Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0118-G/04
Abstandnahme von der Festsetzung der Einkommensteuer vom Sanierungsgewinn gemäß § 206 lit. b BAO und Nachsicht (sachlicher Unbilligkeit, Existenzgefährdung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-G/04vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die durch die Abschaffung des Sanierungsgewinnes nach § 36 EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 bewirkte für den Abgabepflichtigen verschlechterte Rechtslage wird durch die quotenmäßige Abstandnahme von der Festsetzung der Einkommensteuer nach § 206 lit. b BAO abgemildert, sodass die Einhebung der restlichen Abgabe keine sachliche Unbilligkeit (VwGH 3.10.1990, 90/13/0066, 22.3.1995, 93/15/0072, 23.10.1997, 96/15/0154, 30.3.2000, 99/16/0099) darstellt. Es kann nicht die Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ereignis (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015) eingetreten ist.
Die Tatsache des Vorliegens mehrerer Gläubiger, die unter Berücksichtigung der notwendigen Lebenshaltungskosten nach der Existenzminimum-Verordnung des BMJ aus dem jährlich erwirtschafteten Geldmittelüberschuss des Unternehmens nicht vollständig befriedigt werden können, stellt noch keine eine Existenzgefährdung darstellende persönliche Unbilligkeit dar, zumal die überwiegende Anzahl aller Wirtschaftsteilnehmer nicht sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Geldmittelüberschuss eines einzigen Wirtschaftsjahres zu tilgen vermag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 7. Juli 2004 über die Berufung der Bw.
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch AR Günter
Egger, betreffend Gewährung einer Abgabennachsicht nach in Graz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15. April 2002 (eingelangt am 23. April
2002) beantragte die Bw. die Abgabennachsicht des aushaftenden Rückstandes
in Höhe von € 19.737,68, weil ihr von keinem Kreditinstitut mehr
ein Kredit in dieser Höhe gewährt werde. Ihre finanzielle Lage sei auf
die Schließung eines Kindermodengeschäftes im Jahr 1992
zurückzuführen, anlässlich derer sie Schulden ins
Privatvermögen übernahm. Zudem habe ihr Ehegatte seinen gut bezahlten
Arbeitsplatz als Leiter des Rechnungswesens im Oktober 1991 verloren, wobei es
ihm nicht mehr gelang, in den letzten zehn Jahren einen Arbeitsplatz zu finden.
Bedingt durch die lange Arbeitslosigkeit und die Belastungen durch mehrere
Darlehen für ein Privathaus, das verkauft werden musste, habe sie enorme
finanzielle Schädigungen hinnehmen müssen und schließlich mit
Hilfe einer anderen Bank einen außergerichtlichen Ausgleich
herbeigeführt. Ihre finanziellen Reserven seien erschöpft und im Falle
des Verlustes der Trafik könne sie weder den offenen Kredit für die
Sanierung bezahlen noch einen Arbeitsplatz bekommen. Außerdem verwies sie
auf ihren schlechten Gesundheitszustand.
Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen
Verhältnisse gab sie an, neben den Erträgen des Unternehmens aus der
Tabaktrafik noch eine geringfügige Beschäftigung mit einem
Monatsverdienst von € 130,00 auszuüben. An Vermögenswerten
besitze sie lediglich eine zu Gunsten eines Kreditinstitutes vinkulierte
Lebensversicherung. Für den Bankkredit seien Raten von S 8.200,00
(€ 595,92) und das verwendete Leasingauto S 3.371,27
(€ 245,00) monatlich zu bezahlen. Das zur Verfügung stehende
Haushaltseinkommen einschließlich der Notstandshilfe des Ehegatten werde
mit S 20.000,00 (€ 1.453,46) beziffert, aus dem S 7.900,00
(€ 574,12) für Miete, S 3.200,00 (€ 232,55)
für Betriebskosten und S 1.900,00 (€ 138,08) für eine
private Krankenversicherung aufgewendet werden.
In einer zweiten Eingabe vom 5. Jänner 2004 verwies
sie auf das inzwischen erledigte zweitinstanzliche Abgabenrechtsmittelverfahren,
wodurch sich der nachsichtsgegenständliche Betrag auf € 13.144,92
verminderte. Trotz des von der Bank finanzierten stillen Ausgleiches, der ihr
die Behaltung der Verkaufsberechtigung für Tabakerzeugnisse
ermöglichte, sehe sie sich außer Stande weitere Beträge
aufzubringen, da ihr eine andere Bank lediglich einen kleinen
Überziehungsrahmen von € 3.634,00 gewähre. Im Übrigen
seien die im Abgabenverfahren durch Nachkalkulation ermittelten Umsätze
nicht ausgeführt worden, weshalb auch daraus die nötigen Geldmittel
nicht vorhanden sein könnten. Weil die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft Abzugspositionen aus der Steuerbilanz nicht anerkenne,
müsse sie höhere Beiträge leisten, wodurch sich weitere
Außenstände von € 11.532,17, die ratenweise abbezahlt
werden müssten, angesammelt hätten. Ihr Familieneinkommen sei
zusätzlich noch geschmälert, weil ihr Ehegatte nur noch
€ 15,93 pro Monat (?) an Notstandshilfe erhält, und sie
verpflichtet sei, ihrem Mann Unterhalt zu bezahlen. Der Betrieb der Trafik sei
ungeachtet des Gleichbleibens der Umsätze lebensfähig und in der Lage
die bestehenden Verbindlichkeiten innerhalb der vorgesehenen Zeiträume zu
tilgen. Eine zusätzliche Belastung mit Abgaben für einen
Sanierungsgewinn könne weder aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit heraus, noch durch kurzfristig wirksame
Lagerverkäufe bewältigt werden, da es an geeigneten Ressourcen mangle.
Selbst eine Stundung oder Ratenvereinbarung könne an dieser Situation
nichts ändern, wobei die Zukunft des Unternehmens keineswegs garantiert
sei, da Änderungen auf dem Gebiete des Tabakwarenhandels durch die EU nicht
absehbar seien. Die Einhebung sei unbillig, weil durch die Einbringung der
Abgaben auf den entfallenden Sanierungsgewinn und die zusätzlich zur
Vorschreibung gebrachte Umsatzsteuer eine selbständig lebensfähige
Trafik, ihre wirtschaftliche Existenz und die Lebensgrundlage ihres Mannes
zerstört würde. Auf Grund ihres Alters und allenfalls drohender
Gehaltspfändungen könne sie keine Anstellung mehr finden. Darüber
hinaus könnte die Tilgung des zur Finanzierung des Ausgleiches
aufgenommenen Kredites nicht mehr erfolgen. Die mit dem Forderungsausfall
verbundene Abschreibung würde die Abgabenschuld im Sinne des KStG der Bank
verringern.
In rechtlicher Hinsicht verwies sie auf die
Ausführungen von W.D. in RdW 1997, 747, in dem nach Ansicht des BMF bei
Unternehmenssanierungen in berücksichtigungswürdigen Fällen
Abgabennachsichten gewährt würden. Aus diesem Grunde sei dies auch bei
kleineren Betrieben, bei denen auf Grund des drohenden Konzessionsverlustes kein
Konkursverfahren möglich sei und die die Unternehmenssanierung aus eigener
Anstrengung schaffen, zu befürworten. Wenn sichergestellt werden
könne, dass die Abgabennachsicht nicht bloß den übrigen
Gläubigern zu Gute komme, sollte dies möglich sein. Im Übrigen
liege nicht nur eine persönliche, sondern auch eine sachliche Unbilligkeit
vor (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2426). Unter weiterer Bezugnahme auf
Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2429, 3. Absatz merkte sie zur sachlichen
Unbilligkeit an, die Einhebung der streitgegenständlichen Abgaben
führten ihren stillen Ausgleich ad-absurdum. In diesem Zusammenhang brachte
die Bw. auch die Verfassungsbestimmung des § 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988
(Sistierung des Verlustabzuges für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997 und
Fünftelregelung der Altverluste 1989 und 1990) ins Spiel, weil ohne
Anwendung dieser Bestimmung keine Einkommensteuer angefallen wäre.
Im angefochtenen Bescheid lehnte das Finanzamt die
Gewährung der beantragten Nachsicht mit der Begründung ab, weil es
nicht in den stillen Ausgleich miteinbezogen wurde und die vorhandenen
finanziellen Mittel zur Gänze in die Abstattung des für dessen
Finanzierung aufgenommenen Darlehens fließen, weshalb eine einseitige und
einzelne Gläubiger begünstigende Maßnahme vorliege. Ein Verzicht
des Finanzamtes würde nur anderen Gläubigern zu Gute kommen und am
Gesamtbild der wirtschaftliche Situation nichts ändern (VwGH 27.4.2000,
99/15/0161).
In ihrer Berufung wandte sich die Bw. unter Hinweis auf
Art. II Abs. 2 Z 13 EGVG gegen die Anwendung der BAO. Ohne
nähere Ausführungen kritisierte sie den angefochtenen Bescheid, weil
dieser weder dem Bescheidbegriff des AVG entspreche noch die gestellten
Anträge einer inhaltlichen Erledigung zugeführt wurden. Zum Vorwurf
des Finanzamtes nicht in den stillen Ausgleich miteinbezogen worden zu sein,
verwies sie lediglich auf ihren Ausgleichsverwalter, der dies zu besorgen gehabt
hätte. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt des stillen Ausgleichs keinerlei
Abgabenschulden aktenkundig gewesen. Die Behauptung des angefochtenen
Bescheides, die wirtschaftlichen Mittel würden zur Gänze in die
Abstattung des Finanzierung des Ausgleiches aufgenommenen Darlehens
fließen, entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage, denn die
Mittelverwendung könne ohne viel Aufwand an Hand der Kassenstreifen bzw.
Kontoauszüge nachvollzogen werden. Im Übrigen sei die Begründung
des Bescheides, am Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse würde
sich durch eine Abgabennachsicht nichts ändern und es ergebe sich kein
Sanierungseffekt, gänzlich unverständlich. In diesem Zusammenhang
waren der Berufung drei Anlagen über Cash-flow-Berechnungen und einen
Finanzplan 2004 angeschlossen, die die Mittelverwendung näher darstellen
sollten. Aus letzterem ergibt sich bei angenommenen verfügbaren Mitteln von
€ 345.000,00 und benötigten Mitteln von € 319.000,00
ein Mittelüberschuss von € 26.000,00, welchem private
Lebenshaltungskosten von € 14.000,00 und die aushaftenden Salden der
SVA in Höhe von € 9.000,00 und des Finanzamtes in Höhe von
€ 13.000,00 (in Summe: € 36.000,00) gegenüber gestellt
werden. Somit ergebe sich ein Fehlbetrag von € 10.000,00, der durch
Nachsicht des Finanzamtes und einer Teilnachsicht der SVA der gewerblichen
Wirtschaft ausgeglichen werden sollte.
Die neuerliche finanzielle Zwangslage sei
ausschließlich auf einen mit großem Zweifel behafteten
Sanierungsgewinn und eine ungerechtfertigte Umsatzzuschätzung zurück
zu führen. Eine weitere Belastung durch den Sanierungsgewinn sei von der
SVA der gewerblichen Wirtschaft erfolgt. Im Übrigen machte sie unter
Hinweis auf einige einzeln angeführte VwGH-Erkenntnisse persönliche
Unbilligkeit "Existenzgefährdung" geltend und außerdem sei die
Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die
außergewöhnlich seien. Ergänzend stellte sie im
gegenständlichen Verfahren den Antrag auf Ausfertigung einer
Prüferbilanz zu den Wirtschaftsjahren 1998, 1999 und 2000, da die
Weiterführung der Bücher nicht gewährleistet sei.
In seiner Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt am
erstinstanzlichen Bescheid fest und führte ergänzend aus, der bei
Weiterführung des Betriebes und Durchführung eines
Ausgleichsverfahrens ergebende Sanierungsgewinn sei mit dem Ausmaß der
Quote steuerpflichtig, weshalb die Einhebung der darauf entfallenden Abgaben
keine Unbilligkeit darstelle. Im Übrigen wäre gegen angeblich
ungerechtfertigte Umsatzschätzungen ein Rechtsmittel gegen den
Abgabenbescheid anzustrengen gewesen, weil nach Rechtsansicht der
Höchstgerichte derartige Sachverhalte keinesfalls einer Abgabennachsicht
zugänglich seien. Mangels rechtlicher Basis könne dem Antrag auf
Ausstellung einer Prüferbilanz im Nachsichtsverfahren nicht näher
getreten werden.
Ohne auf die vom Finanzamt angeführten Gründe
einzugehen, beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung, in der der Ehegatte der Bw. vorbrachte, dass die R.-Bank
ausschließlich für ihre finanzielle Situation verantwortlich sei, da
sie die Bausparkassenvertragsfinanzierung von S 1,5 Mio. innerhalb von vier
Jahren bei Verkauf des Hauses mit einem Zinsenzusatz von S 900.000,00
zurückverlangte. Weiters sei der in der ho. Rechtsmittelentscheidung
RV/0569-G/02 ermittelte betriebliche Schuldenstand von S 2,242.413,00 nicht
richtig ermittelt worden, wobei er jedoch einräumte, dass diese
Entscheidung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei in der
Zwischenzeit nicht möglich gewesen, auf den aushaftenden Rückstand
irgendwelche Zahlungen zu leisten, weil die gesamten Betriebseinnahmen zur Bank
gebracht werden mussten um Wareneinkäufe, Sozialversicherungsbeiträge
der gewerblichen Wirtschaft und neue Investitionen zu finanzieren. Da die
maßgeblichen Bescheide von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (SVA) nicht akzeptiert worden seien, sei das dortige Betragsverfahren
noch nicht abgeschlossen. Abschließend erwähnte er die Existenz
bedrohende Lage seiner Gattin, weil sie bereits Haus und Vermögen verloren
hätte. Der Finanzamtsvertreter verwies auf den angefochtenen Bescheid, die
erlassene Berufungsvorentscheidung und die Tatsache, dass sich in der
Zwischenzeit kein ausreichender Zahlungswillen manifestiert habe und auch
außerhalb des gegenständlichen Verfahrens noch Zahlungsvereinbarungen
getroffen werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben in Höhe
von € 13.144,92 resultieren im Betrag von € 9.459,63
(bestehend aus Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 2.003,87, Umsatzsteuer
1999 in Höhe von € 2.922,90, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 1.387,87, Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 3.140,70
und Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 4,29) aus den im
Rechtsmittelverfahren korrigierten Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Betriebsprüfung. Die restlichen rückständigen Abgaben in
Höhe von € 3.685,29 umfassen die Umsatzsteuervorauszahlungen
4/2003 in Höhe von € 93,90, Einkommensteuervorauszahlungen 7-9/2003 in
Höhe von € 231,00, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 1.889,21, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 1.275,40,
Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 10,68 und einen
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 185,10. Auf den aus der Betriebsprüfung ergebenden
Abgabenrückstand an Umsatzsteuer 1998 wurden € 301,97 entrichtet
und sind nicht mehr im oa. Rückstand enthalten.
Im Finanzplan 1.1. - 31.12.2004 der Anlage 3 zur Berufung
ging die Bw. bereits unter Einrechnung der Kreditrückzahlungen in Höhe
von € 8.000,00 von einem Geldmittelüberschuss von
€ 26.000,00 aus. In den Anmerkungen führte sie folgende
Jahresbeträge an Ausgaben an: Privatausgaben für Miete und
Lebenshaltung in Höhe von € 14.000,00, SVA-Saldo in Höhe von
€ 9.000,00 und Finanzamt-Saldo in Höhe von € 13.000,00 und
errechnete somit einen Finanzbedarf von € 36.000,00. Zur Deckung des
Fehlbetrages in Höhe von € 10.000,00 führte sie
wörtlich aus: "1. Finanzamt-Nachsicht,
2. SVA-Teil-Nachsicht". Aus den bw. Angaben geht schlüssig
hervor, dass aus dem Mittelüberschuss, der rechnerisch vorerst um die
Kreditrückzahlungen zu erhöhen wäre und somit
€ 34.000,00 beträgt, primär die Darlehensrückzahlungen
in Höhe von € 8.000,00 und Lebenshaltungskosten in Höhe von
€ 14.000,00 bedient werden sollten. Durch das bloße
Anführen der Schuldsalden der Gläubiger (SVA, FA) wird nicht
näher konkretisiert, wie diese aus den verbleibenden Mitteln bedient werden
sollen, wobei jedoch aus dem bw. Vorbringen (Schreiben vom 5. Jänner 2004
Seite 2, Absatz 2: "Meine
Außenstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft belaufen sich derzeit bei € 11.532,17 und werden von mir
ratenweise abbezahlt, weil eine Begleichung des Betrages ohne Aufnahme
zusätzlicher Fremdmittel gänzlich unmöglich ist, aus dem
gewöhnlichen Geschäftsverlauf heraus.) mittelbar lediglich die
Bereitschaft abzuleiten ist, die Außenstände bei der SVA der
gewerblichen Wirtschaft ratenweise aus den vorhandenen Betriebsmitteln
abzubezahlen. Ein vergleichbares Zahlungsverhalten ist - wie bereits eingangs
erwähnt - gegenüber der Abgabenbehörde nicht feststellbar; denn
es wird von Seiten des Abgabengläubigers ein einseitiger Forderungsverzicht
erwartet. Somit erweist sich die Bestreitung der finanzamtlichen
Schlussfolgerung der Bevorzugung einzelner Gläubiger als völlig
unbegründet. Im Übrigen reicht es nicht aus, dem ermittelten
Geldüberschuss bloß die gesamten aushaftenden Verbindlichkeiten
bestimmter Gläubiger - nämlich Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft und Finanzamt - gegenüber zu stellen. Die Bw.
übersieht bei ihrer Betrachtung geflissentlich, dass sie auch nicht in der
Lage ist, aus dem jährlich ermittelten Geldüberschuss das gesamte
Bankdarlehen zu tilgen. Daher fehlt dem bw. Vorbringen die innere
Schlüssigkeit. Undeutlich und geradezu widersprüchlich bleiben die bw.
Ausführungen, indem einerseits ihr Unternehmen als lebensfähig
bezeichnet und andererseits ausgeführt wird, dass die Zukunft keineswegs
garantiert sei, weil Änderungen auf dem Gebiete des Tabakwarenhandels durch
die EU nicht absehbar seien. Ihr Vorbringen des Inhalts, eine Stundung oder
Ratenvereinbarung könne an ihrer Situation nichts ändern, erweist sich
in Wahrheit als unbewiesene - zur Erreichung der gegenständlichen Nachsicht
erhobene - Zweckbehauptung, denn die meisten am Wirtschaftsleben teilnehmenden
Unternehmer müssen ihre Verbindlichkeiten aus künftigen
erwirtschafteten Zahlungsmittelüberschüssen bedienen.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach
ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbarem
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben
(Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie VwGH 20.10.1971, 840/71). Die Unbilligkeit
selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (VwGH 26.4.1994,
93/14/0015, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (19.9.1979, 2109/79)
abstellt.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz
11). Die dahingehenden bw. Ausführungen, wonach in der Einhebung der
Abgaben auf den Sanierungsgewinn - nach Wegfall des § 36 EStG 1988 -
eine Unbilligkeit zu erblicken wäre, erweisen sich als nicht
stichhältig, denn sie selbst geht noch im Ansuchen vom
15. April 2002 (Seite 1, Absatz 1) davon aus, dass das Finanzamt von
der Festsetzung der Einkommensteuer gemäß
§ 209 lit. b BAO
auf den von den Gläubigern nachgesehenen Teil des erzielten
Sanierungsgewinnes Abstand genommen hat. Damit wurde ohnehin bereits im
Abgabenverfahren ein Teil des Sanierungsgewinnes "entsteuert". Die Bw.
übersieht in diesem Zusammenhang, dass dies bereits im Wege der
Nichtfestsetzung (vgl. Erlass des BMF v. 16. Juli 1999, AÖFV 180)
und nicht wie ursprünglich vom BMF angedeutet (RdW 1997, 747 unter
Bezugnahme auf "Standard" vom 18.10.1997) im Nachsichtswege erfolgte. Die
Bezugnahme auf die ältere BMF-Ansicht hinsichtlich der
abgabenbehördlichen Maßnahmen zur "Abfederung" der durch die
grundsätzliche Besteuerung des Sanierungsgewinnes resultierenden
Abgabenbelastung ist daher überholt. Eine zweifache Maßnahme -
nämlich die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 209 lit. b
BAO und (zusätzlich) eine entsprechende Abgabennachsicht - wie sie offenbar
der Bw. vorschwebt - kommt als "Doppelbegünstigung" nicht in Frage und
wurde auch vom BMF nie vertreten. Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die
ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassenden
persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann im Einzelfall
nicht als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden (VwGH
31.5.1983, 82/14/0343). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz
erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (VwGH
3.10.1990, 90/13/0066, 22.3.1995, 93/15/0072, 23.10.1997, 96/15/0154, 30.3.2000,
99/16/0099). Es kann nicht die Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber
nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis eingetreten ist (VwGH 8.4.1991,
90/15/0015), wobei der Bw. dahingehend zuzustimmen ist, dass sich durch die
Aufhebung der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG 1988)
durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996 die
Rechtslage verschlechtert hat als nunmehr eine quotenmäßige
Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt. Von diesen Auswirkungen werden
allerdings alle in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 36 EStG 1988
(Sanierungsgewinn) fallenden Abgabenfälle (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2436,
zweiter Absatz und zit. Judikatur) erfasst - gleichgültig, ob es sich um
gerichtliche oder außergerichtliche Unternehmenssanierungen handelt. Auf
Grund des bereits vorangegangenen Abgabenrechtsmittelverfahrens mit der
ausdrücklichen (teilweisen) Abstandnahme von der Festsetzung der
Einkommensteuer 1999 nach § 209 lit. b BAO kann nicht weiter behauptet
werden, die Abgabenbehörde hätte, vom Schulderlass eine ("unbillige")
Ertragssteuer erhoben. Allfällige verfassungsmäßige Bedenken
sowohl gegen die Neuregelung des Sanierungsgewinnes (d.h. die Beseitigung der
de-facto-Steuerfreiheit) als auch die nunmehrige steuerliche Behandlung der
Altverluste der Jahre 1989 und 1990 wären im Abgabenverfahren - bzw. in
einem daran anschließenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - zu
relevieren gewesen. Wie bereits vom Finanzamt angedeutet können
allfällige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch selbst nicht mehr im
Nachsichtsverfahren nachgeholt werden (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225, 19.3.1998,
96/15/0067, ähnlich Stoll, BAO-Kommentar, 2436 letzter Absatz und 2437
erster Absatz).
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten der
Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des
Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die
Zahlung der Abgaben vorzusorgen, was insbesondere die außerhalb der
Betriebsprüfung festgesetzten Abgaben in Höhe von € 3.685,29
betrifft und hat zur Entrichtung der Abgaben alle seine Mittel einzusetzen,
gegebenenfalls auch seine Vermögenssubstanz anzugreifen.
Gegenständlich bedeutet dies nach oben angeführter - im wesentlichen
auf den bw. Angaben fußenden - Berechnung, dass aus dem
Geldmittelüberschuss nach Abzug der notwendigen Lebenshaltungskosten
sämtliche andrängenden Gläubiger gleichmäßig zu
beteilen wären. Was die Höhe der (notwendigen) Privatentnahmen
anlangt, die durchaus mit den Lebenseinkünften unselbständig
Erwerbstätiger verglichen werden können und außerdem in den
erzielten Jahresgewinnen (2001: € 9.333,52; 2002:
€ 12.298,09) Deckung finden, wird auf die noch nicht
veröffentlichte Existenzminimum-Verordnung 2004 des Bundesministeriums
für Justiz (SWK 3/2004, T 16) verwiesen, wonach für eine Person ein
Betrag von € 9.144,00 (jährlich) pfändungsfrei zu bleiben
hat. Zu Einwand eines möglichen (fiktiven) Unterhaltsanspruches ihres
erwerblosen Ehegatten (bzw. einer allfälligen Alimentationsverpflichtung)
wird ausgeführt, dass sich ein solcher sich nach Maßgabe der
Rechtsprechung der Zivilgerichte (OGH 29.5.2001, 1 Ob 108/01s, JBl
2002, 449) mit etwa 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens bemisst, wobei jedoch
eigene Einkünfte oder allfällige Einkommenssurrogate (Bezüge nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Krankengelder, Sozialhilfe etc.)
anzurechnen sind. Entsprechend den vorliegenden Informationen konnte der
Ehegatte an Notstandshilfe und Krankengelder im Jahr 2003 € 6.008,05
ins Verdienen bringen. Das gemeinsame Einkommen wird mit € 18.306,00
basierend auf dem letztbekannten Jahresgewinn 2002 in Höhe von
€ 12.298,00 und den Ehegatteneinkünften 2003 in Höhe von
€ 6.008,00) errechnet. Die fiktive jährliche
Unterhaltsverpflichtung würde demnach € 1.314,00 (40% v.
€ 18.306,00 = € 7.322,00 abzüglich
€ 6.008,00) betragen; somit wäre der Ehegatte zu rd. 80%
selbsterhaltungsfähig. Bei Addition dieser Unterhaltsverpflichtung zum
Existenzminimum nach der Existenzminimumsverordnung würde sich ein Betrag
von € 10.458,00 errechnen, was ungefähr dem Existenzminiumum
eines Alleinverdieners, der für eine Person Unterhalt zu leisten hat, in
Höhe von € 10.700,00 [12 x (€ 762,00 + 130,00)]
entspricht. Der jährliche Lebensbedarf der Bw. wird - unter
Berücksichtigung allfälliger Unsicherheiten - mit
€ 12.000,00 angenommen. Ausgehend vom erzielbaren -
korrigierten - Geldüberschuss des Betriebes von € 34.000,00
wären somit € 12.000,00 an notwendigen Lebenshaltungskosten in
Abzug zu bringen, wodurch sich ein für die Befriedigung der Gläubiger
zur Verfügung stehender pagatorischer Überschuss von
€ 22.000,00 errechnet. Selbst unter der Annahme der Rückzahlung
von Kreditraten zur Finanzierung des seinerzeitigen Ausgleiches in Höhe von
€ 8.000,00, würden € 14.000,00 für die Tilgung der
Rückstände bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehen.
Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation
konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die
Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend
("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053,
30.8.1995, 94/16/0125). Die bloße Notwendigkeit der Befriedigung der
Ansprüche mehrerer Gläubiger bedeutet noch keine Unbilligkeit im Sinn
des § 236 Abs. 1 BAO. Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn
die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften
Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der
Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens (damit des
Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2).
Eine solche scheint aber selbst nach dem Vorbringen der Bw. nicht in
hinreichender Weise vorzuliegen, weil sie selbst auf Seite 2, Absatz 2 ihres
Antrages vom 5.1.2004 wörtlich ausführt:
"Der Betrieb 'Trafik' ist lebensfähig und
ungeachtet des relativen Gleichbleibens der Umsätze jedenfalls in der Lage
die bestehenden Verbindlichkeiten innerhalb der vorgesehenen Zeiträume zu
tilgen, allenfalls mit Nachfristen, aber eine zuzügliche Belastung iSd
zusätzlichen Abgaben für einen allfällig (bestätigend)
festgestellten Sanierungsgewinn kann weder aus der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit heraus noch mittels außergewöhnlicher
Maßnahmen (wie z.B. kurzfristig wirksame Lagerverkäufe)
bewältigt werden, da es an geeigneten Ressourcen mangelt." Mit
diesem Vorbringen zeigt die Bw. in Wahrheit eher ihre mangelnde Bereitschaft aus
den durchaus vorhandenen durch das Unternehmen erwirtschafteten
Geldüberschüssen sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln als
eine tatsächliche persönliche Unbilligkeit auf. Die
Existenzgefährdung durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen Angaben
ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade
durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser
Abgaben) abgewendet werden könnte (VwGH 30.1.1991, 87/13/0094). Ebenso ist
die bw. Erläuterung des in der Anlage zur Berufung aufgestellten
Finanzplans eher manipulativ, indem sie die jährlich verfügbaren
Mittel den (jährlichen) Erfordernissen der Lebenshaltungskosten und den
gesamten aushaftenden Verbindlichkeiten bei SVA der gewerblichen Wirtschaft und
Finanzamt gegenüber stellt. Diese Darstellung könnte vorschnell zum
Schluss einer existenzgefährdenden Lage verleiten, weil auf eine
vordergründige Finanzierungslücke - ausgelöst durch die
Rückstände bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der
Abgabenbehörde - hingewiesen wird, obwohl es als ebenso
selbstverständlich angenommen werden muss, dass auch das Bankdarlehen nicht
aus einem jährlich erzielten Geldüberschuss zurückgezahlt werden
kann. Mit anderen Worten soll hiermit ausgedrückt werden, dass bereits bei
einer Streckung der Schuldentilgungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft und
des Finanzamtes auf zwei Jahre, der errechnete jährliche
Geldmittelüberschuss zur Tilgung ausreichen könnte.
Überschuldung, Liquiditätskrisen, finanzielle Engpässe,
wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen
Billigkeitsanforderungen nicht gerecht, da ansonsten jeder Unternehmer, der
momentan überschuldet ist bzw. seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb
eines Jahres abdecken kann, keine Abgaben zu entrichten bräuchte. Im
Übrigen ist es den meisten Unternehmen nicht möglich, sämtliche
Verbindlichkeiten aus dem Cash-flow eines (einzigen) Kalenderjahres abzudecken.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Selbst für den Fall der Bejahung der persönlichen
Unbilligkeit, wäre im Rahmen der Ermessensübung auch das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen,
insbesondere die Verletzung von Zahlungspflichten oder die Bevorzugung anderer
Gläubiger. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass - wie bereits
angedeutet - ein größerer Betrag (€ 3.164,61) aus
Restschulden aus den Umsatzsteuerveranlagungen 2001 und 2002 herrührt, der
auf Unrichtigkeiten bei der Erstellung der monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen schließen lässt. Im Übrigen hat der
VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im
§ 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für die Bw.
positiven Sinne gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger (Bank, SVA der
gewerblichen Wirtschaft) ginge (VwGH 21.2.1996, 96/16/0017, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090, 24.9.2002, 2002/14/0082). In
verfahrensrechtlicher Sicht ist noch anzumerken, dass entgegen der bw. Ansicht
vom unabhängigen Finanzsenat in Angelegenheiten der Abgaben des Bundes das
AVG nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt (Art. II Abs. 5 EGVG).
Graz,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 Abs. 2 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
sachliche UnbilligkeitNachsichtatypische BelastungAuswirkungen allgemeiner Rechtslagepersönliche UnbilligkeitExistenzgefährdung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-G/04
- Stammnummer
- 11104
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF