Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0251-F/05
Bei zwei widersprüchlichen ärztlichen Attesten ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Berufungsfall eine familienbeihilfenschädliche Studienunterbrechung vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-F/05vom 23.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 18. Mai 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2002 bis 30. September 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Familienbeihilfe wird
für den Zeitraum 1. März bis 30. September 2002
rückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 wurden vom Berufungswerber
(Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. März 2002 bis 30.
September 2003 betreffend seine Tochter M gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a
bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988 rückgefordert, da die Tochter im
Sommersemester 2002 nicht mehr in Berufsausbildung stand. Sie habe sich im
Sommersemester 2002 an der Universität I nicht zur Fortsetzung des Studiums
gemeldet. Sie habe drei Semester LA B und EK bzw nach dem Studienplanwechsel das
Unterrichtsfach B und U in Kombination mit Unterrichtsfach G, S und PB studiert.
Ab Oktober 2002 habe die Tochter P studiert. Dies stelle einen schädlichen
Studienrichtungswechsel nach drei Semestern Studium dar. Die Familienbeihilfe
stehe erst dann wieder zu, wenn in der neuen Studienrichtung so viele Semester
studiert worden seien wie vor dem Studienrichtungswechsel. Somit stehe für
den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 keine Familienbeihilfe
zu.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 8. Juni 2004 und führte aus, dass seine Tochter im
Sommersemester 2002 wegen einer schweren Krankheit nicht studieren habe
können. Das Familienlastenausgleichsgesetz sehe Beihilfe für Kinder
vor, die sich nicht selber erhalten können. Dass sich die Tochter in der
betreffenden Zeit nicht selbst erhalten konnte, sei evident. Der Studienwechsel
von B auf P sei krankheitsbedingt erfolgt. Aufgrund der schweren Krankheit
könne sie ein so arbeitsintensives Studium wie B nicht bewältigen. Das
Studium der P sei anders strukturiert. Dort gebe es kleinere Einheiten, welche
man sich unter anderem auch am Computer aneignen kann. Überdies habe die
Tochter durch ihre Schwester (Pstudentin) die notwendige Unterstützung
gehabt, die sie brauchte. Im übrigen wäre eine Rückforderung von
etwaig zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
aufgrund der schweren Situation gemäß
§ 26 Abs 4 FLAG 1967 als
unbillig zu betrachten. In diesem Falle müsse Meldung an die
Finanzlandesdirektion ergehen.
Laut Kopie einer Arztbestätigung vom 26. März
2004 werde aus fachärztlicher Sicht bestätigt, dass die Tochter des Bw
aus psychischen Gründen im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 2002 zum
Studium nicht befähigt und aus diesen Gründen damals auch nicht
inskribiert war. Die Tochter habe damals an Störungen von Wahrnehmung und
Konzentration bei auch wiederholten Angstzuständen gelitten. Aus
psychischen Gründen habe sie nachfolgend dann auch das Studienfach
gewechselt (vom Studium der B zum Studium der P). Laut Bestätigung
desselben Arztes vom 7. Juni 2004 sei die Tochter im Jahre 2001 an einem
hyperästhetisch-emotionalen Schwächezustand erkrankt. Sie habe an
einer spezifischen Eßstörung im Sinne einer Magersucht gelitten, sei
unruhig gewesen, habe Angst gehabt und habe längere Zeit nicht mehr
konzentriert lernen können. Sie habe wegen ihrer Angst nirgends mehr
alleine hin- und weggehen können und hätte Platzangst gehabt. Sie habe
spezifisch medikamentös behandelt werden müssen (Risperdal). Da B ein
arbeitsintensives Studium mit Praktikumsanwesenheitspflicht für Stunden
sowie lernintensiv wegen großer Prüfungen wie Z ist, habe die Tochter
sich nach einer anderen Ausbildung umsehen müssen. Sie habe den Wechsel nur
ungern durchgeführt, da sie B sehr geschätzt hat. P habe sie mit ihrer
Schwester studieren können. Sie sei von ihrer Schwester begleitet worden,
habe Vorlesungen verlassen können und viel mit Heimarbeit und Computer
bewerkstelligen können. Die Tochter habe sich gut erholt und werde im
Sommer den ersten Abschnitt von P beenden. Wenn es ihr möglich ist,
würde sie wieder B studieren. Der Wechsel zu P sei nur durch die Krankheit
bedingt gewesen. Trotz Krankheit sei es ihr möglich gewesen, das leichtere
Fach zu bewältigen.
Laut im Akt befindlicher Bestätigungen des
Studienerfolges hat die Tochter des Bw am 26. Jänner, 30. März, 14.
und 16. Mai sowie 7. September 2001 - somit insgesamt fünf
Prüfungen - in der Studienrichtung B und E (Lehramt an höheren
Schulen) abgelegt. Im Kalenderjahr 2002 hat sie im Zeitraum 1. Jänner bis
31. Oktober 2002 zwei Prüfungen in der Studienrichtung Lehramtsstudium
Unterrichtsfach B und U, Unterrichtsfach G, S und Politische Bildung am 22.
Jänner und 5. Feber 2002 abgelegt. Laut Studienerfolgsbestätigung vom
13. Oktober 2003 hat sie in der Studienrichtung Diplomstudium P an einer
Lehrveranstaltung (Das Studium der Studienrichtung P) mit Erfolg teilgenommen.
Das Zeugnis ist mit 3. November 2002 datiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes
sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht
vor, wenn der Studierende
das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
nach
einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs.
2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten folgende Studienwechsel nicht als
Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs. 1:
Studienwechsel,
bei welchen die gesamte Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren
Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde.
die
Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs.
3.
Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung
besagt, dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 dann nicht mehr zu
beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat.
Die Tochter des Bw hat nach zwei Semestern (WS 2000/01, SS
2001) B und E aufgrund des Studienplanwechsels auf B und U, Unterrichtsfach G, S
und Politische Bildung im Wintersemester 2001/02 gewechselt. Nach obigen
Ausführungen kann diesbezüglich daher kein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel erkannt werden, da der Wechsel
nach zwei und nicht nach drei inskribierten Semestern erfolgte. Zusätzlich
wird auf Punkt 21.12 der Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verwiesen, wo beschrieben wird, dass im Fall
eines kombinationspflichtigen Studiums, bereits wenn
ein Fach zur Gänze gegen ein
anderes ausgetauscht wird, ein Studienwechsel vorliege. Im vorliegenden
Berufungsfall wurden aufgrund des neuen Studiums (Studienplanwechsel) -
das Studium nennt sich nun B und U -
drei Kombinationsfächer
hinzugefügt. Davor gab es keine Kombinationsfächer zusätzlich zu
belegen.
Zu überprüfen ist nun, ob aufgrund der
vorliegenden ärztlichen Bestätigungen, eine Studienbehinderung bzw
-unterbrechung tatsächlich vorlag und damit nachgewiesen wurde,
welche zur Folge hätte, dass auch für den Zeitraum vom 1. März
bis 30. September 2002 (Sommersemester 2002) - dies entspricht dem
Zeitraum seit Abbruch des Bstudiums und dem Anfang des Studiums der P im
Wintersemester 2002/03 - Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Unbestritten ist, dass die Studentin in dieser Zeit nicht zur Fortsetzung
gemeldet war und auch zu keinen Prüfungen angetreten ist. Zu
überprüfen war jedoch, ob bei Zutreffen des hier vorliegenden
Sachverhaltes - nämlich ein vom Arzt für die Tochter des Bw als
nicht studierbar bzw -fähig eingestufter Zeitraum vom 1. Jänner
bis 31. Oktober 2002 (siehe ärztliches Schreiben vom 26. März 2004),
wo entgegen den ärztlichen Ausführungen in diesem Zeitraum zwei
Prüfungen absolviert wurden und eine Lehrveranstaltung (KU - Das
Studium der Studienrichtung P, Zeugnis vom 3. November 2002) besucht wurde
- die ärztliche Bestätigung als glaubhaft und schlüssig
einzustufen ist. Ebenfalls in Widerspruch zur tatsächlichen Gegebenheit des
Prüfungsantrittes bzw der positiven Prüfungsabsolvierung etc steht die
ärztliche Bestätigung vom 7. Juni 2004, welche ua ausführt, dass
die Tochter im Jahre 2001 an einem hyperästhetisch-emotionalen
Schwächezustand erkrankt sei. Eine genaue Zeitangabe betreffend das
Vorliegen der Krankheit wurde nicht gemacht. Fest steht, dass die Tochter auch
in diesem Zeitraum fünf Prüfungen absolviert und im Wintersemester
2001/02 zwei Lehrveranstaltungen besucht hat, welche sie am 22. Jänner und
5. Feber 2002 abschloss. Bei derartigen Widersprüchen erachtet der
Unabhängige Finanzsenat die ärztlichen Bescheinigungen, welche beide
vom selben Arzt ausgestellt wurden, als derart unschlüssig und
unglaubwürdig, dass sie die tatsächliche Studienbehinderung bzw
-unterbrechung - konkret für das Sommersemester 2002 - nicht
nachzuweisen ermöglichen. Das heisst aber auch, dass ein
Familienbeihilfenanspruch für das Sommersemester 2002 nicht zu
gewähren ist.
Betreffend des Einwandes des Bw, im übrigen wäre
eine Rückforderung von etwaig zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen aufgrund der schweren Situation gemäß
§ 26 Abs 4 FLAG 1967 als unbillig zu betrachten, ist abschließend
noch auszuführen, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967
ausschließlich auf objektive Tatbestände zu gründen und von
subjektiven Momenten - wie Verschulden oder Gutgläubigkeit -
unabhängig ist. In seinem Erkenntnis vom 25.1.2001, Z. 2000/15/0183,
spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Rückforderung von
unrechtmäßig bezogenen Beihilfen, die ausschließlich durch
unrichtige Auszahlungen durch das Finanzamt verursacht worden sind, durch die
Bezugnahme auf § 46 FLAG 1967 in § 26 Abs. 1 FLAG leg.cit.,
nichts entgegensteht. § 46 FLAG 1967 bezeichnet lediglich jene
Einrichtungen, die die Familienbeihilfe für ihre Mitarbeiter bzw
Bediensteten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, und im Gegenzug keine
Dienstgeberbeiträge in den Familienlastenausgleichsfonds zu leisten haben.
Aber auch in diesen Fällen ist eine Rückforderung irrtümlich
geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen (§ 26 Abs. 2 FLAG
1967).
Da der Bw bereits Berufung eingelegt hat, ist eine
Abstandnahme von der Rückforderung durch die Oberbehörden nach §
26 Abs. 4 FLAG 1967 nicht mehr möglich.
Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das
Finanzamt ist abzusehen, da eine solche nach dem Regelungszweck des § 276
der Bundesabgabenordnung grundsätzlich nur dann zu erlassen ist, wenn
dadurch mit einer Beendigung des Verfahrens zu rechnen ist. Dies kann aufgrund
der Aktenlage nicht angenommen werden. Die Berufung ist daher vom Finanzamt
gemäß
§ 276 Abs 6 leg cit ohne unnötigen Aufschub dem
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Der Unabhängige Finanzsenat ist
seit 1. Jänner 2003 zur Entscheidung über Berufungen in zweiter
Instanz berufen. Er wurde als weisungsungebundene, selbständige
Behörde eingerichtet.
Aufgrund obstehender Ausführungen kommt der
Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass die Familienbeihilfe daher
für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis 30. September 2002 zu Recht vom
Finanzamt rückgefordert wurde. Es war daher wie im Spruch ausgeführt
zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-F/05
- Stammnummer
- 20070
- Gültig
- 23.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF