Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1618-W/05
Abstandnahme von der Festsetzung der Abgabe wegen Einkommens- und Vermögenslosigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1618-W/05vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Berufungswerber nicht durchgesetzt werden kann. Dies insbesondere, da der Bw. Notstandshilfe bezieht und auch sonst keine verwertbaren Gegenstände vorhanden sind oder Aussicht auf Erfolg hinsichtlich der Begründung von Pfandrechten besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
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Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des AS, X, gegen die Bescheide des Finanzamtes Y, jeweils betreffend
Gebühr und Erhöhung, -,
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1.
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vom 3. August 2005,
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Erf.Nr. a,
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(180,00 € und 90,00 €)
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2.
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vom 3. August 2005,
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Erf.Nr. b,
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(180,00 € und 90,00 €)
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3.
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vom 3. August 2005,
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Erf.Nr. c,
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(180,00 € und 90,00 €)
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4.
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vom 22. August 2005,
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Erf.Nr. d,
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(180,00 € und 90,00 €)
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entschieden:
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Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
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Die Gebühr und die Erhöhung werden
gemäß
§ 206 lit. b BAO nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bekämpft die Festsetzung von
Gebühren gemäß
§ 24 Abs. 3
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bzw. § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz
(VfGG) im Ausmaß von jeweils 180 Euro, sowie die festgesetzte
Gebührenerhöhung im Ausmaß von jeweils 90 Euro.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17a VfGG ist für Anträge
gemäß
§ 15 Abs. 1 VfGG einschließlich der Beilagen eine
Eingabengebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Die
Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die
Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter
Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu
entrichten.
§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt, dass für Beschwerden,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Gebühr in Höhe von 180 Euro
zu entrichten ist. Ebenso besteht die Gebührenpflicht unbeschadet der
Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe;
die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter
Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu
entrichten.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957
(GebG) ist für eine feste Gebühr, die aufgrund nicht
vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid festgesetzt wird, eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung ist im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen, dass
der Abgabenanspruch gegenüber dem Berufungswerber nicht durchgesetzt werden
kann.
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 206
lit. b der Bundesabgabenordnung (BAO) idF des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124
von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im
Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Wie die ho. Erhebungen ergeben haben, bezieht der
Berufungswerber seit Jahren Notstandshilfe, sodass keine Möglichkeit der
Pfändung von Einkommen besteht. Ansonsten sind weder verwertbare
Gegenstände vorhanden, noch besteht Aussicht auf Erfolg hinsichtlich der
Begründung von Pfandrechten. Somit sind die Voraussetzungen des
§ 206 lit. b BAO erfüllt.
Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der
für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde (erster
bzw. zweiter Instanz) (vgl. hiezu Ritz, § 206, Tz1).
Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war
es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der
Verwaltungsführung entsprechend geboten, mit der Abstandnahme von der
Festsetzung vorzugehen, da der mit der Vielzahl der anhängigen Verfahren
verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig ist.
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung steht dem nicht
entgegen.
Zu bemerken ist noch, dass das Institut des § 206 BAO
keineswegs dem Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz vorbehalten ist.
§ 206 BAO spricht lediglich von der "Abgabenbehörde" an sich.
Auch der UFS ist Abgabenbehörde und kann somit gemäß
§ 206 BAO von einer Abgabenfestsetzung Abstand
nehmen.
Im Übrigen haben im Berufungsverfahren die
Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß
§ 279 Abs.
1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster
Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1618-W/05
- Stammnummer
- 19592
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF