Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101278/2017
Anerkennung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe bei einer mittlerweile 56 Jahre alten Antragstellerin (Patientin)?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101278/2017vom 23.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieser wurde ohnehin schon im Bezirksgerichtlichen Verfahren in G einvernommen, die damals keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit gebracht haben. Wenn der ärztlicher Sachverstand des R dies nicht seriös beantworten kann, wird dies wohl kaum ein Mitarbeiter der PM-Vereines machen können.
Das Engagement des Sachwalters für seine Klientin ist für das Gericht im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar gewesen. All dessen Bemühungen konnten allerdings im konkreten Beschwerdefall – auch in Anbetracht des lange zurückliegenden Zeitraums (bis 1982 bzw. 1979 zurück) - nicht zum Erfolg führen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages liegen demnach nicht vor.
Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt und überdies nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes 20.11.2014 Ra 2014/16/0010 abgewichen wurde, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 23. März 2018
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfeerhebliche Behinderungärztliche GutachtenSchlussfolgerungen aus Gutachtenüberwiegendere Wahrscheinlichkeit nach dem 21. LebensjahrSachwalterbestellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101278/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101278.2017
- Stammnummer
- 119603
- Gültig
- 23.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF