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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0340-L/06

Bei hinterzogenen Abgaben Verjährungsfrist von sieben Jahren, strafrechtliche Würdigung auch im Veranlagungsverfahren möglich.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-L/06vom 30.10.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Tätigkeit der Gattin des Bw. Kenntnis haben. Lt. JW erledigte die Gattin des Bw. den größten Teil der Buchhaltungsarbeiten (nicht Beratungstätigkeit). Die Zeugin UW bedient sich bei der Beantwortung der Frage, ob die Gattin des Bw. ebenfalls tätig war, nahe zu der gleichen Wortwahl wie der Zeuge JW: "Ja - keine Beratungstätigkeit, sondern Tätigkeit als Buchhalterin". Frau AK gibt schließlich bekannt, dass die Arbeiten (Führung des Wareneingangsbuches, Ermittlung der Vorsteuer und Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen) von der Gattin des Bw. erledigt werden. Bei den Anfang des Jahres 2003 durchgeführten Zeugeneinvernahmen war nicht einmal andeutungsweise die Rede davon, dass die Gattin der Bw. auch nur ansatzweise in die Beratungstätigkeit des Bw. eingebunden gewesen wäre. Es liegt der Verdacht nahe, dass die Auskünfte im Jahr 2003 ohne Absprache mit dem Bw. und/oder den anderen Zeugen erfolgt sind, während die schriftliche Beantwortung der Fragen für den UFS in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bw. getätigt wurden. Für die Referentin handelt es sich dabei um reine Gefälligkeitsaussagen, die teilweise nahe einer strafrechtlich relevanten falschen Zeugenaussage liegen. Im Rahmen einer freien Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass die Erstaussagen die deutlich größere Wahrscheinlichkeit der Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse für sich haben als die nunmehr vorliegenden Gefälligkeitsaussagen. Im Übrigen entspricht es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Erstaussagen in der Regel die größere Glaubwürdigkeit anhaftet. Auch den Ausführungen des Bw. muss entnommen werden, dass die Mithilfe der Ehegattin sozusagen der "letzte Rettungsanker" war. Erst nachdem der Bw. zweimal aufgefordert worden war und die diesbezüglichen Fristen verlängert worden sind, entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen, gab er mit Schriftsatz vom 31. Mai 2004 erstmals bekannt, die Honorare seien ausschließlich seiner Gattin zugeflossen. Im Berufungsschriftsatz moniert der Bw. seitenweise die Vorgangsweise der Behörde und die Aussagen von Frau MaW, um letztendlich - ohne auf den Widerspruch zum Schreiben vom 31. Mai 2004 einzugehen - seinen Anteil am Gewinn mit höchstens 50 % anzugeben. Im Vorlageantrag wird der Anteil der Gattin schließlich mit 40 - 50 % berechnet. Aus dieser Darstellung ist leicht erkennbar, wie verworren und daher unglaubwürdig die Aussagen des Bw. sind. Gerade von einem ehemaligen Finanzbediensteten könnte man präzise, abgabenrechtlich relevante Ausführungen erwarten. Da die Behauptungen des Bw. weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sind, muss auf die Erstaussagen der Zeugen zurückgegriffen werden. Dort war keine Rede davon, dass die Gattin des Bw. in irgendeiner Weise Buchhaltungs- und/oder Beratungstätigkeit ausgeübt hätte. Die Referentin gelangte - wie auch die Abgabenbehörde erster Instanz - zur Ansicht, dass die Einkünfte aus Beratungstätigkeit in den berufungsgegenständlichen Jahren zur Gänze dem Bw. zuzurechnen sind. Was die Höhe dieser Einkünfte anlangt, sind ebenfalls die Erstaussagen der Zeugen UW, AK, MW und JW als Richtlinie heranzuziehen. Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen von Frau MaW bedarf insofern keiner Überprüfung, als ihre Angaben der gegenständlichen Entscheidung ohnehin nicht zu Grunde gelegt werden. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsbehauptungen ist daher entbehrlich. Was die Höhe der Einkünfte anlangt kann nach Ansicht der Referentin zunächst die Berechnung des Bw. in der Berufungsschrift als Grundlage herangezogen werden, die weitgehend mit den Erstzeugenaussagen übereinstimmen. Allerdings sind einige Adaptierungen angebracht. Der Bw. war für die Zeugin UW bzw. deren Gatten seit dem Jahr 1993 tätig. Ihrer Aussage vom 12. März 2003 ist weiters zu entnehmen, dass sich bis zu dessen Ableben im Jahr 2000 der Gatte um die finanziellen Belange gekümmert habe. Ihr ist nicht bekannt, ob der Bw. bis dahin für seine Tätigkeiten entlohnt wurde. Sie selbst habe ihm 300,00 € für den Jahresabschluss bezahlt. Lt. der Darstellung des Bw. hat er in den Jahren 1996 bis 1999 von AW Einnahmen in Höhe von 1.800,00 S erhalten, ab dem Jahr 2000 von UW inklusive Essenseinladungen 5.628,09 S. Warum sollte AW weniger als ein Drittel für die steuerliche Unterstützung bezahlen als seine Gattin, zumal sich Art und Umfang der Tätigkeit nicht geändert haben. Die Einkünfte, die der Bw. in den Jahren 1996 bis 1999 von AW bezog, waren daher analog zu den Einkünften die er von Frau UW bezog, auf 4.800,00 (bisher 1.584,00 nach Abzug der pauschalen Betriebsausgaben) zu erhöhen, sodass die vom Bw. für die Jahre 1996 bis 1999 erklärten Einkünfte jeweils um den Betrag von 3.216,00 S zu erhöhen sind. Für die Referentin nachvollziehbar ist der Umstand, dass die Einnahmen von Herrn JW ab dem Jahr 2000 deutlich rückgängig waren. Seine Tochter, MW, hat bereits bei ihrer Erstaussage am 26. Februar 2003 bekannt gegeben, dass sie die laufenden Aufzeichnungen selbst führe und die Abschlussarbeiten von ihrem Steuerberater erledigt würden. Weiters erscheinen die Ausführungen des Bw. insofern plausibel, als er während und nach der Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz weniger Einnahmen erzielte. Dass er allerdings ab dem Veranlagungsjahr 2003 überhaupt keine Einnahmen aus Beratungstätigkeit mehr erzielte, widerspricht gänzlich der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Schätzungsweg wird daher die Hälfte des Vorjahresbetrages (9.352,72 S) angenommen, das sind 4.676,36 S. Als überhöht scheint der Referentin die Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, dass der Bw. regelmäßige monatliche Zahlungen der einzelnen Klienten in Höhe von S 400,-- erhalten haben soll. Im Rechtmittelverfahren wurde deutlich, dass den Bw. und die Zeugen ein jeweils freundschaftliches Verhältnis verbindet. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes waren die Schätzungen der Abgabenbehörde erster Instanz entsprechend zu adaptieren. Der Bw. war im gesamten Verfahren nicht bereit, seine Einkünfte offen zu legen. Er war vielmehr bemüht, seine steuerliche Verantwortung von sich auf andere zu schieben. Wenn Aufzeichnungen mangelhaft oder gar nicht geführt werden, muss darauf geschlossen werden, dass auch noch weitere steuerlich relevante Vorgänge gegeben sind, als jene, die nachgewiesen werden konnten. Aufgabe des Sicherheitszuschlages ist es, diese bestehende Unsicherheit, dass nicht alle Geschäftsvorfälle vollständig ermittelt werden konnten, zu verringern bzw. zu beseitigen. Je mangelhafter die Aufzeichnungen eines Abgabenpflichtigen sind, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Abgabenbehörde nicht alle Vorgänge feststellen konnte. Im vorliegenden Fall sind die Möglichkeiten für die Abgabenbehörde, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, äußerst gering. Es liegen überhaupt keine Aufzeichnungen vor, der Bw. ist nicht bereit, an der Ermittlung der Wahrheit zweckdienlich mitzuarbeiten und die Aussagen der Zeugen sind von deren offensichtlichen Bemühen, dem Bw. nicht zu schaden, geprägt. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört jedenfalls zu den Elementen einer Schätzung. Ausdrücklich angemerkt wird, dass der Sicherheitszuschlag kein Strafzuschlag ist und auch kein Strafzuschlag sein darf. Wenn aufgrund von etwa Nichtmitwirken des Abgabepflichtigen und mangelhafter Buchführung und dergleichen Unsicherheiten entstehen, so wird dies in der Form eines Sicherheitszuschlages seinen Niederschlag finden. Je mangelhafter die Buchführung ist, je weniger der Abgabenpflichtige mitwirkt und je größer daher die Unsicherheit ist, umso höher muss in der Folge der Sicherheitszuschlag ausfallen, um all diesen Faktoren sinnvoll entgegen zu wirken. Die Referentin gelangte zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Sicherheitszuschlag von 50 % als angemessen erscheint. Dies mag im ersten Moment vielleicht relativ hoch erscheinen, bedeutet tatsächlich jedoch nur, dass der Bw. pro Jahr lediglich zwei weitere Kundschaften betreut hat, das heißt, er hatte nicht drei sondern fünf Klienten. In Hinblick auf Art und Umfang der Tätigkeit bei den einzelnen Personen, ist diese Annahme auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw. auch eine nichtselbständige Tätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche ausübte, durchaus realistisch. Es wird weiters fingiert, dass diesen beiden weiteren Kundschaften lediglich so viel Honorar verrechnet wurde, wie dies der Bw. bei den nachgewiesenen Kundschaften selbst erklärt hat. In der Überzeugung, dass das vorliegende Ergebnis unter den gegebenen Umständen den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt, war spruchgemäß zu entscheiden. | | Gewinn lt. Bw. | Anteil Gattin 0,-- | Korrektur Weilbuchner | + Sicherheits- zuschlag | 1996: | 5.117,20 | 10.234,40 | 13.450,40 | 20.175,60 S | 1997: | 5.262,40 | 10.524,80 | 13.740,80 | 20.611,20 S | 1998: | 5.262,40 | 10.524,80 | 13.740,80 | 20.611,20 S | 1999: | 5.262,40 | 10.524,80 | 13.740,80 | 20.611,20 S | 2000: | 5.996,36 | 11.992,72 | | 17.989,08 S | 2001: | 4.676,36 | 9.352,72 | | 14.029,08 S | 2002: | 4.676,36 | 9.352,72 | | 14.029,08 S | | | | | = 1.019,53 € | 2003: 9.352,72 : 2 = 4.676,36 + 50 % SZ = 7.014,54 S = 509,77 € Beilage: 8 Berechnungsblätter Linz, am 30. Oktober 2008

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeVerjährunghinterzogene AbgabenUnterbrechungshandlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0340-L/06
Stammnummer
37532
Gültig
30.10.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF