Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1270-W/06
Ist die dauernde Unfähigkeit (körperliche oder geistige Behinderung), sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1270-W/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ulrike Lenes,
Verein für Sachwalterschaft, 1120 Wien, Wilhelmstraße 43/2, vom
26. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 24. Jänner 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab Dezember 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 7. November 2005 wurde vom
Berufungswerber (Bw.), vertreten durch den Verein für Sachwalterschaft, ein
Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe (ab Dezember 2000) gestellt.
Als Nachweis zu den angegebenen Angaben wurden der
Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzíng über die Bestellung einer
Sachwalterin, Meldezettel des Bw., Geburtsurkunde des Bw., Bestätigung der
Fa. HB, Bestätigung der Versicherungszeiten der Wiener Gebietskrankenkasse
und die Krankengeschichte vom 7. August 1961 dem Antrag
beigelegt.
Die Bestätigung der Fa. HB beinhaltet eine
Erklärung über die Motive der Anstellung des Bw., nämlich dass
"diese Anstellung nur aus sozialen,
karitativen Überlegungen erfolgt ist. Es war ein Entgegenkommen, an die
Angehörigen des Bw., da der Bw. sonst auf Grund seiner Behinderung nirgends
eine Anstellung gefunden hätte. Der Bw. wurde ordentlich bezahlt, obwohl er
eine geringe Arbeitsleistung erbrachte, man musste ihm sogar einfache
Hilfsarbeiten mehrmals erklären und sogar dann war ein Erfolg nicht immer
gegeben. Es war mehr eine Art Beschäftigungstherapie und der Bw. wurde im
Betrieb mitgetragen".
In der Krankengeschichte des Bw. vom 7. August 1961
wurde als klinische Diagnose Pfropfhebephrenie angegeben. In diesem Bericht
wurde eine detaillierte Beschreibung des Verhaltens des Bw. zum Zeitpunkt der
Aufnahme in die Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien vom Arzt wiedergegeben,
weiters wurde ein Test durchgeführt, der aus verschiedenen Fragen bestand
(z.B. Haus-Hof, Baum-Strauch, Hauptstadt von Österreich ...).
In der Zusammenfassung wurde folgendes
ausgeführt:
"25 jg. HA, der zum
1.Male über die Psych. Kl. mit der Dg: Pfropfschizophrenie, zu uns kommt,
auf Veranlassung des praktischen Arztes, weil Pat. in letzter Zeit verwirrt
war.
Bei der Aufnahme hier bot
der Pat. einen ungeordneten, unzusammenhängenden, sprunghaften
Gedankenablauf, ein kindliches Gehaben, Imbezillität.
Aus dem Parere, wie aus
den Angaben des Pat. geht hervor, dass er an angeb. Schwachsinn leide, die
Hilfssch. besuchte und keinen Beruf erlernte."
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 24.
Jänner 2006 abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass
gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG für volljährige
Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Behinderung vor
dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Da laut ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales vom 14. Dezember 2005 die Erwerbsunfähigkeit erst seit August
1961 vorliege, war kein Anspruch auf Familienbeihilfe und folglich auf die
erhöhte Familienbeihilfe gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit 24. Jänner 2006
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und folgendes begründend
ausgeführt:
"Den Schluss, den die
Gutachterin, Dr.B., vom Bundessozialamt
zieht, dass die Behinderung erst ab 1. August 1961 besteht, da an diesem
Termin der erste stationäre zwangsweise Aufenthalt in der Psychiatrie
erfolgte, ist nicht haltbar. Aus der Krankengeschichte und deren darin
enthaltenen Anamnese geht hervor, dass der Bw. schon in früher Kindheit
behindert war und daher fünf Klassen Sonderschule besuchte. Scheinbar
wiederholte er die erste Klasse fünfmal, da in der Krankengeschichte
vermerkt ist, dass er fünfmal "sitzen geblieben" ist. Anschließend
kam er zu der Behindertenorganisation "Jugend am Werk". Daraus und aus der
Krankengeschichte ist ersichtlich, dass die Behinderung schon vor dem
21. Lebensjahr bestanden hat.
Obwohl die Behinderung
schon früher bestand, erfolgte der erste stationäre Aufenthalt erst im
Jahre 1961, nachdem die Belastung in der Familie aufgrund der Behinderung des
Kindes so hoch war."
Weiters beantragte die steuerliche Vertreterin des Bw.,
seine Schwester als Zeugin zu vernehmen, um festzustellen, seit wann der Bw.
behindert ist.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die nochmalige Begutachtung des
Bundessozialamtes habe ergeben, dass die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit erst seit Jänner 1961 vorliege, daher liegen die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe nicht vor.
Unabhängig vom ärztlichen Gutachten müsse
jedoch festgestellt werden, dass der Bw. im Zeitraum von 1953 bis 1980
Versicherungszeiten aus diversen Beschäftigungsverhältnissen von etwa
21 Kalenderjahren erworben habe, wovon etwa drei Jahre vor dem
21. Lebensjahr, die überwiegende Anzahl der Versicherungsjahre jedoch
nach der Vollendung des 21. Lebensjahres anfielen.
Mehrjährige Beschäftigungsverhältnisse
bestanden nicht nur zu einem Dienstgeber, der diese Anstellung aus sozialen und
karitativen Überlegungen vornahm und diese als Beschäftigungstherapie
und "Mittragen" im Unternehmen qualifizierte, sondern auch mit anderen
Dienstgebern, weshalb diesen Angaben eine andere Wertigkeit zuzumessen
sei.
Somit stehe fest, dass laut ärztlichem
Sachverständigengutachten die voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten sei und diese auch durch die langjährigen
Beschäftigungszeiten nachvollziehbar erscheine.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 stellte die steuerliche
Vertreterin einen Vorlageantrag. In der Berufungsvorentscheidung wurde
ausgeführt, dass der Bw. mehrjährige
Beschäftigungsverhältnisse aufweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass
jedoch nur zwei Anstellungen - und diese mit Unterbrechungen -
über einen längeren Zeitraum erfolgte. Beide Firmen haben
bestätigt, dass die Anstellung vorwiegend aus sozialen und karitativen
Überlegungen erfolgte.
Eine diesbezügliche Bestätigung der anderen Firma
wurde der Berufung beigelegt.
Weiters wurde eine Bestätigung der
Hauseigentümerin des Hauses beigelegt, in dem der Bw. seit dem Jahr 1939
wohnt.
Weiters wurde die Vernehmung der Schwester des Bw. als
Zeugin angeregt, da diese den "Geisteszustand" des Bw. bereits im Kindesalter
bestätigen könne.
Weiters wurde eine Kopie der Schulnachricht aus dem Jahre
1948/49 der öffentlichen Hilfsschule der Stadt Wien beigelegt, aus der auch
die Minderbegabung des Bw. abzulesen sei.
Aus diesen Beweisen gehe klar hervor, dass die Annahme des
Bundessozialamtes, nämlich dass die Behinderung erst seit dem Jänner
1961 vorliege (dies war der Zeitpunkt des ersten stationären Aufenthaltes
in der Psychiatrie und damit das Vorliegen der ersten schriftlichen Diagnose)
nicht haltbar sei.
Verständlich sei das Verhalten der Eltern des Bw.,
dass diese in den Jahren nach 1936 bis 1945 keine Bestätigung über die
geistige Behinderung ihres Kindes ausstellen ließen, da dies die
Euthanasie zur Folge gehabt hätte.
Weiters sei verständlich, dass in den Aufbaujahren, in
denen Arbeitskräfte dringend benötigt wurden und viele Gastarbeiter
ins Land geholt wurden, auch eine erwerbsunfähige Person mit einer
geistigen Behinderung in einem Betrieb mitgetragen wurde, wenn diese gutwillig
war.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass die
Sachverständigengutachten gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967
der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Aufgrund der vollständigen und richtigen
Tatsachenfeststellung könne die Behörde nur zu dem Ergebnis kommen,
dass der Bw., aufgrund einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen psychischen Krankheit, nie in der Lage war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Der Bw. beantragte den Bescheid aufzuheben und
rückwirkend bis laufend die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe zu gewähren.
Als Beilagen wurden vorgelegt:
Bestätigung
des Ing.B., aus der hervorgeht, dass der Bw. vorwiegend aus sozialen und
karitativen Überlegungen eingestellt und sozusagen im Betrieb "mitgetragen"
wurde.
Bestätigung
der Hauseigentümerin, LH, aus der ersichtlich ist, dass die Eltern im Jahr
1939 eine Wohnung suchten, in die man von der Straße aus nicht einsehen
konnte, da der Sohn geistig behindert war und dieser Umstand im Jahre 1939 dazu
geführt hätte, dass der Bw. in das Vernichtungsprogramm in die Klinik
am Spiegelgrund gekommen wäre.
Kopie
der Schulnachricht der allgemeinen öffentlichen Hilfsschule in Wien vom
Schuljahr 1948/49 (Noten: Betragen 1/1, Fleiß 2/2, Religion 2/2,
Heimatkunde 4/4, Unterrichtssprache 4/4, Lesen 3/3 Schreiben 4/4, Rechnen und
Raumlehre 5/4, Zeichnen 4/4, Singen 3/3, Leibesübungen 3/3,
Handfertigkeits- (Werkstätten) Unterricht 4/4).
Ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom 13. Dezember
2005:"Anamnese:
Besachwaltet;
2 Kl. Volksschule, anschl. 5 Kl. Sonderschule, dann zu JaW gekommen, später
als Hilfsarbeiter beschäftigt, erstmalig stat. Psych. KH Steinhof 8/1961
mit der Dg.: Pfropfhebephrenie, Imbezillität; lebt allein in eigener
Wohnung Besuchsdienst 2x wö., 3x wö Heimhilfe, Essen auf Rädern;
vor etwa 10 Jahren letzter psych. stat.
Aufenthalt.
Diagnose:
Schizophrener
Residualzustand
Richtsatzposition:
585 Gdb. 050% ICD:
F20.9
Rahmensatzbegründung:
5 Stufen über URS, da chron. psychische
Beeinträchtigung.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine Nachuntersuchung
ist nicht erforderlich -
Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des grades der Behinderung
ist ab 1961-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen."
Ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes Wien vom 21. Februar
2006:"Anamnese:
Aktengutachten:
Befund bestätigt frühe Behinderung und Sonderschulbesuch -
5malige Repetieren der 1. Klasse. Krankengeschichte von 1961: Patient
deutlich desorientiert, läppisch, euphorisch-kindisch, kindlich-primitives
gehabe, 5. Klassen Hilfsschule, Jugend am Werk, angeborener Schwachsinn wird
erwähnt."
Diese Berufung wurde dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG
haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein
Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht vorübergehend gilt
ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung
muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften
der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Unfähigkeit, sich selbst zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8
Abs. 6 FLAG).
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist lediglich,
ob die körperliche oder geistige Behinderung im Sinne des § 6
Abs. 2 lit. d FLAG bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten
ist.
Nach dem vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 13. Dezember 2005 wird hinsichtlich der
rückwirkenden Feststellung, seit wann dieses Krankheitsbild beim Bw.
besteht, auf den Befund der Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien, Am Steinhof
vom 7. August 1961 verwiesen. In diesem Befund stellte der behandelnde Arzt
fest, dass der Bw. "an angeb.
(=
angeborenen)
Schwachsinn leide, die
Hilfsschule besuchte und keinen Beruf erlernte".
Weiters wurde in diesem Befund Imbezillität
diagnostiziert. Dies ist die Bezeichnung für einen angeborenen oder
früh erworbenen Intelligenzdefekt mittleren Grades (Intelligenzquotient
35-49).
Schon aus der Diagnose bei der Erstbefundung im Jahr 1961
ergibt sich, dass die Behinderung des Bw. bereits seit der Geburt besteht. Da
sich das ärztliche Sachverständigengutachten vom Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen vom 13. Dezember 2005 auf die Diagnose von
der Pflege- und Heilanstalt der Stadt Wien Am Steinhof aus dem Jahr 1961
bezieht, bestätigt dieses Erstgutachten ebenfalls die bereits angeborene
Behinderung des Bw. In der Folge wurde dann im zweiten
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 21. Februar 2006 eindeutig klar gestellt, dass diese
Krankheit bereits bei der Geburt auftritt ("frühe Behinderung und
Sonderschulbesuch").
Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Bw. zu einer
Zeit geboren wurde, in der es nicht üblich - auch der medizinische
Standard war noch nicht so weit fortgeschritten wie heute - war, ein Kind
in diese Richtung zu untersuchen und eine Therapie zu praktizieren. Auch die
Lebensgeschichte (Schulerfolg, nicht vorhandene Berufsausbildung), die aus dem
vorgelegten Akt ersichtlich ist, spricht für diese Vermutung.
Nach Würdigung dieser Nachweise geht der
unabhängige Finanzsenat davon, dass die geistige Behinderung des Bw.
bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen ist und folglich
diese Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe
erfüllt ist.
Bezüglich des Tatbestandsmerkmales, dass eine Person
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist
auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegensteht, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Erkenntnis vom 21.11.1990,
90/13/0129 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, er sehe keinen Anlass, von
dieser Rechtsmeinung abzurücken. Er werde in dieser Meinung vielmehr durch
die EB zur RV des BGBl. 290/76, 114 BlgNR XIV. GP, bestärkt. Dort
heiße es doch, durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 FLAG 1967
werden volljährige erwerbsunfähigen Personen, die bereits im
Kindesalter erheblich behindert waren und die niemals erwerbsfähig geworden
seien, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie -
infolge des Todes der Eltern - Vollwaisen geworden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur weiters
festgestellt, dass von einer beruflichen Tätigkeit jedoch dann nicht
gesprochen werden kann, wenn der "berufliche Tätige" keine (Arbeits-)
Leistungen erbringt, wenn also eine Person aus karitativen Überlegungen
oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein
Dienstnehmer behandelt wird. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Erwerb
unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden
kann.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor
allem beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167
BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheine lässt (Ritz, BAO-Kommentar, § 166 Tz 2,
§ 167, Tz 6 und 8).
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und unter
Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen
werden, dass diese Behinderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres
bestanden hat und der Bw. dauernd außerstande war, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Es liegen daher die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für
die Zeit ab Dezember 2000 vor.
Aus den oben angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1270-W/06
- Stammnummer
- 23587
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF