zuge eines Gespräches sei von ihr und ihrem Gatten
gefragt worden, ob es möglich wäre, ihnen in Steuersachen behilflich
zu sein. Da die Zeugin im Gasthaus sehr beschäftigt sei, wäre ihr sehr
geholfen. Daraufhin habe sich die Gattin des Bw, die ja Grundkenntnisse besitze,
unter Mithilfe ihres Gatten bereit erklärt, zu helfen, was sie dann auch
getan habe. Die Arbeiten seien von der Gattin des Bw. erledigt worden. Sie
würde immer noch Hilfe leisten. Die Tätigkeit der Gattin des Bw.
beziehe sich auf die Führung des Wareneingangsbuches, Ermittlung der
Vorsteuern und Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen. Da der Betrieb
pauschaliert sei, würde es keine besonderen Kenntnisse bedürfen. Es
entziehe sich der Kenntnis der Zeugin, was andere Zeugen dem Bw. bezahlen
würden. Das freundschaftliche Verhältnis bestehe nach wie vor, die
Einladungen zu einem gemeinsamen Abend oder ähnlichem würden
sporadisch erfolgen und sei nicht als Entlohnung anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1996 bis
2001
:
Der Bw. bekämpft die Rechtmäßigkeit der
Bescheide mit dem Einwand der Verjährung.
§ 304 BAO
normiert: Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein a) innerhalb des
Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis
209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre,
oder b) vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden
Bescheides eingebrachter Antrag gemäß
§ 303
Abs. 1 zu Grunde liegt.
Sinn des § 304 ist, eine Wiederaufnahme zu
verhindern, wenn die Sachentscheidung (insbesondere die Abgabenfestsetzung)
wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr erfolgen darf. Die Verfügung
der Wiederaufnahme ist nach Eintritt der Verjährung
(§§ 207 ff, 238 BAO) nicht mehr zulässig.
Die Bemessungsverjährung befristet das Recht, eine
Abgabe festzusetzen. Darüber hinaus hindert sie - der Anordnung des
§ 304 BAO zu Folge - die Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens.
Mit BGBl. I Nr. 57/2004 wurden die
Verjährungsbestimmungen (§ 207 bis 209 BAO) geändert.
Dabei handelt es sich um keine Norme des materiellen Rechtes sondern um solche
des Verfahrensrechtes. Es kommt daher für die Anwendung der ab dem
1. Jänner 2005 geltenden (neuen) Verjährungsbestimmungen
nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches an,
sondern auf den Zeitpunkt ihrer Anwendung, im vorliegenden Fall auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Bescheide mit deren Zustellung im
Jahr 2005 (19. August 2005). Bei Änderungen
verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist das neue Recht im Allgemeinen ab
dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden. Gemäß
§ 323
Abs. 16 erster Satz BAO sind die §§ 207 bis 209 in der
Fassung des BGBl. I Nr. 57/2004 mit 1. Jänner 2005
in Kraft getreten. Für die gegenständlichen, im Jahr 2005
erlassenen Bescheide, ist daher die Rechtslage lt. Änderung durch das
BGBl. I Nr. 57/2004 anzuwenden.
Danach beträgt die Verjährungsfrist im
Allgemeinen fünf Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen ist,
sieben Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die Verjährung
beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208
Abs. 1 lit. a BAO).
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen
erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung der Abgabenpflicht von der Abgabenbehörde unternommen, so
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209
Abs. 1 erster Satz BAO). Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist (§ 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt
spätestens 10 Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches
(§ 209 Abs. 3 BAO).
Gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a
Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende
Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 (insbesondere
für Vorauszahlungen) schon früher entstanden ist.
Mit BGBl. I Nr. 57/2004 wurde ua. die
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben (§ 207
Abs. 2 BAO) verkürzt und beträgt nunmehr 7 Jahre.
Unbestritten ist, dass der Bw. die strittigen Einkünfte aus
Beratungstätigkeit in seinen Abgabenerklärungen nicht ausgewiesen hat
und in den diesbezüglichen Formularen darauf hingewiesen wurde, auch jene
Einkünfte bekannt zu geben, die neben den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen werden. Die Abgabenbehörde erster
Instanz ist ersichtlich (vgl. BVE vom 20. Jänner 2006) davon
ausgegangen, dass Abgaben im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG
hinterzogen wurden. Diese Beurteilung erweist sich im Ergebnis als
zutreffend:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu
genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem - nach
außen hin nicht erkennbaren - Willensvorgang. Es ist aber aus dem nach
außen hin in Erscheinung tretendem Verhalten des Täters zu
erschließen. Die diesbezüglichen Folgerungen erweisen sich als
Ausfluss der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 17.12.2003,
99/13/0036, und viele andere).
Wie aufgrund von mehreren Zeugenaussagen festgestellt
werden konnte, hat der Bw. zumindest seit dem Jahr 1996 Einkünfte aus
Beratungstätigkeit bezogen. Der Bw. war als Finanzbeamter am Finanzamt X
tätig. Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der
Einkommensteuerpflicht darf daher vorausgesetzt werden. Sie wurde im
vorliegenden Fall auch gar nicht bestritten. Bestritten wird lediglich die
Höhe dieser Einkünfte, worauf noch detailliert einzugehen sein wird.
Jedenfalls wusste der Bw, dass er seine Einkünfte aus
Beratungstätigkeit dem Finanzamt gegenüber offen legen muss und hat
dies nicht getan. Daher ist davon auszugehen, dass Abgaben hinterzogen wurden,
sodass die Verjährungsfrist 7 Jahre beträgt.
Für die Jahre 1996 bis 2001 sind - in
Entsprechung der eingereichten Abgabenerklärungen -Einkommensteuerbescheide
ergangen und zwar für das Veranlagungsjahr 1996 am
1. Oktober 1997, für das Veranlagungsjahr 1997 am
17. November 1998, für das Veranlagungsjahr 1998 am
23. Juli 1999, für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000 am
5. Dezember 2001 und für das Veranlagungsjahr 2001 am
16. August 2001. Da diese Bescheide als eine Amtshandlung im Sinne des
§ 209 Abs. 1 erster Satz BAO anzusehen sind,
verlängerte sich die Verjährungsfrist jeweils um ein weiteres Jahr,
das heißt von 7 auf 8 Jahre.
Die im Jahr 2005 ausgefertigten Bescheide (Bescheide
vom 12. August 2005) sind daher für die
Veranlagungsjahre 1997 bis 2001 jedenfalls innerhalb der
Verjährungsfrist ergangen.
Für das Veranlagungsjahr 1996 wurden
Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 zweiter
Satz BAO gesetzt, und zwar durch die Einvernahme mehrerer Zeugen
(Niederschriften vom 12. März 2003, 26. Februar 2003
und 15. Februar 2003), das Schreiben an den Bw. vom
12. Jänner 2004 und der Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 12. Mai 2004 (betreffend Fristverlängerung). Diese
Amtshandlungen haben sich alle auf die Einkünfte aus
Beratungstätigkeit jedenfalls ab 1996 bezogen.
Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden
Nachforderungen resultieren auch ausschließlich aus den strittigen
Beträgen (arg. "soweit", § 207 Abs. 2 BAO). Die
behauptete Verjährung war daher hinsichtlich der Einkommensteuer 1996
bis 2001 nicht eingetreten, da durch die oben angeführten Amtshandlungen
die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr verlängert wurde.
Es darf noch darauf hingewiesen werden, dass die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 im Übrigen auch dann noch
innerhalb der Verjährung ergangen sind, wenn nicht vom Vorliegen
hinterzogener Abgaben auszugehen wäre: Die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer 1997 bis 2001 hätte sich aufgrund der oben
erwähnten Bescheide dem § 209 Abs. 1 erster Satz BAO zu
Folge auf 6 Jahre verlängert. Die oben beschriebenen Amtshandlungen
der Jahre 2003 und 2004 hätten eine Verlängerung der
Verjährungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr zur Folge gehabt
(§ 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Die Verjährung ist
daher vor Ablauf des Jahres 2005 noch nicht eingetreten.
Hinsichtlich des Jahres 1996 wäre auf die
Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO
Bedacht zu nehmen. Danach gilt § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO
in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 sinngemäß für
im Jahr 2004 unternommene Amtshandlungen im Sinne des § 209
Abs. 1 BAO in der Fassung vor
BGBl. I Nr. 57/2004.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in
der Fassung vor BGBl. I Nr. 57/2004 wird die Verjährung durch
jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Unterbrechungshandlung setzt voraus,
dass Verjährung noch nicht eingetreten ist.
Die Verjährungsfrist (von 5 Jahren) hinsichtlich
des Jahres 1996 wurde im Jahr 1997 (durch die Erlassung des
Erstbescheides vom 1. Oktober 1997) unterbrochen. Sie begann im
Jahr 1998 neu zu laufen. In den Jahren 1998 bis 2002 kam es jedoch zu
keiner neuerlichen Amtshandlung. Die Amtshandlungen der Jahre 2003 und 2004
vermochten die nach alten Recht bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht
mehr zu unterbrechen.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996
(mit Ausfertigungsdatum 16. September 2005) erweist sich aber dessen
ungeachtet als rechtmäßig ergangen, weil vom Vorliegen einer
hinterzogenen Abgabe ausgegangen werden musste (vgl. oben).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass das Hervorkommen bei der Arbeitnehmerveranlagung bisher nicht erfasster
Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zweifellos eine neue Tatsache
darstellt, welche geeignet ist, im Spruch anders lautende
Einkommensteuerbescheide herbei zu führen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmebescheide völlig im Einklang
mit der geltenden Rechtslage erlassen.
2.
Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996 bis
2003
:
Gemäß
§ 42 Absatz 1 Ziffer 1 EStG 1988 hat
der unbeschränkt Steuerpflichtige jedenfalls dann eine Steuererklärung
für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er
vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Allein aus dieser Bestimmung ergibt sich
zweifelsfrei die Verpflichtung des Bw., die Einkommensteuererklärungen
für die berufungsgegenständlichen Zeiträume abzugeben. Diese
Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Abgabenbehörde
allenfalls gleichzeitig oder später ein Finanzstrafverfahren einleitet oder
nicht.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben
die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung
ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu
beweisen. Kann ihnen ein Beweis nicht nach den Umständen zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben
die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von
Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche
subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige
Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten
Endes die Behauptung- und Feststellungsbürde für die Tatsachen
trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu
können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch
aufheben oder einschränken.
Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der
amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der
Wirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen
Rechtsmittelverfahren vor dem UFS fort. Im Hinblick auf die Funktion des UFS als
unabhängiges Kontroll- und Rechtsschutzorgan ist es deshalb primäre
Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den Abgabenanspruch darzutun und des
Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder das
Nichtbestehen des Abgabenanspruches darzulegen.
Der Mitwirkungspflicht des Bw. kommt daher im
kontradiktorischen Zweiparteienverfahren vor dem UFS eine verstärkte
Bedeutung für die Durchsetzung seiner steuerrechtlichen Ansprüche zu.
Andererseits tritt im unabhängigen, kontradiktorischen
Rechtsmittelverfahren die amtswegige Ermittlungspflicht des UFS - im Vergleich
zu jener der Abgabenbehörde erster Instanz - zurück. Nur bei
objektiven Bedenken an der materiellen Richtigkeit hat der UFS im Interesse der
Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen die materielle Wahrheit weiter zu
erforschen. Ansonsten liegt die Beweisführungspflicht grundsätzlich
bei den Rechtsmittelparteien.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
§ 184 Abs. 3 BAO bestimmt, dass die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind und solche Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen im Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die
eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes
ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu
werden.
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen
Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen,
begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises,
dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Dem
Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche
Richtigkeit seiner formellen mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu
beweisen, und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegen
zu wirken.
Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle
Geschäftsfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen)
vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Bei Gewinnermittlern durch
Bestandsvergleich ist auch eine unvollständige oder unrichtige Erfassung
der Bestände als sachliche Unrichtigkeit zu werten.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. im Zusammenhang mit seiner
Beratungstätigkeit keine Aufzeichnungen geführt bzw. vorgelegt. Es
steht außer Zweifel, dass die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde gemäß
§ 184 BAO gegeben ist, wenn
überhaupt keine Aufzeichnungen geführt wurden.
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist
jedoch eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt
und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt,
muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Die einzigen Anhaltspunkte zur Ermittlung der
Abgabenpflicht im vorliegenden Fall sind die einzelnen Zeugenaussagen. In diesem
Zusammenhang ist Folgendes auszuführen: Es ist offensichtlich, dass die
schriftlich befragten Zeugen den Bw. nicht belasten wollen, weil sie scheinbar
mit ihm ein freundschaftliches Verhältnis verbindet. Die Aussagen sind
geprägt von Erinnerungslücken. Am meisten fällt jedoch der
Umstand auf, dass alle befragten Zeugen, außer Frau MW, von der
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-L/06
- Stammnummer
- 37532
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF