…sowie des Krankheitsbildes des Berufungswerber mit höchster Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass bei ihm die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor oder aber erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist." Die leitende Ärztin teilte dem unabhängigen Finanzsenat in einem Antwortschreiben vom…
…auf Familienbeihilfe hätte, wenn das Kind bei keinem anderen (zB Groß-)Elternteil haushaltszugehörig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass nach dem Vorgesagten die überwiegende Kostentragung aufgrund der Unterhaltszahlungen dem Vater zuzurechnen wäre, dieser ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung nicht anspruchsberechtigt. Daneben ist festzuhalten, dass für…
…der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den…
…das Kind bei keinem anderen (zB Elternteil) haushaltszugehörig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass nach dem Vorgesagten die überwiegende Kostentragung aufgrund der Unterhaltszahlungen dem Vater zuzurechnen wäre; dieser ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung nicht anspruchsberechtigt. Die Bw hat an Unterhaltszahlungen des Kindesvaters monatlich € 200…
…sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da Ihr Sohn A. sich nicht in Berufsausbildung befindet und die Behinderung laut vorliegender Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.3.2003 erst ab dem 1.9.2002, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres, besteht…
…VwGH 21.2.2001, 96/14/0139; 27.4.2005, 2003/14/0105), lässt somit die in den vorliegenden Gutachten festgestellte voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab Mai 2005 (und daher nach dem 21. Lebensjahr bzw. nach Beendigung der Berufsausbildung) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit…
…im Zeitraum von 1953 bis 1980 Versicherungszeiten aus diversen Beschäftigungsverhältnissen von etwa 21 Kalenderjahren erworben habe, wovon etwa drei Jahre vor dem 21. Lebensjahr, die überwiegende Anzahl der Versicherungsjahre jedoch nach der Vollendung des 21. Lebensjahres anfielen. Mehrjährige Beschäftigungsverhältnisse bestanden nicht nur zu einem Dienstgeber…
…dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Mit Vorhalt vom 23.5.2011 teilte der UFS der Bw. zu Handen ihres Sachwalters mit: "...Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist ausschließlich strittig, ob die vom Bundessozialamt festgestellte erhebliche Behinderung vor oder nach dem 21. Lebensjahr…
…des Berufungsverfahrens wird daher zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mit Erfolg auf den Eintritt einer Behinderung während einer nach dem 21. Lebensjahr erfolgten Berufsausbildung gestützt werden kann. Gegenständlich ist daher nur mehr die erste Tatbestandsalternative nach § 6 Abs…
…der Schlüssigkeit der erstellten Gutachten zu zweifeln. Aus diesen Gründen ist es somit als erwiesen anzunehmen, dass beim Bw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit weder vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist noch derzeit vorliegt und somit die (erhöhte) Familienbeihilfe nicht zusteht. Wien, am 18. Dezember 2009
…September 2006 wurde zwar nicht nachgewiesen, allerdings wurde die Teilnahme am Vorbereitungsunterricht belegt, sodass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Antreten zur Ergänzungsprüfung spricht. Rechtlich folgt daraus: Strittig ist, ob - die Vorbereitungszeit auf die Ergänzungsprüfung bereits als Teil der Berufsausbildung anzusehen ist, sowie bejahendenfalls - welchen…
…Lebensjahres von einem Grad der Behinderung bei Diabetes unter 50 % auszugehen. In den der österreichischen Richtsatzverordnung vergleichbaren "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - 2004" der Bundesrepublik Deutschland ist unter der Position 26.15 zu Störungen des Stoffwechsels und der…
…Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der Beschwerdeführer iSd § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 infolge einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach § 8 Abs. 6 leg. cit. in der - von…
…Juli 2002 nach Österreich eingereist ist, (auch) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, im strittigen Zeitraum volljährig ist und kein eigenes Einkommen hat, laut Antrag vom 21. Nov. 2003 in einem Studentenheim wohnt, im Durchschnitt monatliche Kosten zumindest in Höhe von € 744,- hat, seit dem Wintersemester…
…Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl…
…zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchberechtigt sei. Der Sohn der Bw. sei seit 29. September 2005 nicht mehr bei ihr haushaltszugehörig…
…aus dem Umstand, dass der Bw. sein Trinkgeld versteuere, ergeben. Dazu sei anzuführen, dass es sich um Tageslosungen handelt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nur dann auf Null enden, wenn jeder Fahrgast das Entgelt für die einzelne Fahrt mittels Trinkgeld aufrundet. Eine Tatsache, die nach den…
…die Bw sei dem mehrmaligen Ersuchen zur Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen. Dagegen wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht und ausgeführt, sie habe im August bei der Abgabenbehörde zwei Lohnzettel (über den Zeitraum vom 21…
…kommt, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden kann, dass eine Person den überwiegenden Teil eines Jahres in einem anderen Staat, als in jenem, in dem seine Gattin wohnt und erwerbstätig ist und in dem sein Kind wohnt und die Schule besucht, für…
…der gegenüber allen anderen Möglichkeiten mit höchster Wahrscheinlichkeit das tatsächlich Geschehene widerspiegelt (ständige Rechtsprechung; vgl. zB. VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Die gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen nach Ansicht des Senates auch am ehesten den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wie dem Bw auch mitgeteilt wurde…