…Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit nicht bereits vor dem 21. Lebensjahr (also vor 1982) aufgetreten ist. Die aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes getroffene Lösung im Sinne einer überragenderen Wahrscheinlichkeit (verbunden mit der Abweisung des Beschwerdebegehrens) hat nach Meinung des Gerichtes die höchste Wahrscheinlichkeit. Bestärkt wird das Gericht…
Dieser wurde ohnehin schon im Bezirksgerichtlichen Verfahren in G einvernommen, die damals keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit gebracht haben. Wenn der ärztlicher Sachverstand des R dies nicht seriös beantworten kann, wird dies wohl kaum ein Mitarbeiter der PM-Vereines machen können…
…mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Anamnestisch jedoch längerdauernde Jahre Erwerbstätigkeit am 1. Arbeitsmarkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Erstellt am 2013-08-20 von AfA1 Facharzt für Urologie Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt am 2013-08-20 Leitender Arzt: LA1 Das Finanzamt legte die in dem Gutachten…
…nicht gebessert (im Gegenteil!) und in seinem Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotzdem davon auszugehen, dass die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen, vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten ist." Das Finanzamt, dem Vorhalt und Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, hat keine Einwendungen gegen…
…sowie des Krankheitsbildes des Berufungswerber mit höchster Wahrscheinlichkeit annehmen können, dass bei ihm die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor oder aber erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist." Die leitende Ärztin teilte dem unabhängigen Finanzsenat in einem Antwortschreiben vom…
…noch nach der auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14. Juni 2020 basierenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18. Juni 2020 ist der Beschwerdeführer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dem Beschwerdeführer wurden…
…in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. […] 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach…
…das Sachverhaltsvorbringen diesbezüglich, während der Bf im Erörterungstermin noch festgehalten hatte, seines Wissens habe es einen Zeitraum vor Beginn des Studiums am ***T College*** gegeben, wo ***Kind2*** "nichts" gemacht hat. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände konnte weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, wann …
…anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusteht: 1. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 166,68. 3…
…Frage, ob es sich bei dem Geschäftsbetrieb (noch) um bloße "Liebhaberei" handle, von Bedeutung. Nach dem Schriftsatz mit der Bezeichnung "Ergänzende Hinweise und Feststellungen zum Verlust 2008" spiele bei den laufenden Berufungsverfahren für die Jahre 2004 bis 2007 die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass…
…anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Bf. legte zwar beim Finanzamt diverse Belege vor, im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht kam er jedoch seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Der…
…den Unterhalt aufkommen würde (vgl in diesem Sinne auch VwGH 19.4.2007, Zl 2004/15/0049). Ob eine überwiegende Kostentragung in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Sinn vorliegt, hängt nach herrschender Auffassung (vgl zB VwGH 21.3.1996, 93/15/0208) davon ab…
…4.2020 (OZ 21) wurde der gegenständliche elektronische Akt dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Abgabenbehörde verweist zusammengefasst auf die Judikatur zum Mittelpunkt der Lebensinteressen, gibt die Ausführungen der Bf. in den Schriftsätzen wieder und führt aus, dass eine Hauptwohnsitzverlegung nach Y nicht belegt werden…
…der Bf, ***8*** ***2***, gab dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Weinviertel, folgende mit 28.10.2024 schriftliche Bestätigung ab: 1. Ich habe im Wintersemester 2020/21 das Studium der Gesundheits- und Krankenpflege betrieben. 2. Nachdem ich währenddessen beschlossen habe, zukünftig Humanmedizin studieren zu wollen, habe ich…
…auf Familienbeihilfe hätte, wenn das Kind bei keinem anderen (zB Groß-)Elternteil haushaltszugehörig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass nach dem Vorgesagten die überwiegende Kostentragung aufgrund der Unterhaltszahlungen dem Vater zuzurechnen wäre, dieser ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung nicht anspruchsberechtigt. Daneben ist festzuhalten, dass für…
…die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen…
…der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den…
…die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058). Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen…
…Monat entspricht. Dass für das Kind ***Kind 1*** in den Zeiträumen Jänner bis Juli 2013 von der Bf oder dem Kindesvater der überwiegende Unterhalt geleistet wurde, war aus diesem Grund nicht festzustellen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Nach § 2…
…Übergangszeitraumes an der persönlichen Anspruchsberechtigung. Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob sich ***Kind1*** in diesen Monaten (Jänner 2021 bis April 2023) dem von ihr betriebenen und nach dem Studienjahr 2023/2024 abgeschlossenen Studium voll widmete sowie zur überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bf, erübrigten sich. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfenbeträge…