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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103680/2011

Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 L-VO bei Einzelhandelsgeschäft für Korb- und Seilerwaren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103680/2011vom 07.03.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Jahr 2000: | 30.879,48 € | 5.527,64 € | Jahr 2001: | 29.538,38 € | 10.705,87 € | Jahr 2002: | 28.060,22 € | 18.784,56 € | Jahr 2003: | 30.221,91 € | 10.758,65 € | Jahr 2004: | 30.771,91 € | 10.291,91 € | Jahr 2005: | 25.541,54 € | 15.711,38 € | Jahr 2006: | 23.990,19 € | 10.119,21 € | Jahr 2007: | 21.417,67 € | 8.163,61 € | SUMME: | | 127.555,40 € Die Umsätze der letzten Jahre von rund plus/minus € 30.000,-- seien schrittweise auf € 21.200,-- im Jahre 2007 zurückgegangen. Die Fixkosten des Betriebes seien keinen großen Schwankungen unterworfen gewesen. Der Wareneinkauf sei rückläufig gewesen. Von € 23.742,91 im Jahre 2004 habe er sich schrittweise korrespondierend zum gesunkenen Umsatz auf € 13.801,96 im Jahre 2007 verringert. Es sei daher wohl eher davon auszugehen, dass der geringere Aufwand an Wareneinkauf auf den Umsatzrückgang als auf "vorsichtigere Mengenbestellungen" (wie in der Beschwerde 2007 ausgeführt) basiere. Ebenfalls in der Beschwerde 2007 sei ein veränderter Warenschwerpunkt ins Treffen geführt worden. Die Änderung des Sortiments habe jedenfalls keine Umsatzerhöhung zur Folge gehabt. Hinsichtlich der verlängerten Öffnungszeiten an den Freitagen und Samstagen sei nicht ausgeführt worden, ab wann diese geändert worden seien. Zumindest haben sie in den betrachteten Jahren keine Verbesserung der Geschäftslage erbracht. Alle angeführten Maßnahmen würden insgesamt gesehen nicht dazu führen, dass von einer völlig geänderten und somit neuen Betätigung ausgegangen wer­den könne. In der Beschwerde werde ausgeführt, dass die Angestellte ab 2006 nur mehr geringfügig beschäftigt und ab Ende März 2008 infolge Erreichung des Pensionsalters ausgeschieden sei. Es sei nicht geplant, eine neue Bedienstete aufzunehmen. Der Gehaltsaufwand (netto lt. Einnahmen- Ausgaben-Rechnung) und die Zahlungen an die Gebietskrankenkasse haben sich lt. BVE in den letzten Jahren wie folgt entwickelt: | Zeitraum: | Gehalt: | GKK: | Jahr 1997: | 4.924,42 € | 2.217,07 € | Jahr 1998: | 4.396,60 € | 2.218,61 € | Jahr 1999: | 4.824,46 € | 2.037,31 € | Jahr 2000: | 4.415,96 € | 1.739,37 € | Jahr 2001: | 3.932,69 € | 2.070,65 € | Jahr 2002: | 5.738,37 € | 2.412,76 € | Jahr 2003: | 5.175,33 € | 2.000,99 € | Jahr 2004: | 4.609,97 € | 1.638,92 € | Jahr 2005: | 5.081,00 € | 1.845,15 € | Jahr 2006: | 3.802,62 € | 435,07 € | Jahr 2007: | 3.817,70 € | 374,18 € Berücksichtige man, dass ab April 2008 die Lohn- und Lohnnebenkosten wegfallen, so ergebe sich dadurch eine Verminderung des Verlustes um ca. € 4.400,--. Da aber in all den Jahren bereits durch die Fixkosten und die Wareneinkäufe die Umsätze überschritten worden seien, sei auch bei völligem Wegfall sämtlicher Lohnkosten mit keinem positiven Ergebnis zu rechnen. Hinsichtlich des Wegfalles des Pensionsbeitrages an die "SVA der gewerblichen Wirtschaft" sei zu bemerken, dass die Beträge an diese Sozialversicherung in den vergangenen Jahren rückgängig gewesen seien. Die Höhe des Verlustes -€ 8.163,61 (2007) sei daher auch auf die verringerte Beitragszahlung im Jahre 2007 (zum Vergleich: € 1.765,17 (2005), € 1.084,64 (2006) und € 590,95 (2007)) zurückzuführen gewesen. Die oben angeführte Entwicklung der Verluste und die Übersicht in der Berufungsentscheidung vom 19.6.2006 zeige, dass Schwankungen immer wieder aufgetreten seien. Ein Absinken der Verluste durch Wegfall von Lohnkosten und Beitragszahlungen ändere nichts daran, dass die Verluste allein durch den Überhang an Fixkosten und der Wareneinkäufe entstehen. Die angeführten Verbesserungsmaßnahmen seien keine grundlegenden strukturellen Maßnahmen, die geeignet wären, den Betrieb aus der Verlustzone zu führen. Nach der weiteren Begründung der Berufungsvorentscheidung, datiert mit 23. Dezember 2008, betreffend die Beschwerde vom 8. Oktober 2008 liege die Entscheidung über die Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde und sei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Die Ermessensübung habe sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Daher sei bei Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben. Insbesondere könne die Abgabenbehörde I. Instanz einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch unrichtig sei. Vom Bf. seien in den Jahren ab 1990 bis 2003 jeweils Verluste zwischen -€ 18.784,-- (höchster Verlust) und -€ 5.527,-- (geringster Verlust) erzielt worden. Da keine Unwägbarkeiten vorgelegen und keine wesentlichen strukturverbessernden Maßnahmen gesetzt worden seien, sei die Betätigung ab dem Jahre 1999 insgesamt als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO zu beurteilen gewesen. Diese Ansicht sei mittlerweile durch das VwGH-Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/13/0124, bestätigt worden. In den Jahren ab 2004 habe der Bf. die nachstehenden Verluste erwirtschaftet: | Zeitraum: | Verlust: | Jahr 2004: | 10.291,91 | Jahr 2005: | 15.711,38 | Jahr 2006: | 10.119,21 | Jahr 2007: | 8.163,61 | SUMME: | 44.286,11 Die Umsatzsituation der Jahre 2004 bis 2007 sei rückläufig gewesen, die Umsätze seien von rund € 30.500,-- (2004) schrittweise auf € 21.200,-- (2007) zurückgegangen. Die laufenden Betriebsausgaben wie Miete, Strom und dgl. seien naturgemäß keinen großen Schwankungen unterworfen. Der Gehaltsaufwand habe € 5.175,33 (2003), € 4.609,97 (2004), € 5.081,00 (2005), € 3.802,62 (2006) und € 3.817,70 (2007) betragen. Die Lohnnebenkosten haben sich entsprechend den bezahlten Gehältern entwickelt. Der Wareneinkauf sei ebenfalls rückläufig gewesen, von € 23.742,91 (2004) habe er sich schrittweise korrespondierend zum gesunkenen Umsatz auf € 13.801,96 (2007) verringert. Eine eher geringfügige Änderung im Bereich der Lohnkosten und (in der Beschwerde 2006 nicht näher ausgeführte) Änderung der Geschäftszeiten und der Warenbestellungen, würden keine grundlegende Änderung der Betätigung bewirken, sodass man von Beginn einer neuen, nunmehr mit der Aussicht auf Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes gerichteten Quelle ausgehen könne. Aus den vorgelegten Unterlagen haben keine Änderungen ersehen werden können, die Anlass zu einer Änderung der Rechtsmeinung gegeben hätten. Die Anerkennung der Verluste im Bescheid vom 1. April 2008 sei daher zu Unrecht erfolgt. Da im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 1. April 2008 kein Grund vorgelegen sei, von der bisherigen Beurteilung der Betätigung als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO abzugehen, sei ein im Spruch richtiger Bescheid erlassen worden. Die Aufhebung sei daher zu Recht erfolgt. Hinsichtlich weiterer Ausführungen werde auch auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid verwiesen. In weiterer Folge erklärte das Finanzamt mit Bescheid vom 4. Februar 2009 die vorläufige Abgabenfestsetzung in dem Bescheid vom 5. September 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig und verwies in der Begründung auf die Begründung der vorstehenden Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2009. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheid vom 4. Februar 2009 und beantragte gleichzeitig die Vorlage der Beschwerde vom 8. Oktober 2008 zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2009. Ergänzend wurde mit Eingabe vom 13. Februar 2009 ausgeführt, die Auffassung eines nicht weiter zu prüfenden Fortwirkens (der Liebhaberei), für die es keinen Feststellungsbescheid gebe, mag mehr oder minder der "eingespielten" Realität entsprechen, nicht aber der rechtlichen Verpflichtung der jährlich neuen Beurteilung, ob Liebhaberei gegeben sei. Es gebe keine Automatik des Vorliegens der Liebhaberei bis zum Vorliegen einer neuen, anderen "Quelle". Die Ablehnung der Berücksichtigung des (bereits deutlich verminderten) Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb sei daher zu Unrecht erfolgt. Dass unter diesen Umständen die Vorläufigkeit aberkannt worden sei, entspreche unter den vorgenannten Aspekten keineswegs dem Grundsatz der geringst möglichen Belastung. Im Übrigen werde auf die abschließende, umfangreiche Befassung mit obigen Problemen wie auf die Darlegungen im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 verwiesen. Zur Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsbetrieb noch als Liebhaberei-Unternehmen anzusehen sei oder nicht, erscheine es erforderlich, einige Zahlen zu ergänzen und einige Maßnahmen festzuhalten, die den Wiedereintritt in die Gewinnzone im Jahre 2009, spätestens 2010 erwarten lasse. Die vom Bf. gesetzten Maßnahmen haben bereits einen durchschlagenden Erfolg gezeigt, da der Verlust 2008 nur mehr -€ 3.456,-- betrage. Dies sei umso beachtlicher, als 2008 noch ein Rechnungsbetrag von € 4.100,-- an Rechnungsbeträgen aus 2007 habe bezahlt werden müssen, im Jahre 2009 nur mehr € 2.100,-- aus dem Vorjahr zu bezahlen seien. Dies bedeute sohin einen kontinuierlichen raschen Rückgang der Verluste von 2005 bis 2008 um fast 80% (!). Eine Reihe von Maßnahmen sei für die erfolgreiche Entwicklung maßgebend. Entgegen mancherlei Ratschlägen und negativen Beurteilungen des Finanzamtes, das sich (wörtlich) an die beispielhaften Vorgaben der LVO halte, sei das Bestreben des Bf. darauf gerichtet, nicht so sehr Umstrukturierungsmaßnahmen zu setzen, um höhere Umsätze zu erzielen, sondern Einsparungen durchzuführen, die sich auch ohne Umsatzsteigerungen verwirklichen lassen. Diese seien in wesentlich kürzerer Zeit wirksam. Überdies sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich nun einmal um das Geschäft eines Kleinunternehmens – positioniert in einer Einkaufsstraße – handle, das in hohem Maße auf Stammkunden angewiesen sei und wo es sich traditionell und notwendigerweise um eine sog. Mischbranche handle. Als wesentliche Schritte seien daher aufzuzählen: Umstellung von einem Betrieb mit Angestellter auf reinen Familienbetrieb. Abänderung des Warenanbots unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Stammkunden das Rückgrat des Kundenstocks bilden: daher sei eine größere Vielfalt erforderlich, jedoch kleinere Mengen der einzelnen Artikel. Die Durchsetzung dieses Grundsatzes bei den Lieferanten sei oft schwierig, da die Bestellungen vielfach keine ganzen "Verpackungseinheiten" umfassen, aber trotzdem preislich akzeptabel sein müssen. Pflege des Typs eines "Geschäfts anno dazumal": Die Einrichtung stamme zum Großteil noch original aus der Gründungszeit (aus dem Jahre 1927). Individuelles Eingehen auf die Wünsche der Stammkunden (was bei Angestellten vielfach nicht möglich sei). Alle diese Maßnahmen benötigen eine Zeit der Einspielung. Das Einsparungspotential umfasse vor allem zwei Gebiete: Einsparungen aller Lohn- und Lohnnebenkosten; Der verbesserte Wareneinkauf bewirke, dass kaum unverkäufliche oder stark verbilligte Ladenhüter bleiben, die den Erlös aus Warenverkäufen in der Vergangenheit oftmals stark gesenkt haben. Gleichzeitig sei es in letzter Zeit gelungen, mehr Jungfamilien für Einkäufe zu interessieren, wobei vor allem die Forcierung von Holzspielzeug sowie Plüschware sich positiv auswirke. Aus den obigen Ausführungen sei daher ersichtlich: Das seit Jahren vom Finanzamt erfolgende einseitige Festhalten an den Begriffen der Umstrukturierung und der Umsatzsteigerung sei eine viel zu einseitige Betrachtungsweise des Problems der Verluste sowie des Gewinnstrebens. Tatsächlich haben nämlich Änderungen bei Kalkulationen, beim Verzicht auf Angestellte, die Anwendung von Begünstigungen für Kleinunternehmer und der bereits beschriebene verbesserte Wareneinkauf zur raschen Verminderung der Verluste von 2005 bis 2008 auf ein Fünftel (!) wesentlichen Anteil. In der Liebhaberei-VO und dem Durchführungserlass hierzu finden sich demonstrative Beispiele, die alle darauf abzielen, nur beispielhaft darzulegen, wie bloße Liebhaberei an die Stelle des geschäftlichen Wollens trete. Als eigentliches Ziel stehe aber der Gewinn oder – sollte ein solcher (noch) nicht eingetreten sein - die Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines solchen. Gleichzeitiger – und eigentlicher Auslöser für die LVO – seien Geschäftspraktiken gewesen, deren einziges Ziel darin bestanden habe, Verlustausgleiche durch "Konstruktionen" zu erzielen, die den eigentlichen Gewinn bringen sollen (Beispiele: das Verluste bringende Reitgestüt eines passionierten Reiters, das sog. Hausherrnmodel oder die Gründung eines nicht lebensfähigen Unternehmens). Es dürfte außer Zweifel stehen, dass es sich beim Kleinunternehmen des Bf., das ihn schon so viel Mühe und Geld gekostet habe, sicherlich nicht um ein "Missbrauchsmodell" handle. An dieser Stelle sei aber auch noch auf ein weiteres Problem verwiesen, das – aus welchem Grund auch immer – im Zusammenhang mit "Liebhaberei" und Fortdauer dieser Zuordnung stehe, gleichsam automatisch von der erstmaligen Feststellung weg. Hier werde vielfach in zweierlei Weise nicht rechtskonform vorgegangen: Das Finanzamt verweise immer wieder auf die Entscheidung des UFS und des VwGH ohne auf die Tatsache Rücksicht zu nehmen, dass von beiden eine Feststellung der Liebhaberei nur für die Jahre 1999 bis 2003 geprüft worden sei. Dementsprechend seien nur die bloßen Hinweise auf Erkenntnisse des UFS oder VwGH betreffend die nachfolgenden Jahre ungenügend. Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/13/0124, gehe hervor, dass das Geschäft des Bf. eines jener sei, wo der Schwerpunkt bei der Kriterienprüfung auf der Entwicklung bis zum Veranlagungsjahr liege. Wie jedoch der Umkehrschluss zeige, dürfe die weitere (zu erwartende) Entwicklung in den kommenden Jahren bei der Beurteilung zumindest nicht ausgeschlossen werden. Demgegenüber schreibe das Finanzamt in seiner Begründung nachfolgendes: "Werde eine Quelle einmal als Liebhaberei beurteilt, so sei ein Abgehen von dieser Zuordnung nur bei grundlegender Änderung der Betätigung zulässig (vgl. VwGH 28.3.2001, Zl. 96/13/0013). Die Betätigung müsse durch Maßnahmen dergestalt geändert werden, dass von einer neuen Betätigung gemäß § 1 Abs. 1 LVO gesprochen werden könne. Ob diese grundlegend geänderte Betätigung eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei sei, sei gesondert zu beurteilen. Bei der Durchsicht des vorstehenden VwGH-Erkenntnisses könne obiges Zitat bedauerlicherweise nicht gefunden werden. Sicherlich könne es sich um einen Irrtum bei der Zitierung des Erkenntnisses gehandelt haben. Ob dies der Fall sei, könne nicht beurteilt werden. Im zitierten Erkenntnis aus dem Jahre 2001 finde sich jedoch eine wesentlich andere, wichtige Entscheidung vom 3.7.1996, Zl. 93/13/0171, in dem festgehalten werde, dass die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu beurteilen sei, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv Aussicht habe, sich loh­nend zu gestalten. Unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft sei die Eignung der Tätigkeit zu verstehen, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Wie die obigen Darlegungen zeigen, haben die vom Bf. ergriffenen Maßnahmen endlich tatsächlich Erfolg und haben sich die Verluste für das Veranlagungsjahr 2008 auf das Minimum von -€ 3.450,-- verringert. Die Maßnahmen, die dazu geführt haben, seien derart, dass mit einem Gewinn bereits 2009, spätestens 2010 zu rechnen sei. Hinsichtlich näherer Details werde auf die bis 30. April 2009 fällige Einkommensteuererklärung verwiesen, die – so wie bisher stets – genaue Listen der Einnahmen und Ausgaben enthalten werde. Als weitere Neuerung für die Zukunft sei schließlich erwähnt, dass eine Erweiterung des Geschäftsbetriebes durch Verkauf auch über Internet geplant sei. 2.3 Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007: Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2007 erklärte der Bf. hinsichtlich des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes einen Verlust iHv -€ 8.163,61, der wie folgt ermittelt worden sei: | Einnahmen: | Betrag: | Ausgaben: | Betrag: | Tageslosungen: | 25.495,00 | Mietzins: | 8.063,52 | Eigenverbrauch: | 206,00 | Strom und Gas: | 2.178,75 | | | Kammerumlage: | 168,40 | | | Telefon: | 1.019,90 | | | SV der gewerbl. Wi.: | 590,95 | | | Lohnkosten: | 3.817,70 | | | Lohnnebenkosten: | 374,13 | | | sonstige Spesen: | 3.849,30 | | | Wareneinkäufe: | 13.801,96 | SUMME: | 25.701,00 | SUMME: | 33.864,61 | Verlust: | - 8.163,61 | | Mit vorläufigem Bescheid vom 12. September 2008 wurde für das Jahr 2007 der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von -€ 8.163,61 iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes nicht zum Abzug zugelassen und der als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) beantragte Betrag iHv € 8.050,92 für Kreditrückzahlungen nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung des Verlustes wurde auf die Begründung der BVE für die Jahre 1999 bis 2002 verwiesen. Im Hinblick auf das bereits für die Jahre 1999 bis 2003 zur Zl. 2006/13/0124, anhängige VwGH-Verfahren erging dieser Bescheidgemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Gegen den vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12. September 2008 wurde mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 das Rechtsmittel der Beschwerde (vormals: Berufung) berufen und eine antragsgemäße Erledigung beantragt. Nach den weiteren Ausführungen in der Beschwerde könne die Feststellung der Liebhaberei nicht "automatisch" getroffen werden, da das Vorliegen von Liebhaberei für jedes Jahr konkret neu begründet werden müsse. Nach der Eingabe vom 16. Oktober 2008 seien die Verluste zwischenzeitig von -€ 15.000,-- auf -€ 10.000,-- (2006) und -€ 8.000,-- (2007) fast halbiert worden, da es Einsparungen bei den Personalkosten gegeben habe: eine Angestellte sei ab 2006 nur mehr geringfügig beschäftigt und mit Ende März 2008 aus dem Betrieb gänzlich ausgeschieden und nicht mehr nachbesetzt worden. Der Bf. habe weiters erreichen können, dass von ihm seit 2007 keine Pensionsbeiträge mehr zu entrichten seien, dabei handle es sich um klar nachvollziehbare, dauerhafte Einsparungen. Die Öffnungszeiten des Geschäftes seien – wie bereits ausgeführt – am Freitag abends und Samstag nachmittags verlängert worden. Die Propagierung als "Wochenendgeschäft" (ähnlich einem Marktbetrieb), teilweise geänderte Warenschwerpunkte, behutsamere Mengenbestellungen (wenn auch erschwert durch Unterschreitung gestaffelter "Verpackungseinheiten"), würden eine positive Entwicklung ergeben, die mit den seinerzeitigen negativen Annahmen aufgrund der Jahre 1999 bis 2002 nicht mehr vergleichbar seien. Eine Begründung, die sich bloß auf diese längst vergangenen Jahre berufe, berufe sich daher auf einen nicht mehr aktuellen Tatbestand. Ob Liebhaberei vorliege, könne nicht allein mit dauernden Verlusten begründet werden, ebenso sei nicht die leiseste Annahme eines Missbrauches gegeben. Diesen Umständen werde bei der Anwendung der LVO viel zu wenig Beachtung geschenkt: Die LVO erkläre nicht jede Tätigkeit für Liebhaberei, wenn sie keinen Gewinn abwerfe, sondern nur jene Tätigkeiten, die keine Gewinne abwerfen, sondern vielmehr Verluste erzielen sollen. Dementsprechend seien die Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO (wie marktgerechtes Verhalten, Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage etc.) nur in Zusammenhang mit der Frage zu verstehen, ob eine Gewinn­erzielungsabsicht bestehe. Richtiger: ob eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben sei, weil der tatsächliche "Gewinn" in Wirklichkeit aus dem erzielten Verlust gezogen werden solle, es sich also um einen Missbrauch des Verlustausgleiches handle. Dies sei völlig verständlich, wenn man sich die Geschichte und den Aufbau der LVO vor Augen halte: Zuerst sei darauf zu verweisen, dass Fragen der "Liebhaberei" als solche im Einkommensteuergesetz nicht geregelt seien. Sie seien erst in der Liebhaberei-VO durch entsprechende Auslegungen vom BM für Finanzen entwickelt worden, um den damals vor allem in Form des "Bauherrenmodells" verbreiteten Missbrauch, gezielt herbeigeführte Verluste im Wege des Verlustausgleiches in finanzielle Vorteile umzuinstrumentalisieren, zu bekämpfen. Dementsprechend würden in § 1 Abs. 2 LVO als Liebhaberei Maßnahmen des Bauherrenmodells sowie defizitäre Betriebe im Interesse verbilligter Pflege persönlicher Vorlieben und in § 2 Abs. 2 Scheinfirmen, als Fälle des möglichen Missbrauches, konkret angeführt. Die in § 2 Abs. 1 erwähnten beispielhaften Kriterien, aus denen mangelnde Gewinnabsicht abgeleitet werden könnte, sollen daher generell zu einer Klärung der Frage führen, ob Gewinnabsicht oder Verlustabsicht vorliegt, ob also – im Gesamtzusammenhang gesehen – der Verdacht eines missbräuchlichen Verlustausgleiches besteht oder nicht. Der Bf. möchte mit Nachdruck auf die Tatsache verweisen, dass ihm aus der Weiterführung des Geschäftes nach wie vor viel Arbeit, Risiko und finanzielle Nachteile entstehen, die er aus seinem sonstigen Einkommen unter großer Mühe (der Bf. habe bereits einen Bankkredit aufnehmen müssen) finanziert habe und noch immer – wenn auch bereits in werdendem Umfang – finanziere. Die Erzielung von Verlusten bewirke beim Bf. ausschließlich negative Folgen, selbst wenn sie im Wege des Verlustausgleiches gemildert würden. Der Bf. möchte weiters darauf verweisen, dass ihm seit vielen Jahren durch die Annahme des Vorliegens von Liebhaberei, also durch Nichtanerkennung von Verlusten und durch bedeutende Rückzahlungen ihm sämtliche Bemühungen um eine Konsolidierung, d.h. auch Gewinnerzielung seines Geschäftsbetriebes massiv behindert worden seien und für eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten (die teilweise konkret geplant gewesen seien) einfach das nötige Kapital gefehlt habe. Trotz all dieser Schwierigkeiten sei es gelungen, die Verluste – wie schon zuvor dargestellt – spürbar zu senken, sodass er sein Geschäft, das weitaus überwiegend im Nahbereich verankert sei, fortführen habe können. Seinen Geschäftsbetrieb als Angelegenheit der Liebhaberei iSd LVO einzureihen und jährlich als solche fortzuschreiben, bedeute eine völlige Verkennung des Sinns und der Aufgaben dieser Verordnung, deren Zielrichtung zweifellos nicht darauf gerichtet sei, lang eingesessene, für die Nah- und Nischenversorgung wichtige Kleinbetriebe, die vom Eigentümer mit hohem persönlichen Einsatz aufrecht erhalten werden, zu beseitigen. Aus diesem Grund sei es auch eine unbillige Härte, trotz wesentlicher Fortschritte bei der Min­derung der Verluste aus dem Geschäftsbetrieb und Erlassung eines ohnehin nur vorläufiger Bescheides, diese noch bestehenden Verluste nicht anzuerkennen und ihm damit auch keine Möglichkeit zu bieten, in seinem Geschäft weitere positive Maßnahmen zu setzen, um rascher in die Gewinnzone zu gelangen. Es werde daher beantragt, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kreditrückzahlungsraten für 2007 iHv € 8.050,92 sowie die Verluste aus dem Geschäftsbetrieb iHv -€ 8.163,91 bei der Bemessung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. In eventu werde die Erlassung eines lediglich vorläufigen Bescheides beantragt. Mit Vorhalt vom 23. Oktober 2008 wurde dem Bf. vorgehalten, dass nicht jede Darlehens- bzw. Kreditrückzahlung automatisch zu einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 EStG führe. Vielmehr müsse der Kredit zur Abdeckung von Aufwendungen herangezogen worden sein, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG (Außergewöhnlichkeit (Abs. 2), Zwangsläufigkeit (Abs. 3) und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 4) erfüllen. Nach der Eingabe vom 21. November 2008 sei der in Rede stehende Kredit zum Zweck der Umwandlung des Kontoüberschreitungsrahmens des Gehalts- und Pensionskontos aufgenommen worden. Mit dem Personalkredit sei der für ein Pensionskonto hohe Kontoüberziehungsrahmen (Einkaufsrahmen) in einen normalen Personalkredit umgewandelt worden. Das Kreditvolumen habe € 32.000,-- betroffen und sei mit einer Laufzeit von 5 Jahren sowie einer monatlichen Rate iHv ursprünglich € 659,11 zurückzuzahlen gewesen. Die 1. Rate sei im Juni 2006 fällig, die letzte Rate im Mai 2011. Mit 31. Dezember 2001 sei der Bf. in den dauernden Ruhestand getreten. Da der Bf. seit längerer Zeit Verluste gehabt habe und seine Tätigkeit seit 1999 als Liebhaberei beurteilt und der Bf. überdies die erhaltenen Verlustausgleichsbeträge mehrerer Jahre zurückzahlen habe müssen, habe er den Kontorahmen entsprechend ausschöpfen müssen. Die Umwandlung des ausgeschöpften Kontoüberschreitungsrahmens in einen regulären Privatkredit habe den Vorteil niedriger Zinsen einer gesicherten Liquidität bei Fortführung des Geschäftes trotz der oben erwähnten Probleme und Hindernisse gehabt. Ein Beleg über die Kreditrückzahlungsbeträge im Jahre 2007 werde der Einkommensteuer-Erklärung 2007 beigelegt. Dei Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurde mit BVE vom 12. Jänner 2009 als unbegründet abgewiesen. Nach den weiteren Ausführungen des Finanzamtes in der BVE zeige die bereits angeführte Übersicht der Entwicklung der Verluste und die Übersicht in der BVE, dass Schwankungen immer wieder aufgetreten seien. Ein Absinken der Verluste durch Wegfall der Lohnkosten und Beitragszahlungen ändere nichts daran, dass die Verluste allein durch den Überhang der Fixkosten und der Wareneinkäufe entstehen. Die vom Bf. angeführten Verbesserungsmaßnahmen seien keine grundlegenden strukturellen Maßnahmen, die geeignet wären, den Betrieb aus der Verlustzone zu führen. Die Argumente des Bf., dass nach der Liebhaberei-VO und hier insbesondere die Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs. 1 LVO nur in dem Zusammenhang zu sehen sei, ob Gewinnerzielungsabsicht bzw. das Lukrieren von Verlusten im Vordergrund stehe, gehen ins Leere. Für die Beurteilung, ob eine Betätigung als Einkunftsquelle zu betrachten sei, sei das anhand objektiver Umstände nachvollziehbare Gewinnstreben maßgeblich. Die subjektive Gewinnerzielungsabsicht sei nur subsidiär heranzuziehen. Wenn auch dem Bf. ein Hoffen auf positive Ergebnisse durchaus zuzusprechen sei, so sei doch für ihn aufgrund der langjährigen Erfahrung erkennbar, dass bei nicht völlig geänderter Wirtschaftsführung keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Die Betätigung sei daher weiterhin als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO zu behandeln. Soweit Kreditrückzahlungen iHv € 8.050,92 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, habe das Vorhalteverfahren ergeben, dass der Kredit im Jahre 2006 aufgenommen worden sei. Damit sei eine Umwandlung des hohen Überziehungsrahmens des Pensionskontos in einen Personalkredit erfolgt. Die hohe Überziehung sei mit den Verlusten der Vorjahre und den ESt-Rück­zahlungen ab Feststellung der Liebhaberei begründet worden. Nach den Ausführungen des Finanzamtes stelle die Rückzahlung eines Kredites an sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Vielmehr müsse der Kredit zur Finanzierung von Aufwendungen verwendet werden, die an sich die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllen. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Aufwendungen eines verlustbringenden Betriebes, der zur Liebhaberei erklärt worden sei und von Einkommensteuerschulden, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Unterstellte man die Richtigkeit der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung, so wäre lediglich ein Betrag iHv € 143,83 einkommensmindernd. Bei einem Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben in Höhe von € 65.892,43 würde der nicht zu berücksichtigende Selbstbehalt € 7.907,09 betragen. Die Rückzahlung des Kredites könne auch nicht als nachträgliche Betriebsausgabe im Sinne des § 32 Z 2 EStG gesehen werden, da dem reinen Tilgungsbetrag (ca. € 6.400,--) nie Ausgabenwirksamkeit zukomme. Hinsichtlich der Zinskomponente (ca. € 1.650,--) sei die Eignung zur nachträglichen Betriebsausgabe ebenfalls abzusprechen, da nicht nachvollziehbar sei, inwieweit hiervon Schulden betroffen seien, die noch aus Zeiten vor dem Jahre 1999 stammen und den damals betrieblichen Bereich betreffen. Überdies sei in den Jahren, als die Betätigung noch als Einkunftsquelle qualifiziert worden sei, nie Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden, was zu dem Schluss geführt habe, dass die Ausgabenüberschüsse durch Einlagen abgedeckt worden seien. Die Kreditrückzahlung habe daher nicht steuerwirksam berücksichtigt werden können. Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 erklärte das Finanzamt die vorläufige Abgabenfestsetzung aufgrund des Bescheides vom 12. September 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig. In der Begründung wurde auf die Begründung der BVE vom 12. Jänner 2009 verwiesen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2009 wurde gegen den endgültig ergangenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. Februar 2009 berufen und eine Behebung des für endgültig erklärten Einkommensteuerbescheides 2007 vom 4. Februar 2009 beantragt. Mit Eingabe vom 21. Februar 2009 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde vom 16. Oktober 2008 gegen den Ein­kommensteuerbescheid 2007 vom 12. September 2008 zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde ausgeführt, die Aufnahme eines Kredites (5 Jahre Laufzeit bis Mai 2011, jährliche Rückzahlung € 8.050,--) sei durch die Einschätzung des Geschäftsbetriebes als Liebhaberei erforderlich geworden. So in der Begründung der Berufungsvorentscheidung davon ausgegangen werde, dass keiner der in § 34 Abs. 1 EStG genannten Gründe für den Bf. von Relevanz sei, so werde dem entgegen gehalten: Zum einen handle es sich um einen Kredit, wo allein schon die monatliche Rate (mehr als € 660,--) höher als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei (s. § 34 Abs. 2 EStG). Der Umwandlung des hohen, ausgeschöpften Kontorahmens in einen Personalkredit aufgrund des Wunsches der Bank habe sich der Bf. im Hinblick auf sein Alter und dem erfolgten Übertritt in den dauernden Ruhestand nicht entziehen können. Dadurch sei eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG gegeben gewesen. Weiters sei der Selbstbehalt überschritten und die Belastung weder eine Betriebsausgabe, noch Werbungskosten noch Sonderausgabe. Entgegen der Annahme in der Bescheidbegründung gebe es keinen Kredit zur Finanzierung von Aufwendungen eines verlustbringenden Betriebes, sondern nur die Finanzierung der Rückzahlung eines Kredites für Schulden, in der er durch die Weiterführung des Betriebes trotz Verlusten geraten sei. Aus Anlass der Annahme, dass Liebhaberei vorliege, sei die Rückforderung von Beträgen besonders erschwert worden. Wiederholt wurde hinsichtlich des nicht anerkannten Verlustes aus Gewerbebetrieb in Höhe von -€ 8.163,-- für das Jahr 2007 ausgeführt, dass die Rechtsauffassung des Vorliegens von Liebhaberei nicht unter bloßem Hinweis auf frühere Jahre und ohne Berücksichtigung inzwischen erfolgter wesentlicher Verbesserungen vertreten werden könne. Eine automatische Fortwirkung der Liebhaberei gebe es nicht, da das Vorliegen von Liebhaberei in jedem Jahr erneut konkret begründet werden müsse. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 21. Februar 2009 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 sind wortgleich zu der Beschwerde vom 16. Oktober 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 zur Frage des Vorliegens von Liebhaberei nach den Vorgaben der Liebhaberei-VO. Ergänzend wurde jedoch vorgebracht, die Erfolge bei der voraussichtlichen Gewinnerzielung im Geschäftsbetrieb des Bf. noch 2009 oder spätestens 2010 lassen es als "Härte" erscheinen, bestehende vorläufige Bescheide in endgültige Bescheide zu verändern. Dies insofern, als so die Möglichkeit ausgeschlossen werde, wenigstens nach Wiedererreichen von Gewinnen eine Berücksichtigung dieser Tatsache zu ermöglichen. Die Vornahme gleichsam einer Verlängerung oder Wiederaufnahme eines Beobachtungszeitraumes unter den vorliegenden Umständen würde weder durch das Einkommensteuergesetz noch durch die LVO oder ihren Durchführungserlass ausgeschlossen. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 4. Februar 2009, mit dem der vorläufige Einkommensteuerbescheid 2007 vom 12. September 2008 für endgültig erklärt wurde, zu beheben und die Beschwerde vom 16. Oktober 2008 gegen den Bescheid vom 12. September 2008 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Der Berufung vom 21. Februar 2009 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. Februar 2009 wurde ebenso eine "Kopie der Ergänzenden Stellungnahme zum Verlust 2008" beigelegt. 2.4 Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008: Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2008 erklärte der Bf. hinsichtlich des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes einen Verlust iHv -€ 3.143,94, der wie folgt ermittelt worden sei: | Einnahmen: | Betrag: | Ausgaben: | Betrag: | Tageslosungen: | 25.243,00 | Mietzins: | 8.063,52 | Eigenverbrauch: | 384,00 | Strom und Gas: | 1.771,64 | | | Kammerumlage: | 168,40 | | | Telefon: | 1.035,41 | | | Gehalt: | 1.210,51 | | | sonstige Spesen: | 1.679,29 | | | Wareneinkäufe: | 14.842,17 | SUMME: | 25.627,00 | SUMME: | 28.770,94 | Verlust: | - 3.143,94 | | Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 wurde für das Jahr 2008 der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von -€ 3.143,94 iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes nicht zum Abzug zugelassen. In der Begründung verwies das Finanzamt hinsichtlich der Nichtanerkennung des Verlustes aus Gewerbebetrieb auf die Begründung zur BVE für die Jahre 1999 bis 2002 sowie auf die Entscheidung des VwGH. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 17. Juni 2009 wurde mit Eingabe vom 21. Juli 2009 berufen und eine Anerkennung des erklärten Verlustes aus Gewerbebetrieb iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes beantragt. In Eventu wurde beantragt, über die Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung des Verlustes einen vorläufigen Bescheid zu erlassen. Insbesondere haben sich die Tatbestände, die von der Behörde für die Beurteilung als Liebhaberei herangezogen worden seien, grundsätzlich zum Positiven verändert. Daher könne die immer wieder vertretene Ansicht, der Betrieb könne keine Gewinne abwerfen, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im Übrigen verweist der Bf. auf die bislang von ihm vorgebrachten Eingaben, mit denen die wiederholten Beurteilungen des Finanzamtes des Betriebes des Einzelhandelsgeschäftes als Liebhaberei bekämpft wurden und legt dieser Eingabe ebenso die "Ergänzenden Hinweise und Feststellungen zum Verlust 2008" bei. Neuerlich wurde darauf verwiesen, dass das VwGH-Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/13/0124, sich tatbestandsmäßig nur auf die Jahre 1999 bis 2003 beziehen könne. Daraus ergebe sich, dass es ein "automatisches" Fortbestehen der Liebhaberei nicht gebe, da diese Frage jährlich aufs Neue zu prüfen sei. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene als Begründung für die Nichtanerkennung der Verluste einzig erfolgte Verweis auf die "Begründung zur BVE für die Jahre 1999 bis 2002" und auf die "VwGH-Entscheidung" könne den dargelegten Umständen daher nicht genügen und stelle allein im Hinblick auf die aktenkundig geänderte Gesamtsituation einen grundsätzlichen Begründungsmangel dar. Die derzeitige Situation des Geschäftsbetriebes an der Schwelle zwischen einem gerade noch bestehenden Verlust und der ganz realen Chance zur Rückkehr in die Gewinnzone, könne da­her nicht für eine endgültige Nichtanerkennung des Verlustes reichen – allenfalls für eine vorläufige Entscheidung analog den Überlegungen der Liebhaberei-VO. Die von der Behörde im Rahmen der bisherigen diversen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Meinungen müssen durch die Entwicklung mehr oder minder als überholt bezeichnet werden. Wenn der VwGH dem Bf. anlaste, er hätte nicht "annähernd konkret darzustellen vermocht, innerhalb welches – überschaubaren – Zeitraumes" er "selbst auf Grund der von ihm gesetzten Maßnahmen mit der Erzielung eines Gesamtgewinnes rechnete", so sei festgehalten, dass dieser "überschaubare Zeitraum" vom Bf. nunmehr wohl begründet und in der Anlage ./B zur Einkommensteuererklärung dargelegt worden sei. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2009 gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wurde beantragt, den Verlust des Jahres 2008 iHv -€ 3.143,94 aus seinem Gewerbebetrieb als für einen Verlustausgleich geeignet anzuerkennen oder zumindest über die Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung des Verlustes vorerst lediglich durch einen vorläufigen Bescheid abzusprechen. Diese Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 2.5 Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009: Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2009 erklärte der Bf. hinsichtlich des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes einen Verlust iHv -€ 2.614,98, der wie folgt ermittelt worden sei: | Einnahmen: | Betrag: | Ausgaben: | Betrag: | Tageslosungen: | 25.085,00 | Mietzins: | 8.063,52 | Eigenverbrauch: | 242,00 | Strom und Gas: | 2.364,33 | | | Kammerumlage: | 168,40 | | | Telefon: | 1.030,72 | | | sonstige Spesen: | 2.594,84 | | | Wareneinkäufe: | 13.720,17 | SUMME: | 25.327,00 | SUMME: | 27.941,98 | Verlust: | - 2.614,98 | | Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 wurde für das Jahr 2009 der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von -€ 2.614,98 iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes nicht zum Abzug zugelassen. Begründend wurde hinsichtlich der Nichtanerkennung des Verlustes aus Gewerbetrieb ebenso auf die Begründung zur BVE für die Jahre 1999 bis 2002 und auf die Entscheidung des VwGH verwiesen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 28. Oktober 2010 wurde mit Eingabe vom 4. November 2010 berufen und eine Anerkennung des erklärten Verlustes aus Gewerbebetrieb iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes beantragt. In Eventu wurde beantragt, über die Frage der Anerkennung oder Nichtanerkennung des Verlustes einen vorläufigen Bescheid zu erlassen. Hinsichtlich der Begründung wurde auf die Ausführungen in den diesbezüglichen Beschwerden (vormals: Berufungen) des Bf. zur Frage, ob die Voraussetzungen zur Beurteilung des Betriebes als Liebhaberei tat­sächlich schon vorliegen, verwiesen. Insbesondere möchte der Bf. auf die Entwicklung des seit Jahren deutlich sinkenden Verlustes verweisen, wie er dies auch schon in der Anlage ./B zu Punkt 1 der Beilage E1 (betriebliche Einkünfte) der Einkommensteuer-Erklärung für 2008 getan habe. Im Hinblick darauf, dass der Verlust des Jahres 2009 weiter – bis fast zur Geringfügigkeit gesunken sei, sei weiters zu bemerken: Der VwGH gehe davon aus, dass jedes Jahr erneut zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen zur Beurteilung eines Gewerbebetriebes als Liebhaberei vorliegen. Nun könne aber unter der vorliegenden günstigen Entwicklung keinesfalls mehr von der Annahme ausgegangen werden, dass das Geschäft des Bf. auch in Zukunft keinen Gewinn werde erzielen können – ein Umstand, der jedoch für die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege oder nicht, wesentlich sei. Es werde daher beantragt, den Verlust iHv -€ 2.614,98 für das Jahr 2009 anzuerkennen. In Eventu werde beantragt, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 in jenem Umfang als er vorliegend angefochten werde, lediglich als vorläufigen Bescheid zu erlassen. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 2.6 Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010: Bei der Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2010 erklärte der Bf. hinsichtlich des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes einen Verlust iHv -€ 1.908,33, der wie folgt ermittelt worden sei: | Einnahmen: | Betrag: | Ausgaben: | Betrag: | Tageslosungen: | 27.305,00 | Mietzins: | 7.391,56 | Eigenverbrauch: | 196,00 | Strom und Gas: | 1.479,60 | | | Kammerumlage: | 169,40 | | | Telefon: | 901,92 | | | sonstige Spesen: | 2.010,91 | | | Wareneinkäufe: | 17.455,94 | SUMME: | 27.501,00 | SUMME: | 29.409,33 | Verlust: | - 1.908,33 | | Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 wurde für das Jahr 2010 der erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von -€ 1.908,33 iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes nicht zum Abzug zugelassen. Begründend wurde hinsichtlich der Nichtanerkennung des Verlustes aus Gewerbetrieb ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliege, im Vergleich zu den Vorjahren keine Änderung ergeben habe. Die behauptete geringe Umsatzsteigerung 2011 sei nicht geeignet, von der Liebhabereibeurteilung abzugehen. Die Betätigung sei daher weiterhin als Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO zu behandeln. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 9. Februar 2012 wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2012 berufen und eine Anerkennung des erklärten Verlustes aus Gewerbebetrieb iZm dem Betrieb des in Rede stehenden Einzelhandelsgeschäftes beantragt, da der Betrieb nicht mehr als Liebhaberei zu beurteilen sei. Begründend wurde ausgeführt, soweit das Finanzamt von einer lediglich "geringen Umsatzsteigerung 2011" spreche, die nicht geeignet sei, von der Liebhabereibeurteilung abzugehen, so werde auf die ausführlichen Darlegungen in den ergänzenden Schreiben zur Einkommensteuererklärung 2010 vom 6. Jänner 2012 (Anm: 9. Jänner 2012, auf welches sich die Bescheidbegründung wohl beziehe) hingewiesen. In diesem Schreiben würden durchaus nachhaltig wirksame Maßnahmen zur angestrebten Gewinnerzielung aufgezählt werden. Diese Maßnahmen mögen infolge des Umstandes, dass es sich beim Betrieb des Bf. um ein Kleinunternehmen handle, absolut gesehen geringfügig wirken, seien aber eine insgesamt bedeutende und ausschlaggebende relative Steigerung des Umsatzes. Nach dem der Einkommensteuer-Erklärung 2010 beigelegten Eingabe vom 9. Jänner 2012 haben im Jahre 2010 Umsätze von insgesamt € 31.850,-- (brutto) bzw. € 26.451,-- (netto) erzielt werden können. Dadurch seien nicht nur die in den letzten Jahren ständig geringer werdenden Verluste weiter vermindert, sondern vielmehr jener "turn-around" erreicht worden, den der Bf. zu erreichen in den bisherigen Berufungen wiederholt zu erhoffen erwähnt habe. Die deutliche Erhöhung der Einnahmen mit € 22.754,-- (netto) sei aber nicht – wie ursprünglich beabsichtigt – mithilfe von Internet-Verkäufen, sondern durch teilweise Änderungen im Warenanbot und ganz besonders durch zusätzliche – variable – Verkaufstage sowie die Ausdehnung jener Zeit vor Weihnachten, wo an sämtlichen Werktagen geöffnet gewesen sei, erreicht worden. Dadurch habe eine merkbare Erweiterung des in hohem Ausmaß aus Stammkunden bestehenden Kundenstocks erreicht werden können. Die vorstehend aufgezeigten Umstände seien für Fragen der Beurteilung, ob es sich beim Betrieb des Bf. um Liebhaberei handle oder nicht, von Bedeutung. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 2.7 weitere Eingabe vom 27. August 2012 iZm Einkommensteuer 2011: Mit der an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten Eingabe vom 27. August 2012 bringt der Bf. dem Unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis, dass in der soeben von ihm eingereichten Einkommensteuer-Erklärung 2011 erstmals ein positiver Gewinn iHv € 1.224,09 erzielt worden sei. Dieser positive Gewinn iHv € 1.224,09 sei wie folgt ermittelt worden: | Bezeichnung: | Betrag: | Bezeichnung: | Betrag: | Tageslosungen: | 31.850,00 | Mietzins: | 6.761,03 | Eigenverbrauch: | 349,00 | Strom/Gas: | 2.330,16 | | | Kammerumlagen: | 242,00 | | | Telefon: | 1.018,07 | | | sonstige Spesen: | 2.772,08 | | | Wareneinkäufe: | 17.851,57 | SUMME: | 32.199,00 | SUMME: | 30.974,91 | Gewinn: | 1.224,09 | | Bei der vorstehenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2011 handle es sich um eine Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen auf Bruttobasis. Über diese Beschwerde wurde erwogen: 1.) Vorliegen von Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 1 LVO - E 2004, E 2006-2010: Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung idF BGBl II 358/1997 liegen Einkünfte bei einer Be­tätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Fallen nach § 2 Abs. 1 der Liebhaberei-VO, BGBl II 358/1997, bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über den Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen nach Abs. 2 dieser Verordnung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs. 1 der LVO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Unter Gesamtüberschuss ist nach § 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Werden langjährig Verluste erzielt, so ist für die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Diesem Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 Liebhaberei-VO entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2002, Zl. 96/15/0219; 7.10.2003, Zl. 99/15/0209). Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können u.a. sein (vgl. UFS 28.4.2005, GZ. RV/0226-G/05): die sonst steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger, die Schaffung und Erhaltung einer Beschäftigung bzw. zukünftigen Existenzgrundlage für nahe Angehörige, die steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen wären, die Aufrechterhaltung einer Betätigung aus "Familientradition", die Betätigung auf Grund eines besonderen Interesses an der Sache ("Forschergeist"). Im vorliegenden Fall gehen die beteiligten Parteien hinsichtlich des vom Bf. betriebenen Einzelhandelsgeschäfts jeweils von einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO aus. Nach dieser Bestimmung ist bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, das Vorliegen von Einkünften anzunehmen. Für die Beurteilung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht für die einzelnen Streitjahre ist es entscheidend, ob der Bf. in jedem dieser Jahre eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhaberei-VO gehabt hat. Die Liebhaberei-VO stellt zwar das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung, die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zur steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, dass der Bf. die Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Vielmehr muss diese anhand der im § 2 Abs. 1 LVO beispielsweise aufgezeigten Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen des Bf. kommt es dabei nicht an, sondern auf ein Streben, auf das anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann (vgl. VwGH 16.12.1998, Zl. 92/13/0282; 30.7.2002, Zl. 96/14/0020; 19.3.2008, Zl. 2005/15/0151). Da die Liebhaberei-VO das subjektive Ertragsstreben in den Mittelpunkt stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs. 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf die nachfolgenden Jahre zu legen (vgl. VwGH 28.2.2002, Zl. 96/15/0219; 22.1.2004, Zl. 98/14/0003).

Normen und Schlagworte

LiebhabereiVerlängerung ÖffnungszeitenVerbesserungsmaßnahmenKreditrückzahlungaußergewöhnliche BelastungPersonenversicherungSonderausgabeZwangsläufigkeitKorb- und Seilerwaren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103680/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103680.2011
Stammnummer
100051
Gültig
07.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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