…Auskunftswerber müsse man aber davon ausgehen können, dass eine von einem zuständigen und mit der Materie vertrauten Beamten erteilte Auskunft richtig sei. Die Rückforderung sei daher unbillig und wäre von dieser gemäß § 26 Abs 4 FLAG 1967 abzusehen. Zudem habe sie die gesamte Familienbeihilfe und…
…mit der Unbilligkeit der Einhebung des Rückforderungsbetrages argumentiert und damit auf die Gewährung einer Nachsicht abzielt, ist noch anzumerken, dass die Bewilligung einer Nachsicht iSd § 236 BAO ebenso wie eine Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs.4 FLAG 1967 nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind…
… 26 Abs. 1 FLAG 1967 kein Spielraum für eine Ermessensübung. Soweit das Vorbringen des Bw. auf die Gewährung einer Nachsicht abzielt, ist anzumerken, dass die Bewilligung einer Nachsicht iSd § 236 BAO (ebenso wie eine Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs.4 FLAG 1967 oder…
…auf die Rückforderung zu verzichten, ist dazu auszuführen dass auf die nach § 26 Abs.4 FLAG 1967 bestehende Möglichkeit der Oberbehörden, von einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe Abstand zu nehmen, kein Anspruch besteht und eine Abstandnahme von der Rückforderung auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens…
…dass im gegenständlichen Verfahren lediglich darüber zu entscheiden war, ob der Bezug der in Rede stehenden Beträge zu Unrecht erfolgte. Ein Ausspruch über eine Abstandnahme von der Rückforderung (§ 26 Abs 4 FLAG 1967) oder die Gewährung einer Nachsicht (§ 236 BAO) konnte in dieser Entscheidung erfolgen…
…gegeben war. Soweit das Vorbringen der Berufungswerberin auf die Gewährung einer Nachsicht abzielt, ist anzumerken, dass die Bewilligung einer Nachsicht iSd § 236 BAO (ebenso wie eine Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs 4 FLAG oder die Bewilligung von Zahlungserleichterungen) nicht Gegenstand des Verfahrens waren…
…Schreiben vom 13. September 2002 nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Bw. die Abstandnahme von der Rückforderung iSd § 26 Abs.4 FLAG 1967 ablehnte. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im…
…Antrag nach § 26 Abs. 4 FLAG ist Folgendes auszuführen: Die sachlich zuständige Oberbehörde, die das Finanzamt anweisen hätte können, wäre daher im gegenständlichen Fall das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend gewesen (vgl. o.a. Loseblattsammlung, zu § 26, "Abstandnahme von der Rückforderung"). Dieses hat eine…
…die Rückforderung als sachlich nicht gerechtfertigt. In eventu wurde auch ein Antrag auf Abstandnahme von der Rückforderung gemäß § 26 Abs.4 FLAG 1967 gestellt bzw. wurde die Gewährung von Zahlungserleichterungen beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der…
…Da der Bw bereits Berufung eingelegt hat, ist eine Abstandnahme von der Rückforderung durch die Oberbehörden nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 nicht mehr möglich. Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt ist abzusehen, da eine solche nach dem Regelungszweck des § 276 der Bundesabgabenordnung…
…die Zeit von Jänner 2002 bis Juni 2006. Der Rückforderungsbetrag vermindert sich dadurch auf insgesamt € 9.584,00. Hinsichtlich der von der Berufungswerberin angeführten Unbilligkeit der Rückforderung ist auf den Sinn des § 26 Abs. 4 FLAG zu verweisen, welcher war, zu verhindern, dass Rückforderungen…
…haben, ist eine Abstandnahme von der Rückforderung durch die Oberbehörden nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 nicht mehr möglich. Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt ist abzusehen, da eine solche nach dem Regelungszweck des § 276 der Bundesabgabenordnung grundsätzlich nur dann zu erlassen ist…
…Jugend gewesen (vgl. o.a. Loseblattsammlung, zu § 26, "Abstandnahme von der Rückforderung"). Dieses hat eine derartige Weisung nicht erteilt. Sinn des § 26 Abs. 4 FLAG war, zu verhindern, dass Rückforderungen, die jedenfalls zu einer Nachsicht gemäß § 236 BAO führen würden, ausgesprochen werden, zumal darin ein…
…Situation um Abstandnahme von der Rückforderung gem. § 26 Abs. 4 FLAG ersucht. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde gegenüber den Finanzämtern weder eine Oberbehörde darstellt noch ein Aufsichtsrecht hat, weshalb die Anwendung von § 26 Abs. 4 FLAG in der Berufungsentscheidung nicht…
…die Abstandnahme von der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 4 FLAG. Sollte dazu ein gesonderter Antrag notwendig sein, möge dies so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass er diesen fristgerecht stellen können. Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 11.1.2011 im Wesentlichen mit der…
…gewesen (vgl. siehe Loseblattsammlung "Der Familienlastenausgleich - Gesetz - Erlässe - Rechtsprechung - Kommentar - Staatsverträge (EWR/EU)", von Dr. Wittmann/ Dr. Papacek, zu § 26, "Abstandnahme von der Rückforderung"). Dieses hat eine derartige Weisung nicht erteilt. Sinn des § 26 Abs. 4 FLAG war, zu verhindern, dass Rückforderungen, die jedenfalls zu…
…26 Abs. 4 FLAG 1967 das Finanzamt zur Abstandnahme von einer Rückforderung anweisen kann. Die Umdeutung eines Abweisungsbescheides nach § 13 FLAG 1967 in einen Rückforderungsbescheid nach § 26 FLAG 1967 kommt nicht in Betracht, zumal das Finanzamt - siehe die Übersicht am Beginn des Finanzamtsaktes - eine Rückforderung…
…26 Abs. 1 erster Nebensatz FLAG 1967 idgF stützt, konnte es aus den vorstehenden Erwägungen nicht unter die bezeichnete Norm subsumiert werden, und war daher das Rechtsmittel diesbezüglich ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Über den Antrag, gemäß § 26 Abs. 4 FLAG 1967 idgF von der Rückforderung…
…ist § 26 FLAG anzuwenden. Gemäß § 26 Abs 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, da sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente wie…
…abzielt, ist anzumerken, dass die Bewilligung einer Nachsicht iSd § 236 BAO (ebenso wie eine Abstandnahme von der Rückforderung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 oder die Bewilligung von Zahlungserleichterungen) nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Mai 2013