Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2405-W/02
Abstandnahme von der Festsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2405-W/02vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T-Betriebs-GmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Umsatzsteuer für die
Jahre 1996 und 1997 wird gemäß
§ 206 lit b BAO nicht
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Im Streitfall stehen von der Berufungswerberin (idF Bw) im
Zuge von Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteuern in Streit.
Das Finanzamt ließ in den Jahresbescheiden die geltend gemachten
Vorsteuern nicht zum Abzug zu und setzte die Umsatzsteuer jeweils mit 0,00
(null) fest, wobei es zur Begründung ausführte, die Bw übe seit
ihrer Gründung keine unternehmerische Tätigkeit aus. Dabei geht es um
folgende (ausgesetzte) Beträge:
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U 1996
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6.065,61
€
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U 1997
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412,20
€
Durch Abfrage im Firmenbuch hat der Referent ermittelt,
dass die Bw bereits Ende des Jahres 2003 gemäß
§ 40 FBG (wegen
Vermögenslosigkeit) amtswegig gelöscht wurde. Am Abgabenkonto
der Bw ist ein vollstreckbarer Rückstand von 1.749,96 € (ausgesetzt
16.659,74 €) ausgewiesen.
Am Abgabenkonto des Geschäftsführers Anton_P. ist
ein die strittigen Beträge mehrfach übersteigender vollstreckbarer
Rückstand ausgewiesen. Am Abgabenkonto des
Geschäftsführers Peter_F. ist ein die strittigen Beträge
übersteigender vollstreckbarer Rückstand
ausgewiesen. Ermittlungen bei dem für Peter_F. zuständigen
Finanzamt ergaben, dass dieser mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet ist
und über kein Vermögen verfügt.
Mit Schreiben vom 15. März 2007 wurde dem
zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf die Vermögenslage der Bw sowie
der Geschäftsführer der Bw ein die Bw betreffender Firmenbuchauszug
sowie Rückstandsaufgliederungen betreffend die Bw und deren
Geschäftsführer übermittelt und mitgeteilt, der Unabhängige
Finanzsenat beabsichtige, gemäß
§ 206 lit b BAO von der
Festsetzung Abstand zu nehmen.
Dazu teilte das Finanzamt mit, dass nach Rücksprache
mit der Strafsachenstelle und der Abgabensicherung seitens des Finanzamtes keine
Bedenken gegen die beabsichtigte Abstandnahme von der Festsetzung bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Löschung der GmbH im Firmenbuch hat nach
übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß
deklaratorischen Charakter (OGH 24.7.1997, 6 Ob 201/97 und VwGH 17.12.1993,
92/15/0121). Eine GmbH besteht auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fort,
solange Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen. Die
Rechtspersönlichkeit der GmbH besteht daher solange fort, als noch ein
Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten
einer solchen GmbH bescheidmäßig festzusetzen sind
(Ritz, BAO-Kommentar², § 79
Tz 11). Der ehemalige Geschäftsführer fungiert in diesem Stadium als
"geborener Liquidator" (VwGH 17.12.1993, 92/15/0121), weshalb die
gegenständliche Berufungsentscheidung ihm zuzustellen ist.
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 206
lit b BAO idF AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124 von der Festsetzung von Abgaben
ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Abgabenanspruch
gegenüber der Bw nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich
insbesondere aus dem Umstand, dass die Bw mangels Vermögens Ende des Jahres
2003 gemäß
§ 40 FBG im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde
und kein Vermögen hervorgekommen ist.
Eine erfolgreiche Inanspruchnahme der
Geschäftsführer als potenziell Haftungspflichtige ist nicht zu
erwarten.
Somit sind die Voraussetzungen des § 206 lit b BAO
erfüllt. Angesichts der fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltungsführung
folgend zweckmäßig, mit der Abstandnahme von der Festsetzung
vorzugehen.
Wien, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FestsetzungAbstandAbstandnahmeUmsatzsteuerVorsteuerLöschungRechtspersönlichkeitGmbHAbwicklungsbedarf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2405-W/02
- Stammnummer
- 28004
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF