RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2405-W/02

Abstandnahme von der Festsetzung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2405-W/02vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der T-Betriebs-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 wird gemäß § 206 lit b BAO nicht festgesetzt. Entscheidungsgründe Im Streitfall stehen von der Berufungswerberin (idF Bw) im Zuge von Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteuern in Streit. Das Finanzamt ließ in den Jahresbescheiden die geltend gemachten Vorsteuern nicht zum Abzug zu und setzte die Umsatzsteuer jeweils mit 0,00 (null) fest, wobei es zur Begründung ausführte, die Bw übe seit ihrer Gründung keine unternehmerische Tätigkeit aus. Dabei geht es um folgende (ausgesetzte) Beträge: | U 1996 | 6.065,61 € | U 1997 | 412,20 € Durch Abfrage im Firmenbuch hat der Referent ermittelt, dass die Bw bereits Ende des Jahres 2003 gemäß § 40 FBG (wegen Vermögenslosigkeit) amtswegig gelöscht wurde. Am Abgabenkonto der Bw ist ein vollstreckbarer Rückstand von 1.749,96 € (ausgesetzt 16.659,74 €) ausgewiesen. Am Abgabenkonto des Geschäftsführers Anton_P. ist ein die strittigen Beträge mehrfach übersteigender vollstreckbarer Rückstand ausgewiesen. Am Abgabenkonto des Geschäftsführers Peter_F. ist ein die strittigen Beträge übersteigender vollstreckbarer Rückstand ausgewiesen. Ermittlungen bei dem für Peter_F. zuständigen Finanzamt ergaben, dass dieser mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet ist und über kein Vermögen verfügt. Mit Schreiben vom 15. März 2007 wurde dem zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf die Vermögenslage der Bw sowie der Geschäftsführer der Bw ein die Bw betreffender Firmenbuchauszug sowie Rückstandsaufgliederungen betreffend die Bw und deren Geschäftsführer übermittelt und mitgeteilt, der Unabhängige Finanzsenat beabsichtige, gemäß § 206 lit b BAO von der Festsetzung Abstand zu nehmen. Dazu teilte das Finanzamt mit, dass nach Rücksprache mit der Strafsachenstelle und der Abgabensicherung seitens des Finanzamtes keine Bedenken gegen die beabsichtigte Abstandnahme von der Festsetzung bestehen. Über die Berufung wurde erwogen: Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorischen Charakter (OGH 24.7.1997, 6 Ob 201/97 und VwGH 17.12.1993, 92/15/0121). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort, solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind (Ritz, BAO-Kommentar², § 79 Tz 11). Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als "geborener Liquidator" (VwGH 17.12.1993, 92/15/0121), weshalb die gegenständliche Berufungsentscheidung ihm zuzustellen ist. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 206 lit b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Abgabenanspruch gegenüber der Bw nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Bw mangels Vermögens Ende des Jahres 2003 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde und kein Vermögen hervorgekommen ist. Eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Geschäftsführer als potenziell Haftungspflichtige ist nicht zu erwarten. Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit b BAO erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen. Wien, am 23. April 2007

Normen und Schlagworte

FestsetzungAbstandAbstandnahmeUmsatzsteuerVorsteuerLöschungRechtspersönlichkeitGmbHAbwicklungsbedarf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2405-W/02
Stammnummer
28004
Gültig
23.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF