Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0547-I/06
Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Überschreitens der Einkommensgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-I/06vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 8. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 4. April
2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2004
bis 31. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Überprüfung des Vorliegens der
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für den am
[Datum] geborenen Sohn [Name] stellte das Finanzamt fest, dass dieser im
Kalenderjahr 2004 lt. rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid ein Einkommen
in Höhe von € 12.684,91 erzielt habe. Dadurch sei es zu einer
Überschreitung der durch § 5 Abs 1 FLAG 1967
festgelegten Einkommensgrenze gekommen. Die für den Zeitraum Jänner
bis Juli bezogene Familienbeihilfe und die ausgezahlten Kinderabsetzbeträge
wären daher zurückzufordern.
In der Berufung gegen den am 7. April 2006
zugestellten Rückforderungsbescheid führte die Beihilfenbezieherin an,
dass sich die finanzielle Situation ihres Sohnes im Juli 2004 derart
geändert hätte, dass sie nicht mehr berechtigt gewesen wäre, die
Familienbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag zu beziehen. Sie wäre daher
beim Finanzamt vorstellig geworden und habe die Einstellung des
Familienbeihilfenbezuges begehrt. Bei dieser Vorsprache hätte ihr der
anwesende Beamte auf ihre Frage hinsichtlich einer
Rückzahlungsverpflichtung mitgeteilt, dass dies nicht nötig sei und
sie sich diesbezüglich keine Sorgen machen solle. Dies ohne sich über
die Höhe des Einkommens ihres Sohnes zu erkundigen.
Sie habe sich auf die Auskunft des zuständigen Beamten
verlassen, welche im Nachhinein nunmehr als falsch bzw in keinster Weise
vollständig zu betrachten sei. Als Auskunftswerber müsse man aber
davon ausgehen können, dass eine von einem zuständigen und mit der
Materie vertrauten Beamten erteilte Auskunft richtig sei. Die Rückforderung
sei daher unbillig und wäre von dieser gemäß
§ 26
Abs 4 FLAG 1967 abzusehen. Zudem habe sie die gesamte Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag immer ihrem Sohn zukommen lassen. Das heiße,
dass die Rückzahlung ihren Sohn treffen würde, dessen
Einkommenssituation sich zwischenzeitlich jedoch derart verschlechtert
hätte, dass ihn eine Rückzahlung unbillig hart treffe. Auch müsse
man berücksichtigen, dass das Einkommen ihres Sohnes im ersten Halbjahr
2004 sehr gering gewesen sei und er die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag benötigt habe, um das Studium bzw seinen Lebensunterhalt
zu finanzieren.
Ihr Sohn hätte im Studienjahr 2003/04 einen
Studienerfolg erbracht, der es grundsätzlich möglich gemacht
hätte, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag auch für das
Studienjahr 2004/05 zu beziehen. Die Rückzahlungsverpflichtung sehe sie als
äußerst problematisch an, weil sie etwa Studenten, die ihr Studium
ordentlich betreiben und nach Abschluss dieses Studiums oder während dieses
Studiums einen "Job" ausführen und "gut" verdienen, sehr benachteiligen
würde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte das
Finanzamt neuerlich klar, dass durch die neben dem Studium erzielten
nichtselbständigen Einkünfte die Zuverdienstgrenze überschritten
wurde und eine Rückforderung daher unabdingbar sei. Weiters stehe dem
Finanzamt als Abgabenbehörde 1. Instanz das Recht zur Abstandnahme von
der Rückforderung nicht zu.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall fest, dass die
Berufungswerberin im Kalenderjahr 2004 für die Monate Jänner bis Juli
für ihren Sohn [Name] sowohl die Familienbeihilfe als auch die
Kinderabsetzbeträge bezogen hat. Weiters ergibt sich aus dem
Einkommensteuerbescheid des Sohnes, dass dieser im Jahr 2004 aus einem
ganzjährig unterhaltenen Dienstverhältnis ein Einkommen von mehr als
€ 8.725,00 erzielt hat und er im Jahr 2004 weiterhin seinem Studium
nachgegangen ist und dieses auch entsprechend betrieben wurde. Dass
Familienbeihilfe (auch für die Monate August bis Dezember) zu gewähren
gewesen wäre, wenn das Einkommen die Zuverdienstgrenze nicht
überschritten hätte, führt die Berufungswerberin selbst aus und
blieben diese Ausführungen unstrittig.
Nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 besteht
für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das
18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
€ 8.725,00 übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben
das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das zu versteuernde
Einkommen nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967, sowie
Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis und
Waisenpensionen
und Waisenversorgungsgenüsse
außer Betracht.
Mit dieser Bestimmung wird dem Grundsatz Rechnung getragen,
dass die Familienbeihilfe als staatliche Unterstützungsleistung - abgesehen
von den Fällen des Eigenbezuges durch ein Kind - vorrangig Personen
zukommen soll, die zur Gänze oder doch zumindest überwiegend für
in Berufsausbildung stehende Kinder aufzukommen haben, da diese Kinder auf Grund
der Berufsausbildung keinen Beruf ausüben können. Der Gesetzgeber hat
zur diesbezüglichen Beurteilung einen Betrag von € 8.725,00 als
Grenze für das eigene Einkommen des anspruchsvermittelnden Kindes
festgesetzt, bei deren Überschreiten der Familienbeihilfenanspruch
wegfällt. Durch den Verweis auf die Nichtanwendbarkeit des § 10
Abs 2 FLAG 1967 wird auch klargestellt, dass der Verlust des
Anspruches auf Familienbeihilfe nicht etwa erst in dem Monat eintritt, in dem
diese Einkommensgrenze überschritten wird, sondern eine Jahresbetrachtung
anzustellen ist.
Dass die in Rede stehende Einkommensgrenze im Jahr 2004
überschritten wurde, wird von der Berufungswerberin nicht in Abrede
gestellt.
Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Da im gegenständlichen Fall die Berufungswerberin die
Familienbeihilfe bezogen hat, ist auch sie zur Rückzahlung verpflichtet
(vgl VwGH 14.6.1974, 1372/73). Dies unabhängig davon, ob die
Familienbeihilfe an das Kind weitergegeben wurde (vgl VwGH 16.2.1988,
85/14/0130) oder ob diese gutgläubig verbraucht worden ist (vgl VwGH
13.3.1991, 90/13/0241). Auch eine unrichtige Auszahlung, die
ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruhte,
steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl Wittmann/Papacek, Der
Familienlastenausgleich, E. Weber Verlag, Abschn C,
§ 26).
Die Ausführungen der Berufungswerberin gehen daher
insoweit sie sich auf diese Punkte beziehen jedenfalls in Leere. Anzumerken ist
auch noch, dass die Beihilfenschädlichkeit eines eigenen Einkommens eines
Kindes vielfach erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres feststellbar ist,
da erst dann die Höhe des Einkommens definitiv bestimmbar ist. Mitte des
Jahres 2004 war es also für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes
grundsätzlich nicht definitiv feststellbar, ob die Einkommensgrenze
überschritten wird. Auch wenn die Berufungswerberin bei ihrer Vorsprache
nicht auf das Bestehen einer Einkommensgrenze hingewiesen worden sein sollte,
begründet dies jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf
Nichtrückforderung, zumal der Bezug der Familienbeihilfe zu diesem
Zeitpunkt bereits erfolgt war und die Bestimmung des § 26 Abs 1
FLAG 1967 einer Ermessensentscheidung nicht zugänglich ist.
Hinsichtlich der Kinderabsetzbeträge, welche
abhängig vom Familienbeihilfenbezug zur Auszahlung gelangen (§ 33
Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988) gelten die obigen
Ausführungen sinngemäß .
Abschließend bleibt noch anzumerken, dass das
Einkommen, welches nach Abschluss des Studiums durch das beihilfenvermittelnde
Kind erzielt wird, nicht in die Einkommensgrenze einzurechnen ist, sodass die
Argumentation hinsichtlich des "ein bisschen länger" Studierens um den
Familienbeihilfenanspruch zu erhalten nicht zielführend ist, weil der
Gesetzgeber auf diesen Sachverhalt ebenso Rücksicht genommen hat wie auf
die Erzielung eines Einkommens in Zeiträumen, in welchen - etwa wegen
Überschreitung der zulässigen Höchststudiendauer in einem
Studienabschnitt - kein Familienbeihilfenanspruch besteht.
Dass letztlich ein Überschreiten der Einkommensgrenze
erst nach Beendigung des Kalenderjahres festgestellt werden kann und somit im
Regelfall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen während dieses
Jahres die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen werden, welche
letztlich gegebenenfalls wieder rückgefordert werden müssen, ergibt
sich aus der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Systematik. Dies kann in
einzelnen Fällen zu unbilligen Härten führen. Aus diesem Grund
besteht die Möglichkeit einerseits für die Oberbehörde nach
§ 26 Abs 4 FLAG 1967 das Finanzamt anzuweisen, von einer
Rückforderung abzusehen, andererseits der Inanspruchnahme der im Rahmen der
BAO gegebenen Möglichkeiten (wie beispielsweise die Gewährung von
Ratenzahlungen oder Nachsicht des geschuldeten Betrages).
Dem unabhängigen Finanzsenat kommt jedoch
gegenüber dem Finanzamt eine Stellung als Oberbehörde nicht zu,
weshalb ihm die Anwendung des § 26 Abs 4 FLAG 1967 nicht
möglich ist. Weiters ist eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne der BAO
nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, in welchem
ausschließlich über die Rechtsmäßigkeit des
Rückforderungsbescheides zu entscheiden ist.
Dieser wurde vom Finanzamt auf Grund des gegebenen
Sachverhaltes in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-I/06
- Stammnummer
- 30216
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF