Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103690/2022
Haushaltszugehörigkeit setzt gem § 2 Abs 5 FLAG 1967 Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103690/2022vom 24.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. April 2022 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume Juli 2019 bis März 2022, Steuernummer ***St.Nr.***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, Frau ***Bf1***, die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn, ***N***.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 14. Jänner 2022 gab die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17. Februar 2022 an, dass vier ihrer Kinder beim Kindesvater hauptgemeldet seien. Zwei dieser Kinder, die Töchter ***Al*** und ***Ag***, seien jedoch mit Nebenwohnsitz bei der Beschwerdeführerin gemeldet und hielten sich faktisch hauptsächlich in ihrem Haushalt auf. Diesem Schreiben wurden entsprechende Meldebestätigungen beigelegt.
Mit weiterem Vorhalt vom 11. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin ersucht zu präzisieren, seit welchem Zeitpunkt sich der hauptsächliche Aufenthalt der beiden Töchter an ihre Adresse verlagert habe. In einer handschriftlichen Beantwortung vom 1. April 2022 erklärten die Kinder ***Al*** und ***Ag***, dass sie nach überstandener Coronainfektion nun alle dort wohnen würden, wo sie bekanntlich gemeldet seien.
Mit Bescheid vom 12. April 2022 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge für folgende Kinder und Zeiträume als zu Unrecht bezogen zurück:
***G***, ***Ag*** und ***Al*** für den Zeitraum Juli 2019 bis März 2022
***M*** für den Zeitraum Juli 2019 bis Februar 2020
Die Behörde begründete die Rückforderung damit, dass die Kinder nicht dem Haushalt der Beschwerdeführerin zugehörig gewesen seien. Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 gehe der Anspruch aus einer Haushaltszugehörigkeit jenem aus einer überwiegenden Unterhaltsleistung vor. Da die Kinder im fraglichen Zeitraum im Haushalt des Vaters gelebt hätten, stünde der Beschwerdeführerin kein Anspruch zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12. Mai 2022. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Rückforderungszeitraum eine 51 m² große Wohnung in 1100 Wien bewohnt habe, während der Kindesvater über eine 72 m² große Wohnung in 1040 Wien verfügt habe. Da der Kindesvater von November bis April saisonal in Tirol erwerbstätig gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin in diesen Monaten gemeinsam mit den Kindern in dessen Wohnung in 1040 Wien gewohnt. Nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 sei der Kindesvater aus Tirol zurückgekehrt. Weil die Beschwerdeführerin ununterbrochen gearbeitet habe (Einzelhandel) und damit sie die anderen Familienmitglieder nicht durch eine eventuelle Coronainfektion gefährde, habe sie ihren Aufenthalt tatsächlich in ihre Wohnung in 1100 Wien verlegt. Die beiden Töchter würden seit Sommer 2021 dauerhaft bei ihr leben, weil sie sich gegen den Willen des Vaters gegen Corona impfen lassen hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Miete sowie Strom- und Gasrechnungen für beide Wohnungen von ihr getragen worden. Darüber hinaus seien alle dazukommenden Ausgaben für die Kinder und den Haushalt von ihr bezahlt worden.
Zudem übermittelte die Beschwerdeführerin schriftliche Erklärungen der Kinder ***Ag***, ***Al***, ***M*** und ***G*** (datiert mit 10. Mai 2022), wonach diese durchgehend bei der Beschwerdeführerin wohnhaft gewesen seien und von ihr finanziell erhalten worden seien. Weiters war eine "Bestätigung" des Kindesvaters, datiert mit 6. Mai 2022, beigelegt, wonach dieser einverstanden sei, dass die Beschwerdeführerin für die gemeinsamen Kinder die zustehende Familienbeihilfe beziehe.
Mit einem weiteren Ergänzungsersuchen der Behörde vom 2. September 2022 wurde unter anderem eine Bestätigung des Kindesvaters über die Wohnsituation angefordert und wurde aufgefordert, die Wohnsitzmeldungen der Kinder der Wahrheit entsprechend zu berichtigen.
Mit Antwortschreiben vom 23. September 2022 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis März 2020 in der ehemaligen Ehewohnung gelebt und bewohne seither ihre neue Wohnung, wobei die Töchter bei ihr lebten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. November 2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies auf die erhöhte Mitwirkungspflicht und sah Widersprüche zwischen den Angaben der Kinder vom April 2022 (Aufenthalt am Meldeort) und dem Vorbringen in der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Bestätigung des Kindesvaters vorgelegt habe, sei vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts der Kinder mit dem Vater auszugehen. Zudem habe der Sohn ***G*** seit Oktober 2021 keine Prüfungsleistungen im Rahmen seines Studiums mehr erbracht, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 mehr vorliege.
Im als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom 28. November 2022 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Kindesvaters vor, in welcher dieser abermals sein Einverständnis mit dem Bezug der Familienbeihilfe durch die Beschwerdeführerin erklärte.
Am 14. Dezember 2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 23. Jänner 2023 legte die Beschwerdeführerin eine weitere Sachverhaltsdarstellung vor, der zufolge die Beschwerdeführerin immer der Elternteil gewesen sei, der sich hauptsächlich um alle Kinder und alle Haushalte, auch den Haushalt des Kindesvaters, gekümmert habe.
Am 24. Juni 2026 fand ein Erörterungstermin statt.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2026 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen, auf die das Finanzamt mit Schreiben vom 14. Juli 2026 replizierte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der im Rückforderungsbescheid genannten Kinder ***G*** (geb 2001), ***Ag*** (geb 2003), ***Al*** (geb 2006) und ***M*** (geb 2000). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog sie für diese Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Über den Familienbeihilfeanspruch des Kindes ***N*** (geb 1998) wurde im Rückforderungsbescheid nicht abgesprochen.
Kindesvater ist der am ***TT.MM.*** 1956 geborene ***KV***. Die Ehe der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts ***1*** vom TT.MM. 2015 aufgrund tiefgehender Zerrüttung geschieden.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum standen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater zwei Wohnungen zur Verfügung, nämlich die Wohnung der Beschwerdeführerin in 1100 Wien mit 51 m² sowie die Wohnung des Kindesvaters in 1040 Wien mit 72 m².
Hinsichtlich der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und der Kinder gelten im Streitzeitraum folgende Feststellungen:
Juli 2019 bis 13. Dezember 2019
Die Beschwerdeführerin bewohnte ihre Wohnung in 1100 Wien. Die vier Kinder wohnten gemeinsam mit dem Kindesvater in der Wohnung des Kindesvaters in 1040 Wien.
14. Dezember 2019 bis 16. März 2020
Die Beschwerdeführerin bewohnte gemeinsam mit den vier Kindern die Wohnung des Kindesvaters in 1040 Wien. Der Kindesvater war beruflich (saisonal) abwesend.
17. März 2020 bis 31. August 2021
Die Beschwerdeführerin bewohnte ihre Wohnung in 1100 Wien. Die vier Kinder verblieben gemeinsam mit dem Kindesvater in der Wohnung des Kindesvaters in 1040 Wien.
Ab September 2021
Die beiden Töchter ***Ag*** und ***Al*** verlegten ihren Hauptaufenthalt dauerhaft in die Wohnung der Beschwerdeführerin in 1100 Wien. Die Söhne ***G*** und ***M*** verblieben gemeinsam mit dem Kindesvater in der Wohnung des Kindesvaters in 1040 Wien.
Die Beschwerdeführerin trug im gesamten Streitzeitraum (Juli 2019 bis März 2022) für alle vier Kinder überwiegend die laufenden Ausgaben (Lebensmitteleinkäufe, Bekleidung, Handyverträge, Schulausgaben etc.). Bis einschließlich Mai 2021 übernahm die Beschwerdeführerin zudem die Miete sowie die Strom- und Gaskosten für die Wohnung des Kindesvaters in 1040 Wien. In den Zeiträumen, in denen die Beschwerdeführerin ihre eigene Wohnung in 1100 Wien bewohnte, suchte sie die Wohnung des Kindesvaters nahezu täglich auf, erbrachte die laufenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen für die Kinder und nahm die organisatorische Haushaltsführung für beide Wohnsitze wahr.
Der Kindesvater hatte im Streitzeitraum durchschnittliche jährliche Bruttobezüge von rund € 13.900, verfügte über keine Vermögenswerte und war finanziell nicht in der Lage, wesentliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu leisten. Die Beschwerdeführerin stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem stabilen Anstellungsverhältnis im Einzelhandel und hatte jährliche Bruttobezüge zwischen € 35.817,30 (2019) und € 43.861,99 (2022).
Der Sohn ***G*** war seit dem Wintersemester 2020 für das Lehramtsstudium inskribiert. Im ersten Studienjahr (Wintersemester 2020 und Sommersemester 2021) erbrachte er Prüfungsleistungen im Ausmaß von 11 Semesterstunden.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht gründet seine Feststellungen auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Beilagen, die Meldeauskünfte, die Einsichtnahme in die elektronischen Steuerakten der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters, die schriftlichen Erklärungen der Kinder und des Kindesvaters sowie insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Erörterungstermin.
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Maßgeblich ist dabei jene Sachverhaltsvariante, die gegenüber anderen Möglichkeiten die größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Soweit die schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Kinder im Verwaltungsverfahren bezüglich der Wohnsitze zeitweise Widersprüche aufwiesen, wurden diese im weiteren Verfahren schlüssig aufgeklärt. Der schriftlichen Bestätigung der Kinder vom 10. Mai 2022 (BFG-Akt OZ 4), wonach diese durchgehend bei der Mutter gewohnt hätten, kommt kein maßgeblicher Beweiswert zu. Die Beschwerdeführerin räumte im Schreiben vom 23. Jänner 2023 (BFG-Akt OZ 24) glaubhaft ein, dass dieser Text von einer Mitarbeiterin der Finanzbehörde vorformuliert worden war und die Kinder das Dokument lediglich unterzeichnet hatten.
Entscheidende Bedeutung misst das Gericht dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin im Erörterungstermin bei. Dass sie dabei auch Umstände einräumte, die ihrer eigenen Rechtsposition nachteilig waren, wie insbesondere das zeitweise Nächtigen der Kinder beim Kindesvater, spricht gegen eine prozesstaktisch motivierte Aussage und verleiht ihren Angaben insgesamt hohe Glaubwürdigkeit.
2.1. Wohn- und Betreuungsverhältnisse sowie Studienerfolg
Juli 2019 bis 13. Dezember 2019
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in 1100 Wien wohnte und die vier Kinder beim Kindesvater in 1040 Wien nächtigten, stützt sich auf die glaubwürdigen und lebensnahen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermins (BFG-Akt OZ 84).
An den exakten kalendermäßigen Beginn der auswärtigen Abwesenheit des Kindesvaters konnte sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht mehr präzise erinnern. Aus Lohnzettel des Kindesvaters ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass dessen Dienstverhältnis in Tirol am 15. Dezember 2019 begann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kindesvater zumindest einen Tag vor Antritt der Arbeitsstelle anreiste. Da die Beschwerdeführerin die Betreuung der Kinder in der Wohnung in 1040 Wien mit diesem Anreisetag übernahm, war das Ende des vorherigen Zustands mit Ablauf des 13. Dezember 2019 festzustellen. Der Stichtag für den Einzug in die Wohnung in 1040 Wien wird somit mit 14. Dezember 2019 zugrunde gelegt.
14. Dezember 2019 bis 16. März 2020
Dass die Beschwerdeführerin ab dem 14. Dezember 2019 mit den Kindern in der Wohnung in 1040 Wien lebte und deren Betreuung übernahm, ergibt sich schlüssig aus der im vorherigen Abschnitt dargelegten Beweisführung.
Das Ende dieses Zeitraums mit Ablauf des 16. März 2020 stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den objektiven Unterlagen. Der Kindesvater kehrte nach ihren Schilderungen unmittelbar mit Beginn des ersten COVID-19-Lockdowns nach Wien zurück. Dies deckt sich exakt mit den Angaben zur Beschäftigung in den Lohnzetteln des Kindesvaters (Ende des auswärtigen Dienstverhältnisses mit 15. März 2020) und dem Inkrafttreten der bundesweiten COVID-19-Maßnahmen mit 16. März 2020 (vgl BGBl II Nr 98/2020).
17. März 2020 bis 31. August 2021
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Rückkehr in die Wohnung in 1100 Wien unter Verbleib der Kinder beim Kindesvater nachvollziehbar mit ihrer beruflichen Exposition im Einzelhandel und der Rückkehr des Kindesvaters während der Pandemie (BFG-Akt OZ 3). Diese von ihr zur Infektionsvermeidung gewählte räumliche Trennung deckt sich mit den objektiven Gegebenheiten ab Frühjahr 2020. Das Gericht erachtet dieses Vorbringen als glaubhaft. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern lebte.
Ab September 2021
Der Wechsel des Hauptaufenthaltes der beiden Töchter zur Beschwerdeführerin ab September 2021 beruht auf den Angaben in der Beschwerde und im Erörterungstermin (BFG-Akt OZ 84) über einen Streit mit dem Kindesvater bezüglich der COVID-19-Impfung der Töchter. Dieses Vorbringen wird durch die vorgelegten Impfpässe der Töchter untermauert, welche als Datum der Erstimpfung den 27. August 2021 ausweisen (BFG-Akt OZ 70 und 71). Das Gericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Auszug der Töchter unmittelbar nach der Impfung Anfang September 2021 erfolgte.
Prüfungsleistungen des Sohnes ***G***
Die Feststellung über die Absolvierung der gesetzlich geforderten Prüfungsleistungen des Sohnes ***G*** im Ausmaß von 11 Semesterwochenstunden im ersten Studienjahr (WS 2020/21 und SS 2021) stützt sich auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten amtlichen Studienbestätigungen sowie die Sammelzeugnisse der Universität (BFG-Akt OZ 14).
2.2. Tragung der laufenden Ausgaben
Die Feststellungen zur Tragung der überwiegenden Ausgaben durch die Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten Bankkontoauszügen, den Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters sowie den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens und im Erörterungstermin, wonach die Beschwerdeführerin alle Ausgaben für die Kinder und beide Haushalte bezahlt habe (BFG-Akt OZ 3).
Die Beschwerdeführerin belegte durch Kontoauszüge (BFG-Akt OZ 3), dass sie bis einschließlich Mai 2021 die Miete, Strom und Gas für die Wohnung des Kindesvaters in 1040 Wien bezahlte.
Hinsichtlich der laufenden Lebenshaltungskosten weisen die Kartenzahlungen der Beschwerdeführerin monatliche Lebensmitteleinkäufe von durchschnittlich rund € 590 (Jahr 2019), € 640 (Jahr 2020), € 760 (Jahr 2021) und rund € 1.100 (Jahr 2022) aus (BFG-Akt OZ 85). Die Übernahme weiterer laufender Ausgaben (Handyverträge, Elektronikartikel, Schulausgaben, Taschengeld) ist ebenfalls durch Kontoauszüge belegt.
Im Schreiben vom 8. Juli 2026 (BFG-Akt OZ 69) führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich dabei nur um die nachweisbaren Kosten gehandelt habe. Das Gericht erachtet es als lebensnah und schlüssig, dass neben den belegten Beträgen weitere Barzahlungen für den täglichen Bedarf der Kinder geleistet wurden. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht auch die Angaben in der Beschwerde (BFG-Akt OZ 3) als glaubhaft, wonach die Beschwerdeführerin nach Einstellung der Mietzahlungen für die Wohnung des Kindesvaters die bezogene Familienbeihilfe direkt an die Kinder zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausgehändigt hat.
Aus den Lohnzetteln des Kindesvaters ergibt sich im Streitzeitraum ein jährlicher Bruttobezug inkl Arbeitslosengeld von rund € 13.900 (monatlich ca € 1.160). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung reicht ein Einkommen in dieser Höhe im städtischen Bereich lediglich zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Kindesvaters aus.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erörterungstermins (BFG-Akt OZ 84) als schlüssig, wonach der Kindesvater über keine weiteren Vermögenswerte verfügte und - abgesehen von gelegentlichen Bagatellanschaffungen für die Söhne - keine laufenden Ausgaben für die Kinder tätigte, weil er finanziell schlicht nicht im Stande dazu war.
Glaubhaft hat die Beschwerdeführerin im Erörterungstermin weiters vorgetragen (BFG-Akt OZ 84), dass sie fast täglich in der Wohnung des Kindesvaters nach dem Rechten schaute und sich um beide Haushalte kümmerte. Damit wiederholte sie widerspruchsfrei die Ausführungen, die sich auch in der im Schreiben vom 23. Jänner 2023 (BFG-Akt OZ 24) getätigt hat, wonach sie immer der Elternteil war, der sich hauptsächlich um alle Kinder und alle Haushalte gekümmert hat.
Als zusätzliches gewichtiges Indiz wertet das Gericht die schriftlichen Einverständniserklärungen des Kindesvaters vom 6. Mai 2022 (BFG-Akt OZ 3) und 28. November 2022 (BFG-Akt OZ 6) zum Bezug der Familienbeihilfe durch die Beschwerdeführerin. Auch wenn diesen Erklärungen keine rechtliche Bedeutung in der Frage des Anspruchs auf Familienbeihilfe zukommt, bestätigen sie das Beweisergebnis, dass auch aus Sicht des Kindesvaters die Beschwerdeführerin die finanzielle Hauptlast für die Kinder trug. Hätte der Kindesvater selbst wesentliche Unterhaltsbeiträge geleistet, entspräche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er im Jahr 2022 zweifach schriftlich bestätigte, den Bezug der Familienbeihilfe durch die Beschwerdeführerin für rechtmäßig zu erachten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach der Definition des § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist es für die Haushaltszugehörigkeit nicht ausreichend, dass nur eines dieser Merkmale gegeben ist. Eine einheitliche Wirtschaftsführung ist zwingend erforderlich, während die gemeinsame Wohnungsnutzung zusätzlich gegeben sein muss (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt (VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
Dabei kommt den Daten des Melderegisters lediglich Indizwirkung zu; entscheidend sind die tatsächlichen Gegebenheiten (Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG² § 2 Rz 140).
Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist gegeben, wenn zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen werden, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs (wozu auch Schulmaterialien zählen) sowie für Bekleidung ankommt (vgl VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
§ 2a FLAG regelt den "Konkurrenzfall", der vorliegt, wenn das Kind dem gemeinsamen Haushalt beider Elternteile angehört, und stellt dabei auf die überwiegende Haushaltsführung ab. Auf die Rechtsfrage, welcher Beihilfenanspruch vorgeht, wenn das Kind innerhalb eines Monates zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten angehört, kann diese Wertungsentscheidung des Gesetzgebers per Analogie zur Anwendung gebracht werden. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (oder nach § 2a FLAG als Haushaltsführender vermutet wird) (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058).
Nach § 2 Abs 2 erster Satz FLAG 1967 steht der Anspruch auf Familienbeihilfe vorrangig jener Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört. In diesem Fall kommt es aber nicht darauf an, von wem die Mittel für die gemeinsame Haushaltsführung stammen. Nur wenn keiner Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs 2 erster Satz FLAG 1967 zusteht, ist entscheidend, wer die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967; vgl auch VwGH 17.12.2020, Ra 2018/16/0168; VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0063).
Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab. Ohne (zumindest schätzungsweise) Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0058).
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine Ausbildung an einer Universität absolvieren, verlangt das Gesetz nach dem ersten Studienjahr den Nachweis von Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden.
Im Folgenden erfolgt die Anwendung der dargestellten Rechtslage auf die streitgegenständlichen (Teil-)zeiträume.
3.1.2. Familienbeihilfeanspruch aufgrund Haushaltszugehörigkeit (§ 2 Abs 2 1. Satz FLAG 1967)
Dezember 2019 bis März 2020 (***G***, ***Ag***, ***Al*** und ***M***)
In den Monaten Jänner 2020 und Februar 2020 bewohnte die Beschwerdeführerin durchgehend gemeinsam mit allen vier Kindern die Wohnung in 1040 Wien, während der Kindesvater in Tirol arbeitete. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit die tägliche Betreuung wahrnahm und für die laufenden Kosten aufkam, lag in diesen Kalendermonaten unzweifelhaft eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor.
Hinsichtlich der Monate Dezember 2019 und März 2020 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt jeweils untermonatig (am 14. Dezember 2019 in die Wohnung des Kindesvaters bzw am 17. März 2020 wieder zurück in ihre Wohnung in 1100 Wien). Da die Beschwerdeführerin im Monat Dezember 2019 an 18 von 31 Tagen sowie im Monat März 2020 an 16 von 31 Tagen gemeinsam mit den Kindern in der Wohnung in 1040 Wien lebte und den Haushalt führte, stand ihr die Haushaltsführung jeweils für den längeren Zeitraum des Kalendermonats zu. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ihr daher in Anwendung des Überwiegensprinzips der Beihilfenanspruch aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2 Abs 2 erster Satz iVm § 2a FLAG 1967 für die gesamten Kalendermonate Dezember 2019 bis einschließlich März 2020 zu.
Ab September 2021 (***Ag*** und ***Al***)
Ab September 2021 verlegten die Töchter ***Ag*** und ***Al*** ihren tatsächlichen Hauptaufenthalt in die Wohnung der Beschwerdeführerin in 1100 Wien. Aufgrund der Verwirklichung einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestand ab September 2021 eine Haushaltszugehörigkeit der beiden Töchter zur Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs 2 erster Satz FLAG 1967.
3.1.3. Familienbeihilfeanspruch aufgrund überwiegender Unterhaltstragung (§ 2 Abs 2 2. Satz FLAG 1967)
Juli 2019 bis November 2019 sowie April 2020 bis August 2021 (***Ag*** und ***Al***) bzw Februar 2022 (***M***) bzw März 2022 (***G***)
In diesen Zeiträumen nächtigten die Kinder gemeinsam mit dem Kindesvater in dessen Wohnung in 1040 Wien. Dem Finanzamt ist hinsichtlich der im Schreiben vom 14. Juli 2026 getätigten Aussage (BFG-Akt OZ 83) beizupflichten, wonach sich die erforderlichen "altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen" aufgrund des Alters der Kinder in Grenzen hielten, sodass jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass diese durch den Kindesvater erbracht wurden. Damit lag eine Wohngemeinschaft mit dem Kindesvater vor. Das weitere kumulative Tatbestandsmerkmal der Haushaltszugehörigkeit - das Vorliegen einer einheitlichen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Kindesvater - war jedoch zu verneinen.
Zwar kommt es laut VwGH nicht darauf an, woher die Mittel für die Wirtschaftsführung kommen. Es wäre somit denkbar, dass die Mittel zur Führung des Haushaltes von Personen kommen, die nicht dem Haushalt angehören, oder vom Kind selbst stammen. Entscheidend ist lediglich, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird und die Bedürfnisse des Kindes entsprechend Berücksichtigung finden.
Im Beschwerdefall stellte die Beschwerdeführerin dem Kindesvater jedoch keine finanziellen Mittel (zB in Form von Geldunterhalt) zur eigenständigen Haushaltsführung zur Verfügung. Vielmehr erledigte die Beschwerdeführerin beinahe täglich selbst (BFG-Akt OZ 84) für die Wohnung des Kindesvaters die Lebensmitteleinkäufe auf eigene Kosten, schaute nach dem Rechten und versorgte die Kinder direkt mit Taschengeld, Handyverträgen sowie trug die weiteren laufenden Aufwendungen (Bekleidung, Wohnkosten etc.).
Die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles liegt aus Sicht des Gerichts insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geringen Größe ihrer Gemeindewohnung (51 m²) objektiv nicht in der Lage war, die gesamte Familie in ihrer Wohnung unterzubringen, weshalb die Nutzung beider Wohnsitze erforderlich war. Diese rein raumnotbedingte Aufteilung ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin durchgehend die primäre wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für die Kinder sowie die Versorgung beider Haushalte wahrgenommen hat.
Eine einheitliche Wirtschaftsgemeinschaft unter der Leitung des Kindesvaters und unter überwiegende Tragung der laufenden Aufwendungen durch den Kindesvater lag somit nicht vor.
Da mangels Wirtschaftsgemeinschaft keine Haushaltszugehörigkeit der Kinder zum Kindesvater und mangels Wohngemeinschaft keine Haushaltszugehörigkeit zur Beschwerdeführerin vorlag, ist der subsidiäre Anspruch nach § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967 (überwiegende Unterhaltstragung) zu prüfen.
Im Beschwerdefall reichte das Einkommen des Kindesvaters (ca € 1.160 Bruttobezug monatlich) nicht einmal zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs aus. Seine finanziellen Beiträge beschränkten sich auf vereinzelte vernachlässigbare Zuwendungen. Selbst wenn der Kindesvater ab Juni 2021 die Mietzahlungen für seine Wohnung selbst übernahm, begründet dies im konkreten Fall keine Notwendigkeit einer rechnerischen Gesamtbedarfsermittlung.
Da der Kindesvater, wie festgestellt, außer der Beistellung des Wohnraums ab Juni 2021 keinerlei wesentlicher Beiträge zur Verpflegung, Bekleidung, Ausbildung oder den sonstigen Bedürfnissen des täglichen Lebens der Kinder leistete (und mangels Einkommens über dem Existenzminimum dazu objektiv auch nicht in der Lage war), beschränkte sich sein Unterhaltsbeitrag auf diesen einen Teilbereich. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachweislich laufende Bar- und Lebenshaltungskosten für alle Kinder getragen.
Die Eigenleistung des Kindesvaters erweist sich damit im Verhältnis zu der von der Beschwerdeführerin getragenen Last als derart geringfügig, dass feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten im Streitzeitraum überwiegend getragen hat. Eine ziffernmäßige Feststellung der Gesamunterhaltskosten war daher nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entbehrlich.
Da die Beschwerdeführerin somit nachweislich den Hauptteil der Unterhaltskosten getragen hat und aufgrund ihres Einkommens - entgegen dem Kindesvater - dazu auch objektiv in der Lage war, steht ihr der Beihilfenanspruch (sowie der Kinderabsetzbetrag) gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967 aus dem Titel des überwiegenden Unterhalts zu.
3.1.4. Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung bezüglich des Sohnes ***G*** (§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967)
Der Sohn ***G*** hat im ersten Studienjahr (WS 2020/21 und SS 2021) Prüfungen im Ausmaß von 11 Semesterwochenstunden erbracht, womit das gesetzliche Mindesterfordernis für das erste Studienjahr erfüllt war. Der Familienbeihilfeanspruch bestand für den Beschwerdezeitraum somit zu Recht.
Zusammenfassung des Ergebnisses
|
Zeitraum
|
Betroffene Kinder
|
Primäre Anspruchsgrundlage
|
Begründung
|
07/2019 - 11/2019
|
***G***, ***Ag***, ***Al***, ***M***
|
§ 2 Abs 2 2. Satz FLAG
|
Überwiegende Unterhaltstragung
|
12/2019 - 03/2020
|
***G***, ***Ag***, ***Al***, ***M***
|
§ 2 Abs 2 1. Satz iVm § 2a FLAG
|
Haushaltszugehörigkeit
|
04/2020 - 08/2021
|
***G***, ***Ag***, ***Al***, ***M***
|
§ 2 Abs 2 2. Satz FLAG
|
Überwiegende Unterhaltstragung
|
09/2021 - 03/2022
|
***Ag***, ***Al***
|
§ 2 Abs 2 1. Satz FLAG
|
Haushaltszugehörigkeit
|
09/2021 - 03/2022
|
***G***
|
§ 2 Abs 2 2. Satz iVm § 2 Abs 1 lit b FLAG
|
Überwiegende Unterhaltstragung, Berufsausbildung nachgewiesen
|
09/2021 - 02/2022
|
***M***
|
§ 2 Abs 2 2. Satz FLAG
|
Überwiegende Unterhaltstragung
Kinderabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht ein Kinderabsetzbetrag nur im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zu. Soweit der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (siehe oben), ist auch die Rückforderung der Kinderabsetzbeträge rechtswidrig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Rechtsfragen betreffend das Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs 2 erster Satz FLAG 1967, der analogen Anwendung des § 2a FLAG 1967 auf untermonatige Haushaltswechsel sowie zur Subsidiarität der überwiegenden Unterhaltstragung gem § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967 sind durch die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt. Im Übrigen ging es primär um Fragen der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellung auf der Ebene der konkreten Einzelfallbeurteilung.
Graz, am 24. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103690/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103690.2022
- Stammnummer
- 152313
- Gültig
- 24.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF