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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103680/2011

Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 L-VO bei Einzelhandelsgeschäft für Korb- und Seilerwaren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103680/2011vom 07.03.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., 1xxx Wien, Adresse1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer 2004 vom 28. November 2006, Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2006 sowie Einkommensteuer 2006 vom 5. September 2008, Einkommensteuer 2007 vom 12. September 2008, Einkommensteuer 2008 vom 17. Juni 2009, Einkommensteuer 2009 vom 28. Oktober 2010 sowie Einkommensteuer 2010 vom 9. Februar 2012, zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2006 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Beschwerde gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2007, die auch gegen den endgültigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. Februar 2009 gerichtet ist, wird als unbegündet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Beamter und ist seit 1. Jänner 2002 im Ruhestand. Im Jahre 1983 hat er von seiner Mutter, M.H., den Betrieb eines Einzelhandels mit Korb-, Holz- und Spielwaren gegen Rentenzahlung erworben. Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärungen der Jahre 2004 bis 2010 erklärte der Bf. die nachstehenden Verluste aus Gewerbebetrieb iZm dem Betrieb dieses Einzelhandelsgeschäftes: | Bezeichnung: | Betrag: | Verlust 2004: | - 10.244,91 € | Verlust 2005: | - 15.711,38 € | Verlust 2006: | - 10.119,21 € | Verlust 2007: | - 8.163,61 € | Verlust 2008: | - 3.143,94 € | Verlust 2009: | - 2.614,98 € | Verlust 2010: | - 1.908,33 € | SUMME: | - 51.906,36 € Im Zuge der Erlassung der jeweils mit Beschwerde (vormals: Berufung) bekämpften Einkommensteuerbescheide 2004 und 2006 bis 2010 wurden u.a. die vorstehend erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes nicht zum Abzug zugelassen und der Betrieb des Spielwarengeschäfts jeweils als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 1 Liebhaberei-Ver­ordnung qualifiziert. 1. vorangehende BP-Feststellungen der Jahre 1999 bis 2003: Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1999 bis 2003 wurde in Tz 2 des BP-Berichtes der Betrieb des Einzelhandelsgeschäftes mit Korb-, Holz- und Spielwaren als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO beurteilt. In der Folge wurden die nachstehenden Verluste aus Gewerbebetrieb nicht zum Abzug zugelassen und der Gesamtbetrag der Einkünfte um die nachstehenden nicht anerkannten Verluste aus Gewerbetrieb erhöht: | Bezeichnung: | Betrag: | Verlust 1999: | - 181.519,00 ATS | Verlust 2000: | - 76.062,00 ATS | Verlust 2001: | - 147.316,00 ATS | Verlust 2002: | - 18.784,56 € | Verlust 2003: | - 10.758,65 € | SUMME: | - 58.968,22 € Nach den Feststellungen der BP stelle sich die wirtschaftliche und steuerliche Situation des Bf. in den Jahren 1988 bis 2004 wie folgt dar (alle Angaben ohne Groschen- und Centbeträge): 1.1 wirtschaftliche Situation in den Jahren 1988 bis 2004: | Jahr: | Umsatz*): | Einkünfte: | Ausgaben gesamt: | davon Waren: | davon Personal: | davon Miete: | 1988 | 396.286 | 3.937 | k. Angabe | k. Angabe | k. Angabe | | 1989 | 318.690 | 23.360 | - 375.324 | - 186.400 | - 3.403 | - 102.878 | 1990 | 315.515 | - 137.798 | - 542.857 | - 330.323 | - 11.453 | - 100.257 | 1991 | 452.391 | - 139.388 | - 726.267 | - 463.568 | - 41.468 | - 85.056 | 1992 | 515.529 | - 85.098 | - 733.300 | - 425.160 | - 68.330 | - 92.149 | 1993 | 563.987 | - 178.390 | - 868.110 | - 513.101 | - 90.017 | - 85.736 | 1994 | 518.714 | - 125.623 | - 752.045 | - 472.114 | - 94.986 | - 94.312 | 1995 | 414.288 | - 95.296 | - 600.732 | - 303.174 | - 95.427 | - 109.089 | 1996 | 466.290 | - 97.213 | - 666.322 | - 366.693 | - 92.816 | - 115.803 | 1997 | 482.328 | - 138.175 | - 724.225 | - 407.700 | - 98.268 | - 120.598 | 1998 | 394.203 | - 196.215 | - 676.415 | - 375.333 | - 89.967 | - 120.598 | 1999 | 402.487 | - 181.519 | - 679.670 | - 370.174 | - 94.020 | - 126.000 | 2000 | 424.911 | - 76.062 | - 614.829 | - 302.934 | - 89.686 | - 125.584 | 2001 | 406.457 | - 147.316 | - 635.061 | - 336.193 | - 76.112 | - 132.693 | | SUMME S: | - 1.570.796 | - 8.595.157 | -4.852.867 | - 945.953 | -1.410.753 | 2002 | 28.060 € | - 18.784 € | - 53.327 € | - 29.418 € | - 7.924 € | - 8.238 € | 2003 | 30.221 € | - 10.758 € | - 47.024 € | - 25.235 € | - 7.175 € | - 7.391 € | 2004 | 30.771 € | - 10.291 € | - 47.170 € | - 23.742 € | - 6.247 € | - 8.735 € | | SUMME €: | - 39.833 € | - 147.521 € | - 78.395 € | -21.346 € | - 24.364 € | | GESAMT €: | - 153.987,20 | -772.155,42 | -431.066,60 | - 90.091,09 | - 126.887,42 *) Umsätze ohne Eigenverbrauch Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 1999 bis 2002 wurde der Bf. gemäß den eingereichten Erklärungen veranlagt und dabei vorläufige Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO erlassen. Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 1994 wurde der Bf. aufgefordert, sich zur Wirtschaftlichkeit des Betriebes des Einzelhandelsgeschäftes mit Korb-, Holz- und Spielwaren zu äußern. Mit Eingabe vom 18. April 1996 wurde in diesem Zusammenhang dem Finanzamt nachstehendes mitgeteilt: Im Jahre 1981 habe ich das Geschäft von meiner Mutter, M.H., die den Betrieb 1927 gegründet hat, übernommen. Meine Mutter war im Geschäft weiter – unentgeltlich – tätig. Es konnte ein, wenn auch bescheidener, Gewinn erzielt werden. 1989 starb meine Mutter. Da sowohl ich selbst als auch meine Ehegattin als Bundesbeamte voll berufstätig sind, also nicht im Verkauf tätig sein können, war eine Weiterführung nur möglich, wenn der Verkauf so gut wie ausschließlich durch Angestellte erfolgt. Im Zuge der unbedingt notwendigen radikalen Einsparung von Personalkosten war an Öffnungszeiten nur an 3 Tagen in der Woche zu denken. Das Geschäft ist seither nur von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Da die Kunden in relativ hohem Ausmaß in der "Umgebung" (im weiteren Sinn) wohnhaft oder beschäftigt sind, trat bereits nach einigen Monaten ein Gewöhnungseffekt ein. Die Öffnungszeiten werden überdies selbstverständlich durch ein Telefonband mitgeteilt. Da es sich nicht um Güter des "täglichen Bedarfes" handelt, erscheinen die durch kürzere Öffnungszeiten erzielten Einbußen geringer als die ansonsten notwendigen Angestelltenkosten (mindestens eine zusätzliche Angestellte mit voller Arbeitszeit). Das Warensortiment des Geschäfts basiert auf vier Warengruppen: 1. Korbwaren und Holzwaren 2. Spielwaren (bis zum 10. Lebensjahr) 3. Bürsten und Besen 4. Seilerwaren Schwerpunkte sind 1. und 2. In den letzten Jahren kam es zu einem Rückgang der Korbwaren auf weniger Artikelgattungen. Ähnliches betraf auch die teilweise die Spielwaren. Dementsprechend fanden und finden Schließungen der Geschäfte dieser Branche laufend statt. (Dass auch neue Großunternehmer Mitverursacher sind, versteht sich von selbst). Ich möchte nur beispielsweise darauf hinweisen, dass ein großes Korbwarengeschäft in wesentlich besserer Lage, nämlich L2. – L. auf der O-Straße, derzeit als unrentabel geschlossen wird, obwohl ein Großhändler und Importeur aus Klagenfurt, O.F., zugleich einer meiner Lieferanten, hinter diesem Geschäft steht. Eine der wenigen verbliebenen bekannten großen Spielwarenfachgeschäfte mit Einzelstandort in Wien, Spielwaren_G. in der M-Straße, teilte sein Geschäft nunmehr in Handelswaren und Hausratartikel auf. Die angebotene Leistung ist daher – dem Standort T-Straße angemessen – voll ausreichend. ad 3.): Die Aufschläge auf die Nettoeinkaufspreise betragen im allgemeinen 85% bis 90% (bei Spielwaren etwas mehr). Höhere Aufschläge würden den Betrieb in den Ruf der "Hochpreisigkeit" bringen, was am gegebenen Standort – eine mehr um ihre Existenz als Geschäftsstraße ringende, in zahlreichen Geschäften bereits leer stehende zunehmend bloße Wohn- und Durchzugsstraße – nicht möglich ist. Noch niedrigere Aufschläge wären nicht zu verantworten. ad 4.): Da einige kleinere Betriebe, vor allem in angrenzenden Bezirken, mit Seiler-, Bürsten und Besenwaren geschlossen haben, finden die zu 3. und 4. oben angeführten Warengruppen fühlbar größeres Interesse, sodass sie verstärkt eingesetzt werden sollen. Im amtlichen Telefonbuch habe ich dementsprechend für jede der vier Warengruppen eine Einschaltung. Bei allen Verbesserungsmaßnahmen bedeutet ein nicht geringes Problem der Umstand, dass die "kleineren Lieferanten", die ein gutes, stark diversifiertes Warenlager garantieren und auch niedrige "Verpackungseinheiten" liefern (das Geschäft musste stets auf kleine Mengen aber ein möglichst vielfältiges Angebot aufgebaut sein), zunehmend sperren. Abschließend möchte ich bemerken, dass ich schon allein deshalb unbedingt die Gewinnzone anstrebe, da der Umstand, (mit kleinen Rationalisierungs- und Änderungsmaßnahmen) im 70. Bestandsjahr des Betriebes erfolglos zu sein, für mich ein persönliches Scheitern, oder, anders ausgedrückt, eine Blamage darstellen würde. Im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2001 teilte der Bf. dem Finanzamt nachstehendes mit: "Ergänzend möchte ich mitteilen, dass ich trotz des Umstandes, dass ich neben meiner Pension als Bundesbeamter auch eine Pension seitens der PVA der gewerbl. Wirtschaft erhalte, meinen Geschäftsbetrieb nach wie vor mit dem Ziel weiterführe, ihn durch diverse Maßnahmen in die Gewinnzone zu bringen. Dementsprechend werden von mir auch weiterhin Pensionsbeiträge an die PVA d. gewerbl. Wirtschaft entrichtet." Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1999 bis 2003 wurde der Betrieb des Einzelhandelsgeschäftes mit Korb-, Holz- und Spielwaren als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO beurteilt, die nachstehenden erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb der Jahre 1999 bis 2003 nicht zum Abzug zugelassen und der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils um die nachstehenden nicht anerkannten Verluste aus Gewerbetrieb erhöht: | Bezeichnung: | Betrag: | Verlust 1999: | - 181.519,00 ATS | Verlust 2000: | - 76.062,00 ATS | Verlust 2001: | - 147.316,00 ATS | Verlust 2002: | - 18.784,56 € | Verlust 2003: | - 10.758,65 € | SUMME: | - 58.968,22 € Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und setzte in dem gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 unter Außerachtlassung der vorstehenden Verluste fest. Für das Jahr 2003 wurde der Bf. entsprechend den Feststellungen der BP zur Einkommensteuer 2003 veranlagt. 1.2 Berufung gegen die Wiederaufnahms- und Sachbescheide 1999 bis 2003: Gegen die Bescheide betreffend die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO sowie die im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 und den Einkommensteuerbescheid 2003 wurde mit Eingabe vom 17. März 2005 berufen. Diese Berufung richtet sich gegen die Annahme von Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO hinsichtlich des vom Bf. betriebenen Einzelhandelsgeschäftes und wurde wie folgt begründet: Der Bf. habe die Führung des nicht protokollierten Einzelhandelsunternehmens mit Spielwaren, Korbwaren, Holzwaren, Bürsten, Seilerwaren und Geschenkartikeln nach dem Tod meiner Mutter Ende des Jahres 1989 übernommen. Seine Mutter habe das Unternehmen im Jahre 1927 gegründet und bis wenige Wochen vor ihrem Tod praktisch allein nur mit kurzfristigen Hilfskräften geführt. Der Bf. selbst habe infolge seiner Verpflichtungen als Bundesbeamter nur in geringem Ausmaß für das Geschäft tätig sein können. Nach dem Tode seiner Mutter habe er die Geschäftsöffnungszeit des Betriebes auf zweieinhalb Tage in der Woche (bei gleichzeitiger Aufnahme einer Teilzeitangestellten) reduzieren müssen, um die laufenden Kosten möglichst gering zu halten. Bis zur Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit zunächst als Bundesbeamter bis Ende 2001 und danach als Konsulent im Werkvertrag bis 30. Juni 2003 habe der Bf. die folgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Geschäftserfolges ergriffen: Reduktion der Korbwaren hinsichtlich großvolumiger Artikel zugunsten einer Vielzahl kleinerer Artikel; Schwerpunktsetzung bei Spielwaren in Richtung Holzspielwaren und Plüschtiere; Aufbau der Seilerwaren; Ausbau der Warengruppe Geschenkartikel. Bei allen Maßnahmen habe der Bf. aber im Auge gehabt, die Besonderheiten des Geschäfts mit seiner historischen Einrichtung aus dem Jahre 1927, der Artikelvielfalt und -kontinuität sowie der Erwartungshaltung der zahlreichen Stammkunden nicht abrupt zu verändern. Nach der Beendigung meiner Berufstätigkeit habe der Bf. - wie er gegenüber dem Finanzamt bereits angekündigt hatte - die nachstehenden weiteren Maßnahmen ergreifen können: Erweiterung der Öffnungszeiten auf volle 3 Tage durchgehend ohne Mittagspause, wodurch sich die Geschäftsöffnungszeit von bisher 16 1/2 auf 25 Stunden verlängert habe. Außerdem habe der Bf. im Dezember das Geschäft während aller Werktage von 9:00 bis 18:30 Uhr durchgehend geöffnet gehalten. Da auch benachbarte Geschäfte verkürzte Öffnungszeiten haben, sei dieser Umstand in der Umgebung nicht ungewöhnlich; Einführung bzw. Verstärkung von Aktionswochen, in denen Artikel preisreduziert angeboten werden; Vermehrte Werbung in den gelben Seiten des Herold-Telefonbuches. Ab 2004 mit dem neuen Hinweis auf die Erreichbarkeit des Geschäftes mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wovon im Hinblick auf die fehlenden Parkplätze in unmittelbarer Geschäftsnähe starke Impulse zu erwarten seien; Erstmaliger Einsatz des Internet für die Spielwarenwerbung; Werbung für Holzspielzeug in Schulen; Werbeeinschaltung in der Spezialbroschüre für Senioren "ab 50 - ein Leitfaden für Konsumenten ab 50 im Bezirk Penzing-Fünfhaus"; Einführung eines neuen Firmenlogos und des Werbetextes "Ein Geschäft wie anno dazumal..." Leider habe das Geschäft durch die Eröffnung der N-Einkaufsstraße und des Einrichtungshauses O. in der N-Straße Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Der Bf. sei der Meinung, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen verbunden mit weiteren Anstrengungen mittelfristig zu einer Trendwende und zu positiven Betriebsergebnissen führen werden. Bedenke man, dass der Bf. sich erst nach der Mitte des Jahres 2003 vermehrt selbst um das Geschäft habe kümmern können, um die vielen vorstehend erwähnten Maßnahmen nachhaltig zu setzen, so seien bereits jetzt erste Erfolge sichtbar. Dass diese Maßnahmen, um in einem deutlich sichtbaren Ausmaß voll wirksam werden zu können, eines längeren Zeitraumes bedürfen, sei eine Tatsache die nicht zuletzt in der Besonderheit meines Falles gelegen sei. Zur Frage der Änderung der Öffnungszeiten wird seitens des Bf. mit Eingabe vom 9. Novem­ber 2005 ausgeführt: Aufgrund der Situation, dass das Einzelhandelsgeschäft bis einschließlich Juli 1989 von Montag bis Samstag geöffnet gewesen sei, habe es Gewinne erbracht. Nach dem Tode seiner Mutter sei das Geschäft bis Ende Oktober 1989 gesperrt und ab November 1989 wieder regelmäßig geöffnet gewesen – dies jedoch nur an Samstagen sowie (unmittelbar vor Weihnachten) auch fallweise an weiteren Tagen. Ab September 1990 habe der Bf. im Hinblick darauf, dass seitens der Kunden ein Interesse am grundsätzlichen Weiterbestand des Geschäftes (trotz der geringen Öffnungszeiten) bestanden habe, eine teilzeitbeschäftigte Verkäuferin für Donnerstag und Freitag ein, sodass dieses Geschäftslokal wie folgt geöffnet gewesen sei: | Wochentag: | Vormittag: | Nachmittag: | | von: | bis: | von: | bis: | Donnerstag | 14:00 | 18:00 | | | Freitag | 09:00 | 12:30 | 14:00 | 18:00 | Samstag | 09:00 | 13:00 | | Andere Öffnungszeiten dieses Geschäftslokales seien nach Auffassung des Bf. im Hinblick auf seine weitere berufliche Tätigkeit als Beamter sowie im Hinblick auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau im Hinblick auf eine "möglichste Rationalisierung und Kostenersparnis" nicht möglich gewesen. Ab Jänner 2000 sei nach der Eingabe vom 9. November 2005 eine geringe Erweiterung der Öffnungszeiten erfolgt und dieses Geschäftslokal wie folgt geöffnet gewesen: | Wochentag: | Vormittag: | Nachmittag: | | von: | bis: | von: | bis: | Donnerstag | 14:00 | 18:30 | | | Freitag | 09:00 | 12:30 | 14:00 | 18:30 | Samstag | 09:00 | 14:00 | | Dabei sei die teilzeitbeschäftigte Verkäuferin weiterhin nur Donnerstag und Freitag zu den bisherigen Stunden beschäftigt gewesen. Etliche zusätzliche Öffnungstage haben sich lediglich im Rahmen des Weihnachtsgeschäftes ergeben, wobei stundenweise weitere Hilfskräfte zugezogen worden seien. Da die Ehefrau des Bf. im Laufe des Jahres 2001 und der Bf. mit 31. Dezember 2001 in den dauernden Ruhestand traten und der Bf. bis 30. Juni 2003 noch Werkverträge zu erfüllen hatte, habe das Geschäft ab Jänner 2002 wie folgt geöffnet werden können: | Wochentag: | von: | bis: | Anmerkungen: | Donnerstag | 09:00 | 18:30 | durchgehend | Freitag | 09:00 | 18:30 | durchgehend | Samstag | 09:00 | 15:00 | durchgehend Eine Erweiterung der Tätigkeit der Verkäuferin über die bisherige Arbeitszeit von 12 1/2 Stunden wöchentlich hinaus sei schon allein aus Kostengründen nicht möglich gewesen. Diese Öffnungszeiten würden auch heute noch beibehalten, sie seien infolge ihrer Regelmäßigkeit bereits im Bewusstsein der Kunden merkbar gut verankert. Daraus ergebe sich sohin, dass die normalen Öffnungszeiten bis 31. Dezember 1999 15 1/2 Stunden, in den Jahren 2000 und 2001 17 1/2 Stunden und seit 2002 25 Stunden betragen haben. Aufzeichnungen über die Länge der Öffnungszeiten gebe es nicht, sondern nur - für die Lohnverrechnung - über die Anwesenheitszeiten der Verkäuferin, welche jedoch (s. oben) faktisch gleich geblieben seien. Zur Frage der Werbung bzw. Werbemaßnahmen werde seitens des Bf. mit Eingabe vom 9. November 2005 ausgeführt, dass in der nachstehenden Aufzählung auch Werbemaßnahmen aufgenommen worden seien, die über das Jahr 2003 hinausgehen. Diese Werbemaßnahmen würden jedoch für die Beurteilung der Bestrebungen zur Gewinnerzielung nicht außer Acht gelassen werden können. a) Telefonbuchwerbung: Das Rückgrat der Werbung würden in dem Einzelhandelsgeschäft seit jeher die Einschaltungen in den Herold - Telefonbüchern (früher: "Amtliches Telefonbuch") bilden. Relevant würden nachfolgende Fakten der Einschaltungen erscheinen: | Ausgabe: | Betrag: | Anmerkung: | 1999/2000: | 6.758,00 S | in den "Gelben Seiten" unter a) Korb- und Flechtwaren, b) Spielwaren, c) Bürsten und Pinsel, d) Seile und Seilerwaren. | 2000/2001: | 6.996,00 S | ansonsten wie oben angeführt; | 2001/2002: | 580,61 € | ansonsten wie oben angeführt, jedoch mit zusätzlichen Eintragungen in den Bezirksbüchern; | 2002/2003: | 661,25 € | ansonsten wie oben angeführt, jedoch mit zusätzlichen Eintragungen in den Bezirksbüchern; | 2003/2004: | 879,48 € | s. oben; | 2004/2005: | 1.018,08 € | s. oben. Im Laufe der Jahre sei die Zeilenanzahl (vor allem unter Korb- und Flechtwaren) sowie die Fett- bis Superfetteintragungen gesteigert worden, die auch zum Teil farbig gestaltet worden seien. Mit der Einschaltung in den Gelben Seiten sei auch die Veröffentlichung in der Internetausgabe der Gelben Seiten verbunden gewesen. b) sonstige Werbung: Sporthilfe 2002 mit Durchsagen beim Sportfest auf der W.; Kosten: € 50,51; Anzeige auf der Schautafel des Sonderpädagogischen Zentrums in Wien xx., K-Gasse, mit Schwerpunkt Holzspielwaren. Kosten: € 916,--; Schulsporthilfe 2004 für gehbehinderte Kinder, Anzeige in der Schule Wien xx; H-Gasse, Kosten: € 117,60; Einschaltung im Leitfaden f. Konsumenten Herausgeber: Bezirksverlag; Kosten: € 321,30; Zur Frage nach weiteren Maßnahmen wurde mit Eingabe vom 9. November 2005 ausgeführt, dass die folgenden Maßnahmen getroffen worden seien: Einführung eines Firmen - Logos sowie des Werbeslogans W1-Slogan Das Geschäft habe im heurigen Jahr einen neuen Anstrich sowohl im Äußeren wie auch innen im Eingangsbereich erhalten und sei des Weiteren ein neues Schild oberhalb des Eingangs angebracht worden. Seine Verkäuferin habe er bereits zum 31. Dezember 2005 gekündigt. Sie werde ihrem eigenen Vorschlag gemäß ab Jänner 2006 in zeitlich flexibler Weise (jedoch lediglich unter der Geringfügigkeitsgrenze) beschäftigt sein. Mit weiteren Bescheiden vom 17. Februar 2006 setzte das Finanzamt die (aufgrund der wieder im Rechtsbestand befindlichen "ursprünglichen" Bescheide bisher vorläufig festgesetzte) Einkommensteuer 1999 bis 2002 unter Außerachtlassung der Verluste aus dem Einzelhandelsgeschäft des Bf. endgültig fest. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2006 als unbegründet ab. In einer gesonderten Begründung wurde hierzu seitens des Finanzamtes ausgeführt: Eine Betätigung sei dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn sie nicht geeignet sei, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Das subjektive Element der Gewinnerzielungsabsicht sei anhand von objektiven Kriterien zu überprüfen, ob ein Ertragsstreben vorliege. Die vom Bf. ausgeübte Tätigkeit sei nach der Liebhaberei-Verordnung als Betätigung mit Einkunftsquellencharakter einzustufen. Aufgrund der jahrelangen Verlustsituation sei nun zu beurteilen, ob mit der Fortführung dieser verlustbringenden Tätigkeit Liebhaberei vorliege, bzw. ob die angeführten, ergriffenen Maßnahmen geeignet seien, die Verlustsituation nachhaltig zu ändern, sodass insgesamt die Erzielung eines Gesamtüberschusses möglich sei. Zu den gesetzten Maßnahmen sei auszuführen: ad) Öffnungszeiten: Das Geschäftslokal sei seit Jahren an nur drei Tagen (Donnerstag bis Samstag) die Woche geöffnet. Im Handel sei bereits seit längerer Zeit der Trend zu längeren und flexibleren Öffnungszeiten gegeben. Eine schrittweise Anhebung der (sehr eingeschränkten) Öffnungszeiten könne daher nicht als Anpassung an die geänderte Marktsituation gesehen werden. ad) Einschaltungen im Telefonbuch ("Gelbe Seiten"): Diese seien mehr als Bestandteil der allgemein üblichen Geschäftsgebarung und nicht als gezielte Werbemaßnahme zu sehen. ad neuer Anstrich: Dieser zähle wohl eher zu den Erhaltungsarbeiten, als dass Werbeaufwand vorliege. ad) Sortiment: Die in der Beschwerde genannten Änderungen in diesem Bereich würden dem gewandelten Kon­sumverhalten (z.B. Trendwende zu Holzspielwaren anstelle von Kunststoffmaterialien; Verringerung des Angebotes großer Korbwaren) entsprechen. Jedoch sei eine (eher geringfügige) Änderung der Produktpalette im Laufe von 14 Jahren nicht als Maßnahme zur Strukturveränderung des Unternehmens anzusehen. ad) übrige Werbemaßnahmen: Diese seien in nur sehr geringen, verteilt über mehrere Jahre, Umfang getätigt worden, sodass sie nicht geeignet seien, den Bekanntheitsgrad nachhaltig zu steigern und eine wesentlich veränderte Ertragslage herbeizuführen. Insgesamt gesehen könne man bei den gesetzten Aktivitäten nicht davon ausgehen, dass sie eine wesentliche Verbesserung des Geschäftserfolges bewirken können. Überdies seien sie erst sehr spät begonnen und jahrelang ein negatives Erfolgsergebnis in Kauf genommen worden. Auch der Hinweis auf die verstärkte Konkurrenz durch die N-Einkaufsstraße und das Einrichtungshaus O. gehe ins Leere, da sie zwar im selben Bezirk aber nicht in unmittelbarer Nähe des Geschäftslokales gelegen seien und eine andere Käuferschicht ansprechen. Die N-Einkaufsstraße sei im Jahre 19xx eröffnet worden. Auch das Einrichtungshaus O. bestehe bereits seit vielen Jahren (hier habe ein genaues Eröffnungsdatum nicht eruiert werden können). Hätten diese beiden Niederlassungen einen derartig einschneidenden Einfluss auf den Geschäftsgang gehabt, wären Verbesserungs- und Veränderungsmaßnahmen bereits viel früher von Nöten gewesen. In den Jahren 1990 bis 2004 (2004 It. Erklärung) seien durchschnittlich Umsätze von mehr als ATS 400.000,-- erzielt worden. Demgegenüber stehen Verluste von jährlich weit über ATS 100.000,-- (Ausnahme 1992, 1995, 1996 und 2000 unter ATS 100.000,--). Insgesamt sei in den Jahren bis 2004 ATS 2,146.235,-- an Verlusten erwirtschaftet worden. Auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes würde sich kein positives Gesamtergebnis erzielen lassen. Das Gesamtbild ergebe, dass die Fortführung des verlustbringenden Betriebes ohne einschneidende Strukturänderungen mehr aus privaten als aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, weshalb die Betätigung nicht als Einkunftsquelle sondern als Liebhaberei im steuerlichen Sinne zu beurteilen gewesen sei. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 20. März 2006 wurde seitens des Bf. gegen die endgültigen Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 vom 17. Februar 2006 berufen und hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag betreffend Einkommensteuer 2003 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Begründend wurde ausgeführt: Gegen die nunmehr mit demselben Inhalt wir zuvor erlassenen Bescheide richten sich nun die neuen Rechtsmittel, die der Bf. mit derselben Begründung vorbringe wie in meiner seinerzeitigen Eingabe vom 17. März 2005. Inzwischen habe der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 14.12.2005, 2002/13/0131 entschieden, dass im vergleichbaren Fall eines Facharztes keine typische Tätigkeit mit einer Liebhabereivermutung angenommen und dass daher Liebhaberei wenn überhaupt nur für die Zukunft verfügt werden dürfe. Auch beim Geschäft des Bf. handle es sich um einen typischen Gewerbebetrieb, der von vornherein keine Vermutung auf Liebhabereibeschäftigung aufkommen lasse. Ergänzend werde vorgebracht: Die vom Finanzamt in der Bescheidbegründung gemachte Ausführung, wonach "ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes von der Mutter nur Verluste erwirtschaftet wurden", sei unrichtig. Den Betrieb der Mutter habe der Bf. nämlich bereits im Jahr 1981 übernommen. Bis einschließlich 1988 seien von ihm ausschließlich Gewinne erzielt und versteuert worden. Erst nach dem Tod meiner Mutter im Jahr 1989 seien Verluste eingetreten, weil er und seine Frau anderweitig berufstätig und das Geschäft aus Kostengründen nicht mit Fremdpersonal von Montag bis Samstag durchgehend während sonst üblicher Geschäftszeiten geöffnet gehalten werden konnte. Das Finanzamt beanstande weiters zu Unrecht, dass die Öffnungszeiten des Geschäftes nicht "marktgerecht" seien. Es sei nämlich irrig anzunehmen, dass längere Öffnungszeiten automatisch bessere Ergebnisse zur Folge haben. Lange Öffnungszeiten haben nur Vorteile für die großen Handelsketten, wogegen der gewerbliche Klein- und Mittelstand ebenso wie die Wirtschaftskammer Österreich lange Öffnungszeiten ablehnen, weil sie eben nur zur Verschlechterung des Ergebnisses führen können. Die von den Großunternehmen massenweise beschäftigten Billigstarbeitskräfte (oft geringfügig beschäftigt) würden den Kleinbetrieben nicht zur Verfügung stehen. Auch die speziellen Gegebenheiten eines Betriebes dürfen nicht vernachlässigt werden, wie sich zB beim Geschäft des Bf. infolge weitaus überwiegender Stammkundschaft durch längeres Offenhalten nicht mehr Umsätze erzielen lassen. Auch die beiden benachbarten Geschäfte würden verkürzte Ladenöffnungszeiten haben. Im April 2006 legte das Finanzamt die Berufungen des Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Seitens des Bf. wurde eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt. 1.3 Verfahren zur GZ. RV/0182-G/06 betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2003: In der am 19. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bf. den Handelsbetrieb bereits 1981 übernommen habe. Bis zum Tod der Mutter des Bf. Jahr 1989 seien immer Gewinne erzielt worden. Der Bf. betreibe nicht Liebhaberei im engeren Sinne, sondern betreibe das Geschäft aus Verantwortung gegenüber seinen Kunden und gegenüber der Familientradition. Der Bf. sei davon überzeugt, den Betrieb wieder "flott zu bekommen". Es sei mittlerweile eine Umkehr bei den Käufergewohnheiten zu erkennen, nämlich dass wieder verstärkt zum Nahversorgungsbereich zurückgekehrt werde. Der Umstand, dass der Bf. nicht als Kaufmann geboren worden sei, solle ihm nicht zum Nachteil gereichen. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. Juni 2006, GZ. RV/0182-G/06, als unbegründet abgewiesen. In der Berufungsentscheidung sah sich der Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, von der Beurteilung des Betriebes des Einzelhandelsgeschäftes als Liebhabereibetrieb abzugehen. Insbesondere sei für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht für die einzelnen Streitjahre entscheidend, ob der Bf. in jedem dieser Jahre eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung gehabt habe. Mit Ablauf des Jahres 1998 (also vor Beginn des Streitzeitraumes) sei für den Bf. aus langjähriger Erfahrung zu erkennen gewesen, dass seine Umsätze (und damit auch die Ausgaben für den Wareneinkauf) innerhalb einer gewissen Bandbreite weitgehend gleich bleibend seien; sein Betrieb überwiegend von Stammkundschaft besucht werde (s. Schreiben vom 20. März 2006); eine wesentliche Verbesserung für ihn nicht über höhere Warenaufschläge zu erreichen sei ("Hochpreisigkeit"; s. Schreiben vom 18. April 1996); niedrigere Warenaufschläge dem Betriebserfolg abträglich seien (s. Schreiben vom 18. April 1996); verlängerte Öffnungszeiten zu höheren Personalkosten führen bzw. führen würden; sein Handelsbetrieb einer "sterbenden" Branche angehöre (s. Schreiben vom 18. April 1996); die "N-Einkaufsstraße" und das Einrichtungshaus "O." gleichartige Waren anbieten und - sofern sie überhaupt mit dem Bf. in Konkurrenz stehen - zu Umsatzeinbußen beim Bf. führen; sich das "fühlbar größere Interesse" für Bürsten und Besen sowie Seilerwaren (s. Schreiben vom 18. April 1996) nicht so auf den Betriebserfolg ausgewirkt habe, dass er Gewinne hätte erzielen können; Aus dem Vorbringen des Bf. und den äußeren Umständen gehe weiters hervor, dass der Bf. seine Personalkosten auch nach seiner Ruhestandsversetzung (Ende 2001) und der Ruhestandsversetzung seiner Ehefrau (im Lauf des Jahres 2001) bis 2004 nicht reduziert habe; Kostenreduktionen in anderen Bereichen (zB Mietzins) nicht erfolgt seien (ob dies überhaupt möglich gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben); sich der Bf. erst "nach Mitte des Jahres 2003" vermehrt selbst um seinen Betrieb habe kümmern können, "um die vielen vorstehend erwähnten Maßnahmen nachhaltig zu setzen" (siehe Schreiben vom 17. März 2005); Die vom Bf. als "Verbesserungsmaßnahmen" genannten Maßnahmen (sofern sie überhaupt in den jeweiligen Streitjahren gesetzt wurden) seien nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates keine grundlegenden strukturellen Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, seinen Handelsbetrieb in den einzelnen Streitjahren aus der Verlustzone zu führen. Die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem angemessenen Zeitraum sei bei dieser Wirtschaftsführung schon gar nicht möglich gewesen. Der Unabhängige Finanzsenat ging vielmehr davon aus, dass der Bf. den Handelsbetrieb vor allem aus Familientradition und aus persönlichen Gründen ("... im 70. Bestandjahr des Betriebes erfolglos zu sein, sei für ihn ein persönliches Scheitern, oder würde, anders ausgedrückt, eine Blamage darstellen"; s. Schreiben vom 18. April 1996) aufrecht gehalten und er sich deshalb den Betrieb geleistet habe. 1.4 VwGH-Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/13/0124: Mit Erkenntnis des VwGH vom 11. November 2008, Zl. 2006/13/0124, wurde die gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 19. Juni 2006, GZ. RV/0182-G/06, protokollierte VwGH-Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. trete der Sachverhaltsannahme des Unabhängigen Finanzsenates im Wesentlichen nicht entgegen, wonach zu Beginn des Streitzeitraumes mit Ablauf des Jahres 1998 eine Wirtschaftsführung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer betriebenen Einzelhandelsgeschäftes vorgelegen sei, die objektiv gesehen niemals Erfolg bringend sein habe können. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein geschlossener Verlustzeitraum von neun Jahren mit anhaltend hohen Verlusten vorgelegen, wobei beispielsweise im Jahr 1998 die Ausgaben für den Wareneinkauf beinahe den Wert des Umsatzes erreichten. Damit sei aber offenkundig eine Situation vorgelegen, die im Sinne der oben zitierten Judikatur die Einstellung der Tätigkeit nahe legte, ansonsten deren Qualifikation als Liebhaberei jedenfalls für die Folgejahre nicht zu vermeiden gewesen sei. Der Bf. bestreite auch nicht konkret die von der belangten Behörde u.a. unter Hinweis auf das Fehlen der Kostenreduktion etwa beim Personal oder bei den Mietzinsen getroffene Feststellung, wonach die vom Bf. genannten "Verbesserungsmaßnahmen" keine grundlegenden strukturellen Maßnahmen gewesen seien, die geeignet gewesen wären, den Handelsbetrieb nachhaltig aus der Verlustzone in Hinblick auf die Erzielung eines Gesamtgewinnes zu führen. Dass die insbesondere in Bezug auf die Streitjahre im Schreiben vom 9. November 2005 erwähnten Änderungen der Öffnungszeiten, die jährlichen Telefonbucheinschaltungen (die schon seit jeher das Rückgrat der Werbung bildeten) oder die sonstigen Maßnahmen (wobei für die Streitjahre im Wesentlichen nur eine Werbung bei einem Sportfest mit Kosten von rd. 50 EUR zu Buche schlug) von der belangten Behörde als nicht geeignet angesehen wurden, um im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 der Liebhaberei-VO die Gesamtgewinnerzielungsabsicht zu objektivieren, könne auch nicht als unschlüssig erkannt werden. Daran ändere auch das Beschwerdevorbringen nichts, wonach die vom Finanzamt "geforderten" Rationalisierungs- und Reorganisationsmaßnahmen vom Beschwerdeführer mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nach Kräften ergriffen worden seien, soweit sie ihm "eben zumutbar und erschwinglich waren". Mit der in der Beschwerde angesprochenen "Hoffnung, längerfristig wieder Gewinn zu erzielen" werde im Übrigen ebenfalls wiederum nur eine Wunschvorstellung angesprochen, ohne auch nur annähernd konkret darzustellen, innerhalb welches - überschaubaren - Zeitraumes der Beschwerdeführer selbst auf Grund der von ihm gesetzten Maßnahmen mit der Erzielung eines Gesamtgewinnes gerechnet habe. Der belangten Behörde habe somit im Ergebnis nicht erfolgreich entgegengetreten werden können, wenn sie die Betätigung des Bf. für die Streitjahre nicht als Einkunftsquelle gewertet habe. 2. Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004, 2006 bis 2010: Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärungen der Jahre 2004 bis 2010 erklärte der Bf. - wie bereits ausgeführt - die nachstehenden Verluste aus Gewerbebetrieb iZm dem Betrieb dieses Einzelhandelsgeschäftes: | Bezeichnung: | Betrag: | Verlust 2004: | - 10.244,91 € | Verlust 2005: | - 15.711,38 € | Verlust 2006: | - 10.119,21 € | Verlust 2007: | - 8.163,61 € | Verlust 2008: | - 3.143,94 € | Verlust 2009: | - 2.614,98 € | Verlust 2010: | - 1.908,33 € | SUMME: | - 51.906,36 € 2.1 Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004: Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2004 erklärte der Bf. hinsichtlich des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes einen Verlust iHv -€ 10.244,91, der wie folgt ermittelt worden sei: | Bezeichnung: | Betrag: | Bezeichnung: | Betrag: | Tageslosungen: | 36.626,00 | Miete: | 8.735,48 | Eigenverbrauch: | 300,00 | Strom/Gas: | 1.593,47 | | | Kammerumlage: | 167,40 | | | Telefon: | 1.224,88 | | | SVA gewerbl. Wi.: | 2.062,79 | | | Gehälter: | 4.609,97 | | | Lohnnebenkosten: | 1.638,92 | | | Spesen: | 3.395,26 | | | Wareneinkauf: | 23.742,74 | SUMME: | 36.926,00 | SUMME: | 47.170,91 | Verlust: | - 10.244,91 | | Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2004 wurde der erklärte Verlust aus dem Gewerbetrieb iHv -€ 10.244,91 nicht zum Abzug zugelassen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wurde mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben und eine Berücksichtigung des erklärten Verlustes iHv -€ 10.244,91 beantragt. Darüber hinaus wurde beantragt, Ausgaben für eine Unfallversicherung iHv € 37,80 sowie den Kirchenbeitrag iHv € 100,-- als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt, Ausgaben für eine Unfallversicherung seien mit der Begründung nicht als Sonderausgaben anerkannt worden, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte € 50.900,-- übersteige und daher Topf-Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden können. Die beiden (Sonderausgabe)Posten würden jedoch nicht zu den sog. "Topf-Sonderausgaben" zählen und wären daher – unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Bf. – zu berücksichtigen gewesen. Infolge der beim für die Jahre 1999 bis 2003 erhobenen und zur Zl. 2006/13/0124 protokollierten VwGH-Beschwerde wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. Mai 2007 die Entscheidung über diese Beschwerde gemäß § 281 BAO ausgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2009 wurde der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 teilweise Folge gegeben und der Kirchenbeitrag iHv € 75,-- zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, der beantragte Kirchenbeitrag iHv € 75,-- sei berücksichtigt worden. Aufwendungen für Unfallversicherung würden zu den sog. "Topf-Sonderausgaben" gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 bis 4 EStG 1988 zählen. Diese "Topf-Sonderausgaben" seien ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte iHv € 36.400,-- schrittweise zu reduzieren, sodass ab einem Einkommen von € 50.900,-- kein Sonderausgabenviertel mehr anzusetzen sei. Mit VwGH-Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/13/0124, sei die Rechtsansicht der Abgabenbehörde bestätigt und die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO qualifiziert worden. Hinsichtlich näherer Ausführungen werde auf die Begründungen zu den Berufungen für die Jahre 2006 und 2007 verwiesen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2009 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde ausgeführt, der VwGH habe sich in dem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/13/0124, nur mit den Einkommensjahren 1999 bis 2003 befasst. Eine automatische Fortschreibung der Liebhaberei für die Folgejahre, ohne Feststellung, ob relevante Änderungen eingetreten seien oder nicht, könne durch den Hinweis auf die VwGH-Entscheidung allein nicht erfolgen. In diesem Zusammenhang werde auf die umfangreichen Ausführungen des Bf. zu diesem Problem im Vorlageantrag vom 16. Oktober 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 verwiesen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 übermittelte der Bf. dem Finanzamt eine "Ergänzende Stellungnahme zum Verlust 2008" (Anlage ./B), die zugleich auch einen weiterführenden Zusatz zu dem laufenden Berufungsverfahren betreffend "Einkommensteuer 2004" darstelle. Diese "Ergänzende Stellungnahme" dokumentiere die zwischenzeitig eingetretene positive Entwicklung seines Geschäftsbetriebes sowie die Ursachen dieser positiven Entwicklung und sei im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2004 für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Geschäftsbetrieb (noch) um bloße "Liebhaberei" handle, von Bedeutung. Nach dem Schriftsatz mit der Bezeichnung "Ergänzende Hinweise und Feststellungen zum Verlust 2008" spiele bei den laufenden Berufungsverfahren für die Jahre 2004 bis 2007 die Frage, ob die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Bf. in seinem Geschäft künftig wieder Gewinne erzielen werde, eine ausschlaggebende Rolle. Dies gelte selbstverständlich auch für die Beurteilung des Jahres 2008. Dies sei seitens der Abgabenbehörde wiederholt zum Ausdruck gebracht worden und werde auch nicht bestritten. Zu der von der Abgabenbehörde vertretenen Auffassung, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr in die Gewinnzone praktisch auszuschließen sei, habe der Bf. wiederholt die gegenteilige Meinung vertreten. Nach der Auffassung des Bf. sei das Gelingen der angestrebten Rückkehr in die Gewinnzone vielmehr sehr wahrscheinlich. Insbesondere sei durch eine Reihe gezielter (und teilweise auch aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen neuerdings möglicher) Einsparungsmaßnahmen die Rückkehr in die Gewinnzone höchst wahrscheinlich. Alleine aus der detaillierten Einnahmen-Ausgabenrechnung 2008 gehe klar hervor, dass sich für das Jahr 2008 ein Verlust in Höhe von lediglich -€ 3.143,94 ergebe, der ursprünglich noch mit -€ 3.456,-- angenommen worden sei. Im Jahre 2008 sei noch ein Überhang der Zahlungsverpflichtungen aus 2007 zu begleichen gewesen. Der Überhang aus dem Jahre 2008 habe daher nur -€ 2.100,-- betragen. Die Minusdifferenz zwischen den beiden Überhängen betrage daher allein schon € 2.000,--. Des Weiteren sei mit 31. März 2008 infolge des Pensionsantritts eine Verkäuferin aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Die Schlusszahlungen im Jahre 2008 haben € 1.210,-- betragen. Diese Angestellte werde auch in Zukunft nicht ersetzt. Die beiden Positionen, Überhang aus 2007 (€ 2.000,--) und Schlusszahlungen für Verkäuferin (€ 1.210,--) würden zu­sammen fast genau die Höhe des im Jahre 2008 noch erlittenen Verlustes ergeben. Die Wahrscheinlichkeit, im Jahre 2009 in die Gewinnzone zurückzukehren, sei daher sehr groß, noch dazu, weil der Bf. einen spezifizierten Versandhandel vor allem mit Natur-Rohrge­flechten vorbereite. Abschließend werde auch auf die diversen übrigen einschlägigen Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Tatsache verwiesen, dass die vorstehenden Ausführungen auch für die vorliegenden Darlegungen betreffend Einkommensteuer ab 2004 von Relevanz seien. 2.2 Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006: Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2006 erklärte der Bf. hinsichtlich des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes einen Verlust iHv -€ 10.119,21, der wie folgt ermittelt worden sei: | Einnahmen: | Betrag: | Ausgaben: | Betrag: | Tageslosungen: | 28.590,00 | Mietzins: | 8.063,52 | Eigenverbrauch: | 198,00 | Strom und Gas: | 1.866,74 | | | Kammerumlage: | 168,40 | | | Telefon: | 1.194,86 | | | SV der gewerbl. Wi.: | 1.084,64 | | | Gehälter: | 3.802,62 | | | Lohnnebenkosten: | 435,07 | | | sonstige Spesen: | 4.317,53 | | | Wareneinkäufe: | 17.973,83 | SUMME: | 28.788,00 | SUMME: | 38.907,21 | Verlust: | - 10.119,21 | | Mit Bescheid vom 1. April 2008 wurde entsprechend der eingereichten Erklärung der Verlust aus Gewerbebetrieb iHv -€ 10.119,21 iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandels­geschäftes zum Abzug gebracht. Mit weiterem Bescheid vom 5. September 2008 wurde der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 1. April 2008 gemäß § 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da der Verlust aus Gewerbebetrieb iHv -€ 10.119,21 zu Unrecht anerkannt worden sei - zumal seitens des UFS die Tätigkeit des Bf. als Liebhaberei eingestuft worden sei. Gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO sowie den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. September 2008 wurde mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und eine Aufhebung bzw. ein Widerruf der angefochtenen Bescheide beantragt. Damit werde der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. September 2008 außer Kraft gesetzt und der Zustand des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 1. April 2008 wiederhergestellt. Begründend wurde in der Beschwerde vom 8. Oktober 2008 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 ausgeführt, eine solche Beurteilung – seinerzeit vom VwGH für die Jahre 1999 bis 2003 angenommen – habe keinerlei Dauerwirkung, ähnlich einem Feststellungsbescheid. Sie sei vielmehr jährlich neu begründet festzustellen, dass bzw. warum der Geschäftsbetrieb als Liebhabereibetrieb zu bewerten sei. Wäre diese Prüfung im vorliegenden Fall erfolgt, hätte die Abgabenbehörde bereits aus der Aktenlage erkennen können, dass der Liebhabereitatbestand so nicht mehr vorliege, da sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. Die vom Finanzamt und vom UFS vorgenommene Bewertung sei davon ausgegangen, dass Maßnahmen einer "Neuorganisation" zum Zweck des Abbaus der Verluste nicht oder zu wenig vorgenommen und die Erreichung von Gewinnen in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne. Diese Tatsachenfeststellungen würden jedoch nicht mehr als aktuell angesehen werden können. Inzwischen haben die Verluste aus dem Geschäftsbetrieb von -€ 15.000,-- im Jahre 2006 auf -€ 10.000,-- und im Jahre 2007 auf -€ 8.000,-- gesenkt werden können. Als wesentliche und dauerhafte Ursache dieser Trendumkehr in Richtung Gewinn könne aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen entnommen werden, dass die im Geschäft tätige Angestellte nur mehr im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen sei. Anbei sei bemerkt, dass diese Dienstnehmerin seit Ende März 2008 über eigenen Wunsch auf die von der Angestellten bereits erreichten Pension völlig ausgeschieden und auch durch keine andere Angestellte ersetzt worden sei und auch nicht ersetzt werde. Des Weiteren habe der Bf. erreichen können, dass er nicht mehr verpflichtet sei, Pensionsbeiträge an die "SVA der gewerblichen Wirtschaft" zu zahlen. Dass auch viele "Kleinigkeiten" wie neuerlich geänderte Öffnungszeiten, geänderte Wareneinkäufe etc. eine Rolle bei der Senkung der Verluste gespielt haben, sei selbstverständlich. Der Tatbestand, den die Abgabenbehörde ihrem Aufhebungsbescheid sowie dem Einkom­mensteuerbescheid 2006 vom 5. September 2008 zu Grunde hätte legen müssen, sei daher nicht mehr jener gewesen, der den Bescheiden 1999 bis 2003 zu Grunde gelegen und worauf sich die Behörde gestützt habe. Die Annahme, dass es sich bei der Geschäftstätigkeit selbstverständlich um Liebhaberei handle, sei nicht haltbar, sei unrichtig. Ob die rechtliche Relevanz des bereits geänderten Sachverhaltes der bescheidaufhebenden Abgabenbehörde bewusst gewesen sei oder sie diese Veränderung überhaupt übersehen habe, sei infolge der Kürze der Begründung des Aufhebungsbescheides sowie des Sachbescheides nicht erkenntlich. Aus der oben aufgezeigten Formulierung der Begründung des Aufhebungsbescheides müsse geschlossen werden, dass der Behörde diese Änderung des Tatbestandes nicht bewusst gewesen sei. Die Außerkraftsetzung des Einkommensteuerbescheides 2006 sei daher insofern zu Unrecht erfolgt, als ein bereits rechtskräftiger Bescheid aufgehoben worden sei, von dem die Behörde keinesfalls habe sagen können, sein Spruch sei "nicht richtig". Nicht der Spruch des aufgehobenen Bescheides sei "zu Unrecht" ergangen, vielmehr sei der Bescheid zu Recht ergangen. Hätte die Behörde Vorsicht walten lassen wollen und beobachtet, ob die Änderungen hin zu einem gewinnbringenden Betrieb anhalten, dann hätte dies durch die Erlassung eines den Verlustausgleich anerkennenden Bescheides erfolgen können, der im Rahmen eines vorläufigen Bescheides hätte ergehen können. Dies hätte dem Grundsatz einer geringst möglichen Belastung jeder Partei durch die Behörden entsprochen und widerspreche auch nicht den Bestimmungen der Liebhaberei-VO. In eventu werde mit Beschwerde vom 8. Oktober 2008 beantragt, im Falle der Nichtstattgabe des Berufungsantrages den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. September 2008 dahingehend abzuändern, dass der Verlust aus dem Geschäftsbetrieb iHv -€ 10.119,21 im Rahmen eines Verlustausgleiches anerkannt werde, wobei dieser geänderte Bescheid ebenfalls neuerlich nur vorläufig ergehen könnte. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2006 sowie Einkommensteuer 2006 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2009 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, bei einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO würden Einkünfte vorliegen, wenn sie durch die Absicht veranlasst sei, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht sei als Kriterium das "anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) nachvollziehbare Gesamtgewinnstreben" heranzuziehen. Mit den Bescheiden des Finanzamtes vom 17. Februar 2006 sowie mit Berufungsentscheidung des UFS-Graz vom 19.6.2006, GZ. RV/0182-G/06, sei hinsichtlich der erklärten Verluste aus gewerblicher Betätigung des Bf. festgestellt worden, dass es sich bei der Betätigung (Einzelhandel mit Korb-, Holz- und Spielwaren) ab dem Jahre 1999 um Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO handle. Diese Ansicht sei mittlerweile durch das in dieser Sache ergangene VwGH-Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/13/0124, bestätigt worden. Werde eine Quelle einmal das Liebhaberei beurteilt, so sei ein Abgehen von dieser Zuordnung nur bei grundlegender Änderung der Betätigung zulässig. Die Betätigung müsse durch Maßnahmen dergestalt geändert werden, dass von einer neuen Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO gesprochen werden könne. Ob diese grundlegend geänderte Betätigung eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei sei, sei gesondert zu beurteilen (vgl. VwGH 28.3.2001, Zl. 96/13/0013). Die Umsatz- und Ertragssituation des Bf. sei in den letzten Jahren lt. BVE wie folgt verlaufen: | Jahr: | Umsatz: | Verlust: | Jahr 1997: | 35.052,14 € | 10.041,57 € | Jahr 1998: | 28.647,85 € | 14.259,50 € | Jahr 1999: | 29.249,87 € | 13.191,50 € |

Normen und Schlagworte

LiebhabereiVerlängerung ÖffnungszeitenVerbesserungsmaßnahmenKreditrückzahlungaußergewöhnliche BelastungPersonenversicherungSonderausgabeZwangsläufigkeitKorb- und Seilerwaren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103680/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103680.2011
Stammnummer
100051
Gültig
07.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF