Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0319-L/07
Auslandsaufenthalt eines Kindes (USA) mit Schulbesuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0319-L/07vom 10.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
22. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 10. Jänner 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von
Jänner 2001 bis Juni 2006 in Höhe von insgesamt 11.458,96 €
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 aufgehoben. Die
Rückforderung vermindert sich dadurch auf € 9.584,00
(FB: € 6.835,40; KAB: € 2.748,60).
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 10.1.2007 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit von Jänner
2001 bis Juni 2006 in Höhe von insgesamt 11.458,96 €
zurückgefordert. Da die Berufungswerberin seit 27.3.2000 nicht mehr in
Österreich gemeldet sei und sich ständig im Ausland aufhalte, seien
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 nicht erfüllt.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die Berufungswerberin sowohl ihren gewöhnlichen
Aufenthalt als auch ihre engen persönlichen und familiären Beziehungen
nach wie vor in Österreich, nämlich in yy, unterhalte. Sie habe nach
wie vor ihre sämtlichen Verwandten und Bekannten in Österreich und
komme regelmäßig praktisch zu sämtlichen Feiertagen und
während der Ferien ihres Sohnes sowie auch zwischendurch immer wieder nach
Österreich und lebe während des Aufenthaltes in y bei ihrem Vater im
Haus, welches ihr zu einem Drittel gehöre und hinsichtlich welchen ihr das
Wohnrecht (nach ihrem Vater) zustehe, ansonsten bei Freunden, die sie seit
Kindheitstagen kenne. Die Berufungswerberin sei auch nach wie vor an den
Gesellschaften der Familie beteiligt und komme auch deshalb
regelmäßig nach Österreich. Ebenso verbringe ihr Sohn
seine Ferien regelmäßig in Österreich, habe auch zahlreiche
Freunde hier und sei - wie sich aus der vorgelegten Meldeauskunft ergebe -
deshalb auch nach wie vor aufrecht gemeldet. Daraus ergebe sich auch,
dass die Berufungswerberin sich früher ebenfalls bei jedem ihrer
Aufenthalte in Österreich an- und bei Abreise wieder abgemeldet habe. In
der Folge sei ihr jedoch erklärt worden, sie müsse sich nicht jedes
Mal wieder abmelden, sodass sie zwischen Mai 1992 und März 2000
ständig gemeldet geblieben sei. Auf Grund eines geplanten längeren
Auslandsaufenthaltes habe sie sich dann abgemeldet und in der Folge - obwohl
sich an ihren weiteren Aufenthalten in Österreich de facto nichts
geändert habe und sie sich gerade in den Monaten vor und nach dem Tod ihrer
Mutter am 20.1.2002 fast ausschließlich in y aufgehalten habe - nicht mehr
angemeldet, weil damals auch ihr Vater über mehrere Monate hindurch bei ihr
im Ausland gelebt habe. Der Umstand der Nicht-Anmeldung ändere
allerdings nichts daran, dass sich an ihren Bindungen zu ihren Verwandten und
den Beziehungen zu Österreich de facto seit 20 Jahren nichts
geändert habe. Im Hinblick darauf, dass sich die Behörde vor
Erlassung des Bescheides mit diesen Fragen überhaupt nicht auseinander
gesetzt habe, sei das Verfahren jedenfalls derart mangelhaft geblieben, dass
eine umfassende Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Hätte sie sich
mit diesen Fragen allerdings auseinandergesetzt, so hätte sie feststellen
können und müssen, dass die Voraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe bzw. die Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages sehr wohl
gegeben seien. Auf jeden Fall hätte die Behörde auf Grund der
tatsächlich gegebenen Umstände erkennen können und müssen,
dass sich die Rückforderung der bezogenen Beträge, selbst wenn diese
unrechtsmäßig erfolgt wäre, als unbillig im Sinne des
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 darstelle, zumal der Behörde der
Umstand der nicht mehr aufrechten Meldung immer bekannt gewesen sei. An
inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide der angefochtene Bescheid jedenfalls
insofern, als gemäß
§ 297 Abs. 4 BAO der Recht, die
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in 5 Jahren
verjähre und deshalb in jedem Fall die Rückforderung der FB und KAB
für den Zeitraum 1/2001 bis 1/2002 unzulässig sei.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
22.1.2009 wurde der Berufungswerberin Folgendes mitgeteilt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere
in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannte Bedingungen erfüllen),
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter
bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in der Fassung ab
1.1.2006 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Vor dem 1.1.2006 lautete § 2 Abs. 8
FLAG 1967 folgendermaßen: "Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch
im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich
die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
folglich nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens
ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das
Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa
aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der
Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von
ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der
Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbstständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht (zB VwGH 18.1.1996,
93/15/0145).
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach
hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl. 2001/13/0160 und vom
20.6.2000, Zl. 98/15/0016).
Das Verbringen der Ferien in Österreich wäre als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige
Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl die einen
mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom
2.6.2004, Zl. 2001/13/0160 und vom 28.11.2002, Zl. 2002/13/0079).
Zum Aufenthalt von Kindern im Ausland (z.B. USA) hat der VwGH zumindest
zweimal entschieden und dabei festgestellt, dass ein Aufenthalt von einer Dauer
von mehr als zwei Jahren jedenfalls schädlich sein kann. So
beurteilte er in einem Erkenntnis den sich über volle zwei Jahre
erstreckenden Auslandsaufenthalt von minderjährigen Kindern des (damaligen)
Beschwerdeführers in den USA als ständig und damit schädlich im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Er führte wörtlich aus, dass es nicht
zweifelhaft sein könne, dass ein sich über volle zwei Jahre
erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des Beschwerdeführers als
ständig im Sinne des (damaligen) § 5 Abs. 4 FLAG beurteilt
werden muss. Ob und wie lange die Kinder in den USA eine Schule besucht haben,
sei für diese Beurteilung bedeutungslos gewesen (VwGH 20.10.1993,
91/13/0175). In einem weiteren Beschwerdefall handelte es sich um einen
annähernd dreijährigen Auslandsaufenthalt des Sohnes, wobei dieser den
Wohnsitz seines Vaters während dessen Aufenthaltes in den USA teilte. Dabei
hielt sich der Sohn während der (Sommer)Ferien bei der (damaligen)
Beschwerdeführerin in Österreich auf, besuchte die Schule offenbar im
Hinblick auf den Erwerb von Sprachkenntnissen für den beabsichtigten Besuch
einer (österreichischen) höheren Lehranstalt für Tourismus und
dürfte diese Ausbildung später auch tatsächlich in
Österreich in Angriff genommen haben. Trotzdem beurteilte das
Höchstgericht auch diesen Aufenthalt als schädlich (VwGH vom
20.6.2000, Zl. 98/15/0016).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B-2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 (neu: Abs. 3) auseinandergesetzt und ist zum
Ergebnis gelangt, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe
für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist.
In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche
Regelung, welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist davon
auszugehen, dass sich das Kind X., wie auch in der Berufung ausgeführt
wird, nur während seiner Ferien in Österreich aufgehalten hat.
Da sich der Aufenthalt des Kindes in den USA demnach jedenfalls
über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckte, handelt es sich iS
leg cit und der dazu ergangenen Judikatur um einen ständigen Aufenthalt im
Ausland, sodass die Gewährung der Familienbeihilfe schon aus diesem Grund
ausgeschlossen ist.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden. Mangels Anspruchs auf die Familienbeihilfe lagen auch die
Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderabsetzbeträge nicht
vor.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung zur
Verjährung ist § 207 Abs. 4 BAO zu berücksichtigen.
Demnach verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf
Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder
Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren. Nach § 208
Abs. 8 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die
rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen
geleistet wurden.
Daraus ergibt sich eine zulässige Rückforderung
der Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbeträge) für die Zeit von
Jänner 2002 bis Juni 2006. Der Rückforderungsbetrag würde
sich dadurch auf insgesamt € 9.584,00 vermindern.
Sie werden ersucht, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei
Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten laut Aktenlage wie
angeführt über die Berufung zu entscheiden sein wird."
In der Stellungnahme vom 16.2.2009 wird ausgeführt,
die Berufungsbehörde gebe die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos richtig
wieder. Nicht zutreffend seien allerdings die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen: Gerade nach den sich daraus ergebenden Kriterien habe
die Berufungswerberin und ihr Sohn den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
nämlich ohnedies in Österreich gehabt. Auch wenn sich ihr Sohn
nur während der Ferien "auf Dauer" hier aufgehalten habe, so sei zu
berücksichtigen, dass einerseits die Feriendauer in den Vereinigten Staaten
eine bei weitem längere sei als in Österreich, und andererseits er
auch zwischendurch immer wieder nach Österreich gekommen sei, um Freunde
und Verwandte zu besuchen, weshalb er sich insgesamt jedenfalls längere
Zeit in Österreich als in den Vereinigten Staaten aufgehalten habe und
daher von einem "ständigen Aufenthalt in den USA" natürlich bei weitem
nicht die Rede sein könne, wie davon, dass er sich über volle
2 Jahre im Ausland aufgehalten habe. Die Inanspruchnahme der
Familienbeihilfe sei daher ebenso zu Recht erfolgt wie jene des
Kinderabsetzbetrages, wobei eine Rückforderung hinsichtlich des
Kinderabsetzbetrages auch deshalb nicht in Frage komme, weil dieser der
Berufungswerberin im Endergebnis wirtschaftlich ja nicht zu Gute gekommen
sei Die Überlegungen der Berufungsbehörde in Bezug auf die
Verjährung würden sich mit jener der Berufungswerberin decken, sodass
darauf nicht näher einzugehen sei.
Am 19.2.2009 erging folgender Vorhalt an die
Berufungswerberin:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben
vom 16.2.2009 werden Sie ersucht, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses
Schriftstückes,
1) die genauen Ferienzeiten der
Schule Ihres Sohnes X. in den USA im Zeitraum September 2001 bis Juni 2006
nachzuweisen.
2) die Aufenthalte Ihres Sohnes
X. in Österreich im Zeitraum September 2001 bis Juni 2006 mittels
geeigneter Unterlagen zu belegen, zumal davon ausgegangen wird, dass dieser die
Schule in diesem Zeitraum in den USA regelmäßig
besuchte. Bemerkt wird, dass der Schulbesuch in den USA bisher nicht
nachgewiesen wurde."
Im Schreiben dazu vom 3.4.2009 gibt die Berufungswerberin
an, dass sich der Sohn mit Ausnahme der Schulzeiten in den USA immer in
Österreich bei seinen Großeltern und/oder anderen Verwandten und/oder
Schulinternaten und/oder Feriencamps aufgehalten habe. Nachstehende Unterlagen
würden dafür zum Beweis dienen: 1) Meldebestätigung vom
24.3.2009 aus welcher sich ergäbe, dass der Sohn der Berufungswerberin vom
15.9.1992 bis 19.9.2006 an der Wohnadresse seines Großvaters aufrecht
gemeldet gewesen sei; Die Meldung habe deshalb aufrecht erhalten werden
müssen, weil der Sohn der Berufungswerberin praktisch sämtliche
Ferienzeiten - Sommerferien von Mitte Mai bis Ende August; Weihnachtsferien je
nach den Feiertagen 2 bis 3 Wochen; Osterferien 10 Tage und
Semesterferien 1 bis 2 Wochen - in Österreich, meistens bei
seinem Großvater, teilweise auch in "Kinder-Camps" oder bei anderen
Verwandten verbracht habe. Teilweise habe der Sohn der Berufungswerberin
auch während der "offiziellen" Schulzeit Aufenthalte in Österreich
verbracht und es hätten auch die Ferien ohne weiteres ausgedehnt werden
können, weil die Freistellung von Kindern in den USA weitaus
großzügiger gehandhabt werde als in Österreich und fehlende
Anwesenheitszeiten in der Schule auch durch "home-schooling" ausgeglichen werden
könnten und die Schüler lediglich die erforderlichen Prüfungen
abzulegen hätten. 2) Zeugnis vom 7.7.2007 über den Besuch des
H.-Institutes.
3) Email vom 22.3.2009 aus welcher sich ergebe, dass
Dipl.Päd.Vol S. den Sohn der Berufungswerberin über 100 Stunden
pro Jahr während seiner Aufenthalte in Österreich unterrichtet
habe. Weitere Unterlagen, wie insbesondere Flugtickets oder Rechnungen
darüber, Zahlungsbelege hinsichtlich Ferien-Camps und verschiedene Kurse
etc. könnten derzeit leider nicht vorgelegt werden, weil sich diese in
Österreich im Haus des Vaters der Berufungswerberin befinden würden,
sich dieser derzeit allerdings selbst in den USA aufhalte, sodass sie von ihm
nicht beigeschafft und an die Berufungswerberin übermittelt werden
könnten. Aus den bisherigen Beweisergebnissen ergebe sich allerdings
bereits, dass sich der Sohn der Berufungswerberin überwiegend in
Österreich aufgehalten habe und deshalb natürlich auch die
Berufungswerberin selbst danach getrachtet habe, so oft und so lange wie
möglich bei ihm in Österreich zu sein.
Aus dem beigelegten Zeugnis des Institutes vom 7.7.2007
geht hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin in der Zeit vom 24.6.2007 bis
zum 7.7.2007 an einem Sommerkurs für "Deutsch als Fremdsprache"
teilgenommen habe.
Die diplomierte Pädagogin führt im E-Mail vom
22.3.2009 Folgendes aus: "Ich, Dipl.Pad.VOL S.B. bestätige hiermit,
dem Sohn von Frau xx, G., in den Sommerferien der Jahre 2001 bis 2006 im
Zeitraum von Mitte Juni bis Anfang August während seiner Aufenthalte in
Österreich, in yyy in OÖ. Stunden im Gegenstand Deutsch zur
Verbesserung seiner Deutschkenntnisse gegeben habe. Als geprüfte und seit
32 Jahren im Dienst stehende Volksschullehrerin kann ich bescheinigen, dass
G. sehr fleißig und aufmerksam sowie interessiert an meinem Unterricht
teilgenommen hat. Ich war mit seinen Fortschritten sehr zufrieden, zumal sich
sein Wissen und seine Ausdrucksfähigkeit von Jahr zu Jahr verbesserten. Es
waren 108 Stunden pro Jahr in dem angegebenen Zeitraum von 9 Wochen.
Er hat die Anforderungen des Klassenniveaus eines sehr guten
österreichischen Schülers altersgemäß erreicht. Vor allen
Dingen war es auch möglich, da die Mutter, deren Muttersprache Deutsch ist,
auch während des Jahres mit ihrem Sohn Deutsch gesprochen hat und G. so
auch die lebendige Sprache praktizieren konnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere
in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannte Bedingungen erfüllen),
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter
bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in der Fassung ab
1.1.2006 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Vor dem 1.1.2006 lautete § 2 Abs. 8
FLAG 1967 folgendermaßen: "Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch
im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich
die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
folglich nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens
ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das
Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa
aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der
Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von
ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der
Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbstständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht (zB VwGH 18.1.1996,
93/15/0145).
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach
hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl. 2001/13/0160 und vom
20.6.2000, Zl. 98/15/0016).
Das Verbringen der Ferien in Österreich wäre als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige
Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl die einen
mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom
2.6.2004, Zl. 2001/13/0160 und vom 28.11.2002, Zl. 2002/13/0079).
Zum Aufenthalt von Kindern im Ausland (z.B. USA) hat der VwGH zumindest
zweimal entschieden und dabei festgestellt, dass ein Aufenthalt von einer Dauer
von mehr als zwei Jahren jedenfalls schädlich sein kann. So
beurteilte er in einem Erkenntnis den sich über volle zwei Jahre
erstreckenden Auslandsaufenthalt von minderjährigen Kindern des (damaligen)
Beschwerdeführers in den USA als ständig und damit schädlich im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Er führte wörtlich aus, dass es nicht
zweifelhaft sein könne, dass ein sich über volle zwei Jahre
erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des Beschwerdeführers als
ständig im Sinne des (damaligen) § 5 Abs. 4 FLAG beurteilt
werden muss. Ob und wie lange die Kinder in den USA eine Schule besucht haben,
sei für diese Beurteilung bedeutungslos gewesen (VwGH 20.10.1993,
91/13/0175). In einem weiteren Beschwerdefall handelte es sich um einen
annähernd dreijährigen Auslandsaufenthalt des Sohnes, wobei dieser den
Wohnsitz seines Vaters während dessen Aufenthaltes in den USA teilte. Dabei
hielt sich der Sohn während der (Sommer)Ferien bei der (damaligen)
Beschwerdeführerin in Österreich auf, besuchte die Schule offenbar im
Hinblick auf den Erwerb von Sprachkenntnissen für den beabsichtigten Besuch
einer (österreichischen) höheren Lehranstalt für Tourismus und
dürfte diese Ausbildung später auch tatsächlich in
Österreich in Angriff genommen haben. Trotzdem beurteilte das
Höchstgericht auch diesen Aufenthalt als schädlich (VwGH vom
20.6.2000, Zl. 98/15/0016).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B-2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 (neu: Abs. 3) auseinandergesetzt und ist zum
Ergebnis gelangt, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe
für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist.
In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche
Regelung, welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist davon
auszugehen, dass sich der Sohn der Berufungswerberin, wie auch in der Berufung
ausgeführt wird, nur während seiner Ferien in Österreich
aufgehalten hat. Dies kann auf Grund des E-Mails der Deutsch-Lehrerin als
glaubhaft angesehen werden. Weitere behauptete Aufenthalte des Sohnes der
Berufungswerberin in Österreich konnten aber offenbar nicht belegt werden.
Möglichkeiten zu einem Nachweis bzw. einer Glaubhaftmachung solcher
Aufenthalte wurden der Berufungswerberin jedenfalls geboten. Der Kursbesuch
"Deutsch als Fremdsprache" fand außerhalb des Berufungszeitraumes statt,
war aber zudem ebenfalls in den Sommerferien. Das Verbringen der Ferien in
Österreich ist als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch
der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird.
Da sich der Aufenthalt des Kindes in den USA jedenfalls über einen
Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckte, handelt es sich iS leg cit und der
dazu ergangenen Judikatur um einen ständigen Aufenthalt im Ausland, sodass
die Gewährung der Familienbeihilfe schon aus diesem Grund ausgeschlossen
ist.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden. Mangels Anspruchs auf die Familienbeihilfe lagen auch die
Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderabsetzbeträge nicht
vor.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Berufung zur
Verjährung ist § 207 Abs. 4 BAO zu berücksichtigen.
Demnach verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf
Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder
Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren. Nach § 208
Abs. 8 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 207 Abs. 4 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die
rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen
geleistet wurden.
Daraus ergibt sich eine zulässige Rückforderung
der Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbeträge) für die Zeit von
Jänner 2002 bis Juni 2006. Der Rückforderungsbetrag vermindert
sich dadurch auf insgesamt € 9.584,00.
Hinsichtlich der von der Berufungswerberin angeführten
Unbilligkeit der Rückforderung ist auf den Sinn des § 26
Abs. 4 FLAG zu verweisen, welcher war, zu verhindern, dass
Rückforderungen, die jedenfalls zu einer Nachsicht gemäß
§ 236 BAO führen würden, ausgesprochen werden, zumal darin
ein überflüssiger Verwaltungsaufwand zu erblicken ist. So wurde zu
1202 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII.
GP vom 18.6.1974 ausgeführt, es solle aus
Verwaltungsvereinfachungsgründen der Aufsichtsbehörde die
Möglichkeit eingeräumt werden, in bestimmten Fällen anzuordnen,
dass von der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe abzusehen
ist. Voraussetzung für eine solche aufsichtsbehördliche Maßnahme
sollte sein, dass der Übergenuss voraussichtlich nachgesehen werden
müsste (§ 236 BAO). Kommt es hingegen zu einer
Rückforderung des Überbezuges, so kann eine Nachsicht gemäß
§ 236 BAO bei Vorliegen der Voraussetzungen in einem ordentlichen
Verfahren erwirkt werden, wodurch derselbe Erfolg wie im Falle der Abstandnahme
von der Rückforderung erreicht wird (siehe Loseblattsammlung "Der
Familienlastenausgleich - Gesetz - Erlässe - Rechtsprechung - Kommentar -
Staatsverträge (EWR/EU)", von Dr. Wittmann/ Dr. Papacek).
Soweit sich die Berufungswerberin auf die Unbilligkeit der
Rückforderung beruft, ist sie daher darauf hinzuweisen, dass eine
Billigkeitsmaßnahme iSd § 236 BAO nicht Gegenstand dieses
Verfahrens ist.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0319-L/07
- Stammnummer
- 40307
- Gültig
- 10.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF