Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0418-W/05
1) Der Bezug aus einer Pensionsversicherung ist nicht einer Beschäftigung bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet gleichzusetzen; 2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 26 Abs. 1 FLAG gründet sich ausschließlich auf objektive Tatbestände.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-W/05vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Thomas
Krankl, Rechtsanwalt, Lerchenfelderstr. 120/2/28, 1080 Wien, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. September 2003
bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine drei Kinder
die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.
September 2003 bis 30. September 2004.
Anlässlich einer Überprüfung des
Beihilfenanspruchs stellte das Finanzamt fest, dass der Bw. die Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezog und erließ am 29. Oktober 2004
für den oben angeführten Zeitraum einen
Rückforderungsbescheid.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955, und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.Nr.
78/1974.
Da Sie und Ihre
Gattin seit Einreise der Kinder (15.06.2003) keiner Beschäftigung nachgehen
und auch keine sechzig Kalendermonate in Österreich leben, muss die
Familienbeihilfe für Ihre drei Kinder rückgefordert
werden."
Der Rechtsvertreter des Bw. erhob am 11. November 2004
Berufung und führte dazu aus:
"Der
Einschreiter ist seit 1999 in Österreich wohnhaft und hat 2001, nachdem er
im Rahmen einer Bandscheibenoperation mit einer Totallähmung konfrontiert
wurde, ein Visum aus humanitären Gründen erhalten.
Nach
durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen sind noch immer beim
Einschreiter Lähmungen vorhanden und er kann nur kurze Stücke mit
Krücken zurücklegen. Sonst muss sich der Einschreiter im Rollstuhl
fortbewegen und seine Ehefrau pflegt den Einschreiter.
Der Einschreiter
hat im Sommer 2003 beim Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe gestellt und
erhielt, nachdem er sämtliche Unterlagen, so auch seine
Pensionsversicherungsbescheide vorgewiesen hat, die Mitteilung über den
Bezug der Familienbeihilfe, welche von oben genannter Behörde am 20.
Oktober 2003 ausgestellt wurde.
Falls
tatsächlich davon auszugehen ist, dass die
Pensionsversicherungsbezüge, die der Einschreiter im Rahmen einer
Invaliditätspension von der Pensionsversicherungsanstalt erhält, nicht
als Einkommen im Sinn des § 3 Abs. 1 FLAG anzusehen ist, so hat hier das
Finanzamt für den 12. Bezirk, sohin eine Bundesbehörde im Sinne des
§ 46 FLAG einen schweren Fehler begangen.
Der Einschreiter,
welcher die Bezüge aus der Invaliditätspension und einem Pflegegeld
erhält, ist nun damit konfrontiert, dass er trotz seiner körperlichen
und finanziellen Notsituation vom Finanzamt auf Zurückzahlung dieser
Bezüge in Anspruch genommen wird.
Der Einschreiter
geht davon aus, dass gemäß
§ 26 Abs. 1 auch im Falle einer zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfe von keinem rechtmäßigen
Rückzahlungsbegehren der Finanzbehörde auszugehen ist.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG ist ein unrechtmäßiger Bezug
nicht zurückzuzahlen, wenn er ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine im § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes,
genannte Gebietskörperschaft verursacht wurde. § 46 sieht vor, dass
eine entsprechende Gebietskörperschaft auch der Bund ist und das Finanzamt
für den 12. Bezirk als unmittelbare Bundesbehörde jedenfalls dem Bund
als Gebietskörperschaft zuzurechnen ist. Es ist daher der § 26
hinsichtlich der nicht berechtigten Rückzahlung wohl auf den konkreten Fall
anzuwenden, und von einer Rückzahlung abzusehen. Dies deshalb, da dem
Finanzamt sämtliche Umstände bekannt waren und das Finanzamt eine
Familienbeihilfe dennoch zuerkannt hat.
Im Übrigen
wird auch darauf verwiesen, dass auch das Rückzahlungsbegehren der
Finanzbehörde extrem unbillig wäre und hier § 26 Abs. 4 FLAG
anzuwenden ist..."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat einem dem an den Bw. gerichteten
Antwortschreiben vom 16. Dezember 2004 Folgendes
ausgeführt:
"Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (= FLAG
1967) stellt die gesetzliche Grundlage für die Gewährung der
Familienbeihilfe dar. Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Diese
Bestimmung ist gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 nicht auf Personen
anzuwenden, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne
des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl.Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl.Nr. 78/1974.
Auf Grund der bekannten Aktenlage sind die genannten
Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im gegenständlichen
Zeitraum vom 1.9.2003 bis 30.9.2004 bei Fam.R. nicht erfüllt, da der Bezug
aus einer Pensionsversicherung keinen derartigen Anspruch begründet und die
Mindestaufenthaltsdauer von 60 Kalendermonaten nicht vorlag.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Verpflichtung zur Rückerstattung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967
ausschließlich auf objektive Tatbestände zu gründen und von
subjektiven Momenten - wie Verschulden oder Gutgläubigkeit -
unabhängig. In seinem Erkenntnis vom 25.1.2001, Z. 2000/15/0183,
spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Rückforderung von
unrechtmäßig bezogenen Beihilfen, die ausschließlich durch
unrichtige Auszahlungen durch das Finanzamt verursacht worden sind, durch die
Bezugnahme auf § 46 FLAG 1967 in § 26 Abs. 1 FLAG leg.cit.,
nichts entgegensteht. § 46 FLAG 1967 bezeichnet lediglich jene
Einrichtungen, die die Familienbeihilfe für ihre Mitarbeiter bzw.
Bediensteten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, und im Gegenzug keine
Dienstgeberbeiträge in den Familienlastenausgleichsfonds zu leisten haben.
Aber auch in diesen Fällen ist eine Rückforderung irrtümlich
geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen (§ 26 Abs. 2 FLAG
1967).
Da Sie im Namen Ihres Mandanten bereits Berufung eingelegt
haben, ist eine Abstandnahme von der Rückforderung durch die
Oberbehörden nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 nicht mehr
möglich.
Von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das
Finanzamt ist abzusehen, da eine solche nach dem Regelungszweck des § 276
der Bundesabgabenordnung grundsätzlich nur dann zu erlassen ist, wenn
dadurch mit einer Beendigung des Verfahrens zu rechnen ist. Dies kann aufgrund
der Aktenlage nicht angenommen werden. Die Berufung ist daher vom Finanzamt
gemäß
§ 276 Abs. 6 leg.cit. ohne unnötigen Aufschub dem
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Der Unabhängige Finanzsenat ist
seit 1.1.2003 zur Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz berufen.
Er wurde als weisungsungebundene, selbständige Behörde eingerichtet,
weshalb es dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz nicht möglich ist, Einfluss auf laufende Verfahren zu
nehmen.
Es besteht die Möglichkeit, nach der Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates ein Nachsichtsansuchen gemäß
§
236 der Bundesabgabenordnung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt
einzubringen."
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat somit in seinem Antwortschreiben zum
Einen die im Berufungsfall anwendbaren Gesetzesbestimmungen ausführlich
dargestellt, und zum Anderen schlüssig begründet, warum
Familienbeihilfe für den strittigen Zeitpunkt nicht zusteht und auch die
Rückforderung zu Recht erfolgte.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der
Rechtsansicht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz vollinhaltlich an, weshalb die Berufung nur abgewiesen
werden konnte.
Wien, am 12.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-W/05
- Stammnummer
- 15342
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF