Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0340-L/06
Bei hinterzogenen Abgaben Verjährungsfrist von sieben Jahren, strafrechtliche Würdigung auch im Veranlagungsverfahren möglich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-L/06vom 30.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tätigkeit der Gattin des Bw. Kenntnis haben. Lt. JW erledigte die Gattin
des Bw. den größten Teil der Buchhaltungsarbeiten (nicht
Beratungstätigkeit). Die Zeugin UW bedient sich bei der Beantwortung der
Frage, ob die Gattin des Bw. ebenfalls tätig war, nahe zu der gleichen
Wortwahl wie der Zeuge JW: "Ja - keine Beratungstätigkeit, sondern
Tätigkeit als Buchhalterin". Frau AK gibt schließlich bekannt, dass
die Arbeiten (Führung des Wareneingangsbuches, Ermittlung der Vorsteuer und
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen) von der Gattin des Bw. erledigt
werden.
Bei den Anfang des Jahres 2003 durchgeführten
Zeugeneinvernahmen war nicht einmal andeutungsweise die Rede davon, dass die
Gattin der Bw. auch nur ansatzweise in die Beratungstätigkeit des Bw.
eingebunden gewesen wäre. Es liegt der Verdacht nahe, dass die
Auskünfte im Jahr 2003 ohne Absprache mit dem Bw. und/oder den anderen
Zeugen erfolgt sind, während die schriftliche Beantwortung der Fragen
für den UFS in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bw.
getätigt wurden. Für die Referentin handelt es sich dabei um reine
Gefälligkeitsaussagen, die teilweise nahe einer strafrechtlich relevanten
falschen Zeugenaussage liegen. Im Rahmen einer freien Beweiswürdigung ist
daher davon auszugehen, dass die Erstaussagen die deutlich größere
Wahrscheinlichkeit der Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse
für sich haben als die nunmehr vorliegenden Gefälligkeitsaussagen. Im
Übrigen entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, dass Erstaussagen in der Regel die größere
Glaubwürdigkeit anhaftet.
Auch den Ausführungen des Bw. muss entnommen werden,
dass die Mithilfe der Ehegattin sozusagen der "letzte Rettungsanker" war. Erst
nachdem der Bw. zweimal aufgefordert worden war und die diesbezüglichen
Fristen verlängert worden sind, entsprechende Abgabenerklärungen
einzureichen, gab er mit Schriftsatz vom 31. Mai 2004 erstmals
bekannt, die Honorare seien ausschließlich seiner Gattin zugeflossen. Im
Berufungsschriftsatz moniert der Bw. seitenweise die Vorgangsweise der
Behörde und die Aussagen von Frau MaW, um letztendlich - ohne auf den
Widerspruch zum Schreiben vom 31. Mai 2004 einzugehen - seinen Anteil
am Gewinn mit höchstens 50 % anzugeben. Im Vorlageantrag wird der
Anteil der Gattin schließlich mit 40 - 50 % berechnet. Aus dieser
Darstellung ist leicht erkennbar, wie verworren und daher unglaubwürdig die
Aussagen des Bw. sind. Gerade von einem ehemaligen Finanzbediensteten
könnte man präzise, abgabenrechtlich relevante Ausführungen
erwarten. Da die Behauptungen des Bw. weder nachvollziehbar noch
glaubwürdig sind, muss auf die Erstaussagen der Zeugen zurückgegriffen
werden. Dort war keine Rede davon, dass die Gattin des Bw. in irgendeiner Weise
Buchhaltungs- und/oder Beratungstätigkeit ausgeübt hätte. Die
Referentin gelangte - wie auch die Abgabenbehörde erster Instanz - zur
Ansicht, dass die Einkünfte aus Beratungstätigkeit in den
berufungsgegenständlichen Jahren zur Gänze dem Bw. zuzurechnen sind.
Was die Höhe dieser Einkünfte anlangt, sind
ebenfalls die Erstaussagen der Zeugen UW, AK, MW und JW als Richtlinie
heranzuziehen. Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen von Frau MaW bedarf insofern
keiner Überprüfung, als ihre Angaben der gegenständlichen
Entscheidung ohnehin nicht zu Grunde gelegt werden. Ein Eingehen auf die
diesbezüglichen Berufungsbehauptungen ist daher entbehrlich.
Was die Höhe der Einkünfte anlangt kann nach
Ansicht der Referentin zunächst die Berechnung des Bw. in der
Berufungsschrift als Grundlage herangezogen werden, die weitgehend mit den
Erstzeugenaussagen übereinstimmen. Allerdings sind einige Adaptierungen
angebracht.
Der Bw. war für die Zeugin UW bzw. deren Gatten seit
dem Jahr 1993 tätig. Ihrer Aussage vom 12. März 2003
ist weiters zu entnehmen, dass sich bis zu dessen Ableben im Jahr 2000 der
Gatte um die finanziellen Belange gekümmert habe. Ihr ist nicht bekannt, ob
der Bw. bis dahin für seine Tätigkeiten entlohnt wurde. Sie selbst
habe ihm 300,00 € für den Jahresabschluss bezahlt. Lt. der
Darstellung des Bw. hat er in den Jahren 1996 bis 1999 von AW Einnahmen in
Höhe von 1.800,00 S erhalten, ab dem Jahr 2000 von UW inklusive
Essenseinladungen 5.628,09 S. Warum sollte AW weniger als ein Drittel
für die steuerliche Unterstützung bezahlen als seine Gattin, zumal
sich Art und Umfang der Tätigkeit nicht geändert haben. Die
Einkünfte, die der Bw. in den Jahren 1996 bis 1999 von AW bezog, waren
daher analog zu den Einkünften die er von Frau UW bezog, auf 4.800,00
(bisher 1.584,00 nach Abzug der pauschalen Betriebsausgaben) zu erhöhen,
sodass die vom Bw. für die Jahre 1996 bis 1999 erklärten
Einkünfte jeweils um den Betrag von 3.216,00 S zu erhöhen
sind.
Für die Referentin nachvollziehbar ist der Umstand,
dass die Einnahmen von Herrn JW ab dem Jahr 2000 deutlich
rückgängig waren. Seine Tochter, MW, hat bereits bei ihrer Erstaussage
am 26. Februar 2003 bekannt gegeben, dass sie die laufenden
Aufzeichnungen selbst führe und die Abschlussarbeiten von ihrem
Steuerberater erledigt würden. Weiters erscheinen die Ausführungen des
Bw. insofern plausibel, als er während und nach der
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz weniger
Einnahmen erzielte. Dass er allerdings ab dem Veranlagungsjahr 2003
überhaupt keine Einnahmen aus Beratungstätigkeit mehr erzielte,
widerspricht gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Im
Schätzungsweg wird daher die Hälfte des Vorjahresbetrages
(9.352,72 S) angenommen, das sind 4.676,36 S. Als überhöht
scheint der Referentin die Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, dass
der Bw. regelmäßige monatliche Zahlungen der einzelnen Klienten in
Höhe von S 400,-- erhalten haben soll. Im Rechtmittelverfahren wurde
deutlich, dass den Bw. und die Zeugen ein jeweils freundschaftliches
Verhältnis verbindet. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes waren
die Schätzungen der Abgabenbehörde erster Instanz entsprechend zu
adaptieren.
Der Bw. war im gesamten Verfahren nicht bereit, seine
Einkünfte offen zu legen. Er war vielmehr bemüht, seine steuerliche
Verantwortung von sich auf andere zu schieben. Wenn Aufzeichnungen mangelhaft
oder gar nicht geführt werden, muss darauf geschlossen werden, dass auch
noch weitere steuerlich relevante Vorgänge gegeben sind, als jene, die
nachgewiesen werden konnten. Aufgabe des Sicherheitszuschlages ist es, diese
bestehende Unsicherheit, dass nicht alle Geschäftsvorfälle
vollständig ermittelt werden konnten, zu verringern bzw. zu beseitigen. Je
mangelhafter die Aufzeichnungen eines Abgabenpflichtigen sind, umso
größer ist die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Abgabenbehörde nicht alle Vorgänge feststellen konnte. Im vorliegenden
Fall sind die Möglichkeiten für die Abgabenbehörde, den wahren
Sachverhalt zu ermitteln, äußerst gering. Es liegen überhaupt
keine Aufzeichnungen vor, der Bw. ist nicht bereit, an der Ermittlung der
Wahrheit zweckdienlich mitzuarbeiten und die Aussagen der Zeugen sind von deren
offensichtlichen Bemühen, dem Bw. nicht zu schaden, geprägt.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört
jedenfalls zu den Elementen einer Schätzung. Ausdrücklich angemerkt
wird, dass der Sicherheitszuschlag kein Strafzuschlag ist und auch kein
Strafzuschlag sein darf. Wenn aufgrund von etwa Nichtmitwirken des
Abgabepflichtigen und mangelhafter Buchführung und dergleichen
Unsicherheiten entstehen, so wird dies in der Form eines Sicherheitszuschlages
seinen Niederschlag finden. Je mangelhafter die Buchführung ist, je weniger
der Abgabenpflichtige mitwirkt und je größer daher die Unsicherheit
ist, umso höher muss in der Folge der Sicherheitszuschlag ausfallen, um all
diesen Faktoren sinnvoll entgegen zu wirken. Die Referentin gelangte zur
Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Sicherheitszuschlag von 50 % als
angemessen erscheint. Dies mag im ersten Moment vielleicht relativ hoch
erscheinen, bedeutet tatsächlich jedoch nur, dass der Bw. pro Jahr
lediglich zwei weitere Kundschaften betreut hat, das heißt, er hatte nicht
drei sondern fünf Klienten. In Hinblick auf Art und Umfang der
Tätigkeit bei den einzelnen Personen, ist diese Annahme auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw. auch eine
nichtselbständige Tätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche
ausübte, durchaus realistisch. Es wird weiters fingiert, dass diesen beiden
weiteren Kundschaften lediglich so viel Honorar verrechnet wurde, wie dies der
Bw. bei den nachgewiesenen Kundschaften selbst erklärt hat. In der
Überzeugung, dass das vorliegende Ergebnis unter den gegebenen
Umständen den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe
kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.
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Gewinn lt. Bw.
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Anteil
Gattin 0,--
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Korrektur Weilbuchner
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+
Sicherheits- zuschlag
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1996:
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5.117,20
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10.234,40
|
13.450,40
|
20.175,60 S
|
1997:
|
5.262,40
|
10.524,80
|
13.740,80
|
20.611,20 S
|
1998:
|
5.262,40
|
10.524,80
|
13.740,80
|
20.611,20 S
|
1999:
|
5.262,40
|
10.524,80
|
13.740,80
|
20.611,20 S
|
2000:
|
5.996,36
|
11.992,72
|
|
17.989,08 S
|
2001:
|
4.676,36
|
9.352,72
|
|
14.029,08 S
|
2002:
|
4.676,36
|
9.352,72
|
|
14.029,08 S
|
|
|
|
|
=
1.019,53 €
|
2003:
9.352,72 : 2 = 4.676,36 + 50 % SZ =
7.014,54 S =
509,77 €
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Linz, am 30.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-L/06
- Stammnummer
- 37532
- Gültig
- 30.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF