Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0445-L/07
Schuldnachlass auf Grund eines außergerichtlichen Ausgleichs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-L/07vom 25.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.G., vertreten durch Mag. Andreas
Wimmer, 4020 Linz, Wurmstraße 18, eingelangt am 30. November
2006 gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes
Linz vom 24. November 2006, die gemäß
§ 274 BAO als auch
gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 1. Dezember 2006
gerichtet gilt, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt selbständige
Einkünfte als Arzt.
Die Einkommensteuererklärung für 2005 wurde am
14. September 2006 auf elektronischem Weg eingereicht.
Am 25. September 2006 begann eine die Jahre 2002 - 2005
umfassende Außenprüfung. In der Niederschrift vom 2. November 2006
über die Schlussbesprechung wurde durch den Prüfer
festgehalten:
"Im Zuge der Außenprüfung wurde vom steuerlichen
Vertreter der Antrag auf Anerkennung eines Schuldnachlasses iHv. 529.936,78
€ abzüglich der Verlustvorträge iHv. 347.448,45 € als
Sanierungsgewinn, und daher den Differenzbetrag iHv. 182.488,33 € aus der
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und den Gewinn im Jahr 2005 mit 14.401,22
€ (= laufender Gewinn des Jahres 2005) festzusetzen, eingebracht.
Betreffend schriftlicher Unterlagen zur behaupteten Sanierung konnte
lediglich ein Schreiben einer Bank vorgelegt werden, in dem das Zustandekommen
der "Nachlasserklärung" (und der notwendigen Bedingungen) erläutert
werden. Die Bank teilt Dr. G. darin Folgendes mit:
"Gegen endgültige, unwiderrufliche und
anfechtungsfeste Rückführung eines Betrages iHv. 72.700 € ...
erklären wir uns bereit, das verbleibende Gesamtobligo der R.
nachzulassen..." Das Sanierungskonzept besteht im Prinzip darin,
dass ein Fortführen der Tätigkeit des Abgabepflichtigen als
praktischer Arzt nur mit massiv verringerten Verbindlichkeiten möglich
scheint. Da es sich bei der "Sanierung" des Unternehmens des Dr. G.
weder um die Erfüllung eines gerichtlichen Ausgleichs noch um die
Erfüllung eines Zwangsausgleichs
(§§ 140ff Konkursordnung) handelt, kann die Erhebung der
Einkommensteuer (auf den betreffenden Gewinnanteil) nicht unterbleiben.
Die Nichtfestsetzung der Einkommensteuer ist nur für
Sanierungsgewinne zulässig, die in Folge eines gerichtlichen Ausgleichs
bzw. Zwangsausgleichs entstanden sind. Bei gegenständlicher
"Sanierung" handelt es sich zwar um einen Schuldenerlass durch den
Hauptgläubiger, jedoch gibt es keinen gerichtlichen Hintergrund. Weiters
würde in diesem Zusammenhang auch die Frage zu stellen sein, ob objektiv
betrachtet, die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn vorlägen
(allgemeine Sanierungsmaßnahme, Sanierungsbedürftigkeit,
Sanierungsabsicht, Sanierungseignung). Trotz Aufforderung konnten hinsichtlich
der Sanierung keine (schriftlichen) Unterlagen vorgelegt werden.
Außerhalb eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs
kann die Abgabenbehörde gemäß
§ 206 b BAO von der
Abgabenfestsetzung in einer dem § 36 EStG vergleichbaren Weise Abstand
nehmen. Allerdings ist auch in jenen Fällen - die nach § 206 b BAO
insofern begünstigt sind, als von einer Abgabenfestsetzung abgesehen wird -
von der Abgabenbehörde zu prüfen, ob die "Sanierungsvoraussetzungen"
des Unternehmens vorliegen. Weiters ist auch noch zu prüfen, ob die
Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich
ausgewirkt haben. Da im konkreten Fall die in den 90-iger Jahren - trotz
erwirtschafteter Verluste aus der Tätigkeit als Arzt - getätigten
Entnahmen als "unangemessen" hoch mit bis zu rund 812.000 ATS pro Jahr
(zuvor genannter Betrag betrifft das Jahr
1997, in diesem Jahr kommen noch 308.000 ATS für "Privatversicherungen"
hinzu;
der Verlust dieses Jahres
beträgt: 692.000 ATS) anzusehen sind, kann seitens der
Abgabenbehörde nicht von der Abgabenfestsetzung Abstand genommen werden.
Somit ist die Einkommensteuer für das Jahr 2005 unter Zugrundelegung des
vom steuerlichen Vertreter ermittelten Gewinnes - ohne Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Tarifbegünstigungen - festzusetzen."
Das Finanzamt erließ entsprechend der Feststellung
der Außenprüfung am 24. November 2006 einen (gemäß
§
200 Abs. 1 BAO) vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 2005.
Am 30. November 2006 langte über Finanz Online eine
Berufung gegen obigen Bescheid ein. Es wurde beantragt, den Schuldnachlass iHv.
529.936,78 € abzüglich der Verlustvorträge iHv. 347.448,45 €
und somit 182.488,33 € aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und
für das Jahr 2005 den Gewinn mit 14.401,22 € festzusetzen.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 wurde der vorläufige
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 24. November 2006 (gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO) für endgültig erklärt.
Über Finanz Online wurde am 5. Dezember 2006 Berufung
gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid für 2005 erhoben und auf
die Begründung zur am 30. November 2006 eingelangten Berufung
verwiesen.
Mit Mängelbehebungsbescheid vom 13. Dezember 2006
wurde der Bw. aufgefordert bis 5. Jänner 2007 die Begründung zur
Berufung vom 30. November 2006 nachzuholen.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2007 wurde auf die
Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000 Rz 7268 verwiesen, wonach die
Abgabenbehörden gemäß
§ 206 BAO idF des AbgÄG 2003
befugt seien, auch in Sanierungsfällen im Rahmen eines
außergerichtlichen Ausgleichs von der Abgabenfestsetzung in einer dem
gemäß
§ 36 EStG vergleichbaren Weise Abstand zu
nehmen. Unangemessen hohe Entnahmen habe es nicht gegeben. Die
festgesetzte Steuer für 2005 resultiere aus der Bemessungsgrundlage nach
Abzug der Verlustvorträge. Rz 7268 nicht zu berücksichtigen und die
Einkommensteuer in voller Höhe festzusetzen wäre ein
Emessensfehlgebrauch bzw. eine Missachtung der EStR.
Die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung wurde am
16. Jänner 2007 dem Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs
übermittelt. "Die von Dr. G. getätigten Entnahmen belaufen sich
(gerundet) - wie bereits in der Niederschrift zur Schlussbesprechung
erwähnt - im Jahr 1997 auf eine Höhe von insgesamt 1,191.000
ATS. Dieser Betrag setzt sich aus den Privatentnahmen lt. Buchhaltung
(812.000 ATS), den privaten Steuern iHv. 71.000 ATS sowie Zahlungen für
Privatversicherungen iHv. 308.000 ATS zusammen. Die genannten Beträge
stammen aus einer Darstellung des (damaligen) steuerlichen Vertreters an einen
Rechtsanwalt betreffend die Scheidungsangelegenheit. In diesem Zusammenhang
wurden auch die Entnahmen des Jahres 1998 genannt; diese betragen inklusive
Versicherungen (iHv. 46.000 ATS) rund 668.000 ATS. Des weiteren wurde
bekannt gegeben, dass die monatliche Miete in 4040 Linz, ab 1. Juli 1996
(inklusive Umsatzsteuer, exklusive Betriebskosten) 20.969,78 ATS
beträgt. In den Jahren 1999 und 2000 betrugen die Privatentnahmen
jeweils rund 390.000 ATS, wobei im Jahr 1999 noch Zahlungen für "private
Steuern" iHv. 355.000 ATS und im Jahr 2000 iHv. 197.000 ATS hinzukamen. Die
Versicherungskosten (für Privatversicherungen) betrugen jährlich
zwischen 46.000 ATS und 48.000 ATS. Ab dem Jahr 2001 werden die Privatentnahmen
laut Buchhaltung geringer und belaufen sich dann (bis einschließlich 2003)
auf rund 21.000,-- € (!) jährlich."
Am 31. Jänner 2007 langte folgende Replik zur
Stellungnahme des Prüfers ein: Im Jahr 1997 sei ein aktenkundiger
Unfall passiert, der die Arbeitskraft des Bw. extrem eingeschränkt habe.
Auch das langwierige und komplizierte Scheidungsverfahren habe dem Bw. viel Geld
gekostet. Solchen Widerwärtigkeiten persönlicher und finanzieller
Natur könne sich niemand entziehen, da sie außerhalb der
Einflusssphäre liegen würden. Da jedoch die Familie weiterhin mit
finanziellen Mitteln zum Leben versorgt werden musste und die
Alimentationszahlungen weiterlaufen mussten, seien derartige Privatentnahmen
notwendig gewesen. Bis zur Rechtskraft der Scheidung im Jahr 2000 seien noch
viele Zahlungen zu leisten gewesen. Die Versicherungen wären ja dazu da
gewesen, die Kredite abzudecken. Die Versicherungsanstalten hätten sich
jedoch nach dem Unfall geweigert, die bedungene Versicherungssumme auszuzahlen
und hätten so die missliche finanzielle Lage erhöht.
Die Berufung wurde am 13. April 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 36 EStG 1988 in der im Zeitraum 2005
anwendbaren Fassung sind aus einem Schulderlass resultierende Gewinne
begünstigt iSd § 36 Abs. 3 EStG zu besteuern.
"Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne" sind
gemäß
§ 36 Abs. 2 EStG solche, die durch -
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs
iSd AO oder - Erfüllung eines Zwangsausgleichs (§§ 140
ff. KO) oder - Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 ff.
KO) oder - Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung
eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) entstanden sind.
Schulderlässe aus einem außergerichtlichen
Ausgleich sind explizit nicht in § 36 EStG angeführt und daher nicht
begünstigt.
In den EStR 2000 Rz 7268 ist geregelt, dass die
Abgabenbehörden befugt sind, gemäß
§ 206 BAO idF AbgÄG
2003 auch in Fällen eines außergerichtlichen Ausgleichs von der
Abgabenfestsetzung in einer dem § 36 EStG vergleichbaren Weise Abstand
zu nehmen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die
Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich
ausgewirkt haben.
Während nach dem vorab Gesagten Schuldnachlässe
im Rahmen gerichtlicher Ausgleiche begünstigt sind, ist die analoge
Behandlung von Sanierungsgewinnen aus einem außergerichtlichen Ausgleich
nicht im Gesetz, sondern lediglich in den EStR 2000 verankert. Diese
erlassmäßigen Regelungen stellen allerdings keine beachtlichen
Rechtsquellen dar, auf die sich der Steuerpflichtige berufen könnte
(Jakom/Kanduth-Kristen, EStG-Kommentar, § 36, Rz 32 mwN;
Doralt/Heinrich, EStG-Kommentar, § 36, Rz 47; VwGH 28.1.2003,
2002/14/0139; VwGH 22.2.2007, 2002/14/0140; UFS 19. Mai 2008, RV/0656-L/07). Ein
allfälliger Verstoß gegen Regelungen der EStR kann daher nicht zur
Verletzung subjektiver Rechte der Abgabepflichtigen führen. Der Bw. kann
sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, weil
Erlässen oder Richtlinien unter diesem Gesichtspunkt nicht eine
vergleichbare Wirkung zuzumessen ist, wie einer verbindlichen Zusage oder
Auskunft für den Einzelfall (VwGH 25.1.2006, 2005/15/0012).
Da der Unabhängige Finanzsenat nur
ordnungsgemäß kundgemachte, generelle Normen zu beachten hat, war dem
Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die in
Rz 7268 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, weil - worauf
die zuständige Finanzbehörde zutreffend hingewiesen hat - die
Sanierungsbedürftigkeit auch auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen war und es auf die Gründe hiefür (Scheidung,
Alimentationen, Privatversicherungen, etc.) nicht ankommt. Die Begünstigung
wäre daher auch bei Anwendung der EStR-Regelung nicht zuzuerkennen
gewesen.
Ergänzend, wenn auch nicht entscheidungswesentlich,
wird zur am 5. Dezember 2006 gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid
für 2005 eingebrachten Berufung noch bemerkt: Wird ungeachtet des §
274 BAO gegen den an die Stelle des früheren tretenden Bescheides neuerlich
eine Berufung eingebracht, so liegt insofern lediglich ein ergänzender
Schriftsatz zur ursprünglichen Berufung vor (vgl. VwGH 26.6.2006,
2006/15/0085).
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 25.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-L/07
- Stammnummer
- 37013
- Gültig
- 25.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF