Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1005-L/02
1) Abstandnahme von der Festsetzung bei Uneinbringlichkeit der Abgabe 2) Aufhebung des Haftungsbescheides bei Uneinbringlichkeit 3) Wirksamkeit von Erledigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1005-L/02vom 27.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 30. Dezember 2000 betreffend die Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 1996 bis 1999 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert:
Die Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 wird gemäß
§ 206 lit. b BAO nicht festgesetzt.
Der Bescheid betreffend die Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 1996 bis 1999 wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine 1982 gegründete
GmbH, die eine Gaststätte betrieben hat. Der am 21. Mai 2004 verstorbene
Geschäftsführer der Bw. war seit 1997 deren Alleingesellschafter. Im
Zuge einer Betriebsprüfung wurden im Jahr 2000 schwere formelle und
materielle Mängel in der Buchführung festgestellt. Mit den
bekämpften Bescheiden nahm das Finanzamt für die Jahre 1996 bis 1998
deshalb Zurechnungen zum Umsatz und Gewinn vor und machte für die
festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen an den Alleingesellschafter
die Haftung der Bw. gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die
nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer geltend. Mit Schriftsatz vom
27.2.2001 erhob die Abgabepflichtige Berufung gegen die (Haupt-)
Zuschätzung von 220.000,00 S zum Entgelt bzw. Gewinn von 182.500,00 S pro
Jahr sowie die anteilige Kapitalertragsteuer. Am 19. Mai 2004 wurde
über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde
mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Am 28. Jänner 2005 wurde im Firmenbuch die Funktion des Masseverwalters
gelöscht. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wurde auch der am 4.
Jänner 2005 über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem
Geschäftsführer der Bw. eröffnete Konkurs aufgehoben (Gesamtquote
für Konkursgläubiger 4,5%).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 206 lit. b der Bundesabgabenordnung
(BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl. I 2003/124, kann die Abgabenbehörde
von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im
Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Ritz (Bundesabgabenordnung³, S 584f, Tz 1, 5 und 7)
führt dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Maßnahmen
nach § 206 liegen im
Ermessen
der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde (erster
bzw. zweiter
Instanz).
Nichtfestsetzungen
wegen Uneinbringlichkeit
(§ 206
lit. b) werden nicht nur die Verhältnisse des Eigenschuldners, sondern auch
allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen haben (vgl. UFS
3.8.2004, RV/0060-L/02, AStN 2004/134). Sie könnten etwa erfolgen, wenn
eine Verlassenschaft armutshalber abgetan wird (§ 72 AußStrG; ab
2005: § 153 AußStrG) oder die Verlassenschaft den
Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird (§ 73 AußStrG;
ab 2005: § 154
AußStrG).
§ 206
betrifft nur die Festsetzung von Abgaben und gilt daher nicht zB für die
Erlassung von Haftungsbescheiden (ebenso Ellinger um., BAO³, § 206
Anm. 3). Da die Erlassung von Haftungsbescheiden im Ermessen liegt, können
allerdings die Gründe des § 206 bei der Ermessensübung
berücksichtigt werden. Daher wird zB die Erlassung eines Haftungsbescheides
dann nicht zweckmäßig (iSd § 20) sein, wenn die Abgabe beim
Haftungspflichtigen mit Bestimmtheit uneinbringlich wäre (Ritz, ÖStZ
1991, 98).
Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch wegen
der Vermögenslosigkeit der Bw. nach Vollzug der Schlussverteilung (§
139 KO) offensichtlich nicht mehr durchsetzbar. Auch die Geltendmachung der
Haftung ist wegen des Todes des ehemaligen Geschäftsführers und der
Überschuldung der Verlassenschaft aussichtslos. Offensichtlich deshalb hat
schon das Finanzamt im gegenständlichen Fall die Abgabenschuldigkeiten von
Amts wegen durch Abschreibung (§ 235 BAO) gelöscht. Die
Voraussetzungen des § 206 lit. b BAO sind daher hinsichtlich der Umsatz-
und Körperschaftsteuer gegeben. Wegen der fehlenden
Einbringungsmöglichkeit und Beachtung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung erscheint es daher
zweckmäßig, im gegenständlichen Fall von der Abgabenfestsetzung
Abstand zu nehmen.
Die gleichen Erwägungen sprechen auch für die
ersatzlose Aufhebung des ebenfalls bekämpften Haftungsbescheides.
Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht solange
fort, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn
Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig
festzusetzen sind (VwGH 20.09.1995, 95/1370068). Im gegenständlichen Fall
ist eine Löschung der Bw. im Firmenbuch noch nicht erfolgt. Wegen Aufhebung
des Konkurses ist der Masseverwalter nicht mehr zur Vertretung der Bw.
zuständig. Der letzte Geschäftsführer der Bw. ist verstorben.
Wegen Überschuldung der Bw. erscheint die Bestellung eines Kurators im
gegenständlichen Fall unzweckmäßig, da dies zu weiteren
ebenfalls uneinbringlichen Kosten führen würde. Die Wirksamkeit der
Erledigung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) bleibt daher beschränkt (§
276 Abs. 7 BAO).
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Jänner 2006Ergeht (auch) an: Finanzamt Linz zu StNr.
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1005-L/02
- Stammnummer
- 20591
- Gültig
- 27.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF