Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0158-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ständig in Japan wohnhafte Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-W/06vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 15. September 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und
Kinderabsetzbetrag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog für seine Kinder T, geb am XX und K, geb
am YY, Familienbeihilfe, Mehrkindstaffel und Kinderabsetzbetrag Das
Finanzamt (FA) überprüfte den Anspruch auf Familienbeihilfe mittels
Vorhalts. Auf dem entsprechenden Formular, beim FA am 30.5.2005
eingelangt, gab der Bw an, dass die Kinder Schüler seien und zum Teil in
Österreich und zum Teil in Japan wohnten, wo sie die Deutsche Schule in
Tokio besuchen. Auf einen ergänzenden Fragenvorhalt des FA gab der
Bw auf dem entsprechenden Formular, beim FA am 25.7.2005 eingelangt, an, die
Kinder wohnten in Japan. Dabei stellte das FA folgende ergänzende
Fragen.
"Leben Sie mit Ihrer Gattin im gemeinsamen
Haushalt? Seit wann besteht kein gemeinsamer Haushalt mit der Gattin
mehr? Hält sich Ihre Gattin ständig in Österreich auf?
Wenn ja, an welcher Adresse? Seit wann hält sich ihre Gattin nicht
mehr in Österreich auf? Wo hält sich Ihre Gattin auf?
Bis wann besuchten die Kinder K. und T. in Österreich die
Schule? Welche Schule besuchten sie zuletzt in
Österreich? Bitte um Bekanntgabe der Bezeichnung und Adresse der
Schule! Kopien der letzten Zeugnisse der Kinder K. und T. (Schulbesuch in
Österreich) Seit wann besuchen die Kinder K. und T. die Schule in
Japan?"
Der Bw beantwortete diese Fragen wie folgt:
"... Ich lebe mit meiner Gattin in einem gemeinsamen
Haushalt, aber aus familiären Gründen (Betreuung ihrer Eltern)
hält sich meine Gattin nicht ständig in Österreich auf. Seit
zwölf Jahren hat sie auch in Tokio einen Wohnsitz. Sie hält sich daher
wechselweise an folgenden Adressen auf:
Österreich:
.... Japan: ... Die Kinder K. und T. besuchten nie eine Schule in
Österreich. Seit 1992 besuchen sie die Deutsche Schule in Tokio:
...."
Mit Bescheid vom 15.9.2005 forderte das FA die
Familienbeihilfe, die Mehrkindstaffel und den Kinderabsetzbetrag für die
Kinder K. und T. für den Zeitraum 1.1.2000 - 30.6.2005
iHv gesamt € 24.128,96,-- zurück.
Als Begründung wurde
ausgeführt: "Gemäß
§ 5 Abs 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im
Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens
eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 der
Bundesabgabenordnung zu beurteilen. Demnach kommt es darauf an, ob sich ein Kind
in einem anderen Land unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass es an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind (zB Ferienzeit) unterbrechen nicht den Zustand des
Verweilens und daher nicht den gewöhnlichen
Aufenthalt. Gelegentliche Aufenthalte der Kinder im Inland sind daher
nicht geeignet, den ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland, wo sie auch
die Schule besuchen, zu unterbrechen. Die Kinder K. und T. haben in
Österreich nie eine Schule besucht. Sie besuchen seit Jahren die Deutsche
Schule in Tokio."
In der am 17.10.2005 beim FA eingelangten Berufung
führte der Bw iw aus:
"... Es ist richtig, dass meine beiden Kinder die deutsche
Schule in Tokio besuchen. Grund dafür ist, dass es in Österreich keine
vergleichbare AHS gibt, die es meinen Kindern, die zweisprachig sind (meine Frau
ist Japanerin), ermöglichen würde, das Japanische in Sprache und
Schrift in entsprechender Weise zu lernen. Dies zu nützen war meiner Frau
und mir jedenfalls wichtig, da ein fundierter Japanisch Unterricht im
späteren Berufsleben nur von Vorteil sein kann. Zum Zwecke des
Schulbesuches befinden sich daher meine Kinder mit meiner Frau, die Hausfrau
ist, in Japan. Allerdings gehen meine Kinder als Österreicher in eine vom
österreichischen Unterrichtsministerium anerkannte Schule. Da es in Tokio
keine österreichische Schule gibt, können die österreichischen
Kinder, die sich dort aufhalten, diese Schule, die einen jederzeitigen Umstieg
ins österreichische Schulsystem ermöglicht, besuchen (...). Die
Anpassung an den Lehrplan an österreichische Schulen ist auch in den
aktuellen Zeugnissen meiner beiden Kinder ersichtlich (...). Im Gegensatz dazu
ermöglicht der Besuch der deutschen Schule in Tokio den Umstieg ins
japanische Schulsystem nicht. Dieser Umstand ist ein Grund dafür,
dass unserer Auffassung nach, meine Kinder jedenfalls den Lebensmittelpunkt in
Österreich haben. Denn die Kinder sind Ausländer in Tokio und haben
- auch wenn sie es wollen würden, was nicht der Fall ist -
nicht die Möglichkeit, nach Abschluss des Gymnasiums ihren Bildungsweg in
Japan fortzusetzen. Weitere Gründe für das Vorhandensein des
Lebensmittelpunkt in Österreich sind: - Die Kinder und meine Frau
und ich haben einen gemeinsamen Wohnsitz in G, da ich das ganze Jahr über
in den ... als Musiklehrer beschäftigt bin - und zwar durchgehend
seit 1980. Die gesamten Ferienzeiten verbringen die Kinder in Österreich.
Unsere Familie ist daher wirtschaftlich - durch meine Anstellung als
Musiklehrer - und sozial (Freundschaften mit anderen österreichischen
Familien, im speziellen auch meiner Kinder (...) vorrangig in Österreich
beheimatet ! ..." Der Bw übermittelte gleichzeitig mit der Berufung
mehrere Beilagen, darunter die "Begründung für das Vorhandensein des
Lebensmittelpunktes meiner Kinder in Österreich", in der iw ausgeführt
wurde: "- Die Kinder sind hier geboren, haben den Kindergarten in G
besucht und gehen nun in die Deutsche Schule in Japan (eine Österreichische
gibt es nicht). G ist und bleibt jedoch ihr Zuhause. - Vielmehr sind sie
in Japan Ausländer, weil sie sich als Österreicher fühlen und
hauptsächlich in deutschsprachigen Kreisen bewegen und außerdem nicht
in eine normale japanische Schule gehen. Andererseits haben sie aG d Tatsache,
dass ihre Mutter Japanerin ist, auch Interesse an Japan ... - Sie haben
hier seit ihrer Kinderzeit Freunde, auch solche die sie zB im Fechtclub Jahr
für Jahr treffen. Ein Freund besuchte sogar die Schule in Japan als
Gastschüler. ... - Unsere Familie legt großen Wert auf
traditionelle Feste wie Weihnachten und Ostern, die wir in Österreich
feiern.... - Wir haben vor Jahren ein altes Haus gekauft, das wir in
Etappen renovieren ... - Wenn es nicht möglich war, dass meine Frau
mit den Kindern nachhause kommen konnte, reisten die Kinder schon ab 8 Jahren
alleine von Japan nach Österreich, nur um hier zu sein. ..."
Die weiteren Beilagen betreffen Jahreszeugnisse der
Deutschen Schule Tokio für T (Klasse 10b) und K (Klasse 8b) im Schuljahr
2004/05; einen Monatslohnzettel des Bw für 08/2005, ausgestellt vom
Magistrat der Stadt Wien; und eine Aufstellung des Bw über seine
wichtigsten monatlichen Fixkosten.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Kinder des Bw, T und K , hatten im
Rückforderungszeitraum ihren ständigen Aufenthalt in Japan. Die
Kinder besuchten nie eine Schule in Österreich. Seit 1992 besuchen sie die
deutsche Schule in Tokio. Dies ist eine vom österreichischen
Unterrichtsministerium anerkannte Schule. Die Zeugnisse können
nostrifiziert werden. Die Gattin des Bw ist japanische Staatsbürgerin. Sie
ist Hausfrau und hält sich mit den Kindern in Tokio auf. Der Bw ist
österreichischer Staatsbürger, Musiklehrer in Wien und wohnt in G. Die
Ferien verbringt die gesamte Familie in Österreich. Die Kinder
verbringen den Großteil des Jahres (Schulzeit ca 9 Monate) in Japan.
Der Sachverhalt gründet auf den glaubwürdigen
Angaben des Bw in der Vorhaltsbeantwortung und in der Berufung sowie auf den
Ermittlungen des FA und ist unbestritten. Dass die Kinder des Bw im
Rückforderungszeitraum mit ihrer Mutter in Tokio wohnen und dort die Schule
besuchen, hat der Bw selbst vorgebracht. Da er auch vorgebracht hat, die Kinder
kämen in den Ferien nach Österreich, während sie die Schulzeit in
Japan verbringen, ergibt sich zwangsläufig, dass die Kinder den
Großteil des Jahres - Schulzeit ca 9 Monate - in Japan
verbringen. Entsprechende Zeugnisse der Deutschen Schule in Tokio wurden
vorgelegt.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen. Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere
in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannten Bedingungen erfüllen),
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter
bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder. Nach §
5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der ständige Aufenthalt im Sinne des
§ 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kinder des Bw im
Streitzeitraum war, ist daher nicht entscheidend und braucht nicht geprüft
zu werden. Die diesbezügliche Argumentation des Bw ist demnach nicht
geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Ein Aufenthalt iSd §
26 Abs 2 BAO verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus
folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl
2001/13/0160 und vom 20.6.2000, Zl 98/15/0016). Aus dem unstrittigen
Sachverhalt geht zweifelsfrei hervor, dass die Kinder des Bw im
Rückforderungszeitraum in Tokio ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
da sie dort zur Schule gehen und mit ihrer Mutter leben. Da § 5 Abs
3 FLAG unter den Gesichtspunkten des § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen ist,
steht fest, dass die Kinder des Bw im Rückforderungszeitraum den
ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Das Verbringen der Ferien in
Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen,
wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder in Japan nicht unterbrochen
wurde (vgl insbesondere die ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im
Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl 2001/13/0160, vom
28.11.2002, Zl 2002/13/0079 und vom 20.6.2000, Zl 98/15/0016).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B-2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5
Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hiebei auf
dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) stehen einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe Kinderabsetzbeträge zu. Für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu.
Wurden Familienbeihilfe (inklusive Kinderstaffel) und
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG hat derjenige, der
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, da sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht
nimmt.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Familienbeihilfe, die
Mehrkindstaffel und den Kinderabsetzbetrag für die Kinder K und T
zurückgefordert.
Im Übrigen wird bemerkt, dass über den
Eventualantrag des Bw betreffend Abstandnahme von der Rückforderung aus
Billigkeitsgründen bzw Gewährung einer Zahlungserleichterung vom
Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz abzusprechen ist.
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-W/06
- Stammnummer
- 21133
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF