…0121), weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung ihm zuzustellen ist. Endlich ist noch darauf hinzuweisen, dass durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht "vernichtet" wird, sondern lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Berufungswerberin verzichtet wird. Klagenfurt am Wörthersee, am 10…
…7268 verwiesen, wonach die Abgabenbehörden gemäß § 206 BAO idF des AbgÄG 2003 befugt seien, auch in Sanierungsfällen im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs von der Abgabenfestsetzung in einer dem gemäß § 36 EStG vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen. Unangemessen hohe Entnahmen habe es nicht gegeben. Die festgesetzte…
…der Abrechnung von Lizenzen sowie Veranlagung ausländischer Steuerbehörden für die Verrechnung anrechenbarer Quellensteuer. Es werde auf die Aktenlage verwiesen. Trotz massiver Urgenz verfüge die steuerliche Vertretung noch nicht über alle für die Erstellung der Erklärungen 2010 erforderlichen Unterlagen. Um Abstandnahme von der Festsetzung der Zwangsstrafe…
…zum Teil verspätet) geleistet. Versäumnisse gab es dagegen bei den laufenden Selbstbemessungsabgaben. So wurden etwa die Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und März 1998 erst nach Ergehen von Festsetzungsbescheiden eingereicht, und die Lohnabgaben für Juli 1998 lediglich bekannt gegeben aber nicht entrichtet. Dennoch erklärte sich das Finanzamt…
…9. März 2012, ErfNr./StNr. betreffend Stempelgebühr und Erhöhung entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Von der Festsetzung der Eingabengebühr und der Gebührenerhöhung wird gemäß § 206 lit. b BAO zur Gänze Abstand genommen. Entscheidungsgründe Mit an den Berufungswerber (Bw.) gerichteten Bescheid vom 13. Juli 2012…
…Bernhard Ludwig, vom 17. Juli 2006 betreffend Normverbrauchsabgabe für die Monate Jänner bis einschließlich Oktober 2005 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Von der Festsetzung der Abgabe wird gemäß § 206 lit. b BAO zur Gänze Abstand genommen. Entscheidungsgründe Die MTIGesmbH (in der Folge Bw.) wurde…
…gemäß § 206 lit. b BAO entgegenstehe, kommt keine Berechtigung zu, zumal die Abstandnahme von der Festsetzung die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nicht hindert. Im Finanzstrafverfahren besteht nämlich keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. UFS 17.12.2008, RV/0816-L/03 samt umfangreichen Rechtsprechungshinweisen sowie Tannert…
…potenziell Haftungspflichtigen ist ebenfalls nicht zu erwarten. Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Wien, am 18. März 2010
…mit, dass bei der Bw eine etwaige Körperschaftsteuer 2003 uneinbringlich ist. Auf Anfrage des Referenten vom 16. Dezember 2009, ob das Finanzamt gegen eine gänzliche Abstandnahme von der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2003 gemäß § 206 lit b BAO einen Einwand habe, wurde seitens des Finanzamtes geantwortet…
…Ausführungen folgend besteht bei vorliegender Sach- und Rechtslage nach Ansicht des UFS kein Hindernis, von der Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von € 35.186,15 (1998) € 1,531.579,47 (1999) und € 155.228,37 (2000) Abstand zu nehmen. Klagenfurt, am 8…
…wurde erwogen: Gemäß § 206 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar…
…G/06; UFS 17. 12. 2008, RV/0816-L/03). Auch der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens steht diese Abstandnahme von der Festsetzung nicht entgegen, besteht doch im Finanzstrafverfahren keine Bindung an abgabenrechtliche Bescheide (vgl. VwGH 10.1.1985, 83/16/0179; VwGH 19.2.1987, 85…
…2006, FSRV/0041-L/04, FSRV/0047-L/04). Betreffend die Abstandnahme von der Festsetzung in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2000 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine gänzliche Abstandnahme zu einer sonstigen Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Bw. führen würde, die dann auf andere…
…als potenziell Haftungspflichtige ist nicht zu erwarten. Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Wien, am 23. April 2007
…BGBl. I 2003/124, kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird. Ritz…
…Tz1). Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit der Vielzahl der anhängigen Verfahren verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht…
…dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird. Damit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Linz, am 2. Juni 2005
…1997) im Nachsichtswege erfolgte. Die Bezugnahme auf die ältere BMF-Ansicht hinsichtlich der abgabenbehördlichen Maßnahmen zur "Abfederung" der durch die grundsätzliche Besteuerung des Sanierungsgewinnes resultierenden Abgabenbelastung ist daher überholt. Eine zweifache Maßnahme - nämlich die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 209 lit. b BAO und (zusätzlich…
…generelle Normen zu beachten hat, konnte dem Berufungsbegehren mit dem Verweis auf Erlassregelungen kein Erfolg beschieden sein. B) Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 lit b BAO Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund…
…die ihm vorgeschriebene Gebührenschuld zu Recht besteht. Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Linz, am 3. August 2004